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  • 31.03.2008 | Betrieblicher Pkw

    Wenn das Finanzamt noble oder sportliche Fahrzeuge als unangemessen einstuft

    Beim für die freiberufliche Tätigkeit benötigten Pkw lassen sich Abschreibung oder Leasingraten in voller Höhe gewinnmindernd absetzen, sofern der Wagen dem notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Der auf Privatfahrten entfallende Teil wird dann gewinnerhöhend berücksichtigt. Das gelingt auch pauschal nach Listenpreisregelung, sofern das Kfz überwiegend für den Beruf oder für Fahrten zwischen Wohnung und Büro verwendet wird. Doch das Finanzamt akzeptiert nicht jeden Fahrzeugtyp. Nachfolgend werden die Regeln erläutert, wann eine Anschaffung durch Freiberufler als unangemessen eingestuft und insoweit der Betriebsausgabenabzug versagt werden kann. 

    1. Die gesetzliche Ausgangslage

    Betriebsausgaben dürfen den Gewinn gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Insoweit liegt auch eine umsatzsteuerliche unentgeltliche Wertabgabe vor. 

     

    1.1 Gewinnermittlung

    Ein unangemessener betrieblicher Aufwand zählt insoweit zu den Kosten der Lebensführung. Das gilt insbesondere für die Unterhaltung von Pkws (R 4.10 Abs. 12 Nr. 3 EStR). Dabei fällt für die Gewinnermittlung nicht der Kaufpreis unter die Unangemessenheit, sondern erst die hieraus resultierenden Abschreibungen. Daher ist der Wagen auch dann mit den vollen Anschaffungskosten in der Bilanz oder dem Anlageverzeichnis zur EÜR-Rechnung auszuweisen, wenn sein Kaufpreis laut Auffassung des FA zu hoch ausgefallen ist.  

     

    Der Pkw ist auch in der üblichen Weise abzuschreiben. Der Teil der AfA, der als unangemessene Betriebsausgabe angesehen wird, ist in einem zweiten Schritt dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Beschränkt ist nur die Höhe der AfA. Die übrigen laufenden Betriebskosten (Kfz-Steuer und - versicherung, Kraftstoff, Garagenmiete oder Reparaturen) dürfen hingegen in der Regel voll abgesetzt werden (BFH 8.10.87, BStBl II, 853). Bei einem geleasten Fahrzeug wird dann mit den Raten wie bei der AfA verfahren, der nicht angemessene Teil der Zahlungen wird dem Gewinn hinzugerechnet. 

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