Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2006 | Bundesfinanzhof

    Vorzeitige Teilauflösung einer Ansparrücklage

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Nach dem Urteil des BFH vom 21.9.05 (X R 32/03, Abruf-Nr. 053425) soll ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und eine Ansparrücklage (§ 7g Abs. 3 EStG) bereits mit Wirkung für das Folgejahr ihrer Bildung auflösen will und dies erklärt, kein Wahlrecht zur Fortführung einer Teilrücklage haben. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige die Rücklage insgesamt aufzulösen.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum 31.12.97 bildete er für den von ihm beabsichtigten Kauf eines Lieferwagens eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3und 6 EStG von 20.000 DM. Ausweislich seines „Jahresabschlusses” zum 31.12.98 löste er diese nicht auf; der ESt-Bescheid des Jahres 1998 wurde bestandskräftig. Das FA erhöhte daraufhin den Gewinn des Jahres 1999 um die aufzulösende Rücklage zuzüglich eines Gewinnzuschlags gemäß § 7g Abs. 5 EStG. Der BFH entschied, dass die Rücklage nicht teilweise zum 31.12.98 aufgelöst werden könne.  

     

    Anmerkungen

    Das durch § 7g EStG eröffnete Wahlrecht auf Rücklagenbildung und -auflösung könne nicht unbeschränkt ausgeübt werden, wie etwa das Wahlrecht im Zusammenhang mit der Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG. Denn mit der Erklärung, die Rücklage aufzulösen, dokumentiere der Steuerpflichtige, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen habe. Zusätzlich zum Vorliegen des Finanzierungszusammenhanges zwischen Investition und Rücklagenbildung folgert das Gericht bei § 7 g EStG in Abweichung zu den allgemeinen Grundsätzen zu § 6 b EStG aus einer vorzeitige Rücklagenauflösung explizit auch die Aufgabe der Investitionsabsicht. Dies scheint widersprüchlich, weil eine Investitionsabsicht – auch nach BFH-Auffassung – gerade keine Voraussetzung für eine Rücklagenbildung nach § 7 g sein soll. Außerdem könnte der Steuerpflichtige im Jahr nach der Rücklagenbildung seine Investitionsabsicht insoweit ändern, dass er weiterhin Investitionen plant, allerdings im geringeren Umfang, sodass eine Teilauflösung durchaus sachgerecht sein kann.  

     

    Praxishinweise

    Sofern sich abzeichnet, dass eine Anschaffung nicht innerhalb des zweijährigen Investitionszeitraumes vorgenommen wird, sollten Freiberufler im Hinblick auf den jährlichen 6-prozentigen Gewinnzuschlag eine vorzeitige vollständige Rücklagenauflösung erwägen. Insoweit muss der Eintritt der Bestandskraft verhindert werden, z.B. durch einen Einspruch oder Vorbehalt der Nachprüfung. Wird aber nachträglich eine neue Rücklagenbildung beantragt, hat dies spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach Rücklagenbildung beim FA zu erfolgen, insbesondere durch Einreichung einer veränderten Gewinnermittlung. Nach Ablauf der 2-Jahres-Frist scheitert eine Rücklagenbildung nach BFH-Auffassung am Finanzierungszusammenhang. 

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents