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  • 20.04.2011 | Betriebsprüfung

    Auswahl und Prüfung von Freiberufler-Praxen

    Bei Auswahl und Prüfungsturnus von Freiberuflern hat die Finanzverwaltung einen weiten Ermessensspielraum. Entsprechend können für den Erlass einer Prüfungsanordnung keine konkreten und allgemein gültigen Maßstäbe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und Beachtung des Willkür- und Schikaneverbots entwickelt werden. Eine Prüfungsanordnung erfordert jedoch stets eine auf den Einzelfall bezogene Beurteilung durch die Finanzverwaltung und wird grundsätzlich durch die Finanzgerichte als Tatsachengerichte überprüft (BFH16.2.11, VIII B 246/09, NZB-Beschluss).  

     

    Ein freiberuflich tätiger Arzt war in einer ersten Betriebsprüfung in den Verdacht der leichtfertigen Steuerverkürzung gekommen. In einer zweiten Betriebsprüfung blieb nur ein Veranlagungszeitraum prüfungsfrei und die folgenden drei wurden wieder geprüft. Der Arzt empfand dies als Schikane und legte (letztlich erfolglos) Rechtsmittel ein.  

     

    Praxishinweis

    Zwar soll der Prüfungszeitraum nach § 4 Abs. 3 BpO 2000 in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht. Anschlussprüfungen sind nach § 4 Abs. 3 S. 3 BpO 2000 ausdrücklich zulässig.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 119 | ID 143892

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