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  • 29.08.2013 · IWW-Abrufnummer 133142

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 01.02.2013 – 1 K 3144/11 U

    - Die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sind nicht erfüllt, wenn der Grundstücksveräußerer sein Vermietungsunternehmen
    auch nach der Veräußerung in Form einer umsatzsteuerlich anzuerkennenden Untervermietung gegenüber den Endmietern weiterführt.
    - Die Vermietung eines Gebäudekomplexes an den Veräußerer als gewerblichen Zwischenvermieter unterscheidet sich wesentlich
    von der Tätigkeit eines Endvermieters, der rd. 50 Wohn- und Geschäftseinheiten an unterschiedliche Endmieter vermietet, und
    begründet daher eine neue (zusätzliche) unternehmerische Nutzung des Grundstücks, die nicht die erforderliche Ähnlichkeit
    mit dem von dem Veräußerer betriebenen Unternehmen aufweist.


    Tatbestand
    Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen.
    Die Klägerin existiert seit 1970 in ihrer jetzigen Rechtsform und ist seitdem als Baugesellschaft tätig. Neben ihrer Bautätigkeit
    ist sie auch im Bereich des An- und Verkaufs und der Vermietung von Grundstücken tätig.
    Im Rahmen ihres Unternehmens erwarb die Klägerin zum 1.10.2003 ein bebautes Grundstück.
    Hierbei handelt es sich um ein mit einem zusammenhängenden Gebäudekomplex bebautes Grundstück, welches sowohl gewerbliche
    Flächen als auch Wohnungen enthält.
    Es bestand aus ca. 30 Wohneinheiten mit 1.546 qm und ca. 20 gewerbliche Einheiten mit 2.844,05 qm, d.h. insgesamt 4.390,05
    qm, sowie gemischt genutzten Flächen (Verkehrsfläche/Flure).
    Die Klägerin vermietete die Wohn- und Geschäftseinheiten des Gebäudes seit dem Erwerb. Hinsichtlich der Vermietung der gewerblichen
    Flächen verzichtete die Klägerin auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und nahm dementsprechend beim
    Erwerb einen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten iHv 513.895,22 € vor. Dies entsprach dem steuerpflichtig vermieteten
    Anteil von 64,78% (2.844,05 qm/4.390,05 qm).
    In den Jahren 2005 und 2006 führte die Klägerin Umbaumaßnahmen durch. Zum einen wurden im 1. OG 143 qm Verkehrsfläche in
    (umsatzsteuerpflichtig vermietete) Büroflächen umgewandelt. Zum anderen wurden 671 qm der bisher umsatzsteuerpflichtig vermieteten
    Fläche in Wohnraum umgewandelt.
    Die Klägerin nahm daraufhin in den Umsatzsteuervoranmeldungen ab Januar 2006 jeweils eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG
    in folgender Höhe vor:
    Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.12.2006 veräußerte die Klägerin das Grundstück an die Firma A in Luxemburg, sowie ein
    weiteres, hier nicht streitgegenständliches Grundstück. Der Verkaufspreis wurde mit „EUR 6.630.000 netto” vereinbart (Anlage
    2.1 des Kaufvertrages).
    Der Besitz sollte an dem der Kaufpreiszahlung folgenden Tag übergehen. Die Kaufpreiszahlung erfolgte im März 2007.
    Gemäß § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages gingen die Parteien davon aus, dass die Veräußerung des Grundstücks eine nicht steuerbare
    Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG darstellt.
    In § 2 Abs. 3a des Kaufvertrages war vereinbart, dass der Verkäufer nach § 9 Abs. 1 und 3 UStG auf die Steuerfreiheit nach
    § 4 Nr. 9a UStG verzichtet, sofern die Finanzverwaltung den Verkauf nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen ansehen sollte.
    Der Verzicht auf die Steuerbefreiung bezog sich nur auf die jeweiligen Nutzflächen des Gebäudes, die vom Verkäufer umsatzsteuerpflichtig
    vermietet werden (51,09% der Gesamtfläche). Der anteilige Kaufpreis betrage insoweit 3.387.267 €. Auf diesen Kaufpreisanteil
    sei Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten.
    Nach § 6 Abs. 3 des Kaufvertrages ermächtigte die Klägerin die Firma A, ab dem Tag des Besitzüberganges die sich aus dem
    für den Kaufgegenstand bestehenden Mietverträgen ergebenden Rechte gegenüber den Mietern auszuüben.
    Die Klägerin trete insoweit sämtliche Rechte aus den Mietverträgen, die am Tag des Besitzübergangs bestehen, an die Firma
    A ab. Firma A stelle die Klägerin im Gegenzug von allen Verpflichtungen aus den Mietverträgen im Innenverhältnis frei. Firma
    A sei ab Besitzübergang berechtigt, die Abtretung den Mietern gegenüber offen zu legen. Die Klägerin werde den Mietern die
    Veräußerung des Kaufgegenstandes anzeigen. Die Klägerin werde hierzu ein mit der Firma A abzustimmendes Musterschreiben verwenden.
    Am Tag des Besitzübergangs bestehende Mietrückstände stünden der Klägerin zu.
    Der Notar habe die Parteien auf die gesetzlichen Bestimmungen der § 566ff BGB hingewiesen.
    Die Klägerin sei ferner verpflichtet, der Firma A innerhalb von zwei Wochen nach Besitzübergang sämtliche von den Mietern
    geleisteten Mietsicherheiten zu übertragen.
    Nach § 8 des Kaufvertrages trat Firma A in die von der Klägerin abgeschlossenen, bestehenden Vertragsverhältnisse zur Bewirtschaftung,
    Wartung, Ver- und Entsorgung ein. Scheitere der Vertragseintritt an der Zustimmung des anderen Vertragspartners, würde die
    Klägerin das Vertragsverhältnis nach Möglichkeit für Rechnung der Firma A fortführen oder das Vertragsverhältnis beenden.
    Anstelle der Firma A könne auf deren Wunsch ein Dritter die Verwaltung des Grundstücks übernehmen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kaufvertrages (Bl. 30-55 d.A.) Bezug genommen.
    Ebenfalls am 11.12.2006 schlossen die Firma A und die Klägerin einen „Generalmietvertrag” über das Objekt ab. Die Firma A
    trat dabei als Vermieterin auf und die Klägerin als Mieter.
    Das Mietverhältnis sollte mit Besitzübergang gemäß den Vereinbarungen des notariellen Kaufvertrages beginnen und bis zum
    31.12.2016 laufen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung wurde ausgeschlossen. Dem Mieter wurde ein zweimaliges Optionsrecht
    auf eine Vertragsverlängerung um jeweils weitere 5 Jahre eingeräumt.
    Als monatliche Miete wurden 42.500 € netto zzgl. 9.102 € Nebenkostenvorauszahlung vereinbart. Zudem wurde eine Umsatzsteuer
    nach einem mit dem Finanzamt vereinbarten Umsatzsteuerschlüssel i.H.v. 51,09% vereinbart, d.h. 4.125,52 € für die Miete und
    883,54 € für die Nebenkosten.
    Nach § 10 des Generalmietvertrages sei der Firma A bekannt, dass das Gebäude bereits vermietet sei. Insofern würden diese
    Mietverhältnisse als Untermietverhältnisse übernommen. Der Klägerin sei die Verwaltung des Mietobjekts, insbesondere die Untervermietung
    einzelner oder der gesamten Mietfläche ausdrücklich gestattet.
    Die Klägerin trete der Firma A schon jetzt die ihr gegenüber den Untermietern zustehenden Forderungen mit Pfandrecht bis
    zur Höhe der Forderung der Firma A sicherungshalber ab.
    Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen wird auf den Inhalt des Generalmietvertrages (Bl. 24-29 d.A.) Bezug genommen.
    Die Mieter wurden im Zuge des Besitzübergangs im Februar/März 2007 schriftlich über den Eigentümerwechsel von der Klägerin
    auf Firma A informiert.
    Die bestehenden Mietverträge wurden nicht geändert.
    Die Mieter zahlten ihre Mieten weiterhin an die Klägerin. Diese trat den Mietern gegenüber nicht als Verwalter oder Vertreter
    der Firma A auf, sondern weiterhin als Vermieterin. Sie erklärte die Mieteinnahmen als eigene Umsätze.
    Die Klägerin ihrerseits zahlte monatlich die im Generalmietvertrag vereinbarte Miete iHv 42.500 € zzgl. Nebenkosten und USt
    an Firma A und machte die USt als Vorsteuer geltend.
    Mietverträge mit neuen Mietern wurden von der Klägerin mit den jeweiligen Mietern abgeschlossen. Die Verträge wiesen in einer
    Präambel auf das Eigentum der Firma A hin, als (Unter-)Vermieter war jedoch die Klägerin benannt. Sofern der Mieter Vereinbarungen
    wünschte, die über die Befugnisse der Klägerin im Generalmietvertrag hinausgingen, wurde das Einverständnis der Firma A eingeholt.
    Firma A beauftragte mit der Hausverwaltung eine zu ihrem Konzern gehörende Gesellschaft.
    Die Gesellschaft schloss mit der Klägerin als Auftragnehmer einen Vertrag über die Erbringung von Hausmeisterdienstleistungen
    ab.
    Die Klägerin behandelte den Verkauf gemäß den Vereinbarungen im Kaufvertrag als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im
    Ganzen und gab diesen in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 vom 12.11.2008 nicht an.
    Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (GKBP) gelangte im Rahmen einer für die Jahre 2005-2007 bei der Klägerin
    durchgeführten Außenprüfung u.a. zu der Feststellung, es läge keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da es sich zum einen
    nicht um einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb handele und zum anderen der Erwerber nicht an
    die Stelle des Veräußerers getreten sei, da die Veräußerung nicht unter Fortführung der bestehenden Pacht- und Mietverträge
    durch den Erwerber erfolgt sei.
    Damit läge eine grundsätzlich nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfreie Grundstücksveräußerung vor, auf deren Steuerbefreiung die
    Klägerin jedoch iHv 51,09% wirksam verzichtet habe.
    Aufgrund des Übergangs der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 S. 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG in der im Streitjahr geltenden
    Fassung, habe der Erwerber die USt anzumelden und abzuführen. Bei der Klägerin hingegen sei im Zeitpunkt der Veräußerung eine
    Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG durchzuführen.
    Der Berichtigungsbetrag betrage für den verbleibenden Berichtigungszeitraum April 2007-September 2013 (78 Monate) 68.831,12
    €. Wegen der Berechnung wird auf die Anlage 1 zum Betriebsprüfungsbericht vom 5.1.2011 Bezug genommen.
    Der Beklagte schloss sich den Feststellungen der GKBP an und erließ am 12.4.2011 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid
    2007, mit dem u.a. die Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG durchgeführt wurde und die zurückzuzahlenden Vorsteuerbeträge von
    bisher 10.375 € auf 79.206,12 € erhöht wurden.
    Den hiergegen am 5.4.2011 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.8.2011 als unbegründet
    zurück.
    Mit ihrer am 6.9.2011 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Anerkennung des Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen
    nach § 1 Abs. 1a UStG.
    Sie macht geltend:
    Gegenstand einer Geschäftsveräußerung im Ganzen könne ein einziges Wirtschaftsgut sein, sofern es einen fortführbaren Betrieb
    (Teilbetrieb) begründe.
    Dies sei bei der Veräußerung des streitgegenständlichen Mietgrundstücks, aus dem die Klägerin steuerbare Vermietungsumsätze
    erzielt habe, der Fall.
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH – zuletzt im Urteil vom 6.5.2010 (V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873) – sei entscheidend,
    dass das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermögliche.
    Da das Grundstück in vermietetem Zustand übertragen worden sei, sei dies unzweifelhaft möglich.
    Des Weiteren müsse die vor und nach der Übertragung ausgeübte Tätigkeit übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln.
    Auch dies sei erfüllt, da das Grundstück sowohl vor als auch nach der Veräußerung zur Einkünfteerzielung im Rahmen der Vermietung
    und Verpachtung genutzt worden sei. Auch die Mieter, die das Grundstück nutzten, seien dieselben geblieben.
    Nach § 566 BGB seien die Mietverträge qua Gesetz bei Veräußerung auf den Erwerber übergegangen und in § 6 Abs. 3 des Kaufvertrages
    seien sämtliche Rechte aus den Mietverträgen an den Erwerber abgetreten worden. Der Übergang erfolge unabhängig davon, ob
    der Veräußerer die Mieter informiere oder nicht.
    Auch der Generalmietvertrag ändere an diesem Sachverhalt nichts. Aufgrund der Regelung in § 566 BGB seien sämtliche Mietverträge
    unabhängig von diesem Vertrag auf den Erwerber übergegangen, der Generalmietvertrag habe in diesem Zusammenhang den Charakter
    einer Mietgarantie für eine zu erzielende Mindestmiete für einen Zeitraum von 10 Jahren. Da dem Erwerber die Mieten der Bestandsmieter
    in jedem Fall zustünden, führe der Generalmietvertrag für den Erwerber zu einer doppelten Sicherheit. Die umfangreichen Schlussbestimmungen
    in § 12 des Generalmietvertrages würden darauf hinweisen, dass den Parteien klar gewesen sei, dass es sich nicht um einen
    Mietvertrag handele. Insbesondere § 12.3 weise darauf hin, dass die formale Unwirksamkeit des Vertrages allen Parteien klar
    gewesen sei.
    Es handele sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um ein Untermietverhältnis zwischen der Klägerin und den Mietern,
    da die Mieter weiterhin einen Mietvertrag mit dem Erwerber hätten.
    Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 28.01.2013 (Klägerin) und 29.01.2013 (Beklagter) auf die Durchführung einer mündlichen
    Verhandlung verzichtet.
    Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
    den Umsatzsteuerbescheid vom 12.4.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.8.2011 dahingehend zu ändern, dass die
    Umsatzsteuer um EUR 68.831,12 herabgesetzt wird;
    hilfsweise,
    die Revision zuzulassen.
    Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
    die Klage abzuweisen.
    Zur Begründung trägt er vor, es habe sich nicht um einen in der Gliederung des Unternehmens der Klägerin gesondert geführten
    Betrieb gehandelt.
    In organisatorischer Hinsicht habe keine hinreichende Trennung zwischen der Grundstücksvermietung und der Tätigkeit als Bauunternehmen
    vorgelegen. Für die Vermietung sei keine gesonderte Buchführung erfolgt, sondern es habe eine Verbuchung in der Buchführung
    des Bauunternehmens stattgefunden, so dass eine eindeutige Ermittlung der Geschäftsvorfälle, die auf die Vermietung entfielen,
    nicht möglich gewesen sei.
    Zudem sei der Erwerber auch nicht an die Stelle des Veräußerers getreten. Dies liege nach der Rechtsprechung des BFH nur
    dann vor, wenn der Erwerber die Miet-/Pachtverträge fortführe (BFH Beschluss vom 1.4.2004 V B 112/03). Vorliegend sei der
    Klägerin durch den Generalmietvertrag ausdrücklich das Recht der Untervermietung eingeräumt worden. Soweit die Klägerin gemäß
    § 10 des Generalmietvertrages ihre Forderungen gegen die Untermieter sicherungshalber an den Erwerber abgetreten habe, lasse
    dies nicht den Schluss zu, dass die Mietverhältnisse nach dem Grundstücksübergang durch den Erwerber in unveränderter Weise
    fortgeführt worden seien.
    Ungeachtet des gesetzlichen Übergangs der Mietverhältnisse nach § 566 BGB seien für die Frage, ob der Erwerber an die Stelle
    des Veräußerers getreten sei, die im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber getroffenen Regelungen zu berücksichtigen,
    wonach mit dem Besitzübergang eine Vermietung des Erwerbers an den Veräußerer erfolgt sei.
    Aus der Abtretung der Mietforderungen seitens der Klägerin an den Erwerber ergebe sich keine Mietgarantie, da die Abtretung
    ins Leere liefe, wenn die Mietzahlungen der Untermieter ausblieben. Zudem stünden dem Erwerber keine weiteren Zahlungen zu
    als in § 3 des Mietvertrages vereinbart. Die über diese vereinbarte Miete hinausgehenden Zahlungen der Untermieter stünden
    nämlich der Klägerin zu.
    Auch aus dem Auftreten der Klägerin nach außen ergebe sich, dass der Erwerber hinsichtlich der Mietverhältnisse nicht an
    die Stelle der Klägerin getreten sei. Nach § 8 des Generalmietvertrages sei die Klägerin nämlich berechtigt, bauliche Veränderungen
    an dem Mietgegenstand vorzunehmen, die über die gesetzlichen Befugnisse eines Mieters hinausgingen. Die Zustimmung des Erwerbers
    dürfe dieser nur aus wichtigem Grund verweigern.
    Darüber hinaus werde der Klägerin durch den Generalmietvertrag das Recht der Verwaltung des Mietobjekts eingeräumt sowie
    die Untervermietung der Mietflächen gestattet. Damit trete die Klägerin im Außenverhältnis weiterhin als Vermieterin auf.
    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Steuerakten und den Inhalt der von den
    Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze, sowie auf den Inhalt des Protokolls des vor der Berichterstatterin durchgeführten
    Erörterungstermins vom 22.01.2013 (Bl. 105-107 d.A.).
    Gründe:
    Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
    Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 12.4.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.8.2011 ist rechtmäßig und verletzt
    die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
    I. Der Beklagte hat zu Recht eine Umsatzsteuerkorrektur nach § 15a UStG wegen der Veräußerung vorgenommen.
    1. Ändern sich bei einem Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile die Verhältnisse, die im Kalenderjahr
    der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung,
    so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder
    Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG).
    Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des maßgeblichen
    Berichtigungszeitraums veräußert wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die Verwendung
    im ersten Kalenderjahr (§ 15a Abs. 8 UStG). Die Berichtigung nach § 15a Abs. 8 UStG ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut
    in der Zeit von der Veräußerung bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen
    weiterhin für das Unternehmen verwendet worden (§ 15a Abs. 9 UStG).
    Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der Lieferung und die folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraumes
    ist bei der Berechnung der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) durchzuführen, in dem die Lieferung
    stattgefunden hat (§ 44 Abs. 4 S. 3 UStDV i.V.m., § 15a Abs. 11 Nr. 1 UStG).
    2. Danach hat der Beklagte zutreffend einen Berichtigungsbetrag nach § 15a UStG iHv 63.831,12 € im Streitjahr berücksichtigt.
    Bei dem Grundstück haben sich innerhalb des Berichtigungszeitraumes die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse
    geändert.
    Der maßgebliche Berichtigungszeitraum des § 15a Abs. 1 S. 2 UStG hätte am 30.9.2013 geendet.
    Ursprünglich hatte die Klägerin das Grundstück ab Anschaffung zum 1.10.2003 zunächst in Höhe von 64,78% zur Ausführung steuerpflichtiger
    Vermietungsumsätze verwendet (§ 9 Abs.1 und 2 i.V.m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) und insoweit einen Vorsteuerabzug aus den
    Anschaffungskosten iHv 64,78% geltend gemacht (§ 15 Abs.1 und Abs. 4 UStG).
    Ab Januar 2006 betrug der steuerpflichtig vermietete Anteil des Grundstücks – wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig
    ist – nur noch 51,09%. Dies stellt eine Änderung der Verhältnisse innerhalb des 10 Jahreszeitraumes im Sinne des § 15a Abs.
    1 UStG dar.
    Die Klägerin hatte insoweit zutreffend ab Januar 2006 für jeden Monat der veränderten Nutzung eine Vorsteuerkorrektur nach
    § 15a UStG i.H.v. 882,45 € erklärt.
    Die Veräußerung des Grundstücks im März 2007 führte gemäß § 15a Abs. 8 S. 1 UStG zu einer weiteren Änderung der für den ursprünglichen
    Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse (64,78%).
    Denn die Veräußerung war ebenfalls nur zu 51,09% steuerpflichtig.
    Grundsätzlich ist die Veräußerung eines Grundstücks eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferung.
    Nach § 9 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer u.a. einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig
    behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für den Unternehmen ausgeführt wird. Der Verzicht, der bei Grundstückslieferungen
    gem. § 9 Abs. 3 S. 2 UStG nur im notariell zu beurkundenden Vertrag (§ 311b Abs. 1 BGB) erklärt werden kann, ist nach § 9
    Abs. 2 UStG jedoch nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu
    verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
    Die Klägerin hat im notariell beurkundeten Vertrag nach § 9 Abs. 3 S. 2 UStG wirksam in Höhe von 51,09% auf die Steuerbefreiung
    verzichtet, da Firma A als Erwerber ein Unternehmer ist, der das Grundstück für sein Unternehmen erworben und es i.H.v. 51,09%
    steuerpflichtig vermietet hat, sei es durch den Generalmietvertrag an die Klägerin oder durch den Eintritt in die bestehenden
    Mietverträge.
    Dass der Verzicht unter der Bedingung erklärt wurde, dass die Finanzverwaltung den Verkauf nicht als Geschäftsveräußerung
    im Ganzen betrachtet, ist unschädlich. Die Bedingung ist spätestens mit Bekanntgabe des geänderten Umsatzsteuerbescheides
    eingetreten, so dass der Verzicht wirksam geworden ist.
    In Höhe der Differenz zum ursprünglichen Vorsteuerabzug (13,69%) war nach § 15 Abs. 9 UStG, § 44 Abs. 4 S. 3 UStDV die Vorsteuerkorrektur
    für den restlichen Berichtigungszeitraum (April 2007 bis September 2013 = 78 Monate x 882,45 € = 63.831 €) in einer Summe
    im Zeitpunkt der Lieferung, d.h. im Streitjahr 2007, vorzunehmen.
    II. Die Umsatzsteuer aus der Lieferung des Grundstücks selbst wird gem. § 13b Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 3 UStG vom Erwerber
    geschuldet, wovon auch die Beteiligten zu Recht ausgegangen sind.
    III. Die Veräußerung des Grundstücks erfüllt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung
    im Ganzen iSv § 1 Abs. 1a UStG.
    Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen wird der nach § 15a Abs. 1 und 5 UStG maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen
    15a Abs. 10 S. 1 UStG), so dass keine Vorsteuerkorrektur durch die Klägerin als Veräußerin durchzuführen gewesen wäre.
    1. Denn nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer
    für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine solche Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in
    der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in
    eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG).
    § 1 Abs. 1a UStG dient der Umsetzung von Art. 19 und 29 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
    gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Abl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1 (MwStSystRL) bzw. der Vorgängernorm Art. 5 Abs. 8 und Art.
    6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
    über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (6. EG-RL) in nationales Recht und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform
    auszulegen (vgl. BFH Urteil vom 6.5.2010 V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873).
    Nach Art. 19 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die (wie hier) entgeltlich
    erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung vorliegt.
    2. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und des EuGH, der sich der Senat anschließt, liegt eine Geschäftsveräußerung im
    Ganzen unter folgenden Voraussetzungen vor:
    a. Die Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG soll die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen
    erleichtern und vereinfachen.
    Die Vorschrift gilt für die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung
    materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche
    Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der Erwerber muss die Unternehmensfortführung beabsichtigen, so dass das übertragene Vermögen
    die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen muss.
    Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu entscheiden, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die
    Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen
    oder sich hinreichend ähneln.
    Der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit steht es nicht entgegen, dass der Erwerber den von ihm
    erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert (vgl. BFH Urteil vom 6.5.2010 V R 25/09, BFH/NV 2010,
    1873; EuGH Urteil vom 10.11.2011 – Rs. C-444/10 Schriever, DStR 2011, 2196 jeweils m.w.N.).
    b. Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks grundsätzlich zu einer
    Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder
    Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Dementsprechend ist die Veräußerung eines Gebäudes
    ohne Übergang eines Mietvertrages im Regelfall keine Geschäftsveräußerung. Denn die Übertragung eines unvermieteten Grundstücks
    führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, mit dem eine selbständige Tätigkeit fortgeführt werden kann, sondern
    zur Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstandes. Fehlt es an weiteren Faktoren wie z.B. einer bestehenden Vermietung
    oder Verpachtung des Grundstücks, liegt daher keine Geschäftsveräußerung vor (vgl. BFH Urteil vom 11.10.2007 V R 56/06, BStBl
    II 2008, 447).
    Bei der Beurteilung der Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit durch den Veräußerer kommt es auf umsatzsteuerliche Kriterien
    an. Erforderlich ist daher, dass der Erwerber die Vermietungstätigkeit des Erwerbers nicht nur zivilrechtlich sondern auch
    umsatzsteuerrechtlich fortführt (BFH Urteil vom 6.5.2010 V R 26/09, BStBl II 2010, 1114).
    c. Allerdings kann unter besonderen Umständen auch ohne Übergang bestehender Mietverträge eine Geschäftsveräußerung im Ganzen
    vorliegen.
    Der BFH hat dies für den Fall bejaht, dass (1) im Rahmen eines Gesamtplanes zwischen Veräußerer und Erwerber (2) der bestehende
    Mietvertrag vom Veräußerer gekündigt wurde, (3) der Veräußerer den Geschäftsbetrieb des alten Mieters übernommen hat und (4)
    der Veräußerer als Mieter mit dem Erwerber als Vermieter einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hat.
    Unerheblich ist hierbei, ob alter und neuer Mietvertrag zu Einzelfragen, wie z.B. Kündigungsfristen unterschiedliche Regelungen
    enthalten oder in welcher Branche die Mieter vor oder nach der Grundstücksübertragung tätig waren, da keine Fortsetzung der
    nämlichen unternehmerischen Tätigkeit des Veräußerers, sondern nur eine hinreichende Ähnlichkeit der Tätigkeiten von Veräußerer
    und Erwerber erforderlich ist (BFH Urteil vom 6.5.2010 V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873).
    3. Nach diesen Grundsätzen sind im Streitfall die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht erfüllt.
    Es fehlt vorliegend an der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber. Vielmehr führt
    die Klägerin ihr Vermietungsunternehmen auch nach der Veräußerung selbst weiter.
    Der Erwerber führt zwar ebenfalls ein Vermietungsunternehmen – er führt jedoch nicht die Vermietungstätigkeit der Klägerin
    fort, sondern ein „neues” Vermietungsunternehmen, welches nicht die erforderliche Ähnlichkeit mit dem von der Klägerin betriebenen
    Unternehmen aufweist.
    a. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die im Übertragungszeitpunkt zwischen der Klägerin und den Endmietern bestehenden
    Mietverträge zivilrechtlich auf die Firma A als Erwerber übergegangen sind.
    Denn es kommt nach der oben genannten Rechtsprechung des BFH für die Beurteilung der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit
    nicht auf die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen, sondern auf die umsatzsteuerliche Beurteilung an.
    Für einen zivilrechtlichen Übergang der bestehenden Mietverträge spricht, dass nach §§ 566, 578 Abs. 2 BGB bestehende Mietverhältnisse
    im Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums qua Gesetz auf den Erwerber übergehen, und dass von dieser Regelung nicht durch eine
    vertragliche Vereinbarung zwischen Alteigentümer und Neueigentümer ohne Beteiligung der Mieter abgewichen werden kann (vgl.
    Weidenkaff in: Palandt BGB, § 566 Rz. 5; OLG Celle Urteil vom 9.6.1999 2 U 166/98, NZM 2000, 93; LG Köln Urteil vom 21.5.1992
    1 S 9/92, BeckRS 1992, 05495).
    Andererseits wurden die Mieter über den Eigentümerwechsel zeitnah informiert und haben danach widerspruchslos ihre Mieten
    weiterhin an die Klägerin gezahlt, so dass darin ein zumindest konkludent erteiltes Einverständnis zu der Vereinbarung zwischen
    der Klägerin und Firma A und damit zu der Fortführung der bestehenden Mietverhältnisse der Klägerin liegen könnte.
    Jedenfalls war die Vermietungstätigkeit gegenüber den Endkunden umsatzsteuerlich auch nach dem Eigentumsübergang auf die
    Firma A weiterhin der Klägerin zuzurechnen und zwar in Form einer umsatzsteuerlich anzuerkennenden Untervermietung.
    Das Umsatzsteuerrecht knüpft grundsätzlich an tatsächliche Leistungsvorgänge an, ohne dass auf das Vorhandensein wirksamer
    zugrunde liegender Verträge oder sonstiger Leistungspflichten abgestellt würde. Die einem Leistungsaustausch zugrunde liegenden
    Verträge sind nicht steuerbegründend; sie erleichtern in Zweifelsfällen lediglich die Beantwortung der Frage nach dem Vorhandensein
    und dem Umfang einer – für den Leistungsaustausch maßgeblichen – Wechselbeziehung (vgl. BFH Urteile vom 21.1.1993 V R 30/88,
    BStBl II 1993, 384, vom 24.2.2005 V R 1/03, BFH/NV 2005, 1160).
    Die Klägerin führte ihre Tätigkeit im Außenverhältnis gegenüber den Mietern auch nach dem Besitzübergang fort. Insbesondere
    vereinnahmte sie weiterhin die Mieten im eigenen Namen. Dass sie die vermieteten Räumlichkeiten nunmehr nicht mehr aus eigenem
    Recht als Eigentümerin überlassen konnte, und dies den Mietern auch bekannt war, ist für die Zurechnung der Umsätze als ihre
    eigenen ohne Belang.
    Dies entspricht auch den im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und Firma A getroffenen Vereinbarungen im Generalmietvertrag,
    insbesondere in § 10 des Generalmietvertrages.
    Dass im Ergebnis die Klägerin auch nach Besitzübergang weiterhin als Vermieterin tätig sein sollte, ergibt sich insbesondere
    auch aus dem Verfahren beim Abschluss neuer Mietverträge. In diesen wird zwar auf die Eigentümerstellung der Firma A hingewiesen,
    als Vermieter gegenüber dem neuen Mieter tritt jedoch die Klägerin auf.
    Auch dass nach dem Vortrag der Klägerin mit dem Abschluss des Generalmietvertrages im Ergebnis nur eine Mietgarantie für
    den Erwerber beabsichtigt war und beide Parteien von einer zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Generalmietvertrages ausgingen,
    führt zu keinem anderen Ergebnis.
    Denn letztlich haben beide Parteien den Mietvertrag tatsächlich wie vereinbart durchgeführt – auch gegenüber den Endmietern
    – und sich an die getroffenen Vereinbarungen gehalten.
    Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und Firma A gehen auch über eine bloße Mietgarantie hinaus.
    Die Vereinbarung der monatlichen Miete bei gleichzeitiger, sicherungshalber erfolgter Abtretung der Mietforderungen der Endmieter
    an Firma A, bewirkt zwar insoweit eine Absicherung des Erwerbers, als er wegen dieser doppelten Absicherung mit hoher Wahrscheinlichkeit
    die vereinbarten 42.500 € monatlich erhalten wird. Der Senat geht insoweit davon aus, dass dies auch ein wesentliches Ziel
    der gewählten Gestaltung war.
    Gegen eine bloße Mietgarantie spricht jedoch zum einen, dass Firma A als Erwerber nicht alle von den Endmietern geschuldete
    Mieteinnahmen zustehen, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag iHv 42.500 €. Die überschießenden Mieteinnahmen verbleiben vereinbarungsgemäß
    der Klägerin, die damit nicht nur das wirtschaftliche Risiko der Vermietungstätigkeit übernimmt, sondern auch die wirtschaftlichen
    Chancen einer höheren Miete als der mit Firma A vereinbarten 42.500 € erhält.
    Zum anderen hat die Klägerin gerade nicht nur die finanzielle Absicherung des Erwerbers übernommen; sondern tatsächlich eine
    eigenständige Vermietungstätigkeit ausgeübt.
    Die Klägerin hat im Ergebnis nur das Grundstück als einzelnen Vermögensgegenstand übertragen und kein Unternehmern. Sie hat
    ihre mit dem übertragenen Grundstück ausgeübte unternehmerische Tätigkeit gerade nicht durch den Erwerber fortführen lassen
    sondern „zurückbehalten” und selbst fortgeführt. Dass sie die Tätigkeit nach der Übertragung nicht mehr aus ihrem Eigentum,
    sondern nur noch aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Erwerber ableiten kann, hält der Senat insoweit für unschädlich.
    b. Durch die Übereignung des Grundstücks und den Abschluss des Generalmietvertrages konnte der Erwerber vielmehr seinerseits
    eine neue (zusätzliche) unternehmerische Nutzung des Grundstücks – nämlich die Vermietung an die Klägerin – begründen.
    Diese unternehmerische Tätigkeit des Erwerbers ist auch nicht hinreichend ähnlich mit der von der Klägerin ausgeübten unternehmerischen
    Tätigkeit, so dass auch unter Berücksichtigung des BFH Urteils vom 6.5.2010 (V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873) trotz eines unzweifelhaft
    vorliegenden Gesamtplanes hinsichtlich der Veräußerung und dem Abschluss des Generalmietvertrages keine Geschäftsveräußerung
    im Ganzen vorliegt.
    Hier kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung des übertragenen Grundstücks durch die Endmieter nach wie vor unverändert fortbesteht,
    sondern ob die von Veräußerer und Erwerber ausgeübten unternehmerischen Tätigkeiten sich hinreichend ähneln.
    Die Vermietung eines Gebäudekomplexes an (nur) einen gewerblichen Zwischenvermieter unterscheidet sich jedoch nach Auffassung
    des Senats wesentlich von der Tätigkeit eines Endvermieters, der rd. 50 Wohn- und Geschäftseinheiten an unterschiedliche Endmieter
    vermietet. Letzterer muss einen erheblich höheren Verwaltungsaufwand auf sich nehmen hinsichtlich Überwachung der Mietzahlungen,
    Erstellung der Nebenkostenabrechnungen, Suche neuer Mieter und auch als Ansprechpartner für Belange der Mieter hinsichtlich
    der Mietsache, Durchführung von Schönheitsreparaturen (vgl. § 6.1 des Generalmietvertrages, Bl. 26 d.A.)
    Zudem trägt er auch ein anderes wirtschaftliches Risiko, da er das Risiko von Mietausfällen, sei es durch Nichtzahlung oder
    durch Leerstand, trägt, während der Eigentümer als Vermieter nur einen Schuldner hat, der stets zur vollen Mietzahlung verpflichtet
    ist.
    4. Es kann damit im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das Grundstück einen „in der Gliederung des Unternehmens gesondert
    geführten Betrieb” bildet.
    IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
    V. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

    VorschriftenUStG § 1 Abs. 1a, UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a, UStG § 9 Abs.1, UStG § 15a Abs. 1, UStG § 15a Abs. 10 Satz 1, BGB § 566, BGB § 578 Abs. 2