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  • 02.03.2018 · Musterverträge und -schreiben · Objektplanung Gebäude / Innenräume · LPH 8/9

    § 2 Abs. 7 VOB/B: Ablehnung Nachtrag Pauschalpreisvertrag weil Leistungen Vertragsinhalt

    § 2 Abs. 7 VOB/B regelt, dass bei Pauschalpreisverträgen auf Verlangen ein Mehr- oder Minderpreis zu vereinbaren ist, falls ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht mehr zumutbar ist. Bei Nachtragsforderungen ausführender Unternehmen bei Pauschalpreisverträgen ist folglich zunächst zu prüfen, ob die Leistungen, für die Nachforderungen geltend gemacht werden, im Vertrag (Positionstext), sonstigen textlichen Vertragsinhalten oder in zum Vertragsinhalt erhobenen zeichnerischen Vertragsbestandteilen enthalten sind. Im Musterschreibenfall ist Ihr Büro zum Ergebnis gekommen, dass die im Nachtrage angebotenen Leistungen schon Vertragsbestandteil sind.