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  • 01.01.2005 | Bundesfinanzministerium

    Neues BMF-Schreiben zur Zuordnung der Einkünfte bei Heil- und Heilhilfsberufen

    von RiFG Dipl.-Finw. Alexander Kratzsch, Bünde
    Das BMF hat mit Schreiben vom 22.10.04 (IV B 2-S2246-3/04, Abruf-Nr. 043067) zur Zuordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil- oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb Stellung genommen und sein Schreiben vom 3.3.03 hierzu ersetzt. Bei der Vergleichbarkeit von Heil- oder Heilhilfsberufen zu Katalogberufen ist regelmäßig auf die Katalogberufe des Heilpraktikers oder Krankengymnasten abzustellen.

     

    Anmerkungen

    Anlass für das neue BMF-Schreiben war das BFH-Urteil vom 28.8.03 (BFH/NV 04, 282). In dem genannten Urteil hatte der BFH ausgeführt, dass die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem Katalogberuf des Krankengymnasten nicht daran scheitert, dass der Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt und diese ihm Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Insoweit änderte der BFH seine Rechtsprechung. Bis zur Entscheidung vom 28.8.03 (a.a.O.) vertrat er die Auffassung, dass die Anerkennung eines Heilhilfsberufs als „ähnlicher Beruf“ eine staatliche Erlaubnis voraussetzt, die dem Steuerpflichtigen den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbare Kenntnisse bescheinigt.  

     

    Der BFH (a.a.O.) hielt allerdings an der Rechtsprechung fest, dass die Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der des Heilpraktikers eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde voraussetzt. Ist nämlich für die Ausübung eines Katalogberufs eine Erlaubnis vorgeschrieben oder die Betätigung ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist (vgl. BFH 15.5.97, BFH/NV 97, 751). Derjenige, der die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestellt zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 HeilprG). Daher setzt eine zum Heilpraktiker vergleichbare Tätigkeit weiterhin eine staatliche Erlaubnis voraus. Allerdings erstreckt sich der Erlaubnisvorbehalt des HeilprG nur auf Tätigkeiten, die ärztliche Fachkenntnisse voraussetzen und die mit der nicht gänzlich unbedeutenden Gefahr gesundheitlicher Schäden verbunden sind – wobei auch nur mittelbare Gesundheitsgefährdungen genügen. Hierzu gehört nicht die Tätigkeit eines Krankengymnasten und anderer vergleichbarer Heilhilfsberufe. Daher kann die Ähnlichkeit mit dem Beruf des Krankengymnasten nicht von einer staatlichen Erlaubnis zum Führen einer bestimmten Berufsbezeichnung (z.B. Masseur, medizinischen Bademeisters, Physiotherapeuten etc.) abhängig gemacht werden.  

     

    Entgegen dem BMF-Schreiben vom 3.3.03 (BStBl I, 183) vertrat der BFH im Urteil vom 28.8.03 (a.a.O.) die Auffassung, dass die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. die regelmHäßige Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen Ausbildung, Erlaubnis und Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt. Nunmehr hat auch das BMF mit Schreiben vom 22.10.04 sich dieser Sichtweise angeschlossen. Fehlt es an einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter und gegebenenfalls die Finanzgerichte festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind. Das BMF stellt dabei darauf ab, ob hierfür ein entsprechendes Gutachten beigebracht wird. 

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