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  • · Nachricht · Leserforum

    Welche Apothekenkräfte dürfen stellen und verblistern?

    | FRAGE: „Wer darf Tabletten stellen? Darf sich pharmazeutisches Personal von anderen Kollegen unterstützen lassen kann, also auch bei der Herstellung und Prüfung der Arzneimittel, beim Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen? Können insofern examiniertes Pflegepersonal, das durch langjährige Krankenhaustätigkeit als geschult gelten darf, oder gar ungelernte Pflegekräfte herangezogen werden?“ |

     

    ANTWORT: Für das Stellen durch die Apotheke in den Räumen der Apotheke gilt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Diese schreibt in § 3 Abs. 5 ApBetrO vor, dass pharmazeutische Tätigkeiten (und hierzu zählt das Stellen) nur von pharmazeutischem Personal durchgeführt werden dürfen. Da eine Pflegekraft nicht zum pharmazeutischen Personal gehört, darf sie in der Apotheke nicht stellen.

     

    § 3 Abs. 5a ApBetrO besagt außerdem, dass das Umfüllen einschließlich Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln (also die unterstützenden Tätigkeiten) unter Aufsicht eines Apothekers auch durch anderes als das pharmazeutische Personal ausgeführt werden kann. Insoweit muss es sich um Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte sowie Personen handeln, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten befinden.

     

    Darüber hinaus darf sich das pharmazeutische Personal von dem in Satz 1 genannten anderen Personal (= Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten) der Apotheke unterstützen lassen:

     

    1. bei der Herstellung und Prüfung der Arzneimittel,

    • 2. bei der Prüfung der Ausgangsstoffe,
    • 3. durch Bedienung, Pflege und Instandhaltung der Arbeitsgeräte,
    • 4. beim Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen der Arzneimittel sowie
    • 5. bei der Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe.

     

    Da aber die von Ihnen angedachte Pflegefachkraft keine Apothekenhelferin, Apothekenfacharbeiterin, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte bzw. Auszubildende PKA ist, darf sie unserer Ansicht nach auch nicht unterstützend tätig sein. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Kammer.

     

    BEACHTEN SIE | A nders sieht der Fall aus, wenn die Pflegekraft im Heim selbst unter der Verantwortung des Heimes stellt, weil dort die ApBetrO keine Anwendung findet.

    Quelle: ID 43746632