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  • 28.01.2009 | Bundesfinanzhof

    Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte trotz einheitlicher Tätigkeit

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Betreuen ein selbstständig tätiger und ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit eine - ggf. durch Schätzung vorzunehmende - Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen. Daher sind die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen, und nur die vom Angestellten betreuten Aufträge und Projekte führen zu gewerblichen Einkünften (BFH 8.10.08, VIII R 53/07, Abruf-Nr. 083754).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger betrieb ein Ingenieurbüro als Einzelunternehmer. Ihm oblag die Angebotsbearbeitung, Vertragsgestaltung, Bauüberwachung, Kundenpflege und Akquisition. Ein besonders qualifizierter Angestellter war für Con-trolling, Personalwesen, Einkauf, EDV, technische Abwicklung der Angebote sowie die Organisation des Unternehmens, einschließlich der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle, zuständig. Die Projekte wurden entweder dem Inhaber oder diesem Angestellten zugeordnet und von beiden eigenständig geleitet und durchgeführt. FA und FG behandelten die Einkünfte insgesamt als gewerblich, da der Kläger nicht leitend und eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG tätig gewesen sei (Stempeltheorie). Dem folgte der BFH nicht. Er verwies die Sache an das FG zurück, um klären zu lassen, ob die vom Kläger eigenverantwortlich und leitend durchgeführten Arbeiten von den übrigen getrennt werden können.  

     

    Anmerkungen

    Ist ein Steuerpflichtiger sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig, sind die Einkünfte zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen. Eine einheitliche Tätigkeit liegt - ausnahmsweise - vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich unlösbar gegenseitig bedingen. Eine solche einheitliche Tätigkeit ist steuerlich danach zu qualifizieren, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht. Wird gegenüber den Auftraggebern ein einheitlicher Erfolg geschuldet, so ist die zur Durchführung dieser Aufträge erforderliche Tätigkeit regelmäßig auch als einheitliche zu beurteilen (BFH 18.10.06, XI R 10/06, BStBl II 08, 54, m.w.N.). Eine getrennte Betrachtung ist aber z.B. möglich, bei  

     

    • verschiedenen Tätigkeiten, die (lediglich) in einem gewissen Zusammenhang zueinander stehen;

     

    • einer Tätigkeit, aber verschiedenen Aufträgen, wenn eine Aufteilung durch Schätzung möglich ist.

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