29.08.2013
Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.05.2013 – 1 K 284/10
Die Feststellung der Endbestände gem. § 36
Abs. 7 KStG ist bindend für die Ermittlung des KSt-Guthabens.
Eine Änderung der nach altem Recht bestandskräftig
festgestellten Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals
ist auch nicht auf der Grundlage des § 181 Abs. 5 Satz
1 AO möglich. Diese Vorschrift vermittelt keine eigenständige
Korrekturbefugnis und führt auch nicht dazu, dass der Vorbehalt
der Nachprüfung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Festsetzungsfrist
fortbesteht oder wiederauflebt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 17.11.2009 1 BvR 2192/05BGBl I 2010,
326 über einen Anspruch der Klägerin
auf Änderung zuvor ergangener Steuerbescheide, deren Feststellungen/ Festsetzungen
zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial
geführt haben.
Das BVerfG erklärte in dem Beschluss vom 17.11.2009
die Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz
(KStG) insoweit für verfassungswidrig, als die Umgliederung
des zum Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum
Halbeinkünfteverfahren mit 45 % belasteten Eigenkapitals
(EK 45) in mit 40 % belastetes Eigenkapital (EK 40) und
unbelastetes Eigenkapital (EK 02) zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial
führt. Es verpflichtete den Gesetzgeber, mit Wirkung zum 01.01.2011
für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen
Verfahren eine Neuregelung zu treffen, die den Erhalt des im Zeitpunkt
des Systemwechsels in dem Teilbetrag EK 45 enthaltenen Körperschaftsteuerminderungspotenzials sicherstellt.
Durch das Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die Vorgaben
des BVerfG umgesetzt: Nach § 34 Abs. 13 KStG ist die Neuregelung
des § 36 Abs. 3 bis 6 a KStG in allen Fällen,
in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Abs. 7
KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in der
dort genannten Fassung anzuwenden.
Bereits vor der gesetzlichen Neuregelung - mit Schreiben vom
18.05.2010 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf
den Beschluss des BVerfG vom 17.11.2009 die Aufhebung folgender
Steuerbescheide:
1. zusammengefasste Bescheide vom
28.02.2003 über die gesonderte Feststellung der Endbestände
gemäß § 36 Abs. 7 KStG und über
die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27
Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001
(Bescheid Nr. 1),
2. Bescheid vom 17.02.2004 über die
gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27
Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2002
(Bescheid Nr. 2),
3. Bescheid vom 16.11.2004 über die
gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27
Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003
(Bescheid Nr. 3),
4. Bescheid vom 31.01.2007 über die
gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27
Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2004
(Bescheid Nr. 4),
5. Bescheid vom 09.01.2007 über die
gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27
Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2005
(Bescheid Nr. 5),
6. Bescheid vom 06.05.2008 über die
gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27
Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2006
(Bescheid Nr. 6),
7. Bescheid vom 26.09.2008 über die
Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
gemäß § 37 Abs. 5 KStG (Bescheid Nr.
7).
Sie machte geltend, sie sei durch die verfassungswidrigen Übergangsregelungen
steuerlich belastet, da ihr durch die beanstandeten Feststellungen
Körperschaftsteuerminderungspotenzial entzogen worden sei.
Mangels wirksamer gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage seien
die beanstandeten Feststellungen rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
Der Gesichtspunkt der Bestandskraft stehe dem nicht entgegen.
Alle angefochtenen Bescheide stünden im Verhältnis
von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander, endend mit dem Bescheid über
die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
als letztem Folgebescheid. Gemäß § 181
Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) könne eine gesonderte Feststellung
auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist
insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für
eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei, für die die Festsetzungsfrist
noch nicht abgelaufen sei.
Der Beklagte, das Finanzamt (FA), lehnte den Aufhebungsantrag
mit Verfügung vom 22.06.2010 ab: Die zusammengefassten
Bescheide vom 28.02.2003 über die gesonderte Feststellung
der Endbestände gemäß § 36 Abs.
7 KStG und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs.
1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 (Bescheid Nr. 1) seien
bereits vor der Entscheidung des BVerfG in Bestandskraft gewachsen
und deshalb nicht mehr änderbar. Der ursprünglich gesetzte
Vorbehalt der Nachprüfung sei gemäß § 164
Abs. 4 AO mit Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.
2 Satz 1 AO am
31.12.2006 entfallen. Eine Aufhebung dieser maßgeblichen
Grundlagenbescheide komme deshalb nicht mehr in Betracht. Etwas
anderes ergebe sich auch nicht aus § 181 Abs. 5 AO. Diese
Vorschrift eröffne keine eigenständige Änderungsbefugnis,
so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Raum für eine Anpassung
der Folgebescheide bestehe. Hiergegen erhob die Klägerin
am 24.06.2010 Einspruch, welchen das FA mit Einspruchsentscheidung
vom 03.11.2010 zurückwies: Das BVerfG habe ausdrücklich
angeordnet, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung lediglich für
die noch offenen Steuerverfahren zu treffen habe. Hierunter falle
die Klägerin nicht. Hinsichtlich des Bescheides Nr. 1 mangele
es an einer verfahrensrechtlichen Änderungsbefugnis. Hinsichtlich
der Bescheide Nr. 2 bis 7 komme eine Änderung deshalb nicht
in Betracht, weil dem die Bindungswirkung des nicht mehr änderbaren
Bescheides Nr. 1 entgegen stehe.
Mit der am 26.11.2010 erhobenen Klage macht die Klägerin
im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des FA seien die
beanstandeten Bescheide noch nicht in Bestandskraft gewachsen. Feststellungsverjährung
sei nicht eingetreten. § 181 Abs. 5 AO sei auf mehrstufige
Feststellungsverfahren mit der Maßgabe anwendbar, dass
an die Stelle der „Steuerfestsetzung” die gesonderte Feststellung
auf der nächsten Stufe trete. Es genüge für
eine Korrektur aller Bescheide in der Kette, dass einer der Feststellungsbescheide
für einen anderen noch nicht festsetzungsverjährten
Feststellungs- oder Steuerbescheid von Bedeutung sei. Die im Raum
stehende Festsetzungsverjährung der Bescheide Nr. 1 – 4
werde somit nach § 181 Abs. 5 AO überwunden, weil
diese als Grundlagenbescheide für die Festsetzungen im
Folgebescheid Nr. 7 von Bedeutung seien. Korrekturnorm sei hier
der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs.
2 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung sei auch nicht wegen
Feststellungsverjährung entfallen, weil die Feststellungsverjährung
aus den genannten Gründen durch § 181 Abs. 5 AO überwunden
sei.
Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen, seien zumindest
die Bescheide Nr. 6 und 7 änderbar. Das System der Vergütung
von KSt-Guthaben sei nämlich zum 31.12.2006 wesentlich
geändert worden. Nach neuem Recht entstünden KSt-Guthaben
unabhängig von einer Gewinnausschüttung allein durch
Ermittlung (§ 37 Abs. 4 Satz 2 KStG) und Festsetzung. Aus
dem Gesetz ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die
Feststellung der „alten” KSt-Guthaben Bindungswirkung
für das „neue” KSt-Guthaben haben solle.
Damit seien die Voraussetzungen eines Grundlagenbescheides im Sinne
des § 171 Abs. 10 AO nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt ihres Vorbringens,
den Bescheid vom 22. Juni 2010 und die Einspruchsentscheidung
vom 3. November 2010 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den
Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände
gemäß § 36 Abs. 7 KStG zum 31.12.2001
vom 28. Februar 2003 zu ändern und die Teilbeträge
des verwendbaren Eigenkapitals unter Anwendung des § 36 Abs.
3 bis 6a n.F. zu ermitteln und entsprechend festzustellen,
hilfsweise,
den Bescheid vom 22. Juni 2010 und die Einspruchsentscheidung
vom 3. November 2010 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den
Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1, § 28
Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG vom 6. Mai 2008 zu ändern
und ein höheres Körperschaftsteuerguthaben zu
ermitteln.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Gründe der Einspruchsentscheidung seien nicht entkräftet.
Die Klägerseite könne sich nicht mit Erfolg auf
den Beschluss des BVerfG berufen, weil das hier zu beurteilende
Steuerverfahren nicht mehr offen, sondern bereits drei Jahre zuvor
bestandskräftig abgeschlossen worden sei. Dementsprechend
falle die Klägerin auch nicht unter die gesetzliche Neuregelung.
Die Ausführungen der Klägerseite zur Interpretation
des § 181 Abs. 5 AO seien unzutreffend. Es entspreche nicht
dem vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfrieden, wenn bereits bestandskräftig
abgeschlossene Verfahren bei Jahre später erfolgten Gesetzesänderungen
neu aufgerollt werden müssten. Die Feststellungen im Grundlagenbescheid
Nr. 1 seien auch inhaltlich als zutreffend anzusehen, weil das BVerfG
einen anderen rechtlichen Beurteilungsmaßstab lediglich
für die im Entscheidungszeitpunkt noch offenen Verfahren
vorgesehen habe. Für eine Änderung der Folgebescheide
sei daher schon mangels Vorliegens eines fehlerhaften Grundlagenbescheids
kein Raum. Das Hilfsvorbringen der Klägerseite sei ebenfalls
unbegründet. Die Bescheide über die Feststellung
des KSt-Guthabens seien als bindende Grundlagenbescheide zu qualifizieren.
Der Bescheid über die Feststellung des KSt-Guthabens zum
31.12.2002 sei ebenfalls Grundlagenbescheid, für den mit
Ablauf des 31.12.2007 Festsetzungsverjährung eingetreten
sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Steuerakten verwiesen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Senat erachtet es für sachgerecht, gemäß § 90
a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden,
da allein Rechtsfragen zu klären sind und die Beteiligten
sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärt
haben.
Der Senat legt das Klagebegehren dahingehend aus, dass nicht
die Aufhebung der Bescheide Nr. 1 bis 7 erstrebt wird. Vielmehr
ist es Klageziel, das FA zu verpflichten, im Ergebnis den Bescheid
Nr. 7 zu ändern und den Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
höher festzusetzen. Ausgehend davon, dass sämtliche
Bescheide im Verhältnis Grundlagen-/Folgebescheid zueinander
stehen, richtet sich daher die Klage in erster Linie darauf, das
FA zu verpflichten, den Bescheid Nr. 1 zu ändern und die
Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals nach § 36
Abs. 3 bis 6a KStG n.F. zu ermitteln und entsprechend gemäß § 36
Abs. 7 KStG n.F. festzustellen. Der Anspruch auf Änderung der
Bescheide Nr. 2 bis 7 ergäbe sich dann aus § 175
Abs. 1 Nr. 1 AO. Das Hilfsbegehren der Klägerin, welches
davon ausgeht, dass zwar die Bescheide Nr. 6 und Nr. 7, nicht aber
die Bescheide Nr. 5 und Nr. 6 im Verhältnis Grundlagen-/Folgebescheid
zueinander stehen, ist darauf gerichtet, das FA zu verpflichten,
den Bescheid Nr. 6 zu ändern. Der Anspruch auf Änderung
des Bescheides Nr. 7 ergäbe sich dann aus § 175
Abs. 1 Nr. 1 AO.
Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Das FA hat den Aufhebungsantrag - der als Änderungsantrag
auszulegen ist - zu Recht vollumfänglich abgelehnt.
1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das FA
den Bescheid Nr. 1 ändert und die Endbestände
des verwendbaren Eigenkapitals unter Anwendung des § 36
Abs. 3 bis 6a KStG n.F. ermittelt und feststellt.
Als Korrekturvorschrift für den bestandskräftig
gewordenen Bescheid vom 28.02.2003 kommt allein § 164 AO
in Betracht. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist jedoch mit
Ablauf der Feststellungsfrist mit Ablauf des 31.12.2006 entfallen.
Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt
der Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Festsetzungsfrist
abläuft.
Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Der Fristlauf beginnt gemäß § 181
Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO mit Ablauf
des Jahres der Einreichung der Steuererklärung. Die Klägerin reichte
die entsprechende Erklärung im Dezember 2002 ein. Die regelmäßige Festsetzungsfrist
endete daher mit Ablauf des 31.12.2006. Zu diesem Zeitpunkt entfiel
auch gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO der
Vorbehalt der Nachprüfung.
Dieser Wertung steht die in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO getroffene
Regelung nicht entgegen. Nach dieser Norm kann eine gesonderte Feststellung
auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist
insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für
eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist
im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen
ist. Ausgehend davon, das die Bescheide Nr. 1 bis Nr. 7 im Verhältnis Grundlagen-/Folgebescheide
stehen, ist die in Bescheid Nr. 1 erfolgte Feststellung für
die in Bescheid Nr. 7 erfolgte Festsetzung des Anspruches auf Auszahlung
des Körperschafsteuerguthabens „von Bedeutung” im
Sinne des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO. § 181 Abs. 5
Satz 1 AO enthält jedoch keine eigenständige Korrekturvorschrift.
Die in § 181 Abs. 5 Satz 1 AO getroffene Regelung führt auch
nicht dazu, dass der Vorbehalt der Nachprüfung trotz zwischenzeitlichen Ablaufes
der Festsetzungsfrist fortbesteht oder wiederauflebt. Denn §181
Abs. 5 AO bewirkt - anders als die in § 171 AO getroffenen
Regelungen - keine Ablaufhemmung der Festsetzungs- oder Feststellungsfrist,
sondern ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den
Erlass eines Feststellungsbescheides mit eingeschränktem
Regelungsgehalt, obwohl die Feststellungsfrist bereits abgelaufen
ist (BFH-Urteil vom 31.10.2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001,
156).
2.
Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid
Nr. 6 geändert wird. Zwar ist der Bescheid unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung ergangen, auch war die Festsetzungsfrist im
Zeitpunkt des Änderungsantrages noch nicht abgelaufen.
Der Bescheid Nr. 6 ist jedoch – soweit dort ein Körperschaftsteuerguthaben „ermittelt”,
nicht aber festgestellt worden ist – nicht Grundlagenbescheid
für die mit Bescheid Nr. 7 erfolgte Festsetzung des Anspruches
auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens, vielmehr
ist Grundlagenbescheid insoweit der Bescheid Nr. 5 (dazu a.). Auch
wenn man das Klagebegehren dahin auslegen würde, dass eine Änderung
des Bescheides Nr. 5 begehrt wird, hätte die Klage keinen
Erfolg. Denn einer Änderung des Bescheides Nr. 5 stünde
die Bindungswirkung der Bescheide Nr. 1 bis 4 entgegen. Diese stellen
im Verhältnis zum Bescheid Nr. 5 Grundlagenbescheide dar;
die dort getroffenen Feststellungen – so auch die im Bescheid
Nr. 1 erfolgte Umgliederung von EK 45 in EK 40 – ist für
den Bescheid Nr. 5 als Folgebescheid bindend (dazu b).
a.
Eine Körperschaft hat innerhalb des Auszahlungszeitraums
von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
in zehn gleichen Beträgen (§ 37 Abs. 5 Satz 1
KStG). Dieser Anspruch wird gemäß § 37 Abs.
5 Satz 3 KStG für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt.
Maßgebend für die Höhe des Auszahlungsanspruchs
ist das Körperschaftsteuerguthaben. Dieses wird gemäß § 37
Abs. 2 Satz 4 KStG letztmalig zum 31.12.2005 durch Feststellungsbescheid
festgestellt. Zum 31.12.2006 wird das Körperschaftsteuerguthaben
gemäß § 37 Abs. 4 KStG nur ermittelt,
es wird nach der gesetzlichen Regelung weder festgestellt noch festgesetzt.
Nach § 179 Abs. 1 AO dürfen Besteuerungsgrundlagen
nur durch einen Feststellungsbescheid festgestellt werden, wenn
dies gesetzlich bestimmt ist. Da es an einer entsprechenden gesetzlichen
Regelung fehlt, ist das Körperschaftsteuerguthaben zum 31.12.2006
in dem Bescheid Nr. 6 auch nur nachrichtlich ausgewiesen, wird aber
von dem Tenor/ Regelungsgehalt des Feststellungsbescheides
nicht umfasst (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.11.2012 10 K 3207/11
F, EFG
2013, 326, Revision beim BFH anhängig unter dem
Aktenzeichen I R
84/12).
Mangels einer zwischengeschalteten verbindlichen Regelung ist
daher die zum 31.12.2005 erfolgte Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens
bindend für die Ermittlung des zum 31.12.2006 bestehenden
Körperschaftsteuerguthabens (vgl. Finanzgericht Münster,
Urteil vom 14.11.2012 10
K 3207/11 F, EFG 2013, 326) und damit Grundlage
für die Festsetzung des Anspruches auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens.
b.
Ein Anspruch auf Änderung des Bescheides Nr. 5 besteht
nicht. Zwar ist der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
ergangen, auch war die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Änderungsantrages
noch nicht abgelaufen. Einer Änderung steht jedoch die
Bindungswirkung der Bescheide 1 bis 4 entgegen.
Die Feststellung der Endbestände der Teilbeträge
des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2001 ist durch § 36
Abs. 7 KStG gesetzlich angeordnet. Ebenso ist durch § 37
Abs. 2 Satz 4 KStG die Feststellung des verbleibenden KSt-Guthabens
zum 31.12.2002 bis 31.12.2005 gesetzlich geregelt. Ein ergangener Feststellungsbescheid
ist gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bindend,
soweit die in ihm getroffenen Feststellungen für einen
Folgebescheid von Bedeutung sind. Die Feststellung muss zu Besteuerungsgrundlagen
getroffen sein, die für weitere steuerliche Entscheidungen,
die in einem Feststellungsbescheid, einem Steuermessbescheid, einem
Steuerbescheid oder einer Steueranmeldung ergehen, Bedeutung haben
(Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 182
AO Rz. 1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
AO/FGO, § 182 AO Rz. 5, 21).
Entsprechend diesen Grundsätzen stellen der Feststellungsbescheid über
die Endbestände gemäß § 36 Abs.
7 KStG zum
31.12.2001 und die nachfolgenden Feststellungsbescheide gemäß § 37
Abs. 2 Satz 4 KStG bindende Feststellungsbescheide dar, die für
die Ermittlung des KSt-Guthabens zum 31.12.2006 und für
die Festsetzung dieses Guthabens als Auszahlungsanspruch gemäß § 37
Abs. 5 KStG bindend sind. Da die Feststellung der Endbestände
verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden kann, ist eine
nachträgliche Änderung der Umgliederung der Eigenkapitalanteile
ausgeschlossen.
Zwar liegen zum 31.12.2001 und 31.12.2006 keine Feststellungen
des Körperschaftsteuerguthabens vor. Hieraus ergibt sich
jedoch keine Unterbrechung einer Feststellungskette, die eine Bindung
für die Festsetzung des Auszahlungsanspruchs ausschließen
würde. Materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Ausgangspunkt
der Ermittlung und Sicherung des Körperschaftsteuerguthabens,
das im verwendbaren Eigenkapital steckte, war im Rahmen des Wechsels vom
Körperschaftsteueranrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren und
später zur Abgeltungssteuer zunächst der Feststellungsbescheid
gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG a.F. Dieser
ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die
Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals
gemäß § 36 Abs. 7 KStG und stellt die
Teile des verwendbaren Eigenkapitals fest, die das Körperschaftsteuerguthaben
beinhalten (Bauschatz in Gosch KStG § 36 Rz. 161; Dötsch
in Dötsch/Jost/Pung/Witt KStG § 36
Rz. 3). Nach dieser letztgenannten Vorschrift sind die Endbestände
getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen. Dieser bindende
Feststellungsbescheid mit den gemäß § 36
Abs. 7 KStG festgestellten Endbeständen der Teilbeträge
des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.2001 bildet die materiell-rechtliche
und verfahrensrechtlich bindende Grundlage für die nachfolgende
Ermittlung des KSt-Guthabens gemäß § 37
Abs. 1 KStG
zum 31.12.2001 und die gesonderten Feststellungen des verbleibenden
KSt-Guthabens zum 31.12.2002 bis 31.12.2005 sowie die Ermittlung
des KSt-Guthabens zum 31.12.2006 (Finanzgericht Münster,
Urteil vom 14.11.2012 10
K 3207/11 F, EFG 2013, 326 mit Hinweisen auf Bauschatz
in Gosch KStG § 36 Rz. 18, 160, 161, 162, § 37
Rz.5, 15; Bott in Ernst & Young KStG § 37 Rz.
21; Dötsch in Dötsch/ Jost/Pung/Witt,
KStG § 36 Rz. 48b, 54; Frotscher in Frotscher/Maas § 36
Rz. 85). Einwendungen gegen die Höhe des Endbestands an
EK 40 können daher nur gegen diesen Feststellungsbescheid
nach § 36 Abs. 7 KStG geltend gemacht werden; sie können
im Verfahren über die Ermittlung des KSt-Guthabens nach § 37
Abs. 1 KStG nicht mehr berücksichtigt werden (Frotscher
in Frotscher/Maas KStG § 37 Rz. 7; Bott in Ernst & Young
KStG § 37 Rz. 21; Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt
KStG § 36 Rz. 48b, 48c) und ebenfalls nicht im Rahmen der
Feststellungen gem. § 37 Abs. 2 KStG zum 31.12.2002
bis 31.12.2005. Auf die Feststellung der Endbestände gemäß § 36
Abs. 7 KStG aufbauend ordnete § 37 Abs. 1 KStG an, wie das
KSt-Guthaben zum 31.12.2001 zu berechnen war. Die Ermittlung des
KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 1 KStG erfolgt ausschließlich
durch eine mathematische Operation; rechtliche Überlegungen
sind hierbei nicht anzustellen. Durch die Bindung an die Feststellung
des Endbestands an EK 40 nach § 36 Abs. 7 KStG kann die
Höhe des Endbestands im Verfahren nach § 37 KStG
nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Auf diesen feststehenden Basiswert
ist lediglich der Faktor von 1/6 anzuwenden (Finanzgericht
Münster, Urteil vom 14.11.2012 10 K 3207/11
F, EFG
2013, 326).
Da nach allem die Bindungswirkung der Grundlagenbescheide der
Jahre 2001 bis 2005 auch den Bescheid Nr. 7 erfasst, hat die Klage
auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 135
Abs. 1 FGO abzuweisen. Die Revision wird gemäß § 115
Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.