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  • 03.03.2010 | Ärzteberatung

    Privathonorare, Praxisausfallversicherung und Steuerzahlungen per Einzugsermächtigung

    von StB Dipl.-Betriebsw. Thomas Ketteler-Eising, Köln

    Der Beitrag greift steuerliche Zweifelsfälle im Zusammenhang mit dem Zuflusszeitpunkt bei Privathonoraren, dem Leistungsumfang einer Praxisausfallversicherung und der Zahlung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer per Einzugsermächtigung auf.  

    1. Privathonorare von Verrechnungsstellen (Zuflusszeitpunkt)

    Grundsätzlich gilt, dass Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) einziehen lässt, dem Arzt bereits mit dem Eingang bei der PVS zugeflossen sind und dass diese die Beträge nur als Bevollmächtigte des Arztes vereinnahmt (H 11 EStH „Arzthonorar“; OFD Frankfurt 3.3.04, S 2226 A - 86 - St II 2.06).  

     

    Anders sieht dies in den Fällen aus, in denen eine PVS Gelder auszahlt, die weder durch vorhandene Bestände auf dem Mitgliedskonto des Arztes noch durch eingereichte Patientenrechnungen gedeckt sind. Es ist dann zu unterscheiden zwischen Darlehen und Vorschüssen auf spätere Honorareinnahmen. Für die Annahme eines - steuerlich unbeachtlichen - Darlehens der PVS an Ärzte bedarf es eines Darlehensvertrages, der konkrete Angaben zur Darlehenshöhe, zur Tilgung des Darlehens, zu dessen Verzinsung und zur Sicherheitengestellung enthält. Werden Zahlungen der PVS an die Praxis nicht ausdrücklich aufgrund eines Darlehensvertrages gewährt, so sind die Zahlungen als Vorschüsse auf künftige Honorare anzusehen. Die Zahlungen sind im Zeitpunkt des Abrufes durch den Arzt als zugeflossen anzusehen, da sie im Vorgriff auf künftige Einnahmen gezahlt wurden und nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung des Patienten an die PVS (FG Niedersachsen 15.10.08, 3 K 345/07; BFH 2.2.09, VIII B 206/08).  

    2. Steuerliche Behandlung einer Praxisausfallversicherung

    Eine Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen privatem Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar. Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden, stellen insoweit grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar (BFH 18.8.09, X R 21/07).  

     

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