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  • 13.10.2008 | Einkommensteuer

    Juniorpartner steuerschonend aufnehmen

    von RA Dr. Matthes Heller, Köln

    Für die Aufnahme eines Juniorpartners in eine bestehende Einzelpraxis können unterschiedliche Motive eine Rolle spielen. Neben den rein betriebswirtschaftlichen Aspekten wie Kosten einzusparen oder Synergieeffekte und Marketingpotenziale auszuschöpfen, können auch Überlegungen zur Vorbereitung einer späteren Praxisnachfolge maßgebend sein. Sicherlich lassen sich die betriebswirtschaftlichen Ziele teilweise auch durch Gründung einer schlichten Kostengemeinschaft in Form einer Büro- bzw. Praxisgemeinschaft erreichen. Entscheidendes Manko dieser Organisationsform ist jedoch die fehlende Motivation der jeweiligen Praxisinhaber an der gegenseitigen Überlassung von eigenen Mandaten. Anders als bei einer Sozietät partizipieren die weiterhin selbstständigen Praxisinhaber nicht an den Einnahmen des anderen. Haben sich die beteiligten Berufsträger einmal zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entschieden, steht der Steuerberater vor der Frage, welche der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten unter Beachtung der berufs- und zivilrechtlichen Besonderheiten zugleich eine steuerschonende Aufnahme des Juniorpartners ermöglicht. Der vorliegende Beitrag bezieht hierzu Stellung. 

    1. Allgemeines

    Mit der Aufnahme eines Gesellschafters in eine Einzelpraxis entsteht grundsätzlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die sich bei fehlenden vertraglichen Abreden nach den §§ 705 ff. BGB regelt. Alternativ zur GbR können Freiberufler auch die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft wählen, die im Unterschied zur GbR erst mit Eintragung ins Partnerschaftsregister entsteht. Die Regelungen der §§ 705 ff. BGB gelten nur dann, wenn sich aus dem PartnerschaftsG nicht etwas anderes ergibt (§ 1 Abs. 4 PartGG). Vor- und Nachteile der beiden Organisationsformen, die steuerlich gleichbehandelt werden, zentrieren sich vor allem auf der zivilrechtlichen Haftungsebene, worauf im Weiteren nicht eingegangen wird. 

     

    1.1 Berufsrecht

    Zunächst haben die Beteiligten den Umfang der berufsrechtlichen Schranken zu klären. So dürfen z.B. Steuerberater nur andere Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte oder Patentanwälte als Partner aufnehmen (§ 56 StBerG). Ähnliche Beschränkungen gelten z.B. auch für Wirtschaftsprüfer (§ 44b WPO), Rechtsanwälte (§ 59a BRAO) und Ärzte (Kap. D II. Nr. 7-11 MuBOÄ). 

     

    Praxishinweis: Auch bei einer aus unterschiedlichen Berufsangehörigen bestehenden Sozietät (interprofessionellen Sozietät) sind Besonderheiten des Mandatsverhältnisses zu beachten. Beispielsweise darf ein Steuerberater weiterhin auch dann keine Rechtsberatung leisten, wenn er in einer Sozietät mit einem Rechtsanwalt tätig ist. 

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