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  • 01.04.2005 | Bundesfinanzhof

    Leistungen aus heileurythmistischen Heilbehandlungen unterliegen der USt

    Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG hängt davon ab, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handelt und diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen. Der Nachweis der Befähigung setzt nicht notwendigerweise eine berufsrechtliche Regelung voraus. Vielmehr ist vom beruflichen Befähigungsnachweis bereits dann auszugehen, wenn der jeweilige Unternehmer bzw. seine Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sind. Fehlt es an einer Zulassung, kann die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V) eine Indizwirkung entfalten – so der BFH (11.11.04, V R 34/02, Abruf-Nr. 050545). Im Ausgangsfall sah der BFH bei einem Heileurythmisten die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung als nicht erfüllt an, weil die von ihm erbrachte Bewegungstherapie nicht in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen wurde. Dabei reichte auch allein die Tatsache nicht aus, dass die von den Patienten geleistete Vergütung in 85 v.H. der Behandlungsfälle von der Kasse zurückerstattet worden ist. (HR) 

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 78 | ID 89427

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