23.12.2016 · Fachbeitrag aus PBP · Vertragsrecht
Weigert sich Ihr Auftraggeber, ein Abnahmeprotokoll „Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel“ zu unterzeichnen, hat er Ihre Leistung nicht abgenommen. Dann hilft es auch nichts, wenn er sich bei der Abnahmebegehung insgesamt sehr zufrieden geäußert bzw. sinngemäß erklärt hat, es sei alles o. k. Diese mündliche Aussage stellt keine konkludente Abnahme dar. Das hat das OLG Hamburg mit Billigung des BGH entschieden.
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