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  • 29.04.2010 | Einkünftequalifizierung

    Tätigkeit als Insolvenzverwalter

    Eine FG-Entscheidung und ein neues anhängiges Verfahren befassen sich mit der Einkünftequalifizierung bei insolvenzverwaltender Tätigkeit:  

     

    • Die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters mit nur einem qualifizierten Mitarbeiter ist noch als vermögensverwaltende Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren. Er erzielt also Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und nicht aus Gewerbebetrieb. Der Kläger, ein Steuerberater, hatte mehr als 100 Insolvenzverfahren betreut. Trotz der Unterstützung durch einen qualifizierten Mitarbeiter ging das Gericht jedoch davon aus, dass er die Leistung persönlich erbracht habe (FG Düsseldorf 18.11.09, 7 K 3041/07 G, Abruf-Nr. 100529).

     

    • Betreibt ein Rechtsanwalt, der (überwiegend) als Verwalter im Konkurs-, Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren tätig wird, Vermögensverwaltung i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG? Verstößt die Anwendung der Vervielfältigungstheorie auf Insolvenzverwalter gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Rev. BFH VIII R 50/09, vorgehend: FG Niedersachsen 18.8.09 ,13 K 47/06). Hinweis: Nimmt die Tätigkeit einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellter oder aber die Einschaltung von Subunternehmern erforderlich macht, und werden den genannten Personen nicht nur untergeordnete, insbesondere vorbereitende oder mechanische Aufgaben übertragen, so beruht sie nicht mehr auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers und ist deshalb steuerrechtlich als gewerblich zu qualifizieren (Vervielfältigungstheorie, z.B.: BFH 11.8.94, IV R 126/91, BStBl II 94, 936).
    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 113 | ID 135307

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