29.09.2025 · Nachricht aus PBP · Öffentliche Aufträge
„Eventualpositionen aus Stufenverträgen sind vergaberechtlich im Interesse einer eindeutigen Leistungsbeschreibung nur ausnahmsweise zulässig. Der Auftraggeber muss in den Ausschreibungsunterlagen die Wertung
und Gewichtung der Eventualpositionen klar benennen“. Das hat die Vergabekammer (VK) Westfalen entschieden und ein VgV-Verfahren mit Stufenvertrag aufgehoben.
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