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  • 23.09.2010 | Berufsbetreuung

    Das Berufsbild beeinflusst die Qualifikation der Einkünfte

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Eine Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig sind, erzielt aus der Berufsbetreuung Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH 15.6.10, VIII R 10/09, Abruf-Nr. 102816). Gleiches gilt für eine Volljuristin, die als Verfahrenspflegerin tätig ist (BFH 15.6.10 VIII R 14/09, Abruf-Nr. 102972). Der VIII. BFH-Senat änderte damit die Rechtsprechung, die vom bisher zuständigen IV. BFH-Senat vertreten wurde. Die Abfärberegelung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet im Falle einer entsprechenden Betätigung von Personengesellschaften daher keine Anwendung.

     

    Sachverhalt

    Eine Sozietät von Anwälten erzielte ihre Einnahmen zu 80 % aus der Tätigkeit der Anwälte für die Übernahme von Betreuungen nach den §§ 1896 ff. BGB, die das FA als gewerblich ansah und dementsprechend für das Streitjahr einen Gewerbesteuermessbescheid erließ. Dem folgte der BFH in der Sache VIII R 10/09 nicht und widersprach damit der Entscheidung in der ersten Instanz.  

     

    Der VIII. Senat gibt die bisherige Rechtsprechung (BFH 4.11.04, V R 26/03, BStBl II 05, 288) auf und geht davon aus, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers ihrer Art nach nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzuordnen sind. Die Berufsbetreuung sei keine für einen bestimmten Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG berufsbildtypische oder ähnliche Tätigkeit, weil sie, anders als die Berufe Rechtsanwalt und Steuerberater ohne entsprechende akademische Vorbildung ausgeübt werden könne. Schon wegen ihres eigenständigen verselbstständigten Berufsbilds sei sie nicht diesen Berufen zuzurechnen oder als ihnen ähnlicher Beruf anzusehen. Sie sei vielmehr unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu subsumieren, da § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG keine abschließende Aufzählung enthalte. Ebenso wie die dort beispielhaft genannten Tätigkeiten (Regelbeispiele) sei die Tätigkeit eines Berufsbetreuers berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.  

     

    In der Entscheidung VIII R 14/09 wendete der BFH diese Aussagen entsprechend auf eine Volljuristin an, die zugleich als Verfahrenspflegerin tätig war. Ein Verfahrenspfleger, der vom Gericht z.B. in Betreuungs- und Unterhaltssachen bestellt wird, übt kraft besonderer Sachkunde Tätigkeiten aus und wird ebenfalls fremdnützig und selbstständig in einem fremden Pflichtenkreis tätig; auch insoweit werden somit ebenfalls dem Grunde nach Einkünfte i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt.  

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