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  • 01.11.2005 | Bundesfinanzhof

    Bei medizinischen Behandlungen bleiben Umsätze von Ökotrophologen umsatzsteuerfrei

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Nach EG-Recht sind die im Rahmen der Heilbehandlung erbrachten Umsätze der ärztlichen und arztähnlichen Berufe von der Umsatzsteuer befreit. Das deutsche Recht begünstigt hierzu neben den in § 4 Nr. 14 UStG aufgelisteten „Katalogberuflern“ auch die Umsätze aus „ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit“. Der BFH hat mit Urteil vom 10.3.05 (V R 54/04, Abruf-Nr. 051320) entschieden, dass unter letztere Gruppe auch Dipl.-Ökotrophologen fallen können. Das Gericht beschränkt dies jedoch auf jene Umsätze, die die Ernährungsberater im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung – also auf Grund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen – erbringen.

     

    Sachverhalt

    U war als Diplom-Ökotrophologe selbstständig tätig. Als freier Mitarbeiter leistete er für Krankenkassen auf Honorarbasis ernährungsberatende Tätigkeiten in Gruppenkursen. Daneben führte er individuelle Ernährungseinzelberatung mit Personen durch, die ihm durch ärztliche Verordnung oder durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen auf Grund sozial-medizinischer Begutachtung zugewiesen worden waren. Zusatztätigkeiten in Form der Teilnahme an Messen, Gesundheitstagen oder „Tagen der offenen Tür“ wurden gesondert vereinbart und vergütet. Seit der zum 1.1.97 in Kraft getretenen Gesundheitsstrukturreform vereinnahmte U sein Honorar unmittelbar gegenüber den von ihm beratenen Personen, die gegenüber ihrer Krankenkasse teilweise einen Erstattungsanspruch geltend machen konnten. Seine Umsätze behandelte er als umsatzsteuerfrei.  

     

    Nach durchgeführter USt-Sonderprüfung lehnte das FA eine „ähnliche heilberufliche Tätigkeit“ bei U ab und ging von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen aus. Dem schloss sich das FG nicht an. Es gewährte U für seine Gesamtumsätze Steuerfreiheit, da es ihn für „mit einem praktischen Arzt oder Heilpraktiker vergleichbar“ hielt. Der BFH bestätigte dies dem Grunde nach, differenzierte allerdings hinsichtlich der erbrachten Umsätze. 

     

    Anmerkungen

    Obwohl der BFH bei den Leistungen eines Dipl.-Ökotrophologen § 4 Nr. 14 UStG für anwendbar hält, verweist er das Verfahren letztlich an das FG zurück. Denn die Umsatzsteuerfreiheit komme im vorliegenden Fall nur für solche Leistungen in Betracht, die auf Grund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung durchgeführt worden seien. Die teilweise fehlende unmittelbare Leistungsbeziehung zum Patienten sei für die Steuerfreiheit allerdings unschädlich, wie der BFH unter Hinweis auf seine jüngere Rechtsprechung (25.11.04, PFB 05, 109 sowie 12.10.04, PFB 05, 53) klarstellt. Zudem entsprächen die vorliegenden Entscheidungsgrundsätze auch dem EG-Recht:  

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