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  • 06.03.2018 · Musterverträge und -schreiben · Objektplanung Gebäude / Innenräume · LPH 8/9

    § 6 Abs. 3 VOB/B: Aufforderung zur Arbeitsaufnahme nach terminlicher Verzögerung

    Soweit Gründe für Terminverzögerungen unstreitig nicht mehr bestehen, muss der Auftragnehmer die Arbeiten ohne Weiteres wieder aufnehmen. Über die Möglichkeiten der Wiederaufnahme von Arbeiten gibt es gelegentlich Auseinandersetzungen, die zu weiteren Terminverzögerungen führen. Deshalb bietet es sich an, den Auftragnehmer vorsorglich auf die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme hinzuweisen und zur Arbeitsaufnahme aufzufordern.