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  • 01.03.2007 | Bundesfinanzhof

    Bei wiederholter Bildung einer Ansparrücklage ist die Investitionsabsicht glaubhaft zu machen

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts eine Ansparrücklage gebildet, ohne innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann erneut eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür abgibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde – so der BFH mit Urteil vom 6.9.06 (XI R 28/05, Abruf-Nr. 063771).

     

    Sachverhalt

    Rechtsanwalt (R) setzte in der seiner Einkommensteuererklärung beigefügten Gewinnermittlung für das Jahr 1999 eine Ansparrücklage als Betriebsausgabe von 50.000 EUR für den geplanten Erwerb eines PKW im Wert von 100.000 EUR an. Bereits in seinen Gewinnermittlungen für 1995 und 1997 hatte er jeweils Ansparrücklagen für diesen als Betriebsausgaben berücksichtigt, ohne das Fahrzeug bis zum Ablauf der jeweiligen Investitionsfrist angeschafft zu haben. Das FA erkannte die Rücklage in 1999 nicht als Betriebsausgabe an, da R den genauen Investitionszeitpunkt nicht angegeben habe. Der nachträglich bei der Schlussbesprechung in Kopie vorgelegte Brief des Klägers vom 6.3.00 über die bis zum Ende des Jahres 2001 geplante Neuanschaffung des PKW reiche nicht aus, da der Investitionszeitpunkt sich aus den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ergeben müsse. Der BFH hob das stattgebende Urteil des FG auf.  

     

    Anmerkungen

    Anders als bei der erstmaligen Bildung einer Rücklage müsse der Steuerpflichtige im Falle einer wiederholten Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut eine weiterhin behauptete zukünftige Investition glaubhaft machen, wenn er in der Vergangenheit bereits einmal innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums des § 7g EStG die für eine ausgewiesene Ansparabschreibung erforderliche Investition nicht getätigt habe. Der Steuerpflichtige muss eine „sachlich einleuchtende“ Begründung dafür liefern, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden, aber weiterhin geplant ist. Entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF 25.2.04, BStBl I, 337) setzt die Ansparrücklage allerdings nicht voraus, dass der voraussichtliche Investitionszeitpunkt in der Buchführung oder den Aufzeichnungen für die Gewinnermittlung ausgewiesen wird. 

     

    Die Entscheidung setzt die bisherige Tendenz des BFH fort, nach der die Erfordernisse für eine erstmalige Rücklagenbildung nicht zu hoch geschraubt werden dürfen. Nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG in der jetzt gültigen Fassung darf eine Rücklage im Streitjahr 40 v.H. (im Streitjahr 1999 noch 50 v.H.) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. § 7g EStG setzt somit eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen aus der Sicht des Endes des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums voraus. 

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