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  • 01.11.2006 | Bundesministerium der Finanzen

    Umsatzsteuerliche Einordnung neuerVersorgungsformen im Gesundheitswesen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Aus dem dynamischen Umbau des deutschen Gesundheitswesens der letzten Jahre resultieren insbesondere auch neue Strukturen aufseiten der Leistungsanbieter. Durch Zusammenschlüsse oder Auslagerungen entstehende neue Versorgungsformen werfen dabei die Folgefrage nach ihrer umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung auf. Das BMF hat sich im Anwendungsschreiben vom 15.6.06 (BStBl I, 405, Abruf-Nr. 063061) zur Einordnung der Leistungen der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Praxiskliniken geäußert, sowie weitere Detailfragen geklärt.

     

    1. Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

    Neben den Vertragsärzten können seit dem 1.1.04 durch die gesetzlichen Neuregelungen auch MVZ gleichberechtigt und fachübergreifend an der vertragsärztlichen Versorgung im ambulanten Bereich teilnehmen. Dabei kann sich das MVZ einerseits angestellter Ärzte als „Erfüllungsgehilfen“ bedienen, aber andererseits auch die gegenüber dem Patienten zu erbringenden Facharztleistungen bei selbstständig tätigen Fachärzten einkaufen. In letzteren Fällen war die Auffassung diskutiert worden, ob nur die von MVZ gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen unter § 4 Nr. 14 UStG fielen, während die „Subunternehmerleistungen“ des für das MVZ als selbstständiger Vertragsarzt tätigen Unternehmer mangels Einschlägigkeit dieser Vorschrift umsatzsteuerpflichtig sei.  

     

    Das BMF (a.a.O.) hat nun verfügt, dass die gegenüber den Patienten erbrachten ärztlichen Leistungen eines MVZ i.S. des § 95 SGB V grundsätzlich solche i.S. des § 4 Nr. 14 UStG darstellen – dies gelte unabhängig von der Rechtsform des MVZ. Hinzuweisen ist insofern allerdings darauf, dass neben der grundsätzlichen Einordnung eines MVZ als begünstigungsfähiges Subjekt i.S. von § 4 Nr. 14 UStG noch die tätigkeitsbezogene Prüfung von § 4 Nr. 14 UStG vorzunehmen ist: Wie bei einem niedergelassenen Arzt scheidet auch bei einem MVZ die Steuerbefreiung für Leistungen aus, bei denen der therapeutische Aspekt nicht im Vordergrund steht (z.B. Gutachtenerstellung, im Detail vgl. A. 91a UStR 2005). 

     

    Daneben hat das BMF klargestellt, dass die für ein MVZ selbstständig tätigen Ärzte (s.o.) ebenfalls steuerfreie Leistungen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG erbringen, auch wenn der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem MVZ abgeschlossen wurde. Damit liegt das BMF auf der Linie der BFH-Rechtsprechung, nach der auch die Auslagerung von – nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich begünstigten – Leistungen auf begünstigte Heil- oder Heilhilfsberufler für die Anwendbarkeit von § 4 Nr. 14 UStG beider Unternehmer unschädlich bleibt (vgl. BFH 12.10.04, BStBl II 05, 106 sowie BFH 25.11.04, BStBl II 05, 190). Wird das MVZ mithin in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben und erhält der als Gesellschafter beteiligte Arzt für seine Tätigkeit im Dienste des MVZ ein gewinnunabhängiges Entgelt, so liegt ein umsatzsteuerbarer – aber nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreier – Leistungsaustausch vor. Die vorstehenden Rechtsfolgen gelten m.E. allerdings nicht, soweit der selbstständig tätige Heilberufler gegenüber dem MVZ eine nicht begünstigte Leistung (z.B. Geschäftsführungsleistung) oder eine „gemischte Leistung“ zu erbringen hat und gesondert vergütet erhält (vgl. auch PFB 06, 142 unter 1.3). 

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