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  • 01.09.2005 | Werkstattrecht

    Schlüssel im Briefkasten grobe Fahrlässigkeit

    Der Kaskoversicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl des kaskoversicherten Fahrzeugs dadurch ermöglicht hat, dass er die zur Entwendung genutzten Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten der Kfz-Werkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am Folgetag zu veranlassen. Dem Versicherungsnehmer ist jedenfalls dann grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn es sich um einen nicht gesicherten Außenbriefkasten handelt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden und steht damit nicht allein: Ähnlich urteilten bereits das OLG Köln (Urteil vom 31.10.2000, Az: 24 O 236/99; Abruf-Nr. 010088) sowie das OLG Düsseldorf (Urteil vom 2.5.2000 Az: 4 U 68/99; Abruf-Nr. 001366). Eine andere Ansicht vertritt allerdings das OLG Hamm (Urteil vom 2.11.1999; Az: 20 W 17/99; Abruf-Nr. 000709). Es hat den Einwurf der Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten einer Glastür der Werkstatt als nicht grob fahrlässig beurteilt.  

    Unser Tipp: Nachtannahmemöglichkeiten gehören heute zum Service-Standard. Um Regressansprüche von Kunden vorzubeugen, sollten Sie in einen tresorartigen Schlüsseleinwurf investieren, wie man sie von den Autovermietern am Flughafen kennt. Nur dann gibt es keine unversicherten Überraschungen. (Urteil vom 9.6.2005, Az: 8 U 182/04) (Abruf-Nr. 052292)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 3 | ID 85840