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  • 11.10.2013

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 18.07.2013 – 6 K 612/12

    Nach der Rspr. des BFH ist der Leistungsbegriffs in § 22
    Nr. 3 EStG, wonach jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand
    eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung
    auslöst, als Leistung in diesem Sinne anzusehen ist, weit
    auszulegen. Hinreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in
    der Weise, dass die Gegenleistung durch das Verhalten „ausgelöst” wird.
    Damit ist die Vergleichbarkeit mit anderen Einkunftsarten gegeben,
    die eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG rechtfertigt.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob eine Provision für die Verpfändung
    eines GmbH-Anteils gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig
    ist.


    Der verheiratete Kläger wurde für das Streitjahr
    2009 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die
    Ehegatten leben seit dem 2011 in Österreich.


    Der Kläger war Gesellschafter der SM GmbH (im Folgenden:
    GmbH),
    AUT, die wiederum am Stammkapital der SE beteiligt
    war. Die SE war damals zu 100 % an der SF Aktiengesellschaft
    (im Folgenden: AG) beteiligt.


    Aufgrund ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage war die AG
    auf die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität
    angewiesen, die von den Banken nur bei Gewährung von Sicherheiten
    durch die Gesellschafter der GmbH zur Verfügung gestellt
    wurde. Im März 2009 verpflichteten sich die Gesellschafter
    der GmbH, GmbH-Anteile i. H. v. 40 % des Stammkapitals
    an die
    Z und i. H. v. 20 % an die
    X zur
    Absicherung von deren an die AG zu gewährenden Krediten
    i. H. v. vv Mio. € bzw. vv Mio. € zu verpfänden.


    Mit Schreiben vom 27.03.2009 verpflichtete sich die AG gegenüber
    den Gesellschaftern der GmbH, die Kredite der
    X und
    der
    Z vorrangig, spätestens jedoch bis zum 31.07.2009
    soweit zurückzuführen, dass die Sicherheiten freigegeben
    würden. Für die Dauer des Bestehens der Sicherheiten
    verpflichtete sich die AG, an die Gesellschafter der GmbH für die
    Verpfändung eines 60 %igen GmbH-Pakets eine Avalprovision
    i. H. v. 2,5 % p. a. des jeweils besicherten Betrages zeitanteilig
    am Ende jeden Quartals sowie bei Erlöschen der Sicherheiten
    zu zahlen. Der Kläger vereinnahmte aufgrund dieser Vereinbarung
    im Jahr 2009 einen Betrag von 27.208 €.


    In der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung 2009 vom
    01.03.2011 erklärte der Kläger diese Einnahme
    und gab in einer Anlage hierzu an, dass es sich seiner Ansicht nach
    nicht um einkommensteuerpflichtige Einkünfte, insbesondere
    nicht um Einkünfte im Sinne des § 22 EStG handele.


    Auf Nachfrage des Finanzamts legte der Kläger eine Vereinbarung
    vom 16.06.2009 über die Pfandbestellung zwischen der
    X als
    Pfandgläubiger, den Gesellschaftern der GmbH als Pfandbestellern
    und der AG als Schuldnerin sowie eine inhaltsgleiche Vereinbarung
    („Share Pledge Agreement”) vom 27.03.2009 zwischen
    der
    Z als Pfandgläubiger und den Gesellschaftern
    der GmbH als Pfandbestellern vor.


    Mit Bescheid vom 18.05.2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer
    2009 auf 32.932 € fest und berücksichtigte dabei
    die Provision bei den sonstigen Einkünften aus Leistungen
    i. H. v. 27.208 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, Avalprovisionen
    seien bei Nichtgewerbetreibenden als Einkünfte gem. § 22 EStG
    zu berücksichtigen. Auf das Urteil des BFH vom 22.01.1965
    (VI 243/62 U, BStBl III
    1965, 313) wurde verwiesen.


    Hiergegen legten der Kläger und seine Ehefrau am 24.06.2011
    Einspruch ein. Sie verwiesen auf ein Urteil des Reichsfinanzhofs
    vom 11.02.1943 (IV 119/
    42, Steuer und Wirtschaft
    1943, Nr. 105), von dem der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom
    22.01.1965 (VI 243/62
    U, BStBl
    III 1965, 313) ohne überzeugende Begründung
    abgewichen sei.


    Am 01.12.2011 erklärte der Kläger nachträglich
    von seiner Bank mitgeteilte Stückzinsen. Das Finanzamt
    berücksichtigte diese bei den Kapitalerträgen
    des Klägers gem. § 32d Abs. 1 EStG und setzte
    die Einkommensteuer 2009 mit Bescheid vom 16.12.2011 auf 33.495 € herauf.
    Auf Antrag der Kläger verrechnete das Finanzamt die Stückzinsen
    als Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen
    mit dem Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften
    und setzte die Einkommensteuer 2009 mit Bescheid vom 13.01.2012
    wieder auf 32.932 € herab.


    Mit Einspruchsentscheidung vom 11.04.2012 wies das Finanzamt
    die Einsprüche als unbegründet zurück.
    Zur Begründung wurde ausgeführt, dass unter Leistung
    i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Unterlassen
    oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein könne,
    falle. Auch eine einmalig gewährte Bürgschaftsprovision
    zähle daher zu den Leistungen. Etwas anderes ergebe sich
    auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des RFH
    vom 11.02.1943 (IV 119/
    42, Steuer und Wirtschaft
    1943 Nr. 105). Dabei sei zu beachten, dass sich der Begriff der
    Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG gewandelt habe.
    Während der RFH an die Begrifflichkeit des § 41
    Abs. 1 Nr. 2 EStG 1925 angeknüpft und eine Veranlassung
    der Leistung durch ein aktives Tun des Steuerpflichtigen verlangt
    habe, lege der BFH den Leistungsbegriff weiter aus und lasse jedes
    Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages
    sein könne, ausreichen (BFH-Entscheidungen vom 22.06.1962 VI 112/59, BStBl III
    1962, 465; GrS
    vom 23.06.1964 1/64, BStBl III
    1964, 500; Urteil vom 25.02.2009 IX R 33/07, BFH/NV
    2009, 1253). Es mache daher keinen Unterschied, ob die
    Zahlung einmalig oder regelmäßig erfolge (BFH-Urteil
    22.01.1965 VI 243/62
    U, BStBl
    III 1965, 313). Im vorliegenden Fall sei dem Kläger
    die Avalprovision für die mit Vertrag vom 27.03.2009 vereinbarte
    Verpfändung der GmbH-Anteile, also für ein Tun
    auf der Grundlage eines auf einen Leistungsaustausch abzielenden
    Vertrages, gewährt worden. Der Vorgang habe sich nicht
    allein auf der Vermögensebene abgespielt und sei daher
    einkommensteuerpflichtig.


    Mit seiner Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen
    die Besteuerung der Provision.


    Er ist der Ansicht, Avalprovisionen seien nicht steuerpflichtig.
    Es handele sich um ein Entgelt für die Bestellung von Sicherheiten.
    Hierbei nehme der Sicherungsgeber das Risiko eines Vermögensverlustes
    in Kauf. Dies sei eine bloße Vermögensnutzung,
    da der Vermögensgegenstand, aus dem die Nutzung fließe, in
    seiner Substanz erhalten bleibe. Steuerbar seien aber nur Zuflüsse,
    die unter eine der in § 2 Abs. 1 EStG abschließend
    aufgezählten Einkunftsarten fielen. Dies sei bei einer
    Avalprovision nicht der Fall.


    Es lägen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    vor, da die GmbH-Anteile im Privatvermögen gehalten worden
    seien und auch sonst kein betrieblicher Zusammenhang bestanden habe.
    Bei einer einmaligen Verpfändung fehle es außerdem an
    der nach § 15 Abs. 2 EStG erforderlichen Nachhaltigkeit.
    Die Leistung sei auch nicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten
    worden, so dass es auch an der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr
    fehle.


    Die Provision unterfalle auch nicht den Einkünften aus
    Kapitalvermögen, da sie nicht aus dem GmbH-Anteil selbst
    erwachsen und gerade nicht causa societatis gewährt worden
    sei.


    Es lägen auch keine wiederkehrenden Bezüge
    nach § 22 Nr. 1 EStG vor. Allein die Tatsache, dass Zahlungen
    nicht in Form eines Einmalbetrages, sondern laufend zu erbringen
    seien, begründe keine Steuerpflicht. Bei der Auslegung
    des § 22 Nr. 1 EStG sei zu beachten, dass das Gesetz nur
    eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erfassen wolle,
    die aber bei einer Avalprovision als einer bloßen Vermögensumschichtung
    nicht vorliege.


    Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei auch keine Leistung
    i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG anzunehmen. Diese Vorschrift stelle
    keinen Auffangtatbestand dar. Sie solle lediglich die anderen Einkunftsarten
    ergänzen, nicht aber eine lückenlose Besteuerung
    sämtlicher Leistungen herbeiführen. Trotz dieser
    Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers versuche der BFH, durch eine
    an bestimmte Sachverhaltskonstellationen angepasste Auslegung des § 22
    Nr. 3 EStG bestehende Besteuerungslücken zu schließen.
    Die Ausweitung des Begriffs der Leistung auf jedes Tun, Dulden oder
    Unterlassen missachte die nur ergänzende Funktion des § 22
    Nr. 3 EStG. Der BFH habe auch Bürgschaftsprovisionen als Leistung
    i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG angesehen, so dass auch Avalprovisionen
    steuerpflichtig sein könnten. Ein solch weiter Begriff
    der Leistungen sei aber vom Normgehalt des § 22 Nr. 3 EStG
    nicht gedeckt.


    Wenn § 22 Nr. 3 EStG nur als Ergänzung der
    anderen Besteuerungstatbestände zu verstehen sei, könne
    darunter nur ein Sachverhalt fallen, der den anderen Einkunftstatbeständen
    so ähnlich sei, dass er diesen wirtschaftlich entspreche und
    eine Besteuerung geboten sei. Bei einer einmaligen Verpfändung
    einer Sache sei dies jedoch nicht der Fall. Die Avalprovision werde
    für die Übernahme eines Haftungsrisikos gewährt,
    das sich ausschließlich im Vermögensbereich auswirken
    könne. So werde nach h. M. die Veräußerung
    eines Vermögensgutes auch dann nicht unter § 22
    Nr. 3 EStG subsumiert, wenn sie auch nicht unter § 23 EStG
    falle. Die übrigen Steuertatbestände würden
    bedeutungslos, wenn die Vorgänge, die von ihnen nicht erfasst
    würden, durch § 22 Nr. 3 EStG wieder in die Besteuerung
    einbezogen würden. Das gesamte Regelwerk der §§ 13ff
    EStG zur Umschreibung der sachlichen Steuerpflicht sei sonst überflüssig.


    Seine, des Klägers, Auffassung werde auch dadurch gestützt,
    dass der BFH die Berücksichtigung von Verlusten aus Bürgschaftsübernahmen
    als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22
    Nr. 3 EStG mit der Begründung ablehne, es handele sich
    um reine Verluste auf der Vermögensebene. Es sei mit dem
    Leistungsfähigkeitsprinzip nicht vereinbar, das Entgelt
    für die Übernahme eines finanziellen Wagnisses
    zu besteuern, den etwaigen Verlust aber steuerlich zu ignorieren.


    Eine weitere Stütze finde seine Auffassung in der Absicht
    des historischen Gesetzgebers. In den Erläuterungen zur
    Vorgängervorschrift des § 22 EStG (§ 41
    EStG 1925) habe der Einkommensbegriff, der zuvor auch einmalige
    Einnahmen erfasst habe, eingeschränkt werden sollen. Eine
    Generalklausel zur Steuerpflicht einmaliger Leistungen sei gerade
    nicht beabsichtigt gewesen. Nach der Auffassung von Enno Becker
    sei die Vorschrift ein „Lückenbüßer
    für einzelne ganz bestimmte Fälle, für
    die die aufgeführten Beispiele und die durch die Rechtsprechung
    anerkannten Fälle einen Anhalt bieten” (StuW 1936, 532).


    Der Kläger beantragt, den geänderten Einkommensteuerbescheid
    2009 vom 13.01.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2012
    dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung
    der Avalprovision i. H. v. 27.208 € niedriger festgesetzt
    wird.


    Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

    Für den Fall des Unterliegens beantragt jede Partei,
    die Revision zuzulassen.


    Das Finanzamt trägt vor, im Folgejahr (2010) habe der
    Kläger erneut eine Avalprovision i. H. v. dann
    37.054 € vereinnahmt. Das Finanzamt bleibt bei seiner Auffassung,
    dass die für die Verpfändung der Gesellschaftsanteile
    vereinnahmten Avalprovisionen aus den in der Einspruchsentscheidung
    dargelegten Gründen steuerpflichtige sonstige Einkünfte
    i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG seien.
    Es verweist auf die Einspruchsentscheidung.


    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    I. Das Finanzamt hat die vom Kläger bezogene
    Avalprovision zu Recht den Einkünften aus Leistungen gem. § 22
    Nr. 3 EStG zugeordnet.


    1. Sonstige Einkünfte gem. § 22
    Nr. 3 EStG sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder
    zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 6 EStG)
    noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2, 4
    oder 5 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen
    Vermittlungen und der Vermietung beweglicher Gegenstände.


    Eine (sonstige) Leistung i. S. d. § 22
    Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand
    eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung
    auslöst. Auf ein synallagmatisches Verhältnis
    von Leistung und Gegenleistung kommt es nicht an (BFH-Urteil vom
    25.02.2009 IX R
    33/07, BFH/NV 2009, 1253, m. w. N.).
    Ein gegenseitiger Vertrag ist für die Annahme einer sonstigen
    Leistung nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 26.05.1993 X R 108/91, BStBl II 1994,
    96; vom 18.12.2001 IX R 74/98, BFH/NV
    2002, 643, m. w. N.). 


    Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung
    (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst
    ist. Hinreichend ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise,
    dass die Gegenleistung durch das Verhalten „ausgelöst” wird
    (BFH-Urteile vom 26.05.1993 X R 108/91, BStBl II 1994,
    96; vom 18.12.2001 IX R 74/98, BFH/NV
    2002, 643; BFH-Urteil vom 21.09.2004 IX R 13/02, BStBl II 2005,
    44, m. w. N.). So verhält
    es sich, wenn für eine Tätigkeit nachträglich
    ein Entgelt gezahlt und vom Empfangenden als angemessene Gegenleistung
    für das von ihm erbrachte Verhalten angenommen wird (BFH-Urteil
    vom 21.09.1982 VIII
    R 73/79, BStBl II 1983, 201). Durch Anknüpfen
    an die wirtschaftliche Veranlassung als Korrektiv ist der Tatbestand
    des § 22 Nr. 3 EStG hinreichend konkretisiert (Bestimmtheitsgebot),
    ohne dadurch eine Art Generaltatbestand zu eröffnen (vgl.
    Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 13.08.1986 1 BvR 587/86,
    Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 334; vom 30.09.1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99,
    88, Neue
    Juristische Wochenschrift 1998, 3769, unter B.II.2.; BFH-Urteil
    vom 17.05.1995 X
    R 64/92, BStBl II 1995, 640, unter I.2.a). 


    Zwar führt nicht jede Einnahme, die durch eine Tätigkeit
    ausgelöst wird, auch zu Einkünften gemäß § 22
    Nr. 3 EStG. Die Norm erfasst, ergänzend zu den übrigen
    Einkunftsarten, das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder
    Vermögensnutzung und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale
    des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus
    (BFH-Urteil vom 14.09.1999 IX R 88/95, BStBl II 1999,
    776, m. w. N.). Das bedeutet aber nicht,
    der Leistende müsste bereits beim Erbringen seiner Leistung
    eine Gegenleistung erwarten. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine
    im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen
    gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auf diese Weise
    ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch
    steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu (BFH-Urteil vom 21.09.2004 IX R 13/02, BStBl II 2005,
    44).


    2. Die Einordnung von Provisionen unter § 22
    Nr. 3 EStG ist umstritten.


    a) Nach der Rechtsprechung des BFH sind Bürgschaftsprovisionen
    - wenn sie in einem bestimmten Zeitraum mit einer gewissen Regelmäßigkeit
    und für eine gewisse Dauer zufließen - als Einkünfte
    aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG)
    oder - bei einmaligem Zufluss - als Einkünfte aus Leistungen
    22 Nr. 3 EStG) zu versteuern (BFH-Urteil vom 18.01.1963 VI 242/61
    U BStBl
    III 1963, 141; BFH-Urteil vom 11.01.1966 I 53/63, BStBl III
    1966, 218); BFH-Urteil vom 22.01.1965 243/62 U, BStBl III 1965,
    313; BFH-Urteil vom 09.12.1982 IV R 122/80, juris; BFH-Beschluss
    vom 26.07.2006 X
    B 58/06, BFH/NV 2006, 1837; Beschluss
    des FG Bremen vom 27.10.2004 3 V 19/04, EFG 2005, 603).
    Auch das Entgelt für die Bestellung einer dinglichen Sicherheit
    an einem Grundstück, nämlich eines Grundpfandrechts,
    wird den Einkünften aus sonstigen Leistungen nach § 22
    Nr. 3 EStG zugerechnet (BFH-Urteil vom 13.08.1997 I R 61/96, BStBl II 1998,
    270). Nichts anderes kann gelten, wenn als dingliche Sicherheit
    anstelle eines Grundpfandrechts ein Pfandrecht an GmbH-Anteilen
    bestellt wird (so auch FG Berlin mit Urteil vom 19.02.2001 9 K 9419/99, EFG 2001, 821).


    b) Diese Auffassung wird von der h. M. in der Literatur
    geteilt (Fischer in Kirchhof, EStG, § 22 Rn. 69;
    Lemaire in Bordewin/Brandt, EStG, § 22 Nr. 3 Rn.
    23; Lüsch in Littmann/Bitz/Pust, Das
    Einkommensteuerrecht, § 22 EStG Rz. 390 Stichwort „Bürgschaftsübernahme”;
    Stuhrmann in Blümich, EStG/KStG/ GewStG, § 22
    EStG, Rn. 168 Stichwort „Bürgschaftsprovision”; Wacker
    in Schmidt, EStG, § 22 Rz. 150 „Risikogeschäfte”).
    Sie kann sich auf den weiten Leistungsbegriff des BFH stützen,
    der jedes Tun, Dulden oder Unterlassen ausreichen lässt.


    c) A. A. sind Teile der Literatur (Killat-Risthaus in
    Herrmann/ Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 22
    EStG Rn. 430 Stichwort „Bürgschaftsrovisionen”). Nach
    dieser Auffassung stellt die Übernahme eines finanziellen
    Wagnisses keine Leistung i. S. d. § 22
    Nr. 3 EStG dar. Die Übernahme einer Bürgschaft sei
    nichts anderes als die „Umkehrung eines Lotteriespiels”.


    d) Der Kläger beruft sich außerdem
    auf die Rechtsprechung des RFH (Urteil vom 11.02.1943 IV 119/
    42,
    StuW 1943, Nr. 105). In dieser Entscheidung hat der RFH eine Bürgschaftsprovision
    nicht § 22 Nr. 3 EStG zugeordnet, da die bloße
    Bürgschaftsübernahme für die Einnahmen
    nicht ursächlich gewesen sei, im Ergebnis allerdings aufgrund
    der jährlichen Zahlungsweise der Provision eine Steuerpflicht
    nach § 22 Nr. 1 EStG angenommen. Der BFH hat sich in seinem
    Urteil vom 22.01.1965 (VI
    243/62 U, BStBl III 1965, 313) ausführlich
    mit dieser Entscheidung des RFH auseinandergesetzt und darauf hingewiesen,
    dass sich der Begriff der Leistung in § 22 Nr. 3 EStG gewandelt
    habe. Anstelle einer aktiven Tätigkeit reiche nun jedes
    Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen
    Vertrages sein könne, aus, wozu auch die Übernahme
    eines finanziellen Wagnisses gegen Entgelt gehöre.


    3. Der Senat schließt sich der weiten
    Auslegung des Leistungsbegriffs in § 22 Nr. 3 EStG durch
    den BFH an, wonach jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand
    eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung
    auslöst, als Leistung in diesem Sinne anzusehen ist. Hinreichend
    ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass die Gegenleistung durch
    das Verhalten „ausgelöst” wird. Damit
    ist die Vergleichbarkeit mit anderen Einkunftsarten gegeben, die
    eine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG rechtfertigt. Eine
    Ausweitung des Tatbestandes des § 22 Nr. 3 EStG zu einer „Generalklausel” vermag
    der Senat darin nicht zu erkennen, da das sich aus der vorliegenden
    Auslegung des Leistungsbegriffs ergebende Erfordernis des wirtschaftlichen
    Zusammenhangs eine Abgrenzung zu verbleibenden, nicht steuerpflichtigen
    Vorgängen (z. B. Entschädigung ehrenamtlicher Richter,
    Spielgewinne) ermöglicht.


    4. Im vorliegenden Fall liegt eine Provision
    vor, die § 22 Nr. 3 EStG unterfällt. Es handelt
    sich zwar nicht um eine „Avalprovision” im wörtlichen
    Sinne, da sie nicht im Rahmen eines Kreditgewerbes gewährt
    worden ist. Als Provision für die Verpfändung
    von GmbH-Anteilen ist sie aber wie eine Bürgschaftsprovision
    zu behandeln.


    a) Der Kläger hat keine gewerblichen Einkünfte
    i. S. d. § 15 EStG erzielt, da er die GmbH-Anteile im Privatvermögen
    gehalten und nur einmalig verpfändet hat.


    b) Er stand auch nicht in einem Arbeitsverhältnis
    mit der GmbH, der SE oder der AG, mit dem die Verpfändung
    der GmbH-Anteile im Zusammenhang gestanden hätte.


    c) Es liegen keine sonstigen Einkünfte i. S.
    d. § 22 Nr. 1 EStG vor, da es nicht entscheidend auf die
    Wiederkehr der Zahlungen ankommt, sondern auf das Vorliegen von
    wiederkehrenden Bezügen wie Renten oder Zuschüssen. Die
    Provision für die Verpfändung war zwar vierteljährlich
    zu entrichten, ist aber mit wiederkehrenden Bezügen nicht
    zu vergleichen.


    d) Das Finanzamt hat zutreffend das Vorliegen einer
    sonstigen Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG angenommen. Die
    Hingabe der GmbH-Anteile als Pfand war ein Tun des Klägers
    verbunden mit der Verpflichtung, ggf. die Vollstreckung in diese
    Anteile zu dulden. Sie beruhte auf einer vertraglichen Vereinbarung,
    die ein Entgelt hierfür vorsah und damit einen wirtschaftlichen
    Zusammenhang begründete. Auch wenn eine eventuelle Vollstreckung allein
    die Vermögensebene des Klägers berührt
    hätte, ist die Provision als steuerpflichtige Gegenleistung
    für die Übernahme dieses Risikos anzusehen. Sie
    ist mit den in § 22 Nr. 3 EStG genannten Beispielen (Einkünfte
    aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher
    Gegenstände) und insbesondere mit der vom BFH unter § 22
    Nr. 3 EStG subsumierten Bürgschaftsprovision durchaus vergleichbar.


    Das Finanzamt hat die Provision daher zutreffend in die Besteuerung
    einbezogen.


    Der geänderte Einkommensteuerbescheid 2009 und die Einspruchsentscheidung
    sind daher rechtmäßig und verletzen den Klägern
    nicht in seinen Rechten.


    Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
    Abs. 1 FGO.


    III. Die Revision war zuzulassen. Die Rechtssache hat
    grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 115
    Abs. 2 Nr. 1 FGO. Einen Fall der Provision für die Verpfändung
    von GmbH-Anteilen hat der BFH, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.
    Die maßgeblichen Entscheidungen des BFH zur Bürgschaftsprovision
    liegen mehr als ein halbes Jahrhundert zurück (BFH-Urteil
    vom 18.01.1963 VI
    242/61 U BStBl III 1963, 141; BFH-Urteil vom
    11.01.1966 I 53/63, BStBl III
    1966, 218; BFH-Urteil vom 22.01.1965 VI 243/62
    U, BStBl
    III 1965, 313). In der Literatur wird die Frage, ob Provisionen
    für die einmalige Überlassung eines Vermögensgegenstandes
    unter § 22 Nr. 3 EStG Fallen, unterschiedlich beantwortet. Der
    Senat hielt die Zulassung der Revision daher für geboten.

    VorschriftenEStG § 22 Nr. 3