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  • · Nachricht · Apothekenrecht

    Originäres Recht des Patienten: Freiheit bei der Apothekenwahl

    | Möchte eine öffentliche Apotheke ein Pflegeheim mit Arzneimitteln beliefern, ist zwingend ein schriftlicher Heimversorgungsvertrag zwischen Pflegeheim und Apotheke zu schließen, der behördlich genehmigt werden muss (§ 12a Abs. 1 Apothekengesetz [ApoG]). Im Rahmen einer solchen Heimversorgung ist es denkbar, dass ein Arzt die Rezepte unmittelbar an die Vertragsapotheke schickt. Der Heimbewohner muss hierfür allerdings zuvor sein Einverständnis zur Teilnahme an der Versorgung mit Arzneimitteln über eine bestimmte Vertragsapotheke erklären. |

     

    Durch seine Einverständniserklärung übt der Heimbewohner autonom sein Apothekenwahlrecht aus und entscheidet sich bewusst für die Vertragsapotheke als seine Wahlapotheke. Allerdings muss es jedem Heimbewohner zu jedem Zeitpunkt unbenommen bleiben, sich selbst über eine eigens gewählte Apotheke mit Arzneimitteln zu versorgen und sich gegen die heimversorgende Vertragsapotheke zu entscheiden (vgl. § 12a Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 3 ApoG).

    Quelle: ID 44102042