· Fachbeitrag · Eigentums- und Nutzungsrechte
Können Arzneimittel von Bewohnern für andere Bewohner im Heim weiter verwendet werden?
| Die Frage, was mit den Medikamenten entlassener oder verstorbener Heimbewohner passiert, ist gesetzlich geregelt. Dabei wird zwischen Arzneimitteln und Betäubungsmitteln unterschieden. |
Der Grundsatz
Der Heimbewohner ist (zivilrechtlich) Eigentümer der Arzneimittel, das heißt: Die im Heim zentral, aber namentlich für einen Patienten gelagerten Arzneimittel sind Eigentum des Patienten und im Falle seines Todes seiner Erben. Da im Todesfall des Heimbewohners ausschließlich seine Erben verfügungsberechtigt sind, können sie die Herausgabe der Medikamente vom Heim verlangen.
PRAXISHINWEIS | Das Pflegepersonal lagert und verwaltet den Arzneimittelbestand im Auftrag des Bewohners bzw. - insofern dieser einen gesetzlichen Vertreter hat - im Auftrag des gesetzlichen Vertreters. Auch im letzteren Fall bleibt das Eigentumsrecht davon unberührt und die Arzneimittel gehören weiterhin dem Bewohner. |
Es ist keine Weiterverwendung der nicht (mehr) benötigten Arzneimittel im Heim vorgesehen. Auch dürfen diese Arzneimittel nicht vom Arzt für seinen Sprechstundenbedarf mitgenommen werden. Das Heim sollte den Angehörigen aktiv eine Entsorgung der Anbrüche und Arzneimittelreste über die Apotheke anbieten.
Sonderregeln für Betäubungsmittel
Etwas anderes gilt für Betäubungsmittel (BtM):
Ohne Einschaltung eines Arztes: BtM müssen vernichtet werden
Nach dem Tod des Bewohners ist eine Weitergabe der noch vorhandenen Betäubungsmittel an die Erben oder andere Personen verboten. Das BtM ist ordnungsgemäß unter Anwesenheit von zwei Zeugen zu vernichten - dies kann durch die beliefernde Apotheke erfolgen (dafür ist die Übergabe des Heims an die Apotheke zu dokumentieren). Damit möchte man sicherstellen, dass nicht mehr benötigte BtM nicht auf den Schwarzmarkt gelangen oder anderweitig missbräuchlich genutzt werden.
PRAXISHINWEIS | BtM dürfen von Herstellern und Lieferanten nur unter Einhaltung der BtM-Binnenhandelsverordnung an eine berechtigte Person bzw. Institution weitergegeben werden. Berechtigte Person bzw. Institution sind insofern
Lediglich für die Übergabe an den Endverbraucher sozusagen als letztem Glied in der Kette (als Patient oder der Arzt, der das BtM an einem Patienten anwendet) hat der Gesetzgeber eine vereinfachte Übergaberegelung geschaffen, die Verbleibsdokumentation. In Analogie zum Binnenhandelsformular stellt der Arzt ein dreiteiliges BtM-Rezept aus und erteilt damit die Erlaubnis, das BtM dem Patienten auszuhändigen.
Die Pflegeeinrichtung zählt nicht wie die Apotheke zu dem berechtigten Kreis, der am BtM-Verkehr teilnehmen darf. Die Pflegeeinrichtung verfügt deshalb auch nicht wie Apotheken oder der Großhandel über eine BtM-Nummer. Deshalb ist das Aushändigen von BtM durch das Heim an die Hinterbliebenen nicht erlaubt. |
Unter Einschaltung eines Arztes: Weiterverwendung von BtM für andere Patienten
Allerdings hat der Verordnungsgeber für Pflegeheime in § 5b Betäubungsmittelverschreibungsversordnung (BtMVV) eine Regelung erlassen (für Hospize gilt § 5c BtMVV), die eine Weiterverwendung von BtM für andere Patienten unter ganz bestimmten Umständen zulässt. Dabei werden die BtM unter der Verantwortung des Arztes gelagert. Dieser ist für die Einhaltung der gesetzlichen Lagerbedingungen sowie für die regelmäßige Überprüfung der Lagerung, der Dokumentation und der Bestände der BtM wie folgt verantwortlich:
- Der Arzt kann ein nicht mehr benötigtes BtM (auch Teilmengen) für einen anderen Patienten des Heimes auf einem dreiteiligen BtM-Rezept weiter-„verschreiben“.
- BEACHTEN SIE | In diesem Fall bekommt die Apotheke davon nichts mit, weil der gesamte Prozess in der Einrichtung erfolgt. In der Pflegeeinrichtung wird der Teil I des BtM-Rezepts dokumentiert und das BtM aus der personenbezogenen Karteikarte des Bewohners, der das BtM nicht mehr benötigt, als Übergabe an den Bewohner, der es benötigt, unter Angabe der BtM-Rezeptnummer ausgetragen. Das BtM wird bei dem empfangenden Bewohner eingetragen.
- Oder der Arzt kann veranlassen, dass das BtM an die heimversorgende Apotheke zur Weiterverwendung in einem anderen Heim zurückgegeben wird. Die Rückgabe oder Wiederverordnung ist zu dokumentieren.
- BEACHTEN SIE | Die Packungen sind unter Verschluss zu lagern. Die Apotheke muss den Empfang der Anbrüche bzw. zurückgegebenen Packungen und bei einer dann später erfolgenden Verschreibung die Abgabe wie gewohnt ebenfalls dokumentieren. Es empfiehlt sich, hierfür eine eigene Kartei anzulegen. Für die Bearbeitung der Zweitbelieferung aufgrund einer Verordnung auf einem BtM-Rezept darf die Apotheke unter Verwendung eines Sonderkennzeichens der GKV 5,80 Euro in Rechnung stellen. Für die genaue Abwicklung im Einzelfall sollte man sich beim zuständigen Apothekerverband informieren.