· Fachbeitrag · Leserforum
Kontrolle der Arzneimittel-Vorräte auch im Bewohnerzimmer?
| FRAGE: „Muss das Heim auch die Arzneimittel-Vorräte im Bewohnerzimmer kontrollieren? Dies betrifft vor allem Arzneimittel, die täglich oder eine Zeit lang angewendet werden und nicht gestellt oder vorgerichtet werden können (zum Beispiel Augentropfen und Salben). Dürfen wir zu diesen Zwecken überhaupt ein Bewohnerzimmer betreten?“ |
ANTWORT: Nein, und zwar ganz einfach deshalb, weil eine Lagerung von Salben oder Augentropfen im Zimmer des Bewohners unzulässig ist. Diese Arzneimittel sind vielmehr - wie alle anderen Arzneimittel auch - im Medikamentenzimmer und in vollständig beschrifteten Medikamentenboxen zu lagern. Die Lagerung und Aufbewahrung prüft nicht das Heim, sondern der heimversorgende Apotheker durch Stationsbegehungen zweimal im Jahr.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 10 Heimgesetz ist das Heim dazu verpflichtet, die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufzubewahren. Der zwischen Apotheke und Heim geschlossene Versorgungsvertrag regelt die Überprüfung dieser Aufbewahrung. Damit obliegt aufgrund § 12a Abs. 1 Nr. 2 Apothekengesetz die Überprüfung der ordnungsgemäßen und bewohnerbezogenen Aufbewahrung der heimversorgenden Apotheke. Das heißt im Einzelnen:
- Mit der bewohnerbezogenen Lagerung soll eine übersichtliche Aufbewahrung garantiert werden, bei der Verwechslungen vermieden werden. Deshalb sind Arzneimittel, die auf der Basis eines genehmigten Versorgungvertrags ins Heim geliefert werden, in einzelnen Patientenboxen aufzubewahren, die mit Vor- und Zunamen des Patienten, Geburtsdatum, Station und Zimmernummer beschriftet sind.
- Des Weiteren müssen diese Arzneimittel vor dem Zugriff Unbefugter geschützt gelagert werden - also in einem separaten und abgeschlossenen Raum oder Schrank.
- Die ordnungsgemäße Aufbewahrung der im Heim gelagerten Arzneimittel beinhaltet, dass die Qualität der Arzneimittel nicht nachteilig beeinflusst werden darf. Deshalb soll bei der Überprüfung von Arzneimitteln im Heim auch auf Lichtschutz, Hygiene und Temperatur geachtet werden. Da die Haltbarkeit von Tropfen- und Salbenanbrüchen aber häufig begrenzt ist, ist gerade hier eine Überprüfung besonders wichtig. Außerdem kann nach Anbruch dieser Arzneiformen unter Umständen eine Lagerung im Kühlschrank notwendig sein.
Um seiner Pflicht zur Überprüfung der bewohnerbezogenen und ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung nachkommen zu können, hat der heimversorgende Apotheker nach § 12a Abs. 1 Nr. 2 Apothekengesetz das Zutrittsrecht zum Heim. Dies bezieht sich aber nicht auf die Bewohnerzimmer. Hier handelt es sich um private Wohnbereiche.
BEACHTEN SIE | Eine Ausnahme bilden lediglich die Arzneimittel derjenigen Bewohner, die sich noch selbst um ihre Medikamentenversorgung kümmern und dies nicht dem Heim übertragen haben. Diese Bewohner dürfen ihre Arzneimittel in ihrem Zimmer aufbewahren. Die Vorschrift zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte durch die heimversorgende Apotheke gilt hier allerdings nicht.
VORTRAG | Für die Schulung des Pflegepersonals durch heimversorgende Apotheker können Sie einen PowerPoint-Vortrag inkl. Redemanuskript zum Thema „Lagerung von Arzneimitteln“ erwerben. Das gesamte Vortragspaket (mit PowerPoint-Vortrag und Redemanuskript) finden Sie hier. |