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  • 01.02.2007 | Arzthaftung

    Zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

    von RAin Anna Kanter, Köln
    Nach Auffassung des BGH (14.3.06, VI ZR 279/04, Abruf-Nr. 061181) ist bei fremdnützigen Blutspenden ein besonders hoher Maßstab an den Umfang der Risikoaufklärung zu stellen. Der Eingriff bei der Blutspende bedarf wie jeder ärztliche Heileingriff der Einwilligung des spendenden Patienten. Die Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Eingriffen zu fremdnützigen Zwecken sind höher als bei einem Eingriff zu eigenen Zwecken, da der ärztliche Eingriff zum Wohle der Allgemeinheit erfolgt und ein Unterlassen für den Patienten kein Risiko bedeuten würde.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger begab sich zu einer Blutspende bei einem Blutspendedienst. Bei dem Einführen der Kanüle für die Blutabnahme verspürte er im linken Unterarm einen Schmerz. Die Ärztin des beklagten Blutspendedienstes korrigierte daraufhin die Nadel. Durch den Einstich erlitt der Kläger eine Traumatisierung eines Hautnervs des linken Unterarms. In der Folge musste er zweimal operiert werden, leidet weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm und muss dauerhaft Schmerzmittel einnehmen. Wegen der Medikamenteneinnahme kann er nur noch halbschichtig seinen Dienst als Polizeibeamter ausüben. Der Klinik wirft er nunmehr im Klageverfahren eine unzureichende Aufklärung über die mit der Blutspende verbundenen Risiken vor.  

     

    Anmerkung

    Im Urteilsfall liegt eine Vertragsverletzung des Arztvertrages vor, nach der dem Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche zustehen. Denn der ärztliche Heileingriff erfolgt grundsätzlich nur rechtmäßig, wenn der Patient eingewilligt hat. Dies ist dem Patienten wiederum nur möglich, wenn er über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und möglichen Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist. Nur eine solche Aufklärung entspricht dem Selbstbestimmungsrecht und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit des Patienten. Der Blutspender ist Patient und hat gleichermaßen Anspruch auf den ärztlichen Standard und eine hinreichende Aufklärung.  

     

    Dabei unterliegt die Aufklärung bei Blutspenden nicht etwa geringeren Anforderungen, weil die Blutspende nicht zur Heilung erfolgt, sondern fremdnützig ist. Gerade weil die Blutspende zugunsten der Allgemeinheit durchgeführt wird, besteht eine erhöhte Aufklärungspflicht und eine besondere Verantwortung des Arztes. Der BGH bezieht sich hier auf seine Rechtsprechung zu rein kosmetischen Eingriffen. Hier hat er bereits den Grundsatz aufgestellt, dass ein Patient umso ausführlicher und eindrücklicher über Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen eines ärztlichen Eingriffs zu informieren ist, je weniger dieser medizinisch geboten ist, also nicht in erster Linie der Heilung eines körperlichen Leides dient. 

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