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  • 01.06.2007 | Einkommensteuer

    So beraten Sie Freiberufler-Praxen bei der Realteilung richtig

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Wird eine freiberuflich tätige Personengesellschaft aufgelöst, kommt neben einer Liquidation durch Veräußerung der Vermögenswerte auch eine Teilung in natura in Betracht (Realteilung). Bei Letzterer wird das Vermögen einer Personengesellschaft auf mehrere Gesellschafter verteilt, um mit den übernommenen Wirtschaftsgütern einen Betrieb zu eröffnen oder fortzuführen. Dieser Beitrag nimmt zu den praxisrelevanten Beratungsfragen Stellung, wie die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern in ein anderes Gesamthandsvermögen erfolgen kann und wie die Realteilung von der Sachwertabfindung abzugrenzen ist. 

    1. Voraussetzungen einer Realteilung

    Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG setzt hierbei Folgendes voraus: 

     

    • Aufgrund der systematischen Stellung von § 16 Abs. 3 S. 2 zu S. 1 EStG muss bei der Teilung eine Betriebsaufgabe vorliegen. Während § 16 Abs. 3 S. 1 EStG die Betriebsaufgabe und deren Folgen regelt, ermöglicht der darauf aufbauende Satz 2 für den Fall einer Realteilung unter den dort genannten Voraussetzungen eine Buchwertfortführung. Die Definition unterscheidet sich aber von der zivilrechtlichen Regelung in § 731 BGB und § 145 HGB, die nur die Auseinandersetzung des Gesamthandsvermögens, nicht jedoch das Verbleiben in einem Betriebsvermögen zum Gegenstand hat. Vorsicht ist an dieser Stelle beim Ausscheiden gegen Sachwertabfindung geboten. Denn in diesem Fall liegt keine Betriebsaufgabe vor.

     

    • Nach der Realteilung muss mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage weiterhin Betriebsvermögen eines Realteilers darstellen, bei dem die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (vgl. BMF 28.2.06, BStBl I, 228, unter I. und V.). Diese Voraussetzung ist bei der Übertragung von Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen stets erfüllt. Kritisch kann dies dagegen bei der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern sein. So liegt beispielsweise keine Sicherung der stillen Reserven mehr vor, wenn ein Wirtschaftsgut auf eine Schwesterpersonengesellschaft übertragen wird.

     

    Beachte: Die Folgen einer Realteilung sind bei jedem Realteiler getrennt zu beurteilen (personenbezogene Beurteilung). Auch muss nicht jeder Realteiler eine wesentliche Betriebsgrundlage erhalten, damit § 16 Abs. 3 S. 2 EStG für andere Realteiler anwendbar ist. Vielmehr ist es möglich, dass ein Realteiler die Buchwerte fortführt, während beim anderen Realteiler nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG die stillen Reserven aufgedeckt werden – etwa bei Überführung der Wirtschaftsgüter in dessen Privatvermögen. 

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