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  • 29.08.2013

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 24.04.2013 – 2 K 1106/12

    Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist die Besitzgesellschaft
    nicht gemäß § 3 Nr. 20 GewStG zu befreien,
    wenn sie neben ihrer Eigenschaft als Besitzgesellschaft selbst originär
    gewerblich tätig ist (durch die Ausübung der Geschäftsführung
    durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter).


    Tatbestand

    Streitig ist, ob die von der Gewerbesteuer befreite Tätigkeit
    eines Betriebsunternehmens innerhalb einer Betriebsaufspaltung auch
    zur Gewerbesteuerfreiheit des kraft Rechtsform gewerblich tätigen
    Besitzunternehmens führt.


    Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH & Co.
    KG tätig, Komplementärin ist die Firma B-Klinik
    Betriebs-GmbH (im Folgenden: GmbH). Zwischen beiden Unternehmen
    liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Soweit die Anteile an der GmbH
    im Eigentum von Gesellschaftern der Klägerin stehen, sind
    diese Sonderbetriebsvermögen der Klägerin. Neben
    der Komplementär-GmbH waren im Streitjahr 2007 9 Kommanditisten
    an der Klägerin beteiligt. Nach dem Tod des Gesellschafters
    H am 14. Dezember 2009 erhöhte sich die Anzahl der Gesellschafter
    auf 16.


    Die Klägerin verpachtet Betriebsgebäude einschließlich
    allen Inventars an die GmbH, welche darin eine Klinik für
    die Behandlung von Krebserkrankungen führt. Zumindest bis
    zum Jahr 2006 unterhielt die Klägerin im Klinikgebäude eine
    Cafeteria sowie einen Übernachtungsbetrieb für
    Gäste und Angehörige der Patienten. Sie handelte
    mit medizinischen Geräten, Einrichtungen und ähnlichem
    oder vermietete diese.


    In ihren am 10. November 2011 abgegebenen Gewerbesteuererklärungen
    für die Jahre 2007-2009 gab die Klägerin als Art
    des Unternehmens „Verpachtung” an.


    Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden über
    den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 2007-2009 vom 1. Dezember
    2011 setzte der Beklagte für 2007 einen Gewerbesteuermessbetrag
    von 17.715 €, für 2008 von 4490 € und
    für 2009 von 2971 € fest.


    Mit ihrem Einspruch gegen die Bescheide vertrat die Klägerin
    die Auffassung, sie sei als Besitzgesellschaft nach § 3
    Nummer 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Im Rahmen einer
    mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sei gemäß dem
    Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00)
    die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auch auf die Besitzgesellschaft
    auszudehnen. Eine Infektion der Gewerbesteuerbefreiung durch die von
    der Klägerin betriebene Cafeteria oder sonstige gewerbliche
    Aktivitäten bezüglich des Betriebes finde nicht
    statt. Gewerbebetriebe, die zu einer tatsächlichen Gewerbesteuerschuld
    innerhalb der Klägerin geführt hätten,
    seien nicht geführt worden. Die Befreiung von der Gewerbesteuer
    sei nicht an die Rechtsform des Betriebs bzw. des Vermietungsbetriebes
    gebunden. Allein die Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3
    Nummer 20 GewStG sei maßgebend. Die Verwaltung habe dies
    auch akzeptiert. Dies ergebe sich aus einer Verfügung der Thüringer
    Landesfinanzdirektion vom 10. Oktober 2010 sowie einem Schreiben
    an die Klägerin vom 27. Januar 2011, in dem die Landesfinanzdirektion
    die Auffassung der Klägerin mittrage, dass eine Steuerbefreiung
    für Betriebsunternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform
    greife. Hierauf werde verwiesen (Blatt 23 und 25 der Prozessakten).


    Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2012 wurde der Einspruch
    der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
    Der Beklagte verweigerte die Steuerbefreiung, da die Klägerin
    aufgrund ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig
    sei und nicht wegen einer bestehenden Betriebsaufspaltung. Im zitierten
    Urteil des BFH habe es sich bei dem Besitzunternehmen um eine Einzelfirma
    gehandelt. Dort habe erst die Betriebsaufspaltung die Einkünfte
    der Besitzgesellschaft in gewerbliche gewandelt. Damit sei eine
    Merkmalsübertragung vom Betriebsunternehmen auf das Besitzunternehmen
    bei Prüfung der Steuerbefreiung möglich gewesen.
    Eine Merkmalsübertragung komme nach einem Urteil des Finanzgerichts
    Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011 (2 K 2720/08) auch nicht hinsichtlich
    einer (gewerblich geprägten) Schwestergesellschaft -außerhalb
    einer Betriebsaufspaltung- in Betracht, die Grundstücke
    an eine nach § 3 Nummer 20 c GewStG befreite Personengesellschaft überlasse.


    Auch innerhalb einer Organschaft, in der die Organträgerin
    von der Gewerbesteuer befreit sei und in der eine Organgesellschaft
    gewerblich tätig sei, müsse die Organträgerin
    den an sie abgeführten Gewinn trotz der für ihre
    Tätigkeit gewährten Gewerbesteuerbefreiung versteuern.


    Die Klägerin sei nicht nur aufgrund ihrer Rechtsform
    gewerblich tätig, sondern sie betreibe in ihren Räumen
    einen Kiosk. Allein dies führe zur Infizierung und zur
    Gewerbesteuerpflicht der gesamten Einkünfte der Klägerin.
    Aus einer Verfügung der LFD Thüringen vom 7. Oktober
    2010 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Daraus lasse sich nicht entnehmen,
    dass die Steuerbefreiung des Betriebsunternehmens auch dann für
    das Besitzunternehmen gelte, wenn dieses nicht vermögensverwaltend
    tätig sei.


    Mit ihrer Klage hiergegen trägt die Klägerin
    vor, die GmbH sei unstreitig nach § 3 Nummer 20 GewStG
    von der Gewerbesteuer befreit, sie erfülle die Bedingungen
    des § 67 Abs. 2 AO. Motivation für die Befreiung
    seien gesundheits- und wirtschaftspolitische Kostenerwägungen.
    Die Vorschrift sei eine Sozialzwecknorm. Es sollten vom Gesetzgeber
    gewünschte Verhalten des Steuerpflichtigen bewirkt werden.
    Andere Länderfinanzverwaltungen teilten nicht den Standpunkt
    des Beklagten. Dieser sei aus wirtschaftlichen Gründen
    nicht tragbar, da eine GbR oder Einzelfirma unüberschaubare
    persönliche Risiken trage. Im Falle einer Privatklinik
    könne dies nur durch die Haftungsbegrenzung durch eine
    GmbH abgemildert werden. Die Betriebsgesellschaft sei von ständigen
    Kostendämpfungsmaßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen
    bedroht. Der Investor habe die Möglichkeit, seine Haftung
    im Rahmen einer GmbH & Co. KG begrenzt zu halten und durch
    eine eventuell andere Vermietung die Klinikimmobilie weiter wirtschaftlich
    fortzuführen, ohne selbst von Insolvenz gefährdet
    zu sein. Eine Privatklinik werde nicht im Bettenbedarfsplan des jeweiligen
    Landes berücksichtigt. In diesen Fällen werde
    die Immobilie vom Krankenhausträger -Land oder Gemeinde-
    erstellt und der Betriebsgesellschaft zu einem äußerst
    geringen Pachtentgelt überlassen. Investitionen im Reparaturbereich
    könnten auf Antrag von der Gebietskörperschaft übernommen
    werden. Die Privatklinik müsse sämtliche baulichen
    Investitionen und Reparaturen unter den Bedingungen des Versorgungsvertrages
    mit den gesetzlichen Krankenkassen bewirken. Die Klägerin
    sei eine reine Grundstücksgesellschaft, wobei die Betriebsgesellschaft
    gleichzeitig ihre Komplementärin sei. Eine Kürzung
    des Gewerbeertrags sei daher gemäß § 9
    Nummer 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG nicht möglich.


    Entgegen den Feststellungen in der Einspruchsentscheidung betreibe
    die Klägerin ab 2007 keine anderen geschäftlichen
    Aktivitäten mehr. Dies habe sie in den Vorjahren aufgegeben.
    Gewinnausschüttungen der Betriebsgesellschaft an das Besitzunternehmen
    führten zusätzlich zur Gewerbesteuerpflicht bei
    diesem. Damit werde die Befreiung der Betriebsgesellschaft durch
    die Ausschüttung an die Besitzgesellschaft wieder aufgehoben.


    Die Klägerin beantragt,

    die Bescheide für 2007-2009 vom 1. Dezember 2011 über
    den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag sowie die hierzu ergangene
    Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2012 aufzuheben,


    hilfsweise,

    die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung
    und trägt ergänzend vor, die Klägerin
    trage erstmals vor, andere geschäftliche Aktivitäten
    in den Vorjahren aufgegeben zu haben. Dies betreffe offensichtlich
    auch den Betrieb des Kiosks. Dies führe jedoch nicht zur
    Merkmalsübertragung vom Betriebsunternehmen auf das Besitzunternehmen
    bei Prüfung der Steuerbefreiung. Dieses sei allein deshalb
    ausgeschlossen, weil die Klägerin nach § 15 Abs. 3
    Nummer 1 EStG gewerbliche Einkünfte beziehe und nicht wegen
    einer Betriebsaufspaltung.


    Die Aufgabe einer gewerblichen Betätigung sei festzustellen,
    es sei nicht nachvollziehbar, dass ein privat geführtes
    Krankenhaus den Patienten die Möglichkeit zur Einnahme
    von Kaffee, Kuchen oder Zwischenmahlzeiten vorenthalte.


    Hierzu trägt die Klägerin vor, seit 2007 werde
    der Betrieb der Cafeteria von ihrem 100-prozentigen Beteiligungsunternehmen
    B Hospital GmbH weiterbetrieben. Dies sei aus den Jahresabschlüssen
    beider Gesellschaften ersichtlich. Im Jahr 2006 habe der Umsatz
    der Cafeteria 2,28 % des Gesamtumsatzes der Klägerin
    ausgemacht. Gemäß der Rechtsprechung werde ein
    Umsatzanteil von 2,81 % als unschädlich gemäß § 15
    Abs. 3 Nummer 1 EStG angesehen (BFH Beschluss vom 8. März
    2004, IV B 212/03).
    Die Klägerin habe im Übrigen keinen Gewinn mehr
    mit der Cafeteria erzielt. Es habe sich nur um eine Serviceleistung
    gehandelt. Es sei auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 21.
    Januar 2009 zu verweisen (8 K 6250/06b). Danach sei die
    Befreiung nach § 3 Nummer 20 Gewerbesteuergesetz eine persönliche
    sachliche Steuerbefreiung (§ 67 Abs. 1, 2 AO), daher sei
    die Rechtsform ohne Belang. Danach unterlägen gewerbliche
    Betätigungen von Krankenhäusern der Gewerbesteuer,
    dies betreffe jedoch nicht den Krankenhausbereich. Zu verweisen
    sei auf den Jahresabschluss der Klägerin für 2007. Danach
    seien Erlöse aus der Cafeteria letztmals im Jahr 2006 gebucht
    worden. Ab 2007 seien sie in der Gewinn- und Verlustrechnung der
    B Hospital GmbH erfasst worden. In 2007 seien noch einige Nachbelastungen
    für die Cafeteria bei der Klägerin und ab 2008
    sämtliche Aufwendungen und Einnahmen bei der B Hospital
    GmbH gebucht worden. Auf die Unterlagen werde verwiesen (Blatt 46-48
    der Prozessakten).


    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Die als Besitzgesellschaft innerhalb einer mitunternehmerischen
    Betriebsaufspaltung wirkende Klägerin ist aufgrund ihrer
    gewählten Rechtsform originär gewerblich tätig.
    Die in der Rechtsprechung (BFH Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, Bundessteuerblatt
    II 2006, 661) für eine Steuerbefreiung auch der
    Besitzgesellschaft genannten Voraussetzungen erfüllt der
    Sachverhalt des Streitfalles daher nicht.


    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2006
    (X R 59/00, Bundessteuerblatt
    II 2006, 661) erstreckt sich im Rahmen einer bestehenden
    Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3
    Nummer 20 c GewStG auch auf das Besitzunternehmen, sofern die Betriebskapitalgesellschaft
    nach der Vorschrift von der Gewerbesteuer befreit ist.


    Dem liegt der Gedanke einer so genannten Merkmalsübertragung
    zu Grunde, nach der die die Gewerbesteuerbefreiung bewirkende Tätigkeit
    der Betriebskapitalgesellschaft auch für die Bewertung
    der Tätigkeit des Besitzunternehmens gelten soll. Der Bundesfinanzhof
    zieht dabei einen Umkehrschluss. Die Annahme einer Betriebsaufspaltung
    setzt nach den Grundsätzen des genannten Urteils voraus,
    dass eine isolierte Betrachtungsweise beider Unternehmen aufgrund
    ihrer zivilrechtlichen Selbständigkeit durch den Gedanken
    einer wirtschaftlichen „Verflochtenheit” überlagert
    wird. Damit erscheint es für ihn vor dem Hintergrund des
    verfassungsrechtlich sanktionierten Gebots der folgerichtigen Umsetzung
    der einmal getroffenen Belastungsentscheidung konsequent, den zur
    Begründung der Betriebsaufspaltung und damit zur Umqualifizierung der
    an sich vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens
    in eine gewerbliche Tätigkeit bemühten Gedanken
    der wirtschaftlichen Verflochtenheit ebenso bei der Beantwortung
    der Frage heranzuziehen, ob sich die Gewerbesteuerbefreiung der
    Betätigung des Betriebsunternehmens auch auf das Besitzunternehmen
    erstreckt. Gegen dieses, aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz herzuleitende
    Gebot der Folgerichtigkeit verstieße es, wenn einerseits
    für den die Gewerblichkeit des Besitzunternehmens konstituierenden „Belastungsgrund” maßgebend
    auf den Gesichtspunkt der „wirtschaftlichen Verflochtenheit” und
    andererseits für den die Gewerbesteuerbefreiung auslösenden „Entlastungsgrund” auf
    den Aspekt der „rechtlichen Trennung” abgestellt würde.


    Im Streitfall besteht für die Anwendung dieser Grundsätze
    unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit keine Veranlassung.
    Nach § 15 Abs. 3 Nummer 2 EStG ist die Klägerin
    bereits außerhalb einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätig.
    So ist die B-Klinik Betriebs-GmbH als persönlich haftende
    Gesellschafterin zu ihrer Geschäftsführung berufen.
    Bei der Klägerin handelt sich daher um eine gewerblich
    geprägte Personengesellschaft, die als Gewerbebetrieb im Sinne
    des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG gilt. Die Klägerin
    selbst führt auch aus ihrer Sicht gute Gründe
    dafür an, als Personengesellschaft ohne unbeschränkt
    haftende natürliche Person aufzutreten. So erkennt sie,
    dass keine natürliche Person als Investor bereit gewesen
    sei, unter den besonderen Bedingungen ihrer Marktteilnahme unbeschränkt
    zu haften. Ergebnis dieser Grundentscheidung ist die gesetzliche
    Folge des § 15 Abs. 3 Nummer 2 EStG.


    Der Senat erkennt keine Gründe dafür, dass
    die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom
    29. März 2006 (X
    R 59/00) auf die Fälle zu übertragen
    sind, in denen eine Gewerblichkeit des Besitzunternehmens nicht
    allein Folge einer personellen und sachlichen Verflechtung mit der
    Betriebsgesellschaft ist und somit folgerichtig durch eine Merkmalsübertragung
    die Gewerbesteuerbefreiung auch für die Besitzgesellschaft
    gelten soll. Im Streitfall liegt der „Belastungsgrund” für
    die gewerbliche Betätigung der Klägerin in ihrer
    gewerblichen Prägung, eine Betriebsaufspaltung ist nicht
    erforderlich.


    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, dass die
    Grundsätze seines Urteils vom 25. Mai 2011 (2 K 2720/08)
    und diejenigen eines einen gleichartigen Sachverhalt betreffenden
    Urteils des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2010
    (3 K 1272/08G, F, GmbHR 2011,160) im Streitfall anzuwenden
    sind.


    Im Falle des FG Münster hatte die klagende GmbH & Co.
    KG (I) an eine weitere GmbH & Co. KG (II), mit der sie über
    eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung verflochten war, die
    Grundstücke mit als Seniorenresidenzen genutzten Baulichkeiten
    vermietet. Ohne dass die klagende GmbH & Co. KG (I) noch
    die anpachtende GmbH & Co. KG (II) mit einer weiteren GmbH & Co.
    KG (III) mangels personeller Verflechtung eine Betriebsaufspaltung
    gebildet hätten, verpachtete die GmbH & Co. KG
    (II) die angepachteten Grundstücke an die GmbH & Co.
    KG (III), welche darauf als Betriebsgesellschaft die (gewerbesteuerbefreite)
    Seniorenresidenz unterhielt. Zwischen der dortigen Klägerin
    und der Betriebsgesellschaft bestand keine Betriebsaufspaltung.
    Die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz betraf eine
    gleich gelagerte Konstellation der gleichen Klägerin.


    Das Urteil des Finanzgerichts Münster fasst die Grundsätze
    des Urteils des BFH vom 29. März 2006 dahingehend zusammen,
    dass im Rahmen der Betriebsaufspaltung ungeachtet der rechtlichen
    Selbständigkeit von Betriebs- und Besitzunternehmen die
    genuin vermögensverwaltende Tätigkeit der Vermietung
    und Verpachtung beim Besitzunternehmen nur deshalb als gewerblich qualifiziert
    wird, weil das Besitzunternehmen sachlich und personell mit dem gewerblich
    tätigen Betriebsunternehmen verflochten ist und so über
    das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
    teilnimmt. In diesen Fällen sei es gerechtfertigt, im Wege
    einer einheitlichen bzw. zusammenfassenden Betrachtung die Gewerbesteuerfreiheit
    des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen zu erstrecken.
    Beide Unternehmen seien dann in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet,
    die gemäß § 3 Nummer 20 c GewStG steuerbegünstigten
    Leistungen zu erbringen und entsprechende Erträge zu erzielen. Weiter
    führt das Gericht aus, dass diese für die Betriebsaufspaltung
    entwickelten Grundsätze auf die Konstellation seines Streitfalles
    nicht zu übertragen sind.


    Auch das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai
    2011 (2 K 2720/08)
    stützte seine Entscheidung auf diese Argumentation.


    Beide Entscheidungen sprechen zunächst für
    die Rechtsauffassung der Klägerin im Streitfall, da hier
    eine Betriebsaufspaltung vorliegt.


    Das Finanzgericht Münster verweist aber auf eine Entscheidung
    des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 19. März
    2009 (zur Gewerbesteuerbefreiung innerhalb einer Organschaft; 6 K 441/08, EFG 2009, 1853),
    in dem dieses ebenso herausgestellt hat, dass mit dem Institut der
    Betriebsaufspaltung das Ziel verfolgt werde zu verhindern, dass
    der Gewerbesteuer durch die Aufspaltung des zur Verwirklichung der
    gewerblichen Tätigkeit eingesetzten Vermögens
    auf zwei eigenständige Rechtsträger ausgewichen
    werde. Fehle jedoch diese „Infektion” bzw. „Abfärbung”,
    weil die beteiligten Gesellschaften von sich aus gewerblich tätig
    seien, bestehe kein Anlass, die Gewerbesteuerfreiheit in dem konkret
    entschiedenen Fall von der Organträgerin auf die Organgesellschaft
    zu erstrecken. Der BFH hat diese Auffassung durch Beschluss vom
    24. Januar 2012 bestätigt (1 B 34/11, BFH/NV
    2012, 1175).


    Diese Auffassung stützt sich auf die Entscheidung des
    Bundesfinanzhofs vom 4. Juni 2003 (I R 100/01, Bundessteuerblatt
    II 2004, 244). In diesem Fall hatte die klagende Aktiengesellschaft,
    ein Badekureinrichtungen verwaltendes Unternehmen, ihren Grundbesitz
    an Beteiligungsgesellschaften verpachtet, deren Alleingesellschafterin
    sie war. Eine Beteiligungsgesellschaft erzielte als Krankenhaus
    steuerbefreite Umsätze, eine Kur-GmbH, ihre Schwestergesellschaft, nicht.
    Verbunden waren die drei Unternehmen durch eine gewerbesteuerliche Organschaft
    mit der Klägerin als Organträgerin. Das Gericht
    ging nicht davon aus, dass im Rahmen eines einheitlichen Geschäftszieles
    auch die Kur-GmbH steuerbefreit tätig sei, vermittelt über
    die Klägerin als Organträgerin. Der BFH führt
    hierzu aus, für eine „tätigkeitsübergreifende” Steuerbefreiung
    verschiedener Subjekte gebe das Gesetz (dort noch § 3 Nr.
    20b GewStG) auch im Organkreis keine Handhabe. Ein anderes Ergebnis
    hätte die Klägerin in Anbetracht dessen nur erreichen
    können, wenn sie das Krankenhaus selbst betrieben und hierbei
    zugleich die streitigen Leistungen der Kur-GmbH erbracht hätte. Da
    sie diesen Weg nicht gegangen sei, könne er der Besteuerung
    nicht zu Grunde gelegt werden.


    In dem im Streitfall von der Klägerin angeführten
    Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt
    II 2006, 661) distanziert sich der BFH ausdrücklich
    nicht von dieser Sichtweise. Er führt hierzu aus, dass
    die im genannten Urteil befürwortete Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung
    auf das Besitzunternehmen in Fällen einer echten Betriebsaufspaltung
    nicht durch das Urteil vom 4. Juni 2003 (I R 100/01, Bundessteuerblatt
    II 3004,244) infrage gestellt werde. Die im Urteil vom 29. März
    2006 zu beurteilende Konstellation der Betriebsaufspaltung sei mit
    dem dort gewürdigten Fall der (gewerbesteuerrechtlichen)
    Organschaft nicht vergleichbar. Gemeinsamkeiten wiesen die beiden
    Konstellationen aber insoweit auf, als es hier wie dort um die Beurteilung
    des Verhältnisses zweier rechtlich selbständiger
    Unternehmen zueinander gehe, die zudem personell miteinander verflochten
    seien. Anders als bei der im Urteil vom 29. März 2006 zu
    beurteilenden Betriebsaufspaltung fehle bei der im Urteil vom 4.
    Juni 2003 entschiedenen Organschaft bereits eine sachliche Verflechtung
    der beiden Schwester- und Organgesellschaften im Sinne der zur Betriebsaufspaltung
    entwickelten Grundsätze, auch wenn sich die Tätigkeitsbereiche
    einander ergänzten.


    Hinzu komme, dass der in dem Betriebsaufspaltungsfall eingreifende
    gewichtige „Abfärbe- bzw. Infektionsgedanke”,
    wonach der gewerbliche Charakter der an sich vermögensverwaltenden
    Betätigung des Besitzunternehmens durch die Gewerblichkeit
    des Betriebsunternehmens determiniert werde, im Organschaftsfall,
    in dem beide Schwestergesellschaften unabhängig voneinander jeweils
    gewerbliche Unternehmen betrieben, keine Rolle spiele.


    Auch im Streitfall ist der „Infektionsgedanke” nicht
    maßgeblich für die Frage, ob sich die Klägerin
    gewerblich betätigt. Wie in den Organschaftsfällen,
    in denen die originär gewerbliche Betätigung einzelner
    Gesellschaften im Organverbund nicht durch die Gewerbesteuerbefreiung
    der Organträgerin in eine steuerbefreite Betätigung überführt
    wird, verbleibt es bei der Frage einer gewerbesteuerpflichtigen
    Betätigung allein bei der Beurteilung des einzelnen Unternehmens,
    insofern ist im Streitfall also zwischen der Betriebsgesellschaft mit
    einer gewerbesteuerbefreiten und der Besitzgesellschaft mit einer
    gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit zu unterscheiden.


    Auch der von der Klägerin angeführte Zweck
    des § 67 Abs. 1, 2 AO ändert an dieser Betrachtungsweise
    nichts. Im Streitfall erfüllt die Voraussetzungen der Norm
    allein die B-Klinik Betriebs-GmbH und nicht die Klägerin.
    Diese erbringt gerade nicht die zur Steuerbegünstigung
    führenden Leistungen nach § 67 Abs. 2 AO, sie
    selbst unterhält keinen Krankenhausbetrieb. So stellt auch das
    Urteil des BFH vom 29. März 2006 (10 R 59/00)
    für die Begründung der Gewerbesteuerbefreiung
    einer Besitzgesellschaft nicht auf den für die Betriebsgesellschaft
    geltenden § 67 AO ab.


    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aus der von
    der Thüringer Landesfinanzdirektion sowie weiteren Landesfinanzverwaltungen
    verbreiteten Verfügung zu § 3 Nummer 20 GewStG
    (so auch Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 6. Oktober
    2010, G 1410-7-V B4, DStR 2007, 2462)
    nicht zwingend abzuleiten, dass eine Gewerbesteuerbefreiung für
    alle Fälle unabhängig von der Frage einer Gewerbesteuerpflicht
    der Besitzgesellschaft aus anderen Gründen für
    diese gelten soll. Demgemäß ist die diesbezügliche Meinungsäußerung
    vom 27. Januar 2011 seitens der Thüringer Landesfinanzdirektion
    auf Nachfrage der Klägerin auch mit dem Zusatz versehen,
    sich wegen der Frage mit der für die Klägerin
    zuständigen Landesfinanzbehörde zu verständigen
    (Blatt 25 der Prozessakten).


    Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen
    135 Abs. 1 FGO).


    Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht
    auf § 115 Abs. 2 FGO. Die Frage, ob eine auch ohne die
    Annahme einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätige Besitzgesellschaft
    nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 29. März
    2006 (er X R
    59/00, Bundessteuerblatt I 2006, 661) von
    der Gewerbesteuer zu befreien ist, ist bisher ungeklärt
    und wird von den Finanzverwaltungen einzelner Länder unterschiedlich
    gesehen.

    VorschriftenGewStG § 3 Nummer 20 Buchst. b), GewStG § 9 Nummer 1 Satz 5 Nr. 1, AO § 67 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 3 Nummer 2