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  • 29.08.2013

    Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 19.06.2013 – 2 K 185/11

    Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns von
    einbringungsgeborenen Anteilen nach § 8b Abs. 4 Satz 1
    Nr. 1 KStG a. F. ist verfassungsgemäß. Es kommt dabei
    nicht darauf an, dass die stillen Reserven der zu Buchwerten übertragenen Mitunternehmeranteile
    bereits bei erneuter Veräußerung dieser Anteile
    durch die aufnehmende Gesellschaft steuerlich erfasst wurden.


    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt die Änderung des Körperschaftsteuerbescheids
    2005 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) dahingehend,
    dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer
    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht besteuert wird.


    Die Klägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr 2005 noch
    unter der Firma A GmbH auftrat. Gegenstand des Unternehmens ist
    der Erwerb, die Verwaltung, Strukturierung und Optimierung von in-
    und ausländischen mittelbarem oder unmittelbarem Immobilienbesitz,
    vorzugsweise von Immobilien gewerblicher, insbesondere industrieller
    Nutzung (industrial properties) sowie von Beteiligungen an in- und
    ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften einschließlich
    börsennotierter Aktiengesellschaften, insbesondere solcher Gesellschaften,
    die die Immobilienentwicklung, -verwaltung oder -konzeption zum
    Gegenstand haben. Darüber hinaus ist die Gesellschaft im
    Bereich der Verwaltung und Verwertung von Vermögensgegenständen,
    insbesondere von Anlagegütern tätig.


    Mit notariellem Vertrag vom ... 1999 erwarb die Klägerin
    im Rahmen einer Kapitalerhöhung ... Stückaktien
    der B AG (B AG). Die Klägerin erbrachte ihre Einlage durch
    Einbringung von 94 % der Beteiligung an der Ersten C GmbH & Co.
    KG (1. C) zum Buchwert von ... DM (... €) und 90 % der
    Beteiligung an der Zweiten C GmbH& Co. KG (2. C) zum Buchwert
    von ... DM (... €) in die B AG. Laut Vertrag wurde diesen
    Beteiligungen ein Gesamteinbringungswert von ... € beigemessen.
    Die in den Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven wurden nicht
    aufgedeckt. Auf Grund der Sacheinlage zu Buchwerten galten die Anteile
    als einbringungsgeboren i. S. d. § 21 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes
    in der Fassung vom 15.10.2002 (UmwStG a. F.).


    In 2003 und 2004 veräußerte die B AG die Beteiligung
    an der 1. C. Die dabei entstandenen Veräußerungsgewinne
    von ... € und ... € wurden mit den Körperschaftsteuerbescheiden
    für 2003 und 2004 erfasst. In 2004 veräußerte
    die B AG des Weiteren die Beteiligung an der 2. C. Der Veräußerungsgewinn
    von ... € wurde ebenfalls in 2004 versteuert.


    Mit Vertrag vom ... 2005 veräußerte die Klägerin
    ihre Beteiligung an der B AG zu einem Kaufpreis von ... € an
    D. Da die Veräußerung der Beteiligung an der B
    AG innerhalb von sieben Jahren nach Anschaffung erfolgte, erklärte
    die Klägerin einen Veräußerungsgewinn
    von ... €. Dem folgend wurde die Klägerin mit
    Bescheid vom 09.08.2007 zu einer Körperschaftsteuer von
    ... € veranlagt. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt
    der Nachprüfung. Im Rahmen einer zwischenzeitlich durchgeführten
    Betriebsprüfung wurde diese Veranlagung nicht beanstandet.


    Am 09.10.2009 beantragte die Klägerin, den Körperschaftsteuerbescheid
    2005 in der Weise zu ändern, dass der Gewinn aus der Veräußerung
    einbringungsgeborener Anteile in Höhe von ... € bei
    der Körperschaftsteuerveranlagung außer Ansatz
    gelassen werde. Diesen Änderungsantrag lehnte der Beklagte
    mit Bescheid vom 14.12.2009 ab. Den gegen diesen Bescheid eingelegten
    Einspruch vom 18.01.2010 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung
    vom 16.09.2011 als unbegründet zurück. Zeitgleich
    mit dem Änderungsantrag beantragte die Klägerin
    den teilweisen Erlass der Körperschaftsteuer 2005. Diesen Antrag
    lehnte der Beklagte ebenfalls mit Bescheid vom 14.12.2009 ab. Den dagegen
    eingelegten Einspruch hat der Beklagte bisher nicht entschieden.


    Am 19.10.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Ablehnung
    des Antrags auf Änderung des Körperschaftsteuerbescheids
    2005 sei rechtswidrig, weil es dadurch zu einer verfassungswidrigen
    Doppelbesteuerung der stillen Reserven in den einbringungsgeborenen
    Anteilen komme. Der Beklagte habe die Vorschrift des § 8b
    Abs. 4 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (KStG a. F.) zutreffend
    angewendet. Die Vorschrift sei jedoch verfassungswidrig und unionsrechtswidrig.
    Die Doppelbesteuerung der einbringungsgeborenen Anteile erfolge
    dadurch, dass sowohl bei der Eignerin der Anteile an der 1. und
    2. C, der B AG, eine Besteuerung der stillen Reserven erfolgt sei,
    als auch bei ihr, der Klägerin, im Rahmen der Veräußerung
    ihrer Anteile an der B AG. Zwar treffe die Besteuerung unterschiedliche
    Rechtssubjekte, sie knüpfe jedoch an das gleiche Steuersubstrat
    an. Grundsätzlich sei die Veräußerung
    von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch eine Kapitalgesellschaft
    nach § 8b Abs. 2 KStG a. F. steuerfrei. § 8b Abs.
    4 KStG a. F. enthalte eine Ausnahmeregelung für den Fall,
    dass die Anteile durch Einbringung zum Buchwert erworben worden seien.
    Diese Vorschrift solle somit die Besteuerung der stillen Reserven
    der eingebrachten Anteile sicherstellen. Im vorliegenden Fall seien
    die Anteile an den Tochtergesellschaften bereits veräußert
    und die stillen Reserven in den veräußerten Anteilen
    bereits bei der B AG versteuert worden. Der gesetzliche Grund für
    die Regelung des § 8b Abs. 4 KStG a. F. sei also in Bezug
    auf die Klägerin entfallen. Der Gesetzgeber habe es versäumt,
    für diesen Sachverhalt einen Ausnahmefall zu regeln. Durch
    die doppelte Besteuerung werde gegen das Gebot der Besteuerung nach
    der Leistungsfähigkeit und gegen das Gebot der Folgerichtigkeit
    der Besteuerung verstoßen. Der Gesetzgeber habe zwischenzeitlich die
    Problematik der Norm erkannt und diese ab dem Veranlagungszeitraum 2006
    geändert. In der Gesetzesbegründung werde ausdrücklich
    auf die unsystematische doppelte Besteuerung stiller Reserven auf
    der Ebene des Veräußerers einbringungsgeborener
    Anteile und auf der Ebene der die eingebrachten Wirtschaftsgüter
    veräußernden Kapitalgesellschaft Bezug genommen
    (vgl. BT-Drs. 16/2710, Seite 27). Im Übrigen würde
    eine umgekehrte Reihenfolge der Veräußerungsvorgänge
    bei ihr, der Klägerin, und der B AG desgleichen eine doppelte Besteuerung
    der stillen Reserven auslösen. Außerdem seien
    die steuerlichen Folgen für sie bei Abschluss des notariellen
    Vertrags Ende 1999 nicht absehbar gewesen, denn die Vorschrift des § 8b
    Abs. 4 KStG a. F. sei erstmals für den Veranlagungszeitraum
    2002 in Kraft getreten. Die 7-jährige Behaltefrist des § 8b
    Abs. 4 KStG a. F. verstoße zudem gegen die Fusionsrichtlinie
    und sei unionsrechtswidrig.


    Die Klägerin beantragt sinngemäß,
    den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14.12.2009 und der
    Einspruchsentscheidung vom 16.09.2011 zu verpflichten, den Körperschaftsteuerbescheid
    2005 vom 09.08.2007 in der Weise zu ändern, dass der Gewinn
    aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile
    in Höhe von ... € außer Ansatz bleibt
    und die Körperschaftsteuer entsprechend herabgesetzt wird.


    Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte ist der Auffassung, dass kein Verfassungsverstoß durch
    die Besteuerung nach § 8b Abs. 4 KStG a. F. vorliege. Die
    ebenfalls gerügte Unionsrechtswidrigkeit sei bei dem vorliegenden
    reinen Inlandsfall unbeachtlich.


    Die Beteiligten haben
    am 08.02.2013 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung
    ohne mündliche Verhandlung erklärt.


    Im Gericht haben vorgelegen die Körperschaftsteuerakte,
    die Bilanz- und Bilanzberichtsakte, ein Sonderband Erlassantrag
    und Antrag Änderung, die Rechtsbehelfsakte sowie zwei Bände
    Bp-Arbeitsakten zu der Steuernummer .../.../....
    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie
    das Protokoll über den Erörterungstermin Bezug
    genommen.


    Gründe

    I.

    Das Gericht konnte nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
    (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die
    Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt
    haben.


    II.

    Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der ablehnende
    Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt
    die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat
    keinen Anspruch auf Änderung des Körperschaftsteuerbescheids
    2005 dahingehend, dass der Veräußerungsgewinn
    aus dem Verkauf der Beteiligung an der B AG bei der Ermittlung des
    Einkommens außer Ansatz bleibt. Insbesondere ist die der
    Besteuerung zugrunde liegende Norm des § 8b Abs. 4 KStG a.
    F. nicht dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung
    vorzulegen.


    1. Nach § 8b Abs. 2 S.
    1 KStG a. F. bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus
    der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder
    Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu
    Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 a
    des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören, oder an einer
    Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder
    18 KStG außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 4 KStG a.
    F. ist Absatz 2 jedoch nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht
    einbringungsgeboren im Sinne des § 21 UmwStG a. F. sind.
    Satz 1 gilt jedoch nicht, (1) wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang
    später als sieben Jahre nach der Einbringung stattfindet
    oder (2) soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer
    Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 oder § 23
    Abs. 1 bis 3 UmwStG a. F. und auf einer Einbringung durch einen
    nicht von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb
    der in Nummer 1 bezeichneten Frist beruhen.


    Nach diesen Vorschriften hat der Beklagte zutreffend den Veräußerungsgewinn
    aus dem Verkauf der Anteile an der B AG bei der Ermittlung des Einkommens
    der Klägerin in Ansatz gebracht. Die Voraussetzungen des § 8b Abs.
    4 S. 1 Nr. 1 KStG a. F. liegen vor, die Anforderungen der Rückausnahme
    werden hingegen nicht erfüllt. Die Anteile der Klägerin
    an der B AG sind unstreitig einbringungsgeboren im Sinne des § 21
    UmwStG a. F., denn die Klägerin hat die Beteiligung an
    der B AG durch Sacheinlage in der Weise erworben, dass sie ihre
    Beteiligung an der 1. C und 2. C zu Buchwerten einbrachte (vgl. § 20
    Abs. 1 S. 1 UmwStG a. F.). Der Teilwert der Beteiligungen überstieg
    die Buchwerte ausweislich der im Vertrag vom ... 1999 erfolgten
    Bewertung um ein Vielfaches. Die Voraussetzungen der Rückausnahme
    des § 8b Abs. 4 S. 2 KStG a. F. liegen nicht vor, denn
    die Klägerin hat ihre Beteiligung an der B AG bereits 2006,
    also vor Ablauf der Sperrfrist von sieben Jahren veräußert.
    Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Einbringung, und damit
    der Beginn der 7-Jahresfrist, vor In-Kraft-Treten der Regelung des § 8b
    Abs. 4 KStG a. F. erfolgt ist. Erfasst werden auch Einbringungen,
    die - wie im vorliegenden Fall - vorher erfolgt sind. Der Beginn der
    7-Jahres-Frist liegt in dem Fall ebenfalls vor dem In-Kraft-Treten
    des Gesetzes und kann - wie hier - schon teilweise abgelaufen sein
    (vgl. Frotscher, KStG § 8b Rn. 73; Dötsch/Pung
    KStG § 8b Rn. 146, 178; Linklaters Oppenhoff & Rädler, DB 2002
    Beilage 1 S. 18). Eine verfassungsrechtlich unzulässige
    Rückwirkung liegt darin nicht, denn im Zeitpunkt der Veräußerung
    der Anteile durch die Klägerin war die Regelung bereits
    mehrere Jahre in Kraft, so dass die Klägerin ihre wirtschaftlichen
    Dispositionen ohne weiteres auf die seit 2002 geltende Rechtslage
    hätte einstellen können.


    2. § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KStG a.
    F. ist verfassungsgemäß. Das Gericht ist nicht gehalten,
    das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes
    (GG) auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG über
    die Verfassungsmäßigkeit von § 8b Abs.
    4 KStG a. F. einzuholen. Die Regelung verstößt
    nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das darin enthaltene
    Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.


    a) Der allgemeine Gleichheitssatz gem. Art. 3 GG gebietet, wesentlich
    Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für
    ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
    ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
    unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen
    Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verfassungsmäßigkeitserfordernisse
    reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe
    für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an,
    in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung von Personen
    und Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
    Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe
    und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der
    Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nur in Bezug
    auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche
    bestimmen (BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127,
    224, 244). Der Gesetzgeber hat im Bereich des Steuerrechts
    bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des
    Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche
    Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen,
    an die das Gesetz die Rechtsfolge knüpft und die er so
    als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng
    miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der
    Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit
    und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse
    verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf
    abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch
    gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während
    (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen
    im Vergleich mit der Belastung niedriger Einkommen angemessen sein
    muss (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05,
    a. a. O.; Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08. BVerfGE 122,
    210, 230 ff. m. w. N.). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen
    Tatbestandes muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig
    im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von
    einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen
    sachlichen Grundes (BVerfG-Beschluss vom 09.12.2008 2 BvL 1, 2/07,
    1, 2/08, BVerfGE 122, 210, 230; BVerfG-Beschluss
    vom 12.10.2010 1
    BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, 245). Als besondere
    sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen
    Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidung
    erkennt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung neben außerfiskalischen
    Förderungs- und Lenkungszwecken auch Typisierungs- und
    Vereinfachungserfordernisse an. Die steuerlichen Vorteile der Typisierung
    müssen dabei im rechten Verhältnis zu der mit
    der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit in der steuerlichen
    Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung
    keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss
    sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (BVerfG-Beschluss
    vom 12.10.2010 1
    BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, m. w. N.; Beschluss
    vom 15.01.2008 1
    BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 30).


    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird durch die Regelung
    des § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KStG 2002 a. F. nicht das Prinzip
    der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit
    verletzt.


    aa) Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns
    einbringungsgeborener Anteile verstößt nicht gegen
    den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. § 8b
    KStG enthält die Grundentscheidung des Gesetzgebers, das
    im unternehmenssteuerrechtlichen System des Halbeinkünfteverfahrens Bezüge
    und Veräußerungsgewinne innerhalb gesellschaftlicher
    Beteiligungsstrukturen nur einmal auf der Entstehungsebene und dann
    erst wieder auf der Gesellschafterebene anteilig als Einkommen versteuert
    werden. Demzufolge findet bei der Muttergesellschaft trotz des Zuwachses
    an Leistungsfähigkeit durch die von der Tochtergesellschaft
    zufließenden Bezüge oder Veräußerungsgewinne
    keine Besteuerung statt. Die prinzipielle Freistellung von wirtschaftlicher
    Doppel- oder Mehrfachbelastung durch die Körperschaft-
    und nachfolgende Einkommensteuer in Beteiligungsstrukturen ist in
    erster Linie eine finanz- und wirtschaftspolitische Entscheidung des
    Gesetzgebers. Von Verfassungs wegen ist sie nicht zwingend (BVerfG-Beschluss
    vom 12.10.2010 1
    BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, 249). Die Entscheidung
    des Gesetzgebers, Beteiligungseinkünfte nach § 8b
    KStG grundsätzlich steuerfrei zu stellen, ändert
    jedoch nichts daran, dass sie gleichwohl die steuerliche Leistungsfähigkeit
    der Kapitalgesellschaft erhöhen (vgl. auch BVerfG-Beschluss
    vom 12.10.2010 1
    BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, 251). So wird die
    Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den erzielten
    Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Beteiligung
    an der B AG gestärkt, und zwar unabhängig davon,
    ob auch bei der B AG der Leistungsfähigkeitszuwachs aus
    der Veräußerung der Beteiligung an der 1. oder
    2. C besteuert wurde. Ein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip,
    das für die Besteuerung jedenfalls einen Leistungszuwachs
    voraussetzt, liegt damit nicht vor.


    bb) Die von der Regel des § 8b Abs. 2 KStG a. F. abweichende
    Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach § 8b
    Abs. 4 KStG a. F. verstößt auch nicht gegen das
    Gebot der Folgerichtigkeit. Die Ausnahmeregelung des § 8b
    Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KStG a. F. betrifft einen außergewöhnlichen
    Sachverhalt, der die einmal getroffene Belastungsentscheidung nicht
    berührt. Der Zweck des § 8b Abs. 4 KStG a. F.
    besteht darin, Gestaltungsmöglichkeiten und gegebenenfalls
    Gestaltungsmissbräuche in den Fällen zu vermeiden,
    in denen die Beteiligung durch eine steuerneutrale Einbringung nach
    dem UmwStG erreicht wurde. Können derartige Anteile steuerfrei
    veräußert werden, kommt es zu einer gesetzessystematisch
    ungewollten Befreiung an sich steuerverhafteter Besteuerungsgrößen.
    Eine so weit gehende Befreiung der Veräußerungsgewinne
    lief der gesetzgeberischen Intention zuwider, so dass mit der Regelung
    des § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KStG a. F. diese Besteuerungslücke geschlossen
    werden sollte (vgl. Frotscher, KStG, 8b Rn. 63; Gosch/Bauschatz,
    KStG § 8b Rn. 290; Dötsch/Punkt, KStG § 8b
    Rn. 146; Förster, Stbg 2001, 657, 667). Insoweit wird
    mit dieser Regelung auch nur in besonders gelagerten Fällen
    der Veräußerungsgewinn einer Besteuerung zugeführt,
    und zwar in denen, wie im vorliegenden Fall, die Besteuerung der
    stillen Reserven im Zeitpunkt der Einbringung unterblieben ist,
    weil die gesetzliche Option genutzt wurde, die Mitunternehmeranteile
    zum Buchwert oder einem unter dem Teilwert liegenden Wert einzubringen.
    Soweit die Möglichkeit der steuerfreien Übertragung
    von Mitunternehmeranteilen genutzt wurde, wird nach der Intention
    des Gesetzes grundsätzlich die unterbliebene Besteuerung
    nachgeholt.


    cc) Der Gesetzgeber hält sich mit der Vorschrift auch
    innerhalb der Grenzen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis.
    Nach dem dargelegten Regelungszweck sollen durch die Besteuerung
    von Veräußerungsgewinnen in den Fällen
    des § 8b Abs. 4 KStG a. F. Gestaltungsmöglichkeiten
    und Gestaltungsmissbräuche unterbunden werden. Die Regelung
    dient damit der Abwehr unerwünschter steuerlicher Gestaltungen
    und verfolgt legitime und zur Rechtfertigung von Typisierungsregelungen
    grundsätzlich geeignete Zwecke (vgl. BVerfG-Beschluss vom
    12.10.2010 1 BvL
    12/07, BVerfGE 127, 224, 253). Zwar ist der
    Klägerin darin zuzustimmen, dass durch die Besteuerung
    ihres Veräußerungsgewinns die in den zu Buchwerten
    eingebrachten Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven zweimal
    für steuerliche Zwecke verwendet werden (vgl. Haritz, DStR 2004, 889,
    891). Denn zum einen erfolgte die Besteuerung der in den
    Mitunternehmeranteilen enthaltenen stillen Reserven bei der Veräußerung
    der 1. und 2. C durch die B AG. Soweit der Veräußerungspreis
    die Anschaffungskosten der eingebrachten Wirtschaftsgüter überstieg,
    hatte sie den Veräußerungsgewinn auf ihrer Ebene
    zu versteuern. Zum anderen hat die Klägerin den Gewinn
    aus der Veräußerung der (einbringungsgeborenen) Anteile
    an der B AG zu versteuern. Ursache hierfür ist die steuerneutrale Einbringung
    der Mitunternehmeranteile, mit der Folge, dass nunmehr bei der Veräußerung
    der in den übertragenen stillen Reserven liegende Mehrwert
    steuerlich erfasst wird und eine Ausnahme von der Steuerbefreiung
    der Veräußerungsgewinne auf der Ebene der Kapitalgesellschaft
    gemacht wird. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung jedoch darin,
    dass im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung von einer Besteuerung
    des Veräußerungsgewinns, der bei Einbringung der
    Mitunternehmeranteile zum Teilwert entstanden wäre, abgesehen
    wurde. Denn bei einer Einbringung zum Teilwert wäre bei
    der Klägerin nach den im Vertrag vom ... 1999 vorgenommenen Bewertungen
    ein Veräußerungsgewinn von annähernd
    ... Mio. € entstanden und nach Maßgabe des damals
    geltenden Anrechnungsverfahrens zu versteuern gewesen. Im Grundsatz
    erfolgt eine Nachholung der Besteuerung der nach dem UmwStG zulässigen Übertragung
    stiller Reserven.


    Entgegen dem Vortrag der Klägerin wird mit der Neuregelung
    dieser Sachverhaltskonstellationen durch das Gesetz über
    steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der
    Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
    steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl. I 2006,
    2782, BStBl
    I 2007, 4 - SEStEG) lediglich die gesetzliche Systematik
    der Besteuerung verändert, nicht jedoch auf eine nachträgliche
    Besteuerung der zu Buchwerten eingebrachten Unternehmensteile verzichtet.
    Zwar ist die Regelung des § 8b Abs. 4 KStG a. F. im Zuge
    dieser Gesetzesänderung gestrichen worden, die rückwirkende
    Korrektur des steuerneutralen Einbringungsvorganges zu Buchwerten
    erfolgt durch die Regelungen in § 22 UmwStG in der Fassung
    des SEStEG. Es soll auch weiterhin sichergestellt werden, dass die
    im Zeitpunkt der Betriebseinbringung aufgelaufenen und auf die Anteile
    der übernehmenden Gesellschaft übertragenen stillen
    Reserven bei einer Veräußerung der Anteile innerhalb
    der Sperrfrist von sieben Jahren letztlich im Zeitpunkt der Veräußerung
    der (vollen) Besteuerung unterliegen (vgl. Gesetzesbegründung,
    BT-Drs. 16/2710, S. 30, 42). Allerdings sieht die Neuregelung
    systematisch eine rückwirkende Korrektur des Einbringungsvorganges
    im Falle der Veräußerung innerhalb der Sperrfrist vor,
    so dass es nicht mehr des Konstrukts einbringungsgeborener Anteile bedarf.
    Damit wird die systematische Unstimmigkeit des bisherigen Systems einbringungsgeborener
    Anteile behoben. Denn anders als bei der rückwirkenden
    Korrektur werden bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener
    Anteile auch die nach dem Einbringungsvorgang entstandenen stillen
    Reserven und Wertzuwächse erfasst (vgl. Dötsch/Pung, KStG § 8b
    Rn. 163). Im Fall der Klägerin wird dies deshalb besonders augenfällig,
    weil im Zeitpunkt der Einbringung den Beteiligungen an der 1.und
    2. C ein Wert ... € beigemessen wurde. Die dafür
    erhaltenen Anteile an der B AG veräußerte die
    Klägerin in 2005 zu einem Preis von ... €.


    Die durch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns
    einbringungsgeborener Anteile gemäß § 8b
    Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KStG a. F. erfolgende Typisierung und Pauschalierung
    führt nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Ungleichheit
    der steuerlichen Belastung. Die mit der Vorschrift verbundene Typisierung
    und Pauschalierung dient der Vereinfachung. Die Regelung legt den Veräußerungsgewinn
    insgesamt der Besteuerung zugrunde, insbesondere auch ohne danach
    zu differenzieren, ob in dieser Höhe durch den Einbringungsvorgang
    stille Reserven übertragen wurden. Insoweit kann es zu
    einer höheren Besteuerung kommen, aber auch zu einer niedrigeren,
    soweit sich der Wert der Beteiligung zwischenzeitlich verringert
    hat. Das BVerfG hat den Gesichtspunkt der Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit
    vielfach als Rechtsfertigungsgrund für eine Typisierung
    und Pauschalierung anerkannt und so der Entlastung des Rechtsanwenders
    bei Massenvorgängen Rechnung getragen (vgl. BVerfG-Beschluss
    vom 12.10.2010 1
    BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, 254 m. w. N.; Beschluss
    vom 15.01.2008 1
    BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, 30 ff.). Für
    die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden
    Pauschalierung kommt es nicht entscheiden darauf an, dass der Gesetzgeber
    - wie die Neuregelung durch das SEStEG zeigt - derartige Vorgänge auch
    anders hätte regeln können. Entscheidend ist,
    ob die mit der Pauschalierung und Typisierung verbundenen Vorteile
    der streitigen Regelung im rechten Verhältnis der damit
    notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen.


    Diesem Maßstab wird die Vorschrift des § 8b
    Abs. 4 KStG a. F. gerecht. Der Gesetzgeber hat die Besteuerung des
    Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener Anteile
    zeitlich befristet, so dass derartige Veräußerungsvorgänge nur
    dann steuerpflichtig werden, wenn die Frist des § 8b Abs.
    4 S. 2 Nr. 1 KStG a. F. von sieben Jahren noch nicht abgelaufen
    ist. Diese Sperrfrist orientiert sich an der Behaltefrist des § 26
    Abs. 2 UmwStG a. F. (vgl. Gosch/Bauschatz, KStG § 8b
    Rn. 290; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, KStG § 8b
    Rn. 108), die ebenfalls der Verhinderung unerwünschter
    Gestaltungsmöglichkeiten diente. Damit hat der Gesetzgeber
    die steuerliche Verhaftung der einbringungsgeborenen Anteile zeitlich
    begrenzt. Hinsichtlich des Zeitraums orientiert er sich an auch
    im Übrigen im Steuerrecht geltende Behaltefristen, die
    es ausschließen, dass die Einbringung von Mitunternehmeranteilen
    zu Buchwerten gegen den Erwerb einer Beteiligung lediglich aus steuerlichen
    Gründen erfolgt. Gleichzeitig ist die Frist nicht so lang bemessen,
    dass betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen nachhaltig
    behindert würden. Die mit einer Typisierung notwendigerweise
    einhergehenden Ungenauigkeiten halten sich damit noch in dem verfassungsrechtlich
    zulässigen Rahmen.


    3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die die
    Sperrfrist des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 1 KStG a. F. gegen
    die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom
    23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen,
    Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch
    von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen
    (Fusionsrichtlinie 1990) verstößt. Die Klägerin
    kann sich nicht auf die darin getroffenen Regelungen berufen, denn
    sie regeln nur die Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften
    verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (Art. 1 der Richtlinie).
    Vorliegend handelt sich um einen reinen Inlandsfall, der insoweit
    unionsrechtliche Vorschriften nicht tangiert.


    III.

    Die Klägerin hat gemäß § 135
    Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird
    wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 155 Abs.
    2 FGO zugelassen.

    VorschriftenKStG § 8b Abs. 2, KStG § 8b Abs. 4