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  • 20.04.2011 | Arbeitszimmer

    BMF-Schreiben zu den Anwendungsfragen der rückwirkenden Neuregelung

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Der Gesetzgeber hat, gezwungen durch das BVerfG mit dem Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 10, 1768, BStBl I 10, 1394), eine Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer verabschiedet. Nun hat das BMF (2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002) die Anwendungsgrundsätze zu der rückwirkend anzuwendenden Neuregelung dargestellt, die bei der Nutzung zu Ausbildungszwecken entsprechend gelten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 4 EStG). Nachfolgend werden die für Freiberufler praktischen Gesichtspunkte dargestellt.  

    1. Von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erfasste Aufwendungen

    Vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sind grundsätzlich alle Aufwendungen erfasst, die mit dem häuslichen Arbeitszimmer im Zusammenhang stehen einschließlich der Aufwendungen für die Ausstattung, allerdings ohne Arbeitsmittel (BMF 2.3.11, a.a.O. Rz. 6 bis 8). Einrichtungsgegenstände können (über die AfA) in die Aufwendungen einbezogen werden. Luxusgegenstände, die der Ausschmückung des Zimmers dienen, wie z.B. ein wertvolles Gemälde oder andere Kunstgegenstände, sind dagegen nach § 12 Nr. 1 EStG als gemischte Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen, selbst wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt.  

    2. Die grundsätzliche Beurteilung

    2.1 „Häuslichkeit“ eines Arbeitszimmers

    Der Abzug des Erwerbsaufwands wird lediglich bei einem häuslichen (!) Arbeitszimmer eingeschränkt, wenn dieses Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt. Zu beachten ist insoweit, dass nicht jeder Arbeitsraum im örtlichen Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen ein „häusliches“ Arbeitszimmer darstellt.  

     

    Häusliches Arbeitszimmer

    Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach BMF-Auffassung ein Raum mit einer inneren Beziehung zum Wohnen, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird (BMF 2.3.11, a.a.O., Rz. 3 ff.).  

     

    Büroräume, die grundsätzlich unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers fallen, liegen regelmäßig vor, wenn das zentrale Möbelstück des jeweiligen Raumes nahezu ausschließlich der Schreibtisch ist und der Raum im Übrigen mit Bücher- und Aktenschränken bzw. -regalen, Aktenbock und ähnlichen Büromöbeln sowie mit Büchern, Aktenordnern, Computer und ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet ist.  

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