09.10.2013
Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 18.02.2013 – 3 K 409/12
Aufwendungen für Prozesse, die das Umgangsrecht mit dem Kind, die Höhe des Trennungsunterhalts und die Hausratverteilung zum
Gegenstand haben, sind als agB in Abzug zu bringen.
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
Im Zusammenhang mit ihrem noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahren führte die Klägerin mit ihrem getrennt lebenden Ehemann
verschiedene Prozesse. Unter anderem ging es um das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind, den Trennungsunterhalt, den Zugewinnausgleich
und die Aufteilung des Hausrats. Die mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwälte stellten der Klägerin folgende Beträge
in Rechnung:
| Rechnungsdatum | Rechnungsbetrag | Gegenstand des Prozesses |
| 13.10.2010 | 238,- € | Hausrat |
| 14.10.2010 | 1.435,26 € | Trennungsunterhalt |
| 14.10.2010 | 2.207,09 € | Scheidung |
| 16.12.2010 | 566,14 € | Umgangsrecht Kind |
nicht. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin zunächst Krankheitskosten in Höhe von 199,- € und Prozesskosten
in Höhe von 6.569,- € als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Prozesskosten umfassten zusätzlich die Kosten für das Verfahren
den Zugewinnausgleich betreffend in Höhe von 2.122,60 €, die die Rechtsanwälte allerdings erst im 2011 abgerechnet haben.
Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 16. August 2012 lediglich außergewöhnliche Belastungen
in Höhe von 2.406,- €, von denen er die zumutbare Belastung in Höhe von 795,- € in Abzug brachte. Damit wirkten sich 1.611,-
€ steuermindernd aus. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage zunächst, zusätzliche außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.362,- € zu berücksichtigen.
Dies hat sie inzwischen insoweit korrigiert, als sie nicht mehr den Abzug der Rechnung für den Zugewinnausgleich begehrt.
Die Klägerin macht sich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 zu Eigen. Die Prozesse seien auch
nicht aussichtslos oder mutwillig gewesen. Dies lasse sich den Protokollen des Amtsgerichts Göttingen entnehmen. Daraus ergebe
sich auch, dass der Ehemann mit Erfolg die Verzögerung des Scheidungsverfahrens betrieben habe. Der Ehemann habe beim Familiengericht
beantragt, dass die verschiedenen Scheidungsfolgeverfahren mit dem Scheidungsverfahren selbst verbunden worden seien. Damit
seien die einzelnen Verfahren auch gar nicht trennbar. Ihre Ansprüche im Rahmen der elterlichen Sorge, des Unterhalts und
des Zugewinnausgleichs habe die Klägerin ohne anwaltliche Hilfe nicht durchsetzen könne.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 27. März 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2012 die
Einkommensteuer 2010 auf 2.813,- € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf einen Nichtanwendungserlass zur Entscheidung des BFH vom 12. Mai 2011. Die BFH-Rechtsprechung sei
nicht überzeugend, weil der Finanzverwaltung für eine rechtsichere und zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten von
Zivilprozessen keine ausreichenden Erkenntnismittel zur Verfügung stehen würden. Eine Berücksichtigung der Zivilprozesskosten
komme als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige Gefahr laufe, seine Existenzgrundlage
zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht befriedigen könne. Dies sei im Streitfall
nicht gegeben.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird
auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).
Die Aufwendungen der Klägerin für die Prozesse, die das Umgangsrecht mit dem Kind, die Höhe des Trennungsunterhalts und die
Hausratsverteilung zum Gegenstand haben, sind als außergewöhnliche Belastung in diesem Sinne in Abzug zu bringen.
Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten hat der BFH mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BStBl. II2011, 1015 entschieden:
„Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin
beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die
Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001
III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27.
August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung
oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II
1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206,
16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen,
ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile
in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Lasse sich der Steuerpflichtige
trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko
in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm
die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile
in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung
Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens
berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen
Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen
sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFH/NV 2009, 533).
An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat nicht länger fest.
Denn die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko „freiwillig”, verkennt, dass streitige Ansprüche
wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens dient (Josef Isensee, Gemeinwohl im Verfassungsstaat,
in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 71 Rz 76; Roman Herzog, Ziele, Vorbehalte und Grenzen der Staatstätigkeit,
in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 72 Rz 38; Bardo Fassbender, Wissen als Grundlage staatlichen Handelns,
in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 76 Rz 26), regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren
sind. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) allgemein niedergelegt ist und
für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (Helmuth Schulze-Fielitz,
in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rz 35). Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit,
die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden zur gewaltfreien
Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf
den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277
<292>; vom 13. März 1990 2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347 <356>). Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem
deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 33 EStG Rz 117; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 57).
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit
des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen.
Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten.
Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende
Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger
Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht
gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist „riskant” (Tipke, Steuer und Wirtschaft 2008, 377 <380>).
Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung
mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern
ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.
Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht
mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für
und Wider --auch des Kostenrisikos-- eingegangen sein (vgl. Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 495). Demgemäß sind Zivilprozesskosten
des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht
eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. Kanzler, a.a.O.; Arndt, a.a.O.).
Schließlich steht dem Abzug von Zivilprozesskosten nach § 33 EStG auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Die steuerliche
Entlastung derartiger Aufwendungen dient nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die „Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im
eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat”, sondern sucht der verminderten subjektiven
Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung zu tragen (Kanzler, a.a.O., § 33 EStG Rz 9; Arndt, a.a.O., § 33 Rz A 8). Demgemäß
sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des
Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten
sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE
231, 158, und vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794, m.w.N.). Zu den üblichen Kosten der Lebensführung,
zu denen sozialhilferechtlicher Regelbedarf nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
(BGBl I 2011, 453) und der Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall zählen (vgl. den für das Streitjahr maßgebenden
Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005 <Fünfter Existenzminimumbericht>,
BT-Drucks 15/2462), gehören Zivilprozesskosten jedoch nicht.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an.
Die streitigen Prozesskosten sind im Veranlagungszeitraum 2010 angefallen. Erstattungen einer Rechtsschutzversicherung hat
die Klägerin nicht erhalten. Die Prozessführung war auch erfolgsversprechend und nicht mutwillig. Im Zusammenhang mit dem
Scheidungsverfahren musste geklärt werden, wie der einstmals gemeinschaftliche Hausrat zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird,
wer das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind erhält und wie hoch der Unterhalt ist, der der Klägerin in der Phase der Trennung
zusteht. Eine außergerichtliche Einigung war mit in Scheidung lebenden Ehemann augenscheinlich nicht möglich, da sich der
Ehemann der Scheidung prinzipiell verweigerte, wie dem Protokoll des Amtsgerichts Göttingen über die nicht öffentliche Sitzung
vom 6. Januar 2011, Bl. 24 FG-Akte entnehmen lässt. Da der Ehemann die Verbindung des eigentlichen Scheidungsverfahrens mit
den Scheidungsfolgesachen erwirkt hatte, musste die Klägerin die entsprechenden Rechtsfragen im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens
gerichtlich klären lassen. Insofern sind die geltend gemachten Kosten auch notwendig und angemessen.
Nur nachrichtlich erwähnt das Gericht, dass auch schon nach früherer Rechtsprechung Kosten für einen Familienrechtsstreit
als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden konnten, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell
wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren
und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH Urteil vom 4. Dezember
2002,BStBl II 2002, 383). Dies hat der BFH für ein Verfahren, welches das Umgangsrecht mit dem Kind betraf, ausdrücklich
bejaht. Das Gericht hat Zweifel, ob diese Entscheidung - wie der Beklagte meint - nur Bedeutung für familienrechtliche Streitigkeiten
außerhalb eines Scheidungsverfahrens hat, zumal der BFH in der von ihm selbst zitierten Entscheidung vom 30. Juni 2005, BStBl
II 2006, 492 ausdrücklich betont, dass ein im Anschluss an eine Ehescheidung durchgeführtes Sorgerechtsverfahren als unmittelbare
und unvermeidbare Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses zu beurteilen sei und der Ausschluss des Abzugs von Prozesskosten
sich auf vermögensrechtliche Auseinandersetzungen als Folge der Ehescheidung beziehe.
Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses waren nach bisheriger Rechtsprechung insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen,
als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen (BFH Urteil vom 2. Oktober 1981 VI 38/78, BStBl II 1982,
116). Ob die Kosten eines Verfahrens, das den Getrenntlebendenunterhalt zum Gegenstand hat dazu gehören, hat der BFH in einer
Entscheidung vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BStBl II 1992, 795 ausdrücklich offen gelassen. Dies bedeutet aber auch, dass
insoweit keine dem Abzug entgegenstehende Rechtsprechung des III. Senats des BFH existiert.
Allein die Aufwendungen für die Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Hausratsverteilung waren nach früherer Rechtsauffassung
eindeutig nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr 10, 711 ZPO.