· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Weiterleitung von Rezepten an Apotheken ist keine für Ärzte unzulässige Zuweisung
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
| Praxisinhaber dürfen unter bestimmten Umständen mit Einwilligung der Patienten Rezepte unmittelbar nach deren Ausstellung an Apotheken weiterleiten (Landgericht [LG] Dessau-Roßlau, Urteil vom 25.9.2015, Az. 3 O 22/15, Abruf-Nr. 145941 ). Die klageführende Wettbewerbszentrale hat Berufung angekündigt. |
Sachverhalt
Ein Allgemeinmediziner aus Sachsen-Anhalt hatte sich über ein Online-Portal mit zwei regional ansässigen Apotheken vernetzt und ihnen Rezeptformulare unmittelbar nach der Ausstellung übermittelt. Anschließend belieferten die kooperierenden Apotheken Patienten, die zuvor per Einwilligungserklärung gegenüber dem Arzt ausdrücklich den Auftrag zur Rezeptbedienung erteilt hatten. Der Hausarzt hatte das Geschäftsmodell in einem Flyer beworben. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die einschlägige Berufsordnung, wonach Ärzte „nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen“ dürfen.
Entscheidungsgründe
Das LG teilte diese Einschätzung nicht. Dass der Arzt generell alle Rezepte an die vernetzten Apotheken weiterleite und die Patienten dorthin verweise, sei nicht erwiesen. Durch die Einwilligungserklärung der Patienten sei deren Apothekenwahlrecht gewahrt. Die Bitte um Rezeptweiterleitung müsse nicht bei jedem Arztbesuch erneuert werden. Eine solche Forderung sei „lebensfremd und praxisfern“. Allein aus der regelmäßigen Rezeptweiterleitung an die kooperierenden Apotheken sei noch nicht auf ein organisiertes Zusammenwirken zur Zuweisung zu schließen, so die Richter weiter.
Auch wenn ein Patient keine ärztliche Empfehlung erbeten habe, könne dafür immer noch ein „hinreichender Grund“ vorliegen. Ein solcher lag in diesem Fall nach Ansicht des Gerichts darin, dass es im Umfeld des beklagten Arztes nur wenige Apotheken im Abstand von 6 bis 15 Kilometern gibt. Der Arzt habe zudem erklärt, dass die Rezeptweiterleitung überwiegend Patienten betreffe, die in ihrer Mobilität eingeschränkt seien.
Anmerkung
Im Jahr 2013 hat das Oberlandesgericht Saarbrücken das absprachegemäße Unterhalten von „Rezeptsammelstellen“ in Arztpraxen für wettbewerbswidrig erklärt (Urteil vom 25.9.2013 Az. 1 U 42/13, Abruf-Nr. 133224). Damals untersagte das Gericht Ärzten, Rezepte an Apotheken zu faxen, die dann per Boten lieferten - selbst wenn dieses Vorgehen dem Patientenwillen entsprach. Auf dieses Urteil nahm das LG explizit Bezug, hielt den damals entschiedenen und den aktuellen Fall aber nicht für vergleichbar.