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  • 21.01.2008 | Bundesfinanzhof

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines nichtärztlichen Logotherapeuten

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Neue Berufsbilder im Gesundheitswesen werfen hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung stets die beiden Fragen auf, ob der Dienstleister – soweit nicht unter einen „Katalogberuf“ von § 4 Nr. 14 UStG fallend – eine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit“ i.S. dieser Vorschrift ausübt und ob bei der Dienstleistung der medizinisch-therapeutische Zweck im Vordergrund steht. Der BFH (23.8.07, V R 38/04, Abruf-Nr. 073212) hatte jüngst die Anwendbarkeit von § 4 Nr. 14 UStG hinsichtlich der Umsätze eines nichtärztlichen Logotherapeuten abgelehnt, da dem Unternehmer die erforderliche Qualifikation i.S. eines „beruflichen Befähigungsnachweises“ fehlte.

     

    Sachverhalt

    Unternehmer U war promovierter Theologe und führte an seinem Institut „Existenzanalyse und Logotherapie“ durch. Hierbei handelt es sich um eine wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Behandlungsmethode. Die Logotherapeuten sind den im Psychotherapeutengesetz aufgeführten approbierten Psychotherapeuten allerdings nicht gleichgestellt. Im Juni 2000 wurde U „zertifizierter Lehrpsychotherapeut für Logotherapie und Existenzanalyse“, behandelte aber bereits in den Streitjahren 1992-94 seine diesbezüglichen Umsätze als nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Das FA ging demgegenüber von umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus, da es U am beruflichen Befähigungsnachweis einer „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“ i.S. von § 4 Nr. 14 UStG fehle.  

     

    Im erstinstanzlichen Klageverfahren forderte das FG den U zum Nachweis auf, in welchem Umfang Krankenversicherungsträger die Kosten für erbrachte Logotherapie und Existenzanalyse tatsächlich übernommen hätten. Da U ausschließlich Privatpatienten behandelte, legte er dem Gericht nur zu einigen Einzelfällen Abrechnungsunterlagen nebst Erstattungsbestätigungen privater Krankenversicherungen vor. Das FG lehnte daraufhin die Anwendbarkeit von § 4 Nr. 14 UStG ab, da U nicht habe nachweisen können, dass Existenzanalyse- bzw. Logotherapieleistungen „ihrer Art nach“ von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Die hiergegen erhobene Revision verwarf der BFH. 

     

    Anmerkungen

    Vor dem FG hatte U noch argumentiert, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass er ausschließlich Privatpatienten behandele und ihm daher der Kostentragungsnachweis durch Krankenversicherungsträger nahezu unmöglich sei. Zudem erbringe sein Institut seine Leistungen auch mithilfe von Ärzten, deren Katalogberufseigenschaft bereits zur Steuerfreiheit der Gesamtumsätze führen müsse. Der BFH hielt beides für nicht entscheidungserheblich. Vielmehr gelte bei „Nicht-Katalogberuflern“ i.S. von § 4 Nr. 14 UStG der berufliche Befähigungsnachweis als erbracht, wenn 

    • entsprechende berufsrechtliche Regelungen bestehen oder
    • die Berufsgruppe typischerweise oder aber zumindest der konkrete Unternehmer eine Kassenzulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V hat oder
    • die erbrachte Leistung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V) aufgeführt ist oder
    • der in eine Reha-Maßnahme i.S. der §§ 11 Abs. 2, 40 oder 111 SGB V eingebundene Unternehmer die dort genannten Qualifikationsmerkmale aufweist.

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