20.02.2019 · Checklisten · Downloads · Versorgungsausgleich
Prüfung einer Abfindung nach § 23 VersAusglG
Anrechte, die bei der Scheidung noch nicht ausgleichsreif sind, können nicht intern oder extern geteilt werden, sondern bleiben dem schuldrechtlichen VA vorbehalten. Die §§ 23, 24 Vers¬AusglG eröffnen jedoch die Möglichkeit, schon vorher – auch bereits im Scheidungsverbund – eine (Teil-)Abfindung in Form eines Geldbetrags geltend zu machen.