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  • 27.10.2009 | Checkliste: Betriebsprüfung

    Wichtige Prüffelder in der Arztpraxis

    von StB Klaus Weippert, Nürtingen

    Der Beitrag enthält eine ABC-Checkliste der wichtigsten Aufgriffsthemen der Betriebsprüfung mit entsprechenden Hinweisen für den steuerlichen Berater. Darüber hinaus gibt er Hinweise zu der Streitfrage, welche Daten mit Mandantenbezug sich der Prüfer vorlegen lassen darf.  

    1. Steuerlich relevante Unterlagen

    Alle steuerlich relevanten Daten, die nach dem 31.12.01 erzeugt und elektronisch archiviert wurden, unterliegen der elektronischen Betriebsprüfung. Ob Daten steuerlich relevant sind, kann durchaus auch im Einzelfall zu klären sein. In der Regel sind dies aber die Buchführung, das elektronische Kassenbuch sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Patientendaten sind keine steuerlich relevanten Unterlagen, weswegen der Prüfer grundsätzlich keinen Einblick in die Patientenkartei nehmen darf. Häufige Grenzfälle sind aber das Fahrtenbuch und die Praxisgebühr:  

     

    • Bei einem elektronischen Fahrtenbuch ist darauf zu achten, dass die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleibt und die Namen der Patienten nicht bekannt gegeben werden (vgl. Ziffer 8 der Checkliste).
    • Genauso verhält es sich mit der Praxisgebühr, die namentlich erfasst wird, um zu kontrollieren, wer bereits gezahlt hat. Auch dies muss so geschehen, dass der Prüfer nicht auf den Patienten zurückschließen kann (siehe auch Ziffer 15 der Checkliste).

    Hinweis

    Durch folgende Maßnahmen kann sichergestellt werden, dass steuerlich relevante Daten und Patientendaten bestmöglich getrennt sind:  

     

    • Trennung der Abrechnungsdaten von der Patientenkartei,
    • Ausdruck von Patientenrechnungen ohne Diagnose nur mit GOÄ-Ziffern, um die Steuerpflicht der erbrachten Leistungen zu beurteilen,
    • Vorlage der Patientenrechnungen nur mit Patientennummer und Vorhaltung einer Liste anhand derer die Nummern den einzelnen Patienten zugeordnet werden können. In konkreten Fällen (Stichproben) kann dem Prüfer - nur mit Zustimmung der betroffenen Patienten - der Zusammenhang der Unterlagen plausibel dargestellt werden.

    2. Spezielles Auskunftsverweigerungsrecht

    Der Arzt hat ein spezielles Auskunftsverweigerungsrecht über das, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 AO). Kommt es zu einer Steuerprüfung in der Arztpraxis, fordert der Betriebsprüfer regelmäßig auch die Patientenunterlagen an. Daraus lassen sich möglicherweise umsatzsteuerpflichtige Honorarabrechnungen ableiten.  

     

    Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, die Einsichtnahme in ärztliche Unterlagen, die den Namen des Patienten enthalten, sei zulässig, soweit sich die Unterlagen auf die Wiedergabe der finanziellen Beziehungen zwischen Arzt und Patient beschränken. Ferner sei eine Anonymisierung dieser Unterlagen nicht erforderlich, da der Patientenname nicht vom Mitwirkungsverweigerungsrecht des Arztes umfasst sei (FinMin Baden-Württemberg 18.7.97, 3 - S 025 1/3). Zur Begründung wurde angeführt, dass sich das Auskunftsverweigerungsrecht von Ärzten gegenüber der Finanzverwaltung, nicht auf Namen und Anschrift ihrer Patienten erstrecke. Denn es gehe aus den §§ 102, 104 AO nicht hervor, dass die Auskunft auch „über die Personen” verweigert werden könne. Das Ministerium verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine Entscheidung des BVerfG (29.4.96, 1 BvR 1226/89), die sich mit der Behandlung geheimzuhaltender Patientendaten bei staatlichen Kontrollen befasst. Auf das Dilemma des nach § 9 MBO-Ä zur Verschwiegenheit verpflichteten Arztes geht die Finanzverwaltung dabei nicht ein.  

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