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  • 06.03.2018 · Musterverträge und -schreiben · Ingenieurbauwerke/Verkehrsanlagen · LPH 8/9

    § 6 VOB/B: Abwehr von Schadenersatzansprüchen - Unternehmen hat nicht alles Zumutbare getan

    § 6 VOB/B regelt die Grundlagen für den Schadenersatzanspruch ausführender Unternehmen wegen Terminverzögerungen der Bauausführung. Ein Schadenersatzanspruch besteht, wenn die hindernden Umstände vom Auftraggeber oder dem von ihm beauftragten Planungsbüro zu vertreten sind, und der ausführende Auftragnehmer alles, was ihm zumutbar ist, getan hat, um die Weiterführung von Arbeiten zu ermöglichen. In diesem Musterabwehrschreiben vertreten Sie als Planer die Auffassung, dass das ausführende Unternehmen nicht alles Zumutbare getan hat, um die Arbeiten fortzuführen.