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  • · Fachbeitrag · Blick über den Tellerrand

    Ärzte haben neue EBM-Abrechnungsnummern für die medizinische Heimversorgung - Voraussetzung ist auch ein Vertrag mit dem Heim

    Die medizinische Versorgung von Patienten in Alten- und Pflegeheimen ist aufgewertet worden: Seit dem 1. Juli 2016 gibt es für Vertragsärzte zwei neue EBM-Kapitel mit Zuschlägen für die Betreuung, Behandlungs-Koordination und Besuche durch Assistenten der Arztpraxis.

    Vergütung für Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen

    Der Bewertungsausschuss hat am 22. Juni 2016 neue Abrechnungspositionen für Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen in einem neuen EBM-Kapitel 37 beschlossen. Neu sind Zuschläge zu den sogenannten Versicherten- bzw. Grundpauschalen, Zuschläge zu Besuchen sowie eine Vergütung für patientenorientierte Fallbesprechungen. Damit soll die Betreuung der Patienten in Pflegeheimen durch eine verbesserte Vernetzung und Kooperation der betreuenden Ärzte und Pflegekräfte optimiert werden.

     

    Hintergrund

    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Krankenkassen haben als Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) eine Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen („Versorgung in Pflegeheimen“) getroffen. Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz wurde der Bewertungsausschuss verpflichtet, eine Vergütungsregelung zu treffen, nach der die zusätzlichen ärztlichen- und Kooperations- und Koordinationsleistungen in Kooperationsverträgen vergütet werden, die den Anforderungen nach § 119b Abs. 2 SGB V entsprechen. Dies ist mit dem Beschluss vom 22. Juni 2016 geschehen.

     

    Praxishinweis Kooperationsverträge Arzt/Heim

    Die neuen Leistungen des Kapitels 37 können nur von Ärzten abgerechnet werden, die mit Heimen spezielle Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Die Anlage 27 zum BMV-Ä „Versorgung in Pflegeheimen“ ist die Grundlage für Kooperationsverträge zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und Vertragsärzten.

     

    Die neuen Leistungspositionen für Ärzte

    Mit den neuen EBM-Nummern wird der erhöhte Aufwand der Ärzte im Kooperationsvertrag honoriert, unter anderem für die Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen sowie der pflegerischen Versorgung, die Kooperation mit weiteren Ärzten und einbezogenen Pflegefachkräften, der Besuch des Patienten und die patientenorientierten Fallkonferenzen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

     

    • Kooperationszuschläge: Das Kapitel 37 beinhaltet die zwei Kooperationszuschläge Nr. 37100 und Nr. 37102 EBM.
    • Koordinationszuschlag: Im Kooperationsvertrag ist ein koordinierender Vertragsarzt zu bestimmen. Nur dieser kann für seine koordinierende Tätigkeit und die Steuerung des multiprofessionellen Behandlungsprozesses die Nr. 37105 EBM abrechnen.
    • Besuchszuschlag: Mitbesuche in stationären Pflegeheimen werden durch einen Zuschlag zur Nr. 01413 EBM gefördert.
    • Fallkonferenzen: Für die obligatorischen Fallkonferenzen kann die Nr. 37120 EBM abgerechnet werden.

    Vergütung für Besuche durch nichtärztliche Praxisassistenten

    Der Bewertungsausschuss hat am 22. Juni 2016 ebenfalls neue Abrechnungspositionen für Besuche durch nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) in einem neuen EBM-Kapitel 38 beschlossen. Zum einen wurden die bisher für Besuche durch Praxisassistenten im EBM enthaltenen Nrn. 40240 und 40260 neu bewertet und in das Kapitel 38 überführt. Zum anderen erhalten künftig auch Kinder- und Jugendärzte sowie Fachärzte eine zusätzliche Vergütung für Besuche durch besonders qualifizierte NäPA.

     

    Hintergrund

    Bereits zum 1. Januar 2015 wurden die Nrn. 03060, 03062 und 03063 für die Tätigkeiten und Besuche von qualifizierten NäPA in Hausarztpraxen in den EBM aufgenommen. Durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) wurde der Bewertungsausschuss aufgefordert, den EBM dahingehend zu überprüfen, in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können. Auf dieser Grundlage ist am 22. Juni 2016 eine Anpassung des EBM beschlossen worden.

     

    Die neuen Abrechnungspositionen für NäPA

    Das neue Kapitel 38 enthält die vier Abrechnungspositionen:

     

    • Nr. 38100 EBM für Besuche durch NäPa (bisher Nr. 40240)
    • Nr. 38105 EBM für Besuche weiterer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft durch NäPa (bisher Nr. 40260)
    • Nr. 38200 EBM als Zuschlag zur Nr. 38100 für Besuche durch besonders qualifizierte NäPa (neu)
    • Nr. 38205 EBM als Zuschlag zur Nr. 38105 für Mitbesuche durch besonders qualifizierte NäPa (neu)
    Quelle: ID 44129510