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  • 06.03.2018 · Musterverträge und -schreiben · Ingenieurbauwerke/Verkehrsanlagen · LPH 8/9

    § 4 Abs. 4c VOB/B: Anschlüsse für Wasser und Energie

    Bei einer Vielzahl von Baustellen wird den ausführenden Unternehmen die Möglichkeit gegeben, Wasser und Energie aus dem vor Ort verfügbaren Netz zu entnehmen. Die VOB regelt die Bereitstellung der Energie und Wasser in § 4 Abs.4 VOB/B. Dort ist vorgesehen, dass die Verbrauchskosten und die Kosten für die Messeinrichtung vom Auftragnehmer selbst zu tragen sind. Es ergibt sich eine Leistungsschnittstelle. Diese Schnittstelle kann vermieden werden, indem beim Bauen im Bestand bei kleineren Projekten bereits bei der Ausschreibung als Kalkulationsgrundlage darauf hingewiesen wird, dass Energie und Wasser aus der hauseigenen Versorgung ohne Messeinrichtung bereitgestellt werden kann. Das regelt das Musterschreiben.