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  • 01.09.2006 | Bundesfinanzhof

    Freiberufler haben die private Nutzung ihres betrieblichen Telefons zu versteuern

    Der BFH hat mit Urteil vom 21.6.06 (XI R 50/05, Abruf-Nr. 062452) entschieden, dass die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Ein Rechtsanwalt setzte in seiner Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG einen privaten Anteil an den Telefonkosten von 30 v.H. Gewinn erhöhend an. Die Finanzverwaltung lehnte diesen Ansatz ab, da § 3 Nr. 45 EStG nur für Arbeitnehmer gilt. Dieser Auffassung schloss sich das FG Münster mit Urteil vom 17.8.05 (PFB 06, 26) an. Nunmehr bestätigte auch der BFH, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und selbstständig Tätigen sachlich gerechtfertigt ist. Neben dem Wortlaut des § 3 Nr. 45 EStG spricht auch die Gesetzesbegründung als Lenkungsnorm gegen eine Anwendung dieser Vorschrift für Selbstständige. (OH) 

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 211 | ID 89531

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