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  • 01.02.2005 | Einkommensteuer

    Gewerbesteuerliche Fallstricke beim MVZ

    von StB Dipl.-Finw. Holger Wendland, Erftstadt

    Mit der Möglichkeit Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zu gründen, halten weiterhin neue vertragsärztliche Versorgungsstrukturen Einzug in das Gesundheitswesen. Die ersten Projekte werden bereits umgesetzt. Nach dem Willen des Gesetzgebers können hierbei die Leistungserbringer alle Organisations- bzw. Rechtsformen nutzen (§ 95 Abs. 1 S. 3 SGB V).Unter Beachtung des „numerus clausus“ der Gesellschaftsformen stehen den Beteiligten in Deutschland neben den Personengesellschaften (GbR, OHG, KG und GmbH & Co KG) auch die Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) als Gründungsmöglichkeiten offen. Der folgende Beitrag zeigt die gewerbesteuerlichen Gefahren auf, wenn die in einem MVZ zusammengeschlossenen Ärzte lediglich eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 S. 2 EStG ausüben wollen. 

    1. Die Gesellschafterebene

    Gesellschafter eines MVZ können ausschließlich Leistungserbringer sein, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen. 

     

    Ausgewählte Leistungserbringer
    • Zugelassene, ermächtigte und ausländische Vertragsärzte,
    • Zugelassene, ermächtigte und ausländische Vertragspsychotherapeuten,
    • Ermächtigte Krankenhausärzte und -psychotherapeuten,
    • Ermächtigte andere Ärzte und Psychotherapeuten,
    • Ermächtigte Ärzte und Einrichtungen auf Grundlage des BMV-Ä: Sozialädiatrisches Zentrum,
    • Träger von Einrichtungen nach § 311 SGB V: Polikliniken,
    • Krankenhausträger nach § 108 SGB V,
    • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach §§ 111, 111a SGB V,
    • Heilmittelerbringer nach § 124 SGB V,
    • Physiotherapeut: Physikalische Therapie,
    • Krankengymnast: Physikalische Therapie,
    • Masseur: Podologische Therapie,
    • Medizinische Bademeister,
    • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeut (Logopäde): Sprachtherapie,
    • Ergotherapeut: Ergotherapie,
    • Hilfsmittelerbringer nach § 126 SGB V: Sanitätshaus,
    • Apotheken,
    • Pflegedienst, Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfen,
    • Soziotherapie,
    • Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen,
    • Einrichtungen und Unternehmen des Krankentransports,
    • Hebammen und Entbindungspfleger,
    • Vertragszahnärzte und ermächtigte Zahnärzte,
    • Zahntechniker und
    • Träger mehrerer eigenständiger MVZ zulässig mit jeweils anderen Ärzten

     

    Hinweis: Es ist unschwer zu erkennen, dass die Gesellschafter eines MVZ sich sowohl aus Steuerpflichtigen zusammensetzten können, die Einkünfte i.S. des § 15 EStG (z.B. Apotheker und Krankenhaus), als auch Einkünfte i.S. des § 18 EStG (z.B. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten) erzielen. 

    2. Die Betreiberebene

    Betreiber des MVZ kann sowohl eine Personen- als auch eine Kapitalgesellschaft sein.  

    Karrierechancen

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