04.10.2013
Finanzgericht Münster: Urteil vom 27.06.2012 – 7 K 630/09 E
1) Erträge aus einer Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibung unterliegen im Streitjahr (1997) in Höhe der Emissionsrendite der
Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der ab 2001 gültigen Fassung.
2) Die rückwirkende Erfassung dieser Fälle durch das StÄndG 2001 stellt keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung dar.
3) Die Besteuerung von Schuldverschreibungen ist im Streitjahr (1997) auch nicht verfassungswidrig wegen des vom BVerfG gerügten
Erhebungsdefizits.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat in der Besetzung: Vizepräsident des Finanzgerichts … Richterin am Finanzgericht … Richter am Finanzgericht
… Ehrenamtlicher Richter … Ehrenamtlicher Richter … auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 27.06.2012 für Recht
erkannt:
Tatbestand
Streitig ist, ob der Ertrag aus der Veräußerung von Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen zu versteuern ist.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der ursprüngliche Steuerbescheid für 1997 datiert
vom 27.10.1998. Unter dem 08.09.1999 sowie dem 10.12.1999 ergingen Änderungsbescheide, welche in der Sache unstreitig sind.
Am 08.08.2001 begann das Finanzamt (FA) für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N-Stadt bei den Klägern mit einer Steuerfahndungsprüfung
wegen ESt 1990 bis 1999. Es wurde festgestellt, dass die Kläger im Streitjahr Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen, welche
sie am 23.09.1996 durch ein Festpreisgeschäft von der A-Bank im Nennwert von 200.000 US $ zum Kurs von 60,025 % (Kaufpreis:
120.050 US $) erworben hatten, am 18.09.1997 veräußert haben. Sie veräußerten die Kupons – ebenfalls durch ein Festpreisgeschäft
– an die A-Bank zum Kurs von 68 %, d.h. für einen Verkaufspreis von 136.000 US $. Die Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge sind
zwischen den Beteiligten unstreitig.
Im Emissionsprospekt vom 12.09.1985 werden die Wertpapiere wie folgt beschrieben:
Ausgabepreis: 22,58 % des Nennwerts
Rendite bis zur Fälligkeit: etwa 10,25 % für den Fall, dass die Begebung am 01.10.1985 erfolgt; 10,23 %, wenn die Begebung
am 19.09.1985 erfolgt.
Fälligkeit: 31.12.2000
Wandlung: Am Tag der Fälligkeit umtauschbare Stammaktien des Unternehmens im Verhältnis von 46,06 Stammaktien je 1.000 $ Nominalbetrag
bei Nennfälligkeit.
Einlösung: Zero Coupon-Wandelschuldverschreibungen sind nur unter bestimmten Bedingungen einlösbar
Wandelschuldverschreibungen, die bei Fälligkeit nicht gewandelt werden, werden in nicht wandelbare variable verzinsliche Anleihen
getauscht, für welche die Zinsen jeweils quartalsweise im nachhinein zu einem Zinssatz gezahlt werden, der dem 3-Monats-LIBOR
(Londoner Interbanken-Angebotszinssatz) zuzüglich ¼ % bzw. derjenigen größeren Spanne (von nicht mehr als 1 %) entspricht,
die sich aus dem Handel der variabel verzinslichen Anleihen zum Nennwert ergibt. Die variabel verzinslichen Anleihen verfügen
über keine Amortisationsrücklage, werden am 31.12.2007 in einer einzigen Rate fällig und sind jederzeit zum Nennwert (ggf.
zuzüglich aufgelaufener Zinsen) einlösbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Emissionsprospekt vom 12.09.1985 und hier insbesondere auf die zu den Akten gereichte
(in Teilbereichen gefertigte) Übersetzung verwiesen.
Auf Grund der Feststellungen im Prüfungsbericht vom 31.03.2003 erließ der Beklagte am 28.05.2003 für das Streitjahr einen
auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid. In diesem erfasste er erstmalig Erträge aus der Veräußerung der Wandelschuldverschreibungen
in Höhe von 21.436 DM (Emissionsrendite), wobei er die im Zusammenhang hiermit entstandenen Werbungskosten (WK) in Höhe von
3.000 DM ebenfalls berücksichtigte. Darüber hinaus erfasste der Beklagte Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von
5.868 DM.
Im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 13.10.2008 einen Änderungsbescheid, in dem keine
Einkünfte aus Spekulationsgewinnen mehr der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch
der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 30.01.2009 als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Beklagten ist die entstandene
Emissionsrendite zu versteuern. Kennzeichnend für den Begriff „Emissionsrendite” sei, dass bei Ausgabe des Papiers von vornherein
eine Rendite versprochen werde, die bei Einlösung mit Sicherheit erzielt werden könne. Bei der Rockefeller-Center Zero-Wandelanleihe
handele es sich um ein Wertpapier, das eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite gehabt habe. Entsprechend sei das
Wertpapier in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 01.03.1991 mit einer Emissionsrendite von 10,1915896 % ausgewiesen worden.
Der für die Ermittlung der Emissionsrendite erforderliche Rücknahmewert der Rockefeller-Center Zero-Wandelanleihe sei bekannt
gewesen. Er habe mindestens 100 % des Nominalbetrags der Schuldverschreibung betragen. Die spätere steuerliche Beurteilung
des Floaters sei daher ebenso unbeachtlich wie die Tatsache, dass der Zerobond wegen der Bonität des Emittenten am Ende der
Laufzeit nicht habe den Nennwert erreichen können. Diese Auffassung werde auch vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen,
an das sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger vorprozessual gewandt hatten, im Schreiben vom 21.11.2008 bestätigt. Das
Finanzministerium vertrete weiterhin die Auffassung, dass selbst wenn eine Emissionsrendite nicht vorliegen sollte, eine Besteuerung
nach der Marktrendite zu erfolgen habe.
Die von den Klägern genannten Entscheidungen des BFH vom 24.10.2000 (VIII R 28/99) zur Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 EStG auf sogenannte Floater und vom 10.07.2001 (VIII R 22/99) würden von der Finanzverwaltung nicht angewandt und hätten
daher keinen Einfluss auf den vorliegenden Streitfall (Verweis auf Nichtanwendungserlass vom 07.02.2001, BStBl I 2001, 149).
Mit der hiergegen am 27.02.2009 erhobenen Klage vertreten die Kläger die Auffassung, die streitbefangenen Wertpapiere seien
keine „abgezinsten Schuldverschreibungen” i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a EStG. Diese setzten begrifflich voraus, dass es
einen festen Rückzahlungsbetrag gebe, der abgezinst werden könne. Erhalte der Anleger bei Fälligkeit der Anleihe – wie im
Streitfall – keinen Geldbetrag, sondern ein geldwertes Wirtschaftsgut, so müsse schon bei Emission der Anleihe feststehen,
wie hoch am Fälligkeitstag der gemeine Wert (Verkehrswert) dieses Wirtschaftsgut sei. Im Streitfall habe jedoch bei Emission
der Wandelanleihe nicht festgestanden, welchen Wert (Börsenkurswert) etwaige dann zu erwerbende Aktien am 31.12.2000 haben
würden. Für den Fall, dass sich der Anleger bei Fälligkeit nicht für Stammaktien, sondern für Floater entscheiden würde, gelte
das Gleiche. Der Börsenkurswert der Floater am 31.12.2000 habe bei Emission der Wandelanleihe ebenfalls nicht festgestanden.
Es sei zwar dem Beklagten Recht zu geben, dass im Emissionsprospekt zum Ausdruck gebracht werde, dass der Aufschlag auf den
3-Monats-Libor so festzusetzen sei, dass die Floater zum Nennwert gehandelt werden könnten. Diese vielversprechende Klausel
sei aber anschließend wieder eingeschränkt worden. Im Emissionsprospekt sei der Zinsaufschlag ausdrücklich auf höchstens 1
% begrenzt worden. Daraus ergebe sich, dass bereits im September 1985 voraussehbar gewesen sei, dass die Floater, da sie mit
einer Verzinsung unterhalb des Marktzinses ausgestattet worden seien, nicht zum Nennwert gehandelt werden würden, sondern
zu einem Preis unterhalb des Nennwerts. Wie hoch am 31.12.2000 die Differenz zwischen Nennwert und Marktpreis sein würde,
sei allerdings ungewiss gewesen. Die beiden Klauseln im Emissionsprospekt, wonach die Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen
nach den Emissionsbedingungen bei Fälligkeit in einen Floater mit gleichem Nennwert umgetauscht werden würden, und wonach
der Aufschlag auf den 3-Monats Libor so festzusetzen sei, dass die Floater zum Nennwert gehandelt werden könnten, seien also
in Wirklichkeit nur höchst geschickte Werbeaussagen gewesen. So werde den Anlageinteressenten suggeriert, bei Fälligkeit der
Wandelanleihe ein Wirtschaftsgut zu erhalten, dessen Börsenwert ebenso hoch oder annähernd so hoch sein würde, wie der Nennwert
der Wandelanleihe.
Die streitbefangenen Wertpapiere wiesen auch keine Emissionsrendite aus. Kennzeichnend für eine Emissionsrendite sei, dass
bei Emission des Papiers eine Rendite versprochen werde, die bei Einlösung mit Sicherheit erreicht werden könne. Da die streitbefangenen
Wertpapiere bei Fälligkeit in Floater mit gleichem Nennwert, aber ungewissem Börsenkurswert umgetauscht werden sollten, fehle
es bei ihnen an dem erforderlichen festen Rücknahmewert und dadurch auch an einer Emissionsrendite.
Nach der Rechtsprechung des BFH könne auch nicht die Differenz zwischen dem „Entgelt für den Erwerb” und den „Einnahmen aus
der Veräußerung” (Marktrendite) als Ertrag angesetzt werden. Dieser Ertrag sei nur dann zu erfassen, wenn die Schuldverschreibungen
eine Emissionsrendite gehabt hätten. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) habe zwar verfügt, dass die Grundsätze des BFH-Urteils
vom 24.10.2000 bei (VIII R 28/99) nicht über den entschiedenen Fall anzuwenden seien. Aber die vom BMF erhobenen Einwände
seien nicht begründet. Der BFH habe in weiteren Urteilen vom 10.07.2001 (VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555) und vom 20.11.2006
(VIII R 97/02, BStBl II 2007, 555) an seiner Rechtsprechung festgehalten.
Nach der Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 sei die Marktrendite auch
dann anzusetzen, wenn die Schuldverschreibungen keine Emissionsrendite hätten. Diese Regelung gelte jedoch nur für die Veranlagungszeiträume,
für die die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig seien (Verweis auf § 52 Abs. 37b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes
2001). Im Streitfall sei der ESt-Bescheid 1997 jedoch bereits bestandskräftig gewesen.
Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass im Streitfall steuerlich eine besitzzeitanteilige Emissionsrendite oder aber
die Marktrendite zu erfassen sei, dann werde die Auffassung vertreten, dass die steuerliche Erfassung des Ertrags gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoße. Für Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren oder Sparguthaben habe 1991 ein Erhebungsdefizit
bestanden. Aus diesem Grund habe das BVerfG dem Gesetzgeber einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur Nachbesserung erteilt.
Der Gesetzgeber habe daraufhin die Kapitalertragsteuer eingeführt. Das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon 1991 gerügte
Erhebungsdefizit sei aber bis Ende 2008 für die von der Finanzverwaltung behauptete Einkommensteuerpflicht aus Schuldverschreibungen,
die ebenso oder ähnlich wie die streitbefangenen Wertpapiere konstruiert seien, nicht beseitigt worden.
Die Kläger beantragen,
den ESt-Bescheid vom 13.10.2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30.01.2009 mit der Maßgabe zu ändern,
dass die Gewinne aus der Veräußerung der in 1985 von der Rockefeller Center Properties Inc. emitierten Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen
steuerlich unberücksichtigt bleiben;
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Zunächst stellt er – von den Klägern nicht bestritten – klar, dass nach dem BMFSchreiben vom 01.03.1991 (BStBl I 1991, 441)
als Emissionstag der Wertpapiere der 01.09.1985 angegeben sei. Auch der Auszug aus dem WM-Datenservice weise als Ausgabezeitpunkt
den 01.09.1985 aus. Die Emissionsrendite nach dem BMF-Schreiben vom 01.03.1991 betrage 10,1915896 % und entspreche in etwa
auch der Berechnung des Unternehmens. Die Rendite im Emissionsprospekt werde unter Berücksichtigung des Emissionstages 01.10.1985
und einer Laufzeit bis zum 31.12.2000 mit 10,25 % angegeben. Die Differenz zu der im BMF-Schreiben veröffentlichten Emissionsrendite
könne daher nur dadurch erklärt werden, dass für die Rockefeller-Center Properties im BMF-Schreiben als Emissionstag der 01.09.1985
und nicht der 01.10.1985 angenommen worden sei.
In der Sache werde daran festgehalten, dass es sich vorliegend um eine abgezinste Schuldverschreibung i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr.
4a EStG handele. Nach dem Wortlaut des Verkaufsprospektes habe der Inhaber der Schuldverschreibung im Zeitpunkt der Emission
der Wertpapiere das Recht erhalten, bei Endfälligkeit (31.12.2000) einen Floater zum Nennwert (in Höhe von 100 %) zu beziehen.
Die Verzinsung des Floaters, die nach dem Verkaufsprospekt als marktüblich ausgestaltet sein sollte, sei in Zeitabständen
an einen Referenzzins angepasst worden.
Ob es eine Emissionsrendite gebe, richte sich nach den Emissionsbedingungen des Emittenten. Im Wirtschaftsleben werde unter
Emissionsrendite die Rendite von festverzinslichen Wertpapieren bei erstmaliger Abgabe (Emission) verstanden. Ausgehend von
der Gestaltung des Wertpapiers sei – wie der vorliegende Emissionsprospekt des Emittenten auch belege – vom Emittenten selber
für die streitige Schuldverschreibung eine Emissionsrendite ermittelt worden. Die Emissionsrendite sei auch nachgewiesen,
denn sie ergebe sich aus dem vorliegenden Verkaufsprospekt des Emittenten. Ob die spätere Wertentwicklung des Börsenkurses
bzw. die Bonität des Emittenten bei Endfälligkeit des Wertpapiers den Aussagen und Versprechungen des Verkaufsprojektes des
Emittenten bzw. der Banken entspreche, ändere an der steuerlichen Beurteilung nichts. Der BFH habe in seiner Rechtsprechung
mehrfach betont, dass für die Frage der Zuordnung von Wertpapieren und Kapitalforderungen zu den in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4a bis d beschriebenen Typen die Verhältnisse im Zeitpunkt der Emission der Anlage zu Grunde zu legen seien.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Wertpapiere über keine Emissionsrendite verfügten, sei als Kapitalertrag der
nach der Marktrendite ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt für die Zeichnung und den Einnahmen aus der Veräußerung
der Wertpapiere anzusetzen. Durch die Änderung nach § 173 AO sei die Bestandskraft des ESt-Bescheids vom 28.05.2003 durchbrochen
worden. Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO hätten auch unstreitig vorgelegen.
Die Finanzverwaltung sei bereits vor der entsprechenden Änderung des § 20 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 davon
ausgegangen, dass bei den hier zu beurteilenden Wertpapieren auch ohne Vorliegen einer Emissionsrendite eine Besteuerung nach
der Marktrendite vorzunehmen sei. Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 08.11.1993
zu dem Gesetzesentwurf des StMBG habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 4 EStG durch
das StMBG vom 21.12.1993 u.a. das Ziel verfolgt, ungerechtfertigten Steuervorteilen und unerwünschten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten
entgegenzuwirken. Die Neufassung habe die steuerliche Behandlung sogenannter Finanzinnovationen neu regeln sollen, weil zunehmend
neue Kapitalanlageformen angeboten worden seien, mit denen – angeblich – der Zinsabschlag oder sogar die Einkommensbesteuerung
hätten vermieden werden können. Ausdrücklich erwähnt seien Kapitalanlagen, die so ausgestaltet worden seien, dass der aus
ihnen zu erzielende wirtschaftliche Vorteil möglichst nicht als steuerpflichtiger Kapitalertrag, sondern als steuerfreier
Kursgewinn erfolgen würde. Demzufolge gingen Finanzverwaltung und Kreditinstitute davon aus, dass Kapitalerträge der hier
streitigen Art zu den nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a bis d EStG steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen
gehörten, deren Höhe durch den Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung der Kapitalforderungen
bestimmt werde (Marktrendite).
Zwischenzeitlich sei § 20 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 in Richtung der von der Finanzverwaltung bereits seit
Jahren vertretenen Auffassung geändert worden – und zwar mit verfassungsrechtlich unbedenklicher Rückwirkung für die Vergangenheit.
Dieser Umstand könne nicht dazu führen, dass eine im Streitfall ursprünglich mögliche Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
unmöglich werde. Die Neufassung des § 20 Abs. 2 EStG, die nur eine weitere Klarstellung des ursprünglichen gesetzgeberischen
Willens beinhalte, sei damit in allen Fällen anzuwenden, in denen – wie hier – vollumfänglich oder punktuell noch nicht bestandskräftige
Steuerbescheide zu ändern seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Ertrag aus der Veräußerung der Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen in Höhe
der Emissionsrendite zu Recht als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst.
a EStG der Besteuerung unterworfen.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr 1997 gültigen Fassung gehören
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch die Einnahmen aus der Veräußerung von abgezinsten Schuldverschreibungen durch den
ersten und jeden weiteren Erwerber, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen.
Haben die Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt gemäß § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung
oder Einlösung als Kapitalertrag; bei Kapitalforderungen in einer ausländischen Währung ist der Unterschied in dieser Währung
zu ermitteln. Diese durch das StÄndG 2001 eingeführte Fassung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist gemäß § 52 Abs. 37 b EStG
für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2006
VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555). Sie kommt daher auch im Streitfall zur Anwendung.
Die streitigen Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen erfüllen die Voraussetzungen von sonstigen Kapitalforderungen i.S. von
§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 a EStG. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich,
dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder
gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Zero-Bonds stellen in der Regel
Inhaberschuldverschreibungen i.S. der §§ 793 ff. BGB dar. Sie sind nicht mit Zinskupons ausgestattet. Anstelle laufender (perodischer)
Zinszahlungen stellt hier die Differenz zwischen dem (niedrigeren) Ausgabe- und dem (höheren) Rückzahlungsbetrag das Nutzungsentgelt
für die Kapitalüberlassung dar. Je nach Laufzeit der Bonds (und der Schuldnerbonität) werden sie im Regelfall mit einem mehr
oder minder hohen Abschlag (Disagio) emittiert und bei Endfälligkeit zum Kurs von 100 % zurückgezahlt (vgl. Dötsch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG-Kommentar, § 20 Rdnr. O 26).
Die streitigen Kapitalerträge sind von dem Beklagten zu Recht der Höhe nach gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit
der von vornherein bezifferbaren Emissionsrendite erfasst worden.
Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur
Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit, d.h. mindestens, erzielt werden kann (vgl.
BFH-Urteil vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BStBl. II 2001, 97). Die Kapitalerträge sind als Einnahmen zu erfassen, soweit sie
der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Bei der Beurteilung der maßgeblichen Emissionsrendite
ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausgabe, d.h. der Emission abzustellen (vgl. z.B. Wagner, DStZ 2005,
623). Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, der den Tatbestand der steuerbaren
Finanzinnovationen beschreibt, mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG, der die Bemessung der Höhe der fraglichen
Einkünfte regelt. Beide Merkmale, die Typenbeschreibung wie auch die Vorgaben für die Berechnung der steuerbaren Einkünfte,
bilden zusammen den maßgeblichen Steuertatbestand. Da die Besteuerung an die Emissionsrendite anknüpft, ist der Tatbestand
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auf den Zeitpunkt der Emission zu beziehen.
Im Streitfall weist der Emissionsprospekt vom 12.09.1985 eine Emissionsrendite i.H.v. 10,23 % aus, wenn die Begebung am 19.09.1985
erfolgen würde. Die Beteiligten haben mittlerweile Einvernehmen dahingehen getroffen, dass Emissionstag der 01.09.1985 war,
so dass nach Auffassung des erkennenden Senats bei der Berechnung der Emissionsrendite (10,1915896 % = 21.436,– DM) zu Recht
auf diesen Tag abgestellt wurde.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist es für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nicht relevant, dass die Wandelschuldverschreibungen
gemäß dem Emissionsprospekt bei Fälligkeit am 31.12.2000 in Stammaktien gewandelt oder für den Fall, dass bei Fälligkeit nicht
gewandelt wird, die Schuldverschreibungen in nicht wandelbare variabel verzinsliche Anleihen (sog. Floater) getauscht werden
würden. Die im Prospekt ausgewiesene Rendite richtet sich nach den Konditionen (Aktienkurs, Marktzins etc.) zum Zeitpunkt
der Emission. Auf die in der Zukunft liegenden Wertentwicklungen kommt es ebenso wenig an wie auf etwaige im Zeitpunkt der
Fälligkeit zu treffende Wandlungs-, Einlösungs- bzw. Tauschtransaktionen. Insoweit ist es auch unerheblich, dass die Kläger,
da sie im Jahr 1996 nicht Ersterwerber waren, zu einem anderen Preis erworben haben als der Ersterwerber. Ihre Rendite entspricht
den Konditionen des individuellen – dem Ersterwerb folgenden – Erwerbs.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Streitfall insoweit weder mit den vom BFH mit Urteilen vom 24.10.2000 (VIII
R 28/99, BStBl. II 2001, 97), 10.07.2001 (VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555) und vom 20.11.2006 (VIII R 97/02, BStBl. II 2007,
555) entschiedenen Fällen zu variabel verzinslichen Schuldverschreibungen (sog. Floatern) noch mit dem Urteil des BFH vom
13.12.2006 (VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562) zu DAX-Zertifikaten vergleichbar. In diesen Fällen hat der BFH eine von vornherein
bezifferbare Emissionsrendite verneint, d. h. zum Zeitpunkt der Emission stand nicht fest, ob und in welcher Höhe während
der Laufzeit der Wertpapiere ein Ertrag erzielt werden konnte. Bei Floatern ist die Höhe der Kapitalerträge abhängig von der
Höhe des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der jeweiligen Zinsanpassung. Der Erwerber eines DAX-Zertifikates erzielt nur dann
einen Ertrag, wenn der DAX-Schlusskurs oberhalb des Einstiegspreises liegt. Demgegenüber stand im Streitfall die mit der Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibung
erzielbare – und von den Klägern auch erzielte – Rendite rein rechnerisch fest und wurde im Emissionsprospekt auch ausgewiesen.
Bei einem Ausgabepreis von 22,58 % im Jahr 1985 betrug der Wandlungs-, Umtausch- oder Einlösepreis zum 31.12.2000 100 %. Entgegen
der Auffassung der Kläger verfügten die von ihnen erworbenen Wertpapiere deshalb über eine Emissionsrendite.
Aber selbst wenn man im Streitfall zu dem Ergebnis käme, dass keine Emissionsrendite vorliegt, hätte die Klage keinen Erfolg,
denn dann wäre gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG die Marktrendite zu versteuern. Diese beträgt im Streitfall 28.257,02 DM
und liegt somit oberhalb der Emissionsrendite. Aufgrund des für das finanzgerichtliche Verfahren geltenden Verböserungsverbots
wäre in diesem Fall lediglich die von dem Beklagten errechnete Rendite als Marktrendite zu berücksichtigen.
Der Rückgriff auf die Marktrendite würde im Streitfall auch keine ungerechtfertigte Abweichung von der im EStG angelegten
Systematik der Besteuerung von Kapitalerträgen darstellen. Nicht nur im Fall der Einlösung eines Wertpapiers, sondern auch
in dem der Zwischenveräußerung ist die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge und ihre Bemessung nach der Marktrendite gemessen
am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2006 VIII R 79/03, BStBl. II
2007, 562). Das Gebot der Folgerichtigkeit ist nicht verletzt. Denn es handelt sich bei den hier zu beurteilenden Zero-Kupon-Schuldverschreibungen
um Kapitalforderungen, bei denen nach der Art ihrer Gestaltung eine rechnerische Differenzierung zwischen einem vereinbarten
Kapitalnutzungsentgelt und einer realisierten Wertentwicklung des Papiers nicht in Betracht kommt, weil kein abgrenzbares
Kapitalnutzungsentgelt vereinbart ist.
Nach der im EStG angelegten grundsätzlichen Systematik soll § 20 EStG das Entgelt für die Überlassung von Kapital zur Nutzung
erfassen. Diese Nutzung des Kapitals als sog. Quelle ist abzugrenzen von der bei Kapitalanlagen im Privatvermögen grundsätzlich
nicht steuerbaren Wertveränderung des Kapitalvermögens selbst. In dieser Systematik der Kapitalertragsbesteuerung ist es angelegt,
dass sich aus Wertsteigerungen der Kapitalanlage insoweit nur ausnahmsweise Kapitalerträge i.S. von § 20 EStG ergeben, als
in ihnen Nutzungsvergütungen enthalten sind (vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1993 VIII R 13/91, BStBl. II 1993, 602).
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die Maßgeblichkeit der Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.d.F.
des StÄndG 2001 – bezogen auf den Streitfall – eine im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigte Anpassung des
Binnensystems des § 20 EStG an neue wirtschaftliche Lebenssachverhalte dar, mit der sich der Gesetzgeber noch im Rahmen seiner
Gestaltungsfreiheit bewegt. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das
Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BStBl. I 1994, 50,
53) solche Kapitalanlagen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert werden
(vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59) und die sich den Umstand zunutze machen, dass nach bis dahin gültigem Recht im Privatvermögen
zwischen steuerpflichtigen Kapitalerträgen (insbesondere Zinsen) und steuerfreien Vermögensmehrungen (insbesondere Kursgewinne)
unterschieden worden war (BTDrucks 12/6078, S. 116), so umfassend wie möglich einbeziehen. Er wollte sicherstellen, „dass
Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für
die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören” (BTDrucks 12/5630,
S. 59). Dieser Zweck sollte durch die Erstreckung der Besteuerung von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz
1 Buchst. a EStG auf sog. abgezinste Schuldverschreibungen ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite erreicht
werden.
Dass der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die steuerliche Erfassung von Kapitalforderungen, bei denen
die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt und die deshalb keine Emissionsrendite haben, durch § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht ausgeschlossen wissen wollte, hat er durch die weitere Ergänzung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 Satz 2 EStG im StÄndG 2001 zum Ausdruck gebracht (vgl. BTDrucks 14/6877, S. 25 f.). Danach gilt die Marktrendite gerade
auch für Wertpapiere und Kapitalforderungen, die keine Emissionsrendite haben.
Mit der Anpassung der Einkunftsart des § 20 EStG an neue wirtschaftliche Gestaltungen bewegt sich der Gesetzgeber noch im
Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit. Die Regelung trägt zum einen der wirtschaftlichen Zielsetzung der zu erfassenden Finanzinnovationen
Rechnung, zum anderen genügt sie unter möglichster Wahrung der systematischen Abgrenzung von Kapitalnutzung und Ausnutzung
der Wertveränderung des Kapitals den Anforderungen einer möglichst umfassenden Erfassung des Kapitalnutzungsentgelts.
Hält der BFH in bestimmten Fällen eine tatbestandsmäßige Eingrenzung der von § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG erfassten Finanzinnovationen
für geboten (vgl. zu Reverse Floatern BFH-Urteil vom 20.11.2006 VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555), so kommt sie für die hier
zu beurteilenden Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen nicht in Betracht. Bei diesen Anlagen handelt es sich um sonstige
Kapitalforderungen, bei denen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst a EStG als sachgerechte Typisierung des Gesetzgebers
anzusehen ist, weil Nutzungsentgelt und Kursgewinn nicht hinreichend voneinander abgrenzbar sind.
Der Beklagte war auch zur Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt. Dem Beklagten
sind aufgrund der Steuerfahndungsprüfung nachträglich Tatsachen bekannt geworden, die zu einer höheren Steuer führten. Entgegen
der Auffassung der Kläger war auch noch keine Bestandskraft i.S.d. § 52 Abs. 37 b EStG eingetreten, da das Gesetz nicht auf
die formelle, sondern auf die materielle Bestandskraft abstellt.
Die Erfassung des Streitfalls durch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 gemäß § 52 Abs. 37 b EStG bedeutet
auch keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2006 VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562). Die rückwirkende
eindeutige gesetzliche Fassung ist in Anbetracht der ursprünglichen gesetzgeberischen Intention ausnahmsweise als gerechtfertigt
zu erachten. Seit der Gesetzesänderung durch das StMBG war streitig, ob sie auch Wertpapiere und Kapitalforderungen erfassen
sollte, die keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben (zum Streitstand vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2000 VIII
R 28/99, BStBl. II 2001, 97; FG Hessen, Urteil vom 12.03.1990 10 K 2555/98, EFG 1999, 553). Nach Auffassung der Finanzverwaltung
(vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Januar 1994 IV B 4 – S 1980 – 5/94, FR 1994, 206) sollten Gewinne
aus der Veräußerung jeglicher Art bereits nach der vor dem StMBG geltenden Gesetzesfassung grundsätzlich steuerbar sein (vgl.
hierzu auch BFH-Urteil vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BStBl. II 2001, 97). Vor diesem Hintergrund ist die Klarstellung des ursprünglich
schon im StMBG gewollten Regelungsinhalts von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 nicht als Verletzung
der rechtsstaatlich gebotenen objektiven Kontinuität zu begreifen.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Besteuerung von Schuldverschreibungen im Streitjahr auch nicht verfassungswidrig
wegen des vom BVerfG gerügten Erhebungsdefizites (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 07.09.2005 VIII R 90/04, BStBl. II 2006, 61;
BVerfG-Beschluss vom 10.03.2008 Az. 2 BvR 2077/05).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).