29.08.2013
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.04.2013 – 2 K 1106/12
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist die Besitzgesellschaft
nicht gemäß § 3 Nr. 20 GewStG zu befreien,
wenn sie neben ihrer Eigenschaft als Besitzgesellschaft selbst originär
gewerblich tätig ist (durch die Ausübung der Geschäftsführung
durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter).
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Gewerbesteuer befreite Tätigkeit
eines Betriebsunternehmens innerhalb einer Betriebsaufspaltung auch
zur Gewerbesteuerfreiheit des kraft Rechtsform gewerblich tätigen
Besitzunternehmens führt.
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH & Co.
KG tätig, Komplementärin ist die Firma B-Klinik
Betriebs-GmbH (im Folgenden: GmbH). Zwischen beiden Unternehmen
liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Soweit die Anteile an der GmbH
im Eigentum von Gesellschaftern der Klägerin stehen, sind
diese Sonderbetriebsvermögen der Klägerin. Neben
der Komplementär-GmbH waren im Streitjahr 2007 9 Kommanditisten
an der Klägerin beteiligt. Nach dem Tod des Gesellschafters
H am 14. Dezember 2009 erhöhte sich die Anzahl der Gesellschafter
auf 16.
Die Klägerin verpachtet Betriebsgebäude einschließlich
allen Inventars an die GmbH, welche darin eine Klinik für
die Behandlung von Krebserkrankungen führt. Zumindest bis
zum Jahr 2006 unterhielt die Klägerin im Klinikgebäude eine
Cafeteria sowie einen Übernachtungsbetrieb für
Gäste und Angehörige der Patienten. Sie handelte
mit medizinischen Geräten, Einrichtungen und ähnlichem
oder vermietete diese.
In ihren am 10. November 2011 abgegebenen Gewerbesteuererklärungen
für die Jahre 2007-2009 gab die Klägerin als Art
des Unternehmens „Verpachtung” an.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden über
den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 2007-2009 vom 1. Dezember
2011 setzte der Beklagte für 2007 einen Gewerbesteuermessbetrag
von 17.715 €, für 2008 von 4490 € und
für 2009 von 2971 € fest.
Mit ihrem Einspruch gegen die Bescheide vertrat die Klägerin
die Auffassung, sie sei als Besitzgesellschaft nach § 3
Nummer 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Im Rahmen einer
mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sei gemäß dem
Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00)
die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auch auf die Besitzgesellschaft
auszudehnen. Eine Infektion der Gewerbesteuerbefreiung durch die von
der Klägerin betriebene Cafeteria oder sonstige gewerbliche
Aktivitäten bezüglich des Betriebes finde nicht
statt. Gewerbebetriebe, die zu einer tatsächlichen Gewerbesteuerschuld
innerhalb der Klägerin geführt hätten,
seien nicht geführt worden. Die Befreiung von der Gewerbesteuer
sei nicht an die Rechtsform des Betriebs bzw. des Vermietungsbetriebes
gebunden. Allein die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3
Nummer 20 GewStG sei maßgebend. Die Verwaltung habe dies
auch akzeptiert. Dies ergebe sich aus einer Verfügung der Thüringer
Landesfinanzdirektion vom 10. Oktober 2010 sowie einem Schreiben
an die Klägerin vom 27. Januar 2011, in dem die Landesfinanzdirektion
die Auffassung der Klägerin mittrage, dass eine Steuerbefreiung
für Betriebsunternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform
greife. Hierauf werde verwiesen (Blatt 23 und 25 der Prozessakten).
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2012 wurde der Einspruch
der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte verweigerte die Steuerbefreiung, da die Klägerin
aufgrund ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig
sei und nicht wegen einer bestehenden Betriebsaufspaltung. Im zitierten
Urteil des BFH habe es sich bei dem Besitzunternehmen um eine Einzelfirma
gehandelt. Dort habe erst die Betriebsaufspaltung die Einkünfte
der Besitzgesellschaft in gewerbliche gewandelt. Damit sei eine
Merkmalsübertragung vom Betriebsunternehmen auf das Besitzunternehmen
bei Prüfung der Steuerbefreiung möglich gewesen.
Eine Merkmalsübertragung komme nach einem Urteil des Finanzgerichts
Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011 (2 K 2720/08) auch nicht hinsichtlich
einer (gewerblich geprägten) Schwestergesellschaft -außerhalb
einer Betriebsaufspaltung- in Betracht, die Grundstücke
an eine nach § 3 Nummer 20 c GewStG befreite Personengesellschaft überlasse.
Auch innerhalb einer Organschaft, in der die Organträgerin
von der Gewerbesteuer befreit sei und in der eine Organgesellschaft
gewerblich tätig sei, müsse die Organträgerin
den an sie abgeführten Gewinn trotz der für ihre
Tätigkeit gewährten Gewerbesteuerbefreiung versteuern.
Die Klägerin sei nicht nur aufgrund ihrer Rechtsform
gewerblich tätig, sondern sie betreibe in ihren Räumen
einen Kiosk. Allein dies führe zur Infizierung und zur
Gewerbesteuerpflicht der gesamten Einkünfte der Klägerin.
Aus einer Verfügung der LFD Thüringen vom 7. Oktober
2010 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Daraus lasse sich nicht entnehmen,
dass die Steuerbefreiung des Betriebsunternehmens auch dann für
das Besitzunternehmen gelte, wenn dieses nicht vermögensverwaltend
tätig sei.
Mit ihrer Klage hiergegen trägt die Klägerin
vor, die GmbH sei unstreitig nach § 3 Nummer 20 GewStG
von der Gewerbesteuer befreit, sie erfülle die Bedingungen
des § 67 Abs. 2 AO. Motivation für die Befreiung
seien gesundheits- und wirtschaftspolitische Kostenerwägungen.
Die Vorschrift sei eine Sozialzwecknorm. Es sollten vom Gesetzgeber
gewünschte Verhalten des Steuerpflichtigen bewirkt werden.
Andere Länderfinanzverwaltungen teilten nicht den Standpunkt
des Beklagten. Dieser sei aus wirtschaftlichen Gründen
nicht tragbar, da eine GbR oder Einzelfirma unüberschaubare
persönliche Risiken trage. Im Falle einer Privatklinik
könne dies nur durch die Haftungsbegrenzung durch eine
GmbH abgemildert werden. Die Betriebsgesellschaft sei von ständigen
Kostendämpfungsmaßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen
bedroht. Der Investor habe die Möglichkeit, seine Haftung
im Rahmen einer GmbH & Co. KG begrenzt zu halten und durch
eine eventuell andere Vermietung die Klinikimmobilie weiter wirtschaftlich
fortzuführen, ohne selbst von Insolvenz gefährdet
zu sein. Eine Privatklinik werde nicht im Bettenbedarfsplan des jeweiligen
Landes berücksichtigt. In diesen Fällen werde
die Immobilie vom Krankenhausträger -Land oder Gemeinde-
erstellt und der Betriebsgesellschaft zu einem äußerst
geringen Pachtentgelt überlassen. Investitionen im Reparaturbereich
könnten auf Antrag von der Gebietskörperschaft übernommen
werden. Die Privatklinik müsse sämtliche baulichen
Investitionen und Reparaturen unter den Bedingungen des Versorgungsvertrages
mit den gesetzlichen Krankenkassen bewirken. Die Klägerin
sei eine reine Grundstücksgesellschaft, wobei die Betriebsgesellschaft
gleichzeitig ihre Komplementärin sei. Eine Kürzung
des Gewerbeertrags sei daher gemäß § 9
Nummer 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG nicht möglich.
Entgegen den Feststellungen in der Einspruchsentscheidung betreibe
die Klägerin ab 2007 keine anderen geschäftlichen
Aktivitäten mehr. Dies habe sie in den Vorjahren aufgegeben.
Gewinnausschüttungen der Betriebsgesellschaft an das Besitzunternehmen
führten zusätzlich zur Gewerbesteuerpflicht bei
diesem. Damit werde die Befreiung der Betriebsgesellschaft durch
die Ausschüttung an die Besitzgesellschaft wieder aufgehoben.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide für 2007-2009 vom 1. Dezember 2011 über
den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag sowie die hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2012 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung
und trägt ergänzend vor, die Klägerin
trage erstmals vor, andere geschäftliche Aktivitäten
in den Vorjahren aufgegeben zu haben. Dies betreffe offensichtlich
auch den Betrieb des Kiosks. Dies führe jedoch nicht zur
Merkmalsübertragung vom Betriebsunternehmen auf das Besitzunternehmen
bei Prüfung der Steuerbefreiung. Dieses sei allein deshalb
ausgeschlossen, weil die Klägerin nach § 15 Abs. 3
Nummer 1 EStG gewerbliche Einkünfte beziehe und nicht wegen
einer Betriebsaufspaltung.
Die Aufgabe einer gewerblichen Betätigung sei festzustellen,
es sei nicht nachvollziehbar, dass ein privat geführtes
Krankenhaus den Patienten die Möglichkeit zur Einnahme
von Kaffee, Kuchen oder Zwischenmahlzeiten vorenthalte.
Hierzu trägt die Klägerin vor, seit 2007 werde
der Betrieb der Cafeteria von ihrem 100-prozentigen Beteiligungsunternehmen
B Hospital GmbH weiterbetrieben. Dies sei aus den Jahresabschlüssen
beider Gesellschaften ersichtlich. Im Jahr 2006 habe der Umsatz
der Cafeteria 2,28 % des Gesamtumsatzes der Klägerin
ausgemacht. Gemäß der Rechtsprechung werde ein
Umsatzanteil von 2,81 % als unschädlich gemäß § 15
Abs. 3 Nummer 1 EStG angesehen (BFH Beschluss vom 8. März
2004, IV B 212/03).
Die Klägerin habe im Übrigen keinen Gewinn mehr
mit der Cafeteria erzielt. Es habe sich nur um eine Serviceleistung
gehandelt. Es sei auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 21.
Januar 2009 zu verweisen (8 K 6250/06b). Danach sei die
Befreiung nach § 3 Nummer 20 Gewerbesteuergesetz eine persönliche
sachliche Steuerbefreiung (§ 67 Abs. 1, 2 AO), daher sei
die Rechtsform ohne Belang. Danach unterlägen gewerbliche
Betätigungen von Krankenhäusern der Gewerbesteuer,
dies betreffe jedoch nicht den Krankenhausbereich. Zu verweisen
sei auf den Jahresabschluss der Klägerin für 2007. Danach
seien Erlöse aus der Cafeteria letztmals im Jahr 2006 gebucht
worden. Ab 2007 seien sie in der Gewinn- und Verlustrechnung der
B Hospital GmbH erfasst worden. In 2007 seien noch einige Nachbelastungen
für die Cafeteria bei der Klägerin und ab 2008
sämtliche Aufwendungen und Einnahmen bei der B Hospital
GmbH gebucht worden. Auf die Unterlagen werde verwiesen (Blatt 46-48
der Prozessakten).
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Die als Besitzgesellschaft innerhalb einer mitunternehmerischen
Betriebsaufspaltung wirkende Klägerin ist aufgrund ihrer
gewählten Rechtsform originär gewerblich tätig.
Die in der Rechtsprechung (BFH Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, Bundessteuerblatt
II 2006, 661) für eine Steuerbefreiung auch der
Besitzgesellschaft genannten Voraussetzungen erfüllt der
Sachverhalt des Streitfalles daher nicht.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2006
(X R 59/00, Bundessteuerblatt
II 2006, 661) erstreckt sich im Rahmen einer bestehenden
Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3
Nummer 20 c GewStG auch auf das Besitzunternehmen, sofern die Betriebskapitalgesellschaft
nach der Vorschrift von der Gewerbesteuer befreit ist.
Dem liegt der Gedanke einer so genannten Merkmalsübertragung
zu Grunde, nach der die die Gewerbesteuerbefreiung bewirkende Tätigkeit
der Betriebskapitalgesellschaft auch für die Bewertung
der Tätigkeit des Besitzunternehmens gelten soll. Der Bundesfinanzhof
zieht dabei einen Umkehrschluss. Die Annahme einer Betriebsaufspaltung
setzt nach den Grundsätzen des genannten Urteils voraus,
dass eine isolierte Betrachtungsweise beider Unternehmen aufgrund
ihrer zivilrechtlichen Selbständigkeit durch den Gedanken
einer wirtschaftlichen „Verflochtenheit” überlagert
wird. Damit erscheint es für ihn vor dem Hintergrund des
verfassungsrechtlich sanktionierten Gebots der folgerichtigen Umsetzung
der einmal getroffenen Belastungsentscheidung konsequent, den zur
Begründung der Betriebsaufspaltung und damit zur Umqualifizierung der
an sich vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens
in eine gewerbliche Tätigkeit bemühten Gedanken
der wirtschaftlichen Verflochtenheit ebenso bei der Beantwortung
der Frage heranzuziehen, ob sich die Gewerbesteuerbefreiung der
Betätigung des Betriebsunternehmens auch auf das Besitzunternehmen
erstreckt. Gegen dieses, aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz herzuleitende
Gebot der Folgerichtigkeit verstieße es, wenn einerseits
für den die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens konstituierenden „Belastungsgrund” maßgebend
auf den Gesichtspunkt der „wirtschaftlichen Verflochtenheit” und
andererseits für den die Gewerbesteuerbefreiung auslösenden „Entlastungsgrund” auf
den Aspekt der „rechtlichen Trennung” abgestellt würde.
Im Streitfall besteht für die Anwendung dieser Grundsätze
unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit keine Veranlassung.
Nach § 15 Abs. 3 Nummer 2 EStG ist die Klägerin
bereits außerhalb einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätig.
So ist die B-Klinik Betriebs-GmbH als persönlich haftende
Gesellschafterin zu ihrer Geschäftsführung berufen.
Bei der Klägerin handelt sich daher um eine gewerblich
geprägte Personengesellschaft, die als Gewerbebetrieb im Sinne
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG gilt. Die Klägerin
selbst führt auch aus ihrer Sicht gute Gründe
dafür an, als Personengesellschaft ohne unbeschränkt
haftende natürliche Person aufzutreten. So erkennt sie,
dass keine natürliche Person als Investor bereit gewesen
sei, unter den besonderen Bedingungen ihrer Marktteilnahme unbeschränkt
zu haften. Ergebnis dieser Grundentscheidung ist die gesetzliche
Folge des § 15 Abs. 3 Nummer 2 EStG.
Der Senat erkennt keine Gründe dafür, dass
die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom
29. März 2006 (X
R 59/00) auf die Fälle zu übertragen
sind, in denen eine Gewerblichkeit des Besitzunternehmens nicht
allein Folge einer personellen und sachlichen Verflechtung mit der
Betriebsgesellschaft ist und somit folgerichtig durch eine Merkmalsübertragung
die Gewerbesteuerbefreiung auch für die Besitzgesellschaft
gelten soll. Im Streitfall liegt der „Belastungsgrund” für
die gewerbliche Betätigung der Klägerin in ihrer
gewerblichen Prägung, eine Betriebsaufspaltung ist nicht
erforderlich.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass die
Grundsätze seines Urteils vom 25. Mai 2011 (2 K 2720/08)
und diejenigen eines einen gleichartigen Sachverhalt betreffenden
Urteils des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2010
(3 K 1272/08G, F, GmbHR 2011,160) im Streitfall anzuwenden
sind.
Im Falle des FG Münster hatte die klagende GmbH & Co.
KG (I) an eine weitere GmbH & Co. KG (II), mit der sie über
eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung verflochten war, die
Grundstücke mit als Seniorenresidenzen genutzten Baulichkeiten
vermietet. Ohne dass die klagende GmbH & Co. KG (I) noch
die anpachtende GmbH & Co. KG (II) mit einer weiteren GmbH & Co.
KG (III) mangels personeller Verflechtung eine Betriebsaufspaltung
gebildet hätten, verpachtete die GmbH & Co. KG
(II) die angepachteten Grundstücke an die GmbH & Co.
KG (III), welche darauf als Betriebsgesellschaft die (gewerbesteuerbefreite)
Seniorenresidenz unterhielt. Zwischen der dortigen Klägerin
und der Betriebsgesellschaft bestand keine Betriebsaufspaltung.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz betraf eine
gleich gelagerte Konstellation der gleichen Klägerin.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster fasst die Grundsätze
des Urteils des BFH vom 29. März 2006 dahingehend zusammen,
dass im Rahmen der Betriebsaufspaltung ungeachtet der rechtlichen
Selbständigkeit von Betriebs- und Besitzunternehmen die
genuin vermögensverwaltende Tätigkeit der Vermietung
und Verpachtung beim Besitzunternehmen nur deshalb als gewerblich qualifiziert
wird, weil das Besitzunternehmen sachlich und personell mit dem gewerblich
tätigen Betriebsunternehmen verflochten ist und so über
das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
teilnimmt. In diesen Fällen sei es gerechtfertigt, im Wege
einer einheitlichen bzw. zusammenfassenden Betrachtung die Gewerbesteuerfreiheit
des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen zu erstrecken.
Beide Unternehmen seien dann in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet,
die gemäß § 3 Nummer 20 c GewStG steuerbegünstigten
Leistungen zu erbringen und entsprechende Erträge zu erzielen. Weiter
führt das Gericht aus, dass diese für die Betriebsaufspaltung
entwickelten Grundsätze auf die Konstellation seines Streitfalles
nicht zu übertragen sind.
Auch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai
2011 (2 K 2720/08)
stützte seine Entscheidung auf diese Argumentation.
Beide Entscheidungen sprechen zunächst für
die Rechtsauffassung der Klägerin im Streitfall, da hier
eine Betriebsaufspaltung vorliegt.
Das Finanzgericht Münster verweist aber auf eine Entscheidung
des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 19. März
2009 (zur Gewerbesteuerbefreiung innerhalb einer Organschaft; 6 K 441/08, EFG 2009, 1853),
in dem dieses ebenso herausgestellt hat, dass mit dem Institut der
Betriebsaufspaltung das Ziel verfolgt werde zu verhindern, dass
der Gewerbesteuer durch die Aufspaltung des zur Verwirklichung der
gewerblichen Tätigkeit eingesetzten Vermögens
auf zwei eigenständige Rechtsträger ausgewichen
werde. Fehle jedoch diese „Infektion” bzw. „Abfärbung”,
weil die beteiligten Gesellschaften von sich aus gewerblich tätig
seien, bestehe kein Anlass, die Gewerbesteuerfreiheit in dem konkret
entschiedenen Fall von der Organträgerin auf die Organgesellschaft
zu erstrecken. Der BFH hat diese Auffassung durch Beschluss vom
24. Januar 2012 bestätigt (1 B 34/11, BFH/NV
2012, 1175).
Diese Auffassung stützt sich auf die Entscheidung des
Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2003 (I R 100/01, Bundessteuerblatt
II 2004, 244). In diesem Fall hatte die klagende Aktiengesellschaft,
ein Badekureinrichtungen verwaltendes Unternehmen, ihren Grundbesitz
an Beteiligungsgesellschaften verpachtet, deren Alleingesellschafterin
sie war. Eine Beteiligungsgesellschaft erzielte als Krankenhaus
steuerbefreite Umsätze, eine Kur-GmbH, ihre Schwestergesellschaft, nicht.
Verbunden waren die drei Unternehmen durch eine gewerbesteuerliche Organschaft
mit der Klägerin als Organträgerin. Das Gericht
ging nicht davon aus, dass im Rahmen eines einheitlichen Geschäftszieles
auch die Kur-GmbH steuerbefreit tätig sei, vermittelt über
die Klägerin als Organträgerin. Der BFH führt
hierzu aus, für eine „tätigkeitsübergreifende” Steuerbefreiung
verschiedener Subjekte gebe das Gesetz (dort noch § 3 Nr.
20b GewStG) auch im Organkreis keine Handhabe. Ein anderes Ergebnis
hätte die Klägerin in Anbetracht dessen nur erreichen
können, wenn sie das Krankenhaus selbst betrieben und hierbei
zugleich die streitigen Leistungen der Kur-GmbH erbracht hätte. Da
sie diesen Weg nicht gegangen sei, könne er der Besteuerung
nicht zu Grunde gelegt werden.
In dem im Streitfall von der Klägerin angeführten
Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt
II 2006, 661) distanziert sich der BFH ausdrücklich
nicht von dieser Sichtweise. Er führt hierzu aus, dass
die im genannten Urteil befürwortete Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung
auf das Besitzunternehmen in Fällen einer echten Betriebsaufspaltung
nicht durch das Urteil vom 4. Juni 2003 (I R 100/01, Bundessteuerblatt
II 3004,244) infrage gestellt werde. Die im Urteil vom 29. März
2006 zu beurteilende Konstellation der Betriebsaufspaltung sei mit
dem dort gewürdigten Fall der (gewerbesteuerrechtlichen)
Organschaft nicht vergleichbar. Gemeinsamkeiten wiesen die beiden
Konstellationen aber insoweit auf, als es hier wie dort um die Beurteilung
des Verhältnisses zweier rechtlich selbständiger
Unternehmen zueinander gehe, die zudem personell miteinander verflochten
seien. Anders als bei der im Urteil vom 29. März 2006 zu
beurteilenden Betriebsaufspaltung fehle bei der im Urteil vom 4.
Juni 2003 entschiedenen Organschaft bereits eine sachliche Verflechtung
der beiden Schwester- und Organgesellschaften im Sinne der zur Betriebsaufspaltung
entwickelten Grundsätze, auch wenn sich die Tätigkeitsbereiche
einander ergänzten.
Hinzu komme, dass der in dem Betriebsaufspaltungsfall eingreifende
gewichtige „Abfärbe- bzw. Infektionsgedanke”,
wonach der gewerbliche Charakter der an sich vermögensverwaltenden
Betätigung des Besitzunternehmens durch die Gewerblichkeit
des Betriebsunternehmens determiniert werde, im Organschaftsfall,
in dem beide Schwestergesellschaften unabhängig voneinander jeweils
gewerbliche Unternehmen betrieben, keine Rolle spiele.
Auch im Streitfall ist der „Infektionsgedanke” nicht
maßgeblich für die Frage, ob sich die Klägerin
gewerblich betätigt. Wie in den Organschaftsfällen,
in denen die originär gewerbliche Betätigung einzelner
Gesellschaften im Organverbund nicht durch die Gewerbesteuerbefreiung
der Organträgerin in eine steuerbefreite Betätigung überführt
wird, verbleibt es bei der Frage einer gewerbesteuerpflichtigen
Betätigung allein bei der Beurteilung des einzelnen Unternehmens,
insofern ist im Streitfall also zwischen der Betriebsgesellschaft mit
einer gewerbesteuerbefreiten und der Besitzgesellschaft mit einer
gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit zu unterscheiden.
Auch der von der Klägerin angeführte Zweck
des § 67 Abs. 1, 2 AO ändert an dieser Betrachtungsweise
nichts. Im Streitfall erfüllt die Voraussetzungen der Norm
allein die B-Klinik Betriebs-GmbH und nicht die Klägerin.
Diese erbringt gerade nicht die zur Steuerbegünstigung
führenden Leistungen nach § 67 Abs. 2 AO, sie
selbst unterhält keinen Krankenhausbetrieb. So stellt auch das
Urteil des BFH vom 29. März 2006 (10 R 59/00)
für die Begründung der Gewerbesteuerbefreiung
einer Besitzgesellschaft nicht auf den für die Betriebsgesellschaft
geltenden § 67 AO ab.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus der von
der Thüringer Landesfinanzdirektion sowie weiteren Landesfinanzverwaltungen
verbreiteten Verfügung zu § 3 Nummer 20 GewStG
(so auch Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 6. Oktober
2010, G 1410-7-V B4, DStR 2007, 2462)
nicht zwingend abzuleiten, dass eine Gewerbesteuerbefreiung für
alle Fälle unabhängig von der Frage einer Gewerbesteuerpflicht
der Besitzgesellschaft aus anderen Gründen für
diese gelten soll. Demgemäß ist die diesbezügliche Meinungsäußerung
vom 27. Januar 2011 seitens der Thüringer Landesfinanzdirektion
auf Nachfrage der Klägerin auch mit dem Zusatz versehen,
sich wegen der Frage mit der für die Klägerin
zuständigen Landesfinanzbehörde zu verständigen
(Blatt 25 der Prozessakten).
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen
(§ 135 Abs. 1 FGO).
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht
auf § 115 Abs. 2 FGO. Die Frage, ob eine auch ohne die
Annahme einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätige Besitzgesellschaft
nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 29. März
2006 (er X R
59/00, Bundessteuerblatt I 2006, 661) von
der Gewerbesteuer zu befreien ist, ist bisher ungeklärt
und wird von den Finanzverwaltungen einzelner Länder unterschiedlich
gesehen.