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  • 01.07.2005 | Bundesgerichtshof

    Auch Ärzte müssen in der Insolvenz Honorarforderungen offen legen

    Im Insolvenzverfahren müssen nun auch Ärzte auf Anfrage eines Insolvenz-verwalters sensible Patientendaten offen legen. Dazu gehören Namen und Adressen ihrer Privatpatienten und die Informationen, zu welchem Honorar diese behandelt wurden und welche Rechnungen noch offen stehen – so der BGH mit Urteil vom 17.2.05 (IX ZB 62/04, Abruf-Nr. 051150). Damit ist neben den Rechtsanwälten und Steuerberatern eine weitere Gruppe der Freiberufler zur Offenlegung von Patienten-/Mandantendaten gerichtlich verpflichtet worden (BGH 4.3.04, IX ZB 133/03, Abruf-Nr. 041149). Normalerweise fallen solche Daten unstrittig unter die ärztliche Schweigepflicht. Im Insolvenzverfahren aber sind die berechtigten Belange der Gläubiger höher zu bewerten als die Interessen der Patienten oder der Mandanten der Freiberufler. Im Ausgangsfall gab der BGH damit dem Insolvenzverwalter eines Kölner Internisten recht. Der Internist, der während eines laufenden Insolvenzverfahrens seinen Praxisbetrieb weiter führte, legte dem Insolvenzverwalter alle gewünschten Unterlagen vor; die Unterlagen der Privatpatienten allerdings in anonymisierter Form. Der Anspruch seiner Patienten auf Geheimhaltung konnte den Arzt jedoch nicht schützen. Denn durch die Preisgabe von Name, Adresse und dem Honorar wird der Intimbereich seiner Patienten nicht betroffen, so dass der Arzt die der Geheimhaltung unterliegenden Daten nicht unbefugt offenbart.(HR) 

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 160 | ID 89497

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