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  • 21.03.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Versorgungsausgleich

    Musterformulierung Externe Teilung

    Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert: Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Versorgungsanrechts ist der Ausgleichsberechtigte nicht nur an nachehezeitlichen Wertverringerungen zu beteiligen, sondern auch an nach Ehezeitende eingetretenen Wertsteigerungen der auszugleichenden Fondsanteile. Sowohl in der rechtsgestaltenden Entscheidung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG als auch bei der Zahlungsanordnung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG sind i. d. R. Fondsanteile zu tenorieren, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung. Wir haben eine Musterformulierung des Tenors für Sie: