29.11.2016 · Fachbeitrag aus PA · Honorarbemessung
Der 2,3-fache Satz wird nur für durchschnittliche Schwierigkeiten verwendet, jede Besonderheit in der Behandlung muss daher durch das Variieren des Satzes abgebildet werden. Einige Leistungen in der GOZ sind weit unter der BEMA-Nummer bewertet. Die vom Zahnarzt erbrachte Leistung ist jedoch immer gleich viel wert – unabhängig davon, wie der Patient versichert ist. In den folgenden Beispielen wird aufgezeigt, wie man vorgehen kann. Zunächst wird die BEMA-Abrechnung, dann die entsprechende ...
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29.11.2016 · Fachbeitrag aus PA · Kostenerstattung
Dieser dritte Teil der Beitragsserie zu Begründungen befasst sich mit mit den Füllungsleistungen. In der Tabelle stellen wir die folgenden Faktoren gegenüber: Faktor bei Berechnung des 1,0/2,3/3,5-fachen Satzes; Ø des Faktors laut KZBV-Jahrbuch 2015; Ø des bundesweit angesetzten Faktors laut BenchmarkPro Professional DZR GmbH.
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29.11.2016 · Fachbeitrag aus PA · Neues Online-Seminar
Die Berechnung von Stiften, Provisorien und Kronen kann seit Beginn des Festzuschusssystems kaum noch nach BEMA und GOZ getrennt werden. Viele Patienten entscheiden sich für hochwertigere Lösungen. Im neuen Online-Seminar am 17.02.2017 vergleicht die Referentin Birgit Sayn die beiden unterschiedlichen Gebührenordnungen BEMA und GOZ in puncto Abrechnung und bindet „kniffelige“ Themen ein.
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29.11.2016 · Fachbeitrag aus PA · Ästhetische Zahnheilkunde
Zahnbehandlungen, die nur aus ästhetischen Gründen durchgeführt werden, sind generell nicht zulasten der GKV und auch nicht der PKV abrechenbar. Meistens gilt das auch für Teilkronen und Veneers. Doch es gibt Ausnahmen.
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29.11.2016 · Fachbeitrag aus PA · Abrechnung nach der GOZ
Mit dem Inkrafttreten der GOZ im Jahr 2012 hat der Verordnungsgeber die Berechnung von Teilleistungen für ausgewählte Leistungen neu geregelt. Dabei wurden Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 2200 bis 2220 (Kronenversorgung) mit den GOZ-Nrn. 2230 und 2240, Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 5000 bis 5040 (Brückenversorgung) mit den GOZ-Nrn. 5050 und 5060 sowie Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 5200 und 5230 (Prothesenversorgung) mit der Regelung in der GOZ-Nr. 5240 explizit erfasst.
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29.11.2016 · Fachbeitrag aus PA · Abrechnung von Begleitleistungen
Im Rahmen der Füllungstherapie oder bei der prothetischen Behandlung können Begleitleistungen anfallen. Je nachdem, durch welche Sachleistung diese Begleitleistungen verursacht wurden, entscheidet sich deren Abrechenbarkeit. Dieser Beitrag gibt anhand von konkreten Fallbeispielen einige Hinweise, wann die Abrechnung der Begleitleistungen nach BEMA und wann nach GOZ erfolgt.
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29.11.2016 · Fachbeitrag aus PA · Leserforum
In diesem Beitrag beantwortet die PA-Redaktion wie gewohnt Leserfragen zur Abrechnung ihrer Leistungen, die von allgemeinem Interesse sind. In diesem Beitrag werden folgende Fragen beantwortet: +++ Wurzelbehandlung: Radix-Anker eingesetzt, Kronenöffnung mit Kunststofffüllung verschlossen – Abrechnung? +++ Freiendbrücke: Welche Ziffern für die Pfeilerkronen? +++ Kann ich die Behandlung am ersten Tag trotz kurzfristig folgender Trep regulär abrechnen? +++ Verschluss des Schraubenkanals bei ...
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11.11.2016 · Nachricht aus PA · Neues Online-Seminar
Was wird im BEMA-Heil- und Kostenplan wo eingetragen? Welche Leistungen gehören auf die Anlage? Was ist bei den Befund- und Planungskürzeln zu beachten? Und was gilt für Härtefall-Patienten?
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11.11.2016 ·
Checklisten aus PA · Downloads · Abrechnungsorganisation
Bei der Abrechnung von Wurzelkanalbehandlungen gibt es verschiedene Möglichkeiten und viele mögliche GOZ-Positionen. Das Material wird in der Rechnung oft vergessen. Eine Leistung, die nicht dokumentiert ist, wurde faktisch auch nicht erbracht. Dies hat Konsequenzen für Ihr Honorar. Die Behandlungscheckliste unterstützt Sie bei der vollständigen Dokumentation und Abrechnung. Außerdem kann sie ein Bindeglied zwischen Behandlungszimmer und Rezeption sein.
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02.11.2016 · Nachricht aus PA · Aktuelle Rechtsprechung
Wird im Rahmen von Wurzelkanalbehandlungen vorhandenes Wurzelfüllmaterial entfernt, so stellt dies eine zusätzliche eigenständige zahnärztliche Leistung dar, die mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden und nicht durch GOZ-Nr. 2410 abgegolten ist. Daher ist sie gesondert analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. So hat das AG Düsseldorf am 01.07.2016 entschieden (Az. 25 C 2953/14, Abruf-Nr. 189415 ).
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