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  • 29.08.2013

    Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.05.2013 – 1 K 284/10

    Die Feststellung der Endbestände gem. § 36
    Abs. 7 KStG ist bindend für die Ermittlung des KSt-Guthabens.
    Eine Änderung der nach altem Recht bestandskräftig
    festgestellten Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals
    ist auch nicht auf der Grundlage des § 181 Abs. 5 Satz
    1 AO möglich. Diese Vorschrift vermittelt keine eigenständige
    Korrekturbefugnis und führt auch nicht dazu, dass der Vorbehalt
    der Nachprüfung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Festsetzungsfrist
    fortbesteht oder wiederauflebt.


    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
    (BVerfG) vom 17.11.2009 1 BvR 2192/05BGBl I 2010,
    326 über einen Anspruch der Klägerin
    auf Änderung zuvor ergangener Steuerbescheide, deren Feststellungen/ Festsetzungen
    zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial
    geführt haben.


    Das BVerfG erklärte in dem Beschluss vom 17.11.2009
    die Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz
    (KStG) insoweit für verfassungswidrig, als die Umgliederung
    des zum Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum
    Halbeinkünfteverfahren mit 45 % belasteten Eigenkapitals
    (EK 45) in mit 40 % belastetes Eigenkapital (EK 40) und
    unbelastetes Eigenkapital (EK 02) zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial
    führt. Es verpflichtete den Gesetzgeber, mit Wirkung zum 01.01.2011
    für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen
    Verfahren eine Neuregelung zu treffen, die den Erhalt des im Zeitpunkt
    des Systemwechsels in dem Teilbetrag EK 45 enthaltenen Körperschaftsteuerminderungspotenzials sicherstellt.


    Durch das Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die Vorgaben
    des BVerfG umgesetzt: Nach § 34 Abs. 13 KStG ist die Neuregelung
    des § 36 Abs. 3 bis 6 a KStG in allen Fällen,
    in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Abs. 7
    KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in der
    dort genannten Fassung anzuwenden.


    Bereits vor der gesetzlichen Neuregelung - mit Schreiben vom
    18.05.2010 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf
    den Beschluss des BVerfG vom 17.11.2009 die Aufhebung folgender
    Steuerbescheide:


    1. zusammengefasste Bescheide vom
    28.02.2003 über die gesonderte Feststellung der Endbestände
    gemäß § 36 Abs. 7 KStG und über
    die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27
    Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001
    (Bescheid Nr. 1),


    2. Bescheid vom 17.02.2004 über die
    gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27
    Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2002
    (Bescheid Nr. 2),


    3. Bescheid vom 16.11.2004 über die
    gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27
    Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003
    (Bescheid Nr. 3),


    4. Bescheid vom 31.01.2007 über die
    gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27
    Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2004
    (Bescheid Nr. 4),


    5. Bescheid vom 09.01.2007 über die
    gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27
    Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2005
    (Bescheid Nr. 5),


    6. Bescheid vom 06.05.2008 über die
    gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27
    Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2006
    (Bescheid Nr. 6),


    7. Bescheid vom 26.09.2008 über die
    Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
    gemäß § 37 Abs. 5 KStG (Bescheid Nr.
    7).


    Sie machte geltend, sie sei durch die verfassungswidrigen Übergangsregelungen
    steuerlich belastet, da ihr durch die beanstandeten Feststellungen
    Körperschaftsteuerminderungspotenzial entzogen worden sei.
    Mangels wirksamer gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage seien
    die beanstandeten Feststellungen rechtswidrig und deshalb aufzuheben.


    Der Gesichtspunkt der Bestandskraft stehe dem nicht entgegen.
    Alle angefochtenen Bescheide stünden im Verhältnis
    von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander, endend mit dem Bescheid über
    die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
    als letztem Folgebescheid. Gemäß § 181
    Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) könne eine gesonderte Feststellung
    auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist
    insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für
    eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei, für die die Festsetzungsfrist
    noch nicht abgelaufen sei.


    Der Beklagte, das Finanzamt (FA), lehnte den Aufhebungsantrag
    mit Verfügung vom 22.06.2010 ab: Die zusammengefassten
    Bescheide vom 28.02.2003 über die gesonderte Feststellung
    der Endbestände gemäß § 36 Abs.
    7 KStG und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
    gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs.
    1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 (Bescheid Nr. 1) seien
    bereits vor der Entscheidung des BVerfG in Bestandskraft gewachsen
    und deshalb nicht mehr änderbar. Der ursprünglich gesetzte
    Vorbehalt der Nachprüfung sei gemäß § 164
    Abs. 4 AO mit Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.
    2 Satz 1 AO am
    31.12.2006 entfallen. Eine Aufhebung dieser maßgeblichen
    Grundlagenbescheide komme deshalb nicht mehr in Betracht. Etwas
    anderes ergebe sich auch nicht aus § 181 Abs. 5 AO. Diese
    Vorschrift eröffne keine eigenständige Änderungsbefugnis,
    so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Raum für eine Anpassung
    der Folgebescheide bestehe. Hiergegen erhob die Klägerin
    am 24.06.2010 Einspruch, welchen das FA mit Einspruchsentscheidung
    vom 03.11.2010 zurückwies: Das BVerfG habe ausdrücklich
    angeordnet, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung lediglich für
    die noch offenen Steuerverfahren zu treffen habe. Hierunter falle
    die Klägerin nicht. Hinsichtlich des Bescheides Nr. 1 mangele
    es an einer verfahrensrechtlichen Änderungsbefugnis. Hinsichtlich
    der Bescheide Nr. 2 bis 7 komme eine Änderung deshalb nicht
    in Betracht, weil dem die Bindungswirkung des nicht mehr änderbaren
    Bescheides Nr. 1 entgegen stehe.


    Mit der am 26.11.2010 erhobenen Klage macht die Klägerin
    im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des FA seien die
    beanstandeten Bescheide noch nicht in Bestandskraft gewachsen. Feststellungsverjährung
    sei nicht eingetreten. § 181 Abs. 5 AO sei auf mehrstufige
    Feststellungsverfahren mit der Maßgabe anwendbar, dass
    an die Stelle der „Steuerfestsetzung” die gesonderte Feststellung
    auf der nächsten Stufe trete. Es genüge für
    eine Korrektur aller Bescheide in der Kette, dass einer der Feststellungsbescheide
    für einen anderen noch nicht festsetzungsverjährten
    Feststellungs- oder Steuerbescheid von Bedeutung sei. Die im Raum
    stehende Festsetzungsverjährung der Bescheide Nr. 1 – 4
    werde somit nach § 181 Abs. 5 AO überwunden, weil
    diese als Grundlagenbescheide für die Festsetzungen im
    Folgebescheid Nr. 7 von Bedeutung seien. Korrekturnorm sei hier
    der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs.
    2 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung sei auch nicht wegen
    Feststellungsverjährung entfallen, weil die Feststellungsverjährung
    aus den genannten Gründen durch § 181 Abs. 5 AO überwunden
    sei.


    Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen, seien zumindest
    die Bescheide Nr. 6 und 7 änderbar. Das System der Vergütung
    von KSt-Guthaben sei nämlich zum 31.12.2006 wesentlich
    geändert worden. Nach neuem Recht entstünden KSt-Guthaben
    unabhängig von einer Gewinnausschüttung allein durch
    Ermittlung (§ 37 Abs. 4 Satz 2 KStG) und Festsetzung. Aus
    dem Gesetz ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die
    Feststellung der „alten” KSt-Guthaben Bindungswirkung
    für das „neue” KSt-Guthaben haben solle.
    Damit seien die Voraussetzungen eines Grundlagenbescheides im Sinne
    des § 171 Abs. 10 AO nicht gegeben.


    Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihres Vorbringens,

    den Bescheid vom 22. Juni 2010 und die Einspruchsentscheidung
    vom 3. November 2010 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den
    Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände
    gemäß § 36 Abs. 7 KStG zum 31.12.2001
    vom 28. Februar 2003 zu ändern und die Teilbeträge
    des verwendbaren Eigenkapitals unter Anwendung des § 36 Abs.
    3 bis 6a n.F. zu ermitteln und entsprechend festzustellen,


    hilfsweise,

    den Bescheid vom 22. Juni 2010 und die Einspruchsentscheidung
    vom 3. November 2010 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den
    Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
    gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1, § 28
    Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG vom 6. Mai 2008 zu ändern
    und ein höheres Körperschaftsteuerguthaben zu
    ermitteln.


    Das FA beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Gründe der Einspruchsentscheidung seien nicht entkräftet.
    Die Klägerseite könne sich nicht mit Erfolg auf
    den Beschluss des BVerfG berufen, weil das hier zu beurteilende
    Steuerverfahren nicht mehr offen, sondern bereits drei Jahre zuvor
    bestandskräftig abgeschlossen worden sei. Dementsprechend
    falle die Klägerin auch nicht unter die gesetzliche Neuregelung.
    Die Ausführungen der Klägerseite zur Interpretation
    des § 181 Abs. 5 AO seien unzutreffend. Es entspreche nicht
    dem vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfrieden, wenn bereits bestandskräftig
    abgeschlossene Verfahren bei Jahre später erfolgten Gesetzesänderungen
    neu aufgerollt werden müssten. Die Feststellungen im Grundlagenbescheid
    Nr. 1 seien auch inhaltlich als zutreffend anzusehen, weil das BVerfG
    einen anderen rechtlichen Beurteilungsmaßstab lediglich
    für die im Entscheidungszeitpunkt noch offenen Verfahren
    vorgesehen habe. Für eine Änderung der Folgebescheide
    sei daher schon mangels Vorliegens eines fehlerhaften Grundlagenbescheids
    kein Raum. Das Hilfsvorbringen der Klägerseite sei ebenfalls
    unbegründet. Die Bescheide über die Feststellung
    des KSt-Guthabens seien als bindende Grundlagenbescheide zu qualifizieren.
    Der Bescheid über die Feststellung des KSt-Guthabens zum
    31.12.2002 sei ebenfalls Grundlagenbescheid, für den mit
    Ablauf des 31.12.2007 Festsetzungsverjährung eingetreten
    sei.


    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
    auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
    nebst Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Steuerakten verwiesen.


    Gründe

    Die Klage hat keinen Erfolg.

    Der Senat erachtet es für sachgerecht, gemäß § 90
    a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden,
    da allein Rechtsfragen zu klären sind und die Beteiligten
    sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt
    haben.


    Der Senat legt das Klagebegehren dahingehend aus, dass nicht
    die Aufhebung der Bescheide Nr. 1 bis 7 erstrebt wird. Vielmehr
    ist es Klageziel, das FA zu verpflichten, im Ergebnis den Bescheid
    Nr. 7 zu ändern und den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
    höher festzusetzen. Ausgehend davon, dass sämtliche
    Bescheide im Verhältnis Grundlagen-/Folgebescheid zueinander
    stehen, richtet sich daher die Klage in erster Linie darauf, das
    FA zu verpflichten, den Bescheid Nr. 1 zu ändern und die
    Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach § 36
    Abs. 3 bis 6a KStG n.F. zu ermitteln und entsprechend gemäß § 36
    Abs. 7 KStG n.F. festzustellen. Der Anspruch auf Änderung der
    Bescheide Nr. 2 bis 7 ergäbe sich dann aus § 175
    Abs. 1 Nr. 1 AO. Das Hilfsbegehren der Klägerin, welches
    davon ausgeht, dass zwar die Bescheide Nr. 6 und Nr. 7, nicht aber
    die Bescheide Nr. 5 und Nr. 6 im Verhältnis Grundlagen-/Folgebescheid
    zueinander stehen, ist darauf gerichtet, das FA zu verpflichten,
    den Bescheid Nr. 6 zu ändern. Der Anspruch auf Änderung
    des Bescheides Nr. 7 ergäbe sich dann aus § 175
    Abs. 1 Nr. 1 AO.


    Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
    Das FA hat den Aufhebungsantrag - der als Änderungsantrag
    auszulegen ist - zu Recht vollumfänglich abgelehnt.


    1.

    Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das FA
    den Bescheid Nr. 1 ändert und die Endbestände
    des verwendbaren Eigenkapitals unter Anwendung des § 36
    Abs. 3 bis 6a KStG n.F. ermittelt und feststellt.


    Als Korrekturvorschrift für den bestandskräftig
    gewordenen Bescheid vom 28.02.2003 kommt allein § 164 AO
    in Betracht. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist jedoch mit
    Ablauf der Feststellungsfrist mit Ablauf des 31.12.2006 entfallen.
    Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt
    der Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Festsetzungsfrist
    abläuft.


    Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169
    Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Der Fristlauf beginnt gemäß § 181
    Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf
    des Jahres der Einreichung der Steuererklärung. Die Klägerin reichte
    die entsprechende Erklärung im Dezember 2002 ein. Die regelmäßige Festsetzungsfrist
    endete daher mit Ablauf des 31.12.2006. Zu diesem Zeitpunkt entfiel
    auch gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO der
    Vorbehalt der Nachprüfung.


    Dieser Wertung steht die in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO getroffene
    Regelung nicht entgegen. Nach dieser Norm kann eine gesonderte Feststellung
    auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist
    insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für
    eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist
    im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen
    ist. Ausgehend davon, das die Bescheide Nr. 1 bis Nr. 7 im Verhältnis Grundlagen-/Folgebescheide
    stehen, ist die in Bescheid Nr. 1 erfolgte Feststellung für
    die in Bescheid Nr. 7 erfolgte Festsetzung des Anspruches auf Auszahlung
    des Körperschafsteuerguthabens „von Bedeutung” im
    Sinne des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO. § 181 Abs. 5
    Satz 1 AO enthält jedoch keine eigenständige Korrekturvorschrift.
    Die in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO getroffene Regelung führt auch
    nicht dazu, dass der Vorbehalt der Nachprüfung trotz zwischenzeitlichen Ablaufes
    der Festsetzungsfrist fortbesteht oder wiederauflebt. Denn §181
    Abs. 5 AO bewirkt - anders als die in § 171 AO getroffenen
    Regelungen - keine Ablaufhemmung der Festsetzungs- oder Feststellungsfrist,
    sondern ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den
    Erlass eines Feststellungsbescheides mit eingeschränktem
    Regelungsgehalt, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen
    ist (BFH-Urteil vom 31.10.2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001,
    156).


    2.

    Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
    Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid
    Nr. 6 geändert wird. Zwar ist der Bescheid unter dem Vorbehalt
    der Nachprüfung ergangen, auch war die Festsetzungsfrist im
    Zeitpunkt des Änderungsantrages noch nicht abgelaufen.


    Der Bescheid Nr. 6 ist jedoch – soweit dort ein Körperschaftsteuerguthaben „ermittelt”,
    nicht aber festgestellt worden ist – nicht Grundlagenbescheid
    für die mit Bescheid Nr. 7 erfolgte Festsetzung des Anspruches
    auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens, vielmehr
    ist Grundlagenbescheid insoweit der Bescheid Nr. 5 (dazu a.). Auch
    wenn man das Klagebegehren dahin auslegen würde, dass eine Änderung
    des Bescheides Nr. 5 begehrt wird, hätte die Klage keinen
    Erfolg. Denn einer Änderung des Bescheides Nr. 5 stünde
    die Bindungswirkung der Bescheide Nr. 1 bis 4 entgegen. Diese stellen
    im Verhältnis zum Bescheid Nr. 5 Grundlagenbescheide dar;
    die dort getroffenen Feststellungen – so auch die im Bescheid
    Nr. 1 erfolgte Umgliederung von EK 45 in EK 40 – ist für
    den Bescheid Nr. 5 als Folgebescheid bindend (dazu b).


    a.

    Eine Körperschaft hat innerhalb des Auszahlungszeitraums
    von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
    in zehn gleichen Beträgen (§ 37 Abs. 5 Satz 1
    KStG). Dieser Anspruch wird gemäß § 37 Abs.
    5 Satz 3 KStG für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt.
    Maßgebend für die Höhe des Auszahlungsanspruchs
    ist das Körperschaftsteuerguthaben. Dieses wird gemäß § 37
    Abs. 2 Satz 4 KStG letztmalig zum 31.12.2005 durch Feststellungsbescheid
    festgestellt. Zum 31.12.2006 wird das Körperschaftsteuerguthaben
    gemäß § 37 Abs. 4 KStG nur ermittelt,
    es wird nach der gesetzlichen Regelung weder festgestellt noch festgesetzt.
    Nach § 179 Abs. 1 AO dürfen Besteuerungsgrundlagen
    nur durch einen Feststellungsbescheid festgestellt werden, wenn
    dies gesetzlich bestimmt ist. Da es an einer entsprechenden gesetzlichen
    Regelung fehlt, ist das Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2006
    in dem Bescheid Nr. 6 auch nur nachrichtlich ausgewiesen, wird aber
    von dem Tenor/ Regelungsgehalt des Feststellungsbescheides
    nicht umfasst (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.11.2012 10 K 3207/11
    F, EFG
    2013, 326, Revision beim BFH anhängig unter dem
    Aktenzeichen I R
    84/12).


    Mangels einer zwischengeschalteten verbindlichen Regelung ist
    daher die zum 31.12.2005 erfolgte Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens
    bindend für die Ermittlung des zum 31.12.2006 bestehenden
    Körperschaftsteuerguthabens (vgl. Finanzgericht Münster,
    Urteil vom 14.11.2012 10
    K 3207/11 F, EFG 2013, 326) und damit Grundlage
    für die Festsetzung des Anspruches auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens.


    b.

    Ein Anspruch auf Änderung des Bescheides Nr. 5 besteht
    nicht. Zwar ist der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
    ergangen, auch war die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Änderungsantrages
    noch nicht abgelaufen. Einer Änderung steht jedoch die
    Bindungswirkung der Bescheide 1 bis 4 entgegen.


    Die Feststellung der Endbestände der Teilbeträge
    des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2001 ist durch § 36
    Abs. 7 KStG gesetzlich angeordnet. Ebenso ist durch § 37
    Abs. 2 Satz 4 KStG die Feststellung des verbleibenden KSt-Guthabens
    zum 31.12.2002 bis 31.12.2005 gesetzlich geregelt. Ein ergangener Feststellungsbescheid
    ist gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bindend,
    soweit die in ihm getroffenen Feststellungen für einen
    Folgebescheid von Bedeutung sind. Die Feststellung muss zu Besteuerungsgrundlagen
    getroffen sein, die für weitere steuerliche Entscheidungen,
    die in einem Feststellungsbescheid, einem Steuermessbescheid, einem
    Steuerbescheid oder einer Steueranmeldung ergehen, Bedeutung haben
    (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 182
    AO Rz. 1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
    AO/FGO, § 182 AO Rz. 5, 21).


    Entsprechend diesen Grundsätzen stellen der Feststellungsbescheid über
    die Endbestände gemäß § 36 Abs.
    7 KStG zum
    31.12.2001 und die nachfolgenden Feststellungsbescheide gemäß § 37
    Abs. 2 Satz 4 KStG bindende Feststellungsbescheide dar, die für
    die Ermittlung des KSt-Guthabens zum 31.12.2006 und für
    die Festsetzung dieses Guthabens als Auszahlungsanspruch gemäß § 37
    Abs. 5 KStG bindend sind. Da die Feststellung der Endbestände
    verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden kann, ist eine
    nachträgliche Änderung der Umgliederung der Eigenkapitalanteile
    ausgeschlossen.


    Zwar liegen zum 31.12.2001 und 31.12.2006 keine Feststellungen
    des Körperschaftsteuerguthabens vor. Hieraus ergibt sich
    jedoch keine Unterbrechung einer Feststellungskette, die eine Bindung
    für die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs ausschließen
    würde. Materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Ausgangspunkt
    der Ermittlung und Sicherung des Körperschaftsteuerguthabens,
    das im verwendbaren Eigenkapital steckte, war im Rahmen des Wechsels vom
    Körperschaftsteueranrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren und
    später zur Abgeltungssteuer zunächst der Feststellungsbescheid
    gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG a.F. Dieser
    ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die
    Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals
    gemäß § 36 Abs. 7 KStG und stellt die
    Teile des verwendbaren Eigenkapitals fest, die das Körperschaftsteuerguthaben
    beinhalten (Bauschatz in Gosch KStG § 36 Rz. 161; Dötsch
    in Dötsch/Jost/Pung/Witt KStG § 36
    Rz. 3). Nach dieser letztgenannten Vorschrift sind die Endbestände
    getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen. Dieser bindende
    Feststellungsbescheid mit den gemäß § 36
    Abs. 7 KStG festgestellten Endbeständen der Teilbeträge
    des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2001 bildet die materiell-rechtliche
    und verfahrensrechtlich bindende Grundlage für die nachfolgende
    Ermittlung des KSt-Guthabens gemäß § 37
    Abs. 1 KStG
    zum 31.12.2001 und die gesonderten Feststellungen des verbleibenden
    KSt-Guthabens zum 31.12.2002 bis 31.12.2005 sowie die Ermittlung
    des KSt-Guthabens zum 31.12.2006 (Finanzgericht Münster,
    Urteil vom 14.11.2012 10
    K 3207/11 F, EFG 2013, 326 mit Hinweisen auf Bauschatz
    in Gosch KStG § 36 Rz. 18, 160, 161, 162, § 37
    Rz.5, 15; Bott in Ernst & Young KStG § 37 Rz.
    21; Dötsch in Dötsch/ Jost/Pung/Witt,
    KStG § 36 Rz. 48b, 54; Frotscher in Frotscher/Maas § 36
    Rz. 85). Einwendungen gegen die Höhe des Endbestands an
    EK 40 können daher nur gegen diesen Feststellungsbescheid
    nach § 36 Abs. 7 KStG geltend gemacht werden; sie können
    im Verfahren über die Ermittlung des KSt-Guthabens nach § 37
    Abs. 1 KStG nicht mehr berücksichtigt werden (Frotscher
    in Frotscher/Maas KStG § 37 Rz. 7; Bott in Ernst & Young
    KStG § 37 Rz. 21; Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt
    KStG § 36 Rz. 48b, 48c) und ebenfalls nicht im Rahmen der
    Feststellungen gem. § 37 Abs. 2 KStG zum 31.12.2002
    bis 31.12.2005. Auf die Feststellung der Endbestände gemäß § 36
    Abs. 7 KStG aufbauend ordnete § 37 Abs. 1 KStG an, wie das
    KSt-Guthaben zum 31.12.2001 zu berechnen war. Die Ermittlung des
    KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 1 KStG erfolgt ausschließlich
    durch eine mathematische Operation; rechtliche Überlegungen
    sind hierbei nicht anzustellen. Durch die Bindung an die Feststellung
    des Endbestands an EK 40 nach § 36 Abs. 7 KStG kann die
    Höhe des Endbestands im Verfahren nach § 37 KStG
    nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Auf diesen feststehenden Basiswert
    ist lediglich der Faktor von 1/6 anzuwenden (Finanzgericht
    Münster, Urteil vom 14.11.2012 10 K 3207/11
    F, EFG
    2013, 326).


    Da nach allem die Bindungswirkung der Grundlagenbescheide der
    Jahre 2001 bis 2005 auch den Bescheid Nr. 7 erfasst, hat die Klage
    auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.


    Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 135
    Abs. 1 FGO abzuweisen. Die Revision wird gemäß § 115
    Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

    VorschriftenKStG § 27 Abs. 2, KStG § 28 Abs. 1 Satz 3, KStG § 34 f, KStG § 36, KStG § 37, KStG § 38 Abs. 1, KStG § 47 Abs. 1 Nr.1, AO § 164 Abs. 2, AO § 164 Abs. 4, AO § 171 Abs. 10, AO § 179 Abs. 1, AO § 181 Abs. 5, AO § 182 Abs. 1