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  • 01.06.2005 | Bundesfinanzhof

    Häusliches Arbeitszimmer eines Rechtsanwalts

    Mit Urteil vom 14.12.04 bezog der BFH (XI R 13/04,Abruf-Nr. 050686) Stellung zur Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer eines nichtselbstständigen Rechtsanwalts mit nebenbei ausgeübter selbstständiger Arbeit. Nutzt ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer zu 20 v.H. zu beruflichen Zwecken, und steht ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er 20 v.H.seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal 1.250 EUR als Betriebsausgaben absetzen. Der Gesetzgeber wollte zwar die Kanzlei eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters „von der Begrenzung der Höhe nach“ ausnehmen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Kanzlei dem Grunde nach, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist, von der Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG erfasst wird. Hiernach können die Aufwendungen ohne Begrenzung nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung ist aber nicht isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen. (HR) 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 132 | ID 89465

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