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  • 09.08.2013

    Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Urteil vom 26.02.2013 – 4 K 409/09

    1. Die Auffassung wonach eine Inhaftierung/Unterbringung infolge strafrechtlicher Verurteilung eines behinderten Kindes die
    Kausalität zwischen seiner Behinderung und seiner Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, entfallen lässt,
    steht im Widerspruch zu dem Verbot einer abstrakten Betrachtungsweise bzw. dem Gebot der konkreten Bewertung der Gesamtumstände.


    2. Die vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung eines inhaftierten Kindes ist mitursächlich für dessen Unfähigkeit
    zum Selbstunterhalt nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG, wenn sich die Straftat unmittelbar mit der Behinderung begründen lässt
    (hier: Tötung der Mutter durch infolge Drogen- und Alkoholkonsum schizophrenes Kind im Rahmen einer Konfrontationssituation).


    Im Namen des Volkes


    URTEIL

    In dem Rechtsstreit


    hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 4. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Februar 2013 durch den
    Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Görlitz, die Richterin am Finanzgericht Gradl, den Richter am Finanzgericht Keilig,
    die ehrenamtliche Richterin … und die ehrenamtliche Richterin …


    für Recht erkannt:


    1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung
    vom 9. März 2009 den Antrag des Klägers auf Kindergeld für seinen Sohn B für die Zeit von Mai bis Dezember 2007 sowie von
    August 2008 bis März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.


    2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 19/63 und im Übrigen die Beklagte zu tragen.


    3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.


    4. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden
    Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


    5. Die Revision wird zugelassen.


    Tatbestand

    Der Kläger beantragte im April 2008 Kindergeld ab Januar 2004 für seinen Sohn B, geb. … 1981. Für B war infolge einer psychischen
    Erkrankung ein Grad der Behinderung von 50 ab 23. Januar 2004 festgestellt worden.


    Am 09. November 2007 verurteilte die 1. große Strafkammer – als Schwurgericht – des Landgerichts C B wegen Totschlags zu einer
    Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Sie war zu der Überzeugung gelangt, dass der Sohn des Klägers am 5. April 2007 vorsätzlich,
    aber in einem Zustand der verminderten Schuldfähigkeit, seine Mutter getötet hatte. B, der noch am Tag der Tat festgenommen
    worden war und gegen den Untersuchungshaft angeordnet worden war, trat die Haft an.


    Nachdem sein Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Kindergeld zurückgewiesen worden war, hat der Kläger Klage erhoben.

    Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde am 21. April 2010 beschlossen, dass durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
    Beweis darüber erhoben werden solle, ob B ab Januar 2004 bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung infolge seiner Behinderung
    außerstande gewesen sei, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Priv.-Doz. Dr. med. D erstattete am 16. April 2012 das fachpsychiatrische
    Gutachten, wonach der Sohn des Klägers in Folge seiner Behinderung ab Januar 2004 außer Stande gewesen sei, selbst für seinen
    Lebensunterhalt zu sorgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das sich in den Gerichtsakten befindliche Gutachten (Bl.
    80 ff) verwiesen.


    Die Beklagte setzte nun Kindergeld für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2007 fest. Für das Jahr 2004 seien die Einnahmen
    und Bezüge des Sohnes des Klägers so hoch gewesen, dass er tatsächlich für seinen Lebensunterhalt selbst habe aufkommen können.
    Ab April 2007 sei Bs Inhaftierung kausal dafür gewesen, dass er außerstande gewesen sei, für seinen Lebensunterhalt selbst
    zu sorgen, so dass es auf eine Kausalität seiner Behinderung nicht mehr ankomme.


    Der Kläger ist dagegen weiterhin der Ansicht, dass auch für die Zeit der Inhaftierung Kindergeld festzusetzen sei, weil die
    bestehende Behinderung auch in diesem Zeitraum kausal für Bs Unfähigkeit gewesen sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu
    sorgen.


    Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt bezüglich der Streitzeiträume
    Januar 2004 bis April 2007 und Januar bis Juli 2008.


    Der Kläger beantragt nunmehr nur noch,

    die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2008 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung
    vom 9. März 2009 den Antrag des Klägers auf Kindergeld für seinen Sohn B für die Zeit von Mai bis Dezember 2007 sowie vom
    August 2008 bis März 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.


    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Kausal für die Unfähigkeit des Kindes, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sei nicht seine Behinderung, sondern seine strafrechtliche
    Verurteilung mit anschließender Inhaftierung, bzw. die vorangegangene Untersuchungshaft. Es sei bereits in ständiger Rechtsprechung
    geklärt, dass Haft die Kausalität der Behinderung für die Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt selbst aufzukommen,
    entfallen lasse.


    Die für den Kläger angelegte Kindergeldakte hat dem Gericht vorgelegen.

    Das Gericht hat bei der Staatsanwaltschaft C sechs Bände Akten und einen Gutachtenband zur Strafvollstreckungssache gegen
    B, … Vrs, beigezogen, auf die wegen der Einzelheiten (insbesondere des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 29. Mai 2007 des
    Prof. Dr. Dr. D [Gutachtenband] und des Strafurteils vom 9. November 2007 der 1. großen Strafkammer – als Schwurgericht –
    des Landgerichts C [Bd. V, Seiten 78 ff]) Bezug genommen wird.


    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist in dem nur noch streitigen Umfang begründet. Der Sohn des Klägers, B, war auch in den Monaten Mai bis Dezember
    2007 und August 2008 bis März 2009 (in seinem 25.-27. Lebensjahr) infolge seiner Behinderung außerstande, selbst für seinen
    Lebensunterhalt zu sorgen.


    Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. – dem hier allein in Frage kommenden – § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz
    in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn
    es körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und
    das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.


    Für den Sohn des Klägers wurde in 2004, also vor Vollendung seines 25. Lebensjahres, ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.

    Die Behinderung muss – wie der Wortlaut des Gesetzes eindeutig erkennen lässt „wegen”) – nach entsprechender konkreter Bewertung
    der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles für die fehlende Fähigkeit des Kindes
    zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich sein (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2001 VI B 178/01, BStBl II 2002,
    486; BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223,365, BStBl II 2010, 1057). Aus dem Verbot einer abstrakten Betrachtungsweise
    folgt z.B., dass weder allein die Feststellung einer erheblichen Behinderung zu einer kindergeldrechtlichen Berücksichtigung
    führt, noch das Kindergeld mit der Begründung versagt werden kann, die Behinderung stehe einer normalen Berufsausbildung/-ausübung
    nicht im Wege (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band 19, § 63 Rn F 13). Es darf auch nicht
    allein aus dem Umstand, dass ein behindertes Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gefolgert werden, es könne sich nun auch
    selbst unterhalten (BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 29/09, BFHE, BFH/NV 2012, 279). Es wird auch abgelehnt, eine ausschließliche
    Ursächlichkeit zu fordern, weil man ansonsten die Kindergeldberechtigung arbeitsloser behinderter Kinder insbesondere in Zeiten
    erhöhter Arbeitslosigkeit leerlaufen lassen würde (BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223,365, BStBl II 2010,
    1057).


    Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (BFH-Urteile
    vom 15. März 2012 III R 29/09; vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, m.w.N.). In der Rechtsprechung
    wird die Auffassung der Verwaltung geteilt, dass dies anzunehmen ist, wenn der Grad der Behinderung 50 v.H. oder mehr beträgt
    und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes
    ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteil vom 16.4.2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002,486).


    Das im vorliegenden Verfahren eingeholte fachpsychiatrische Gutachten vom 16. April 2012 hat für die
    Zeit bis zur Inhaftierung die Kausalität zwischen der Behinderung Bs und seinem Außerstandesein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, festgestellt.
    Der Gutachter konnte zu dieser Feststellung im schriftlichen Verfahren gelangen, weil er aus den Akten eindeutig und zweifelsfrei
    eine typische ausgeprägte schizophrene Residualsymtomatik erkennen konnte.


    Das erkennende Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass auch in den
    Zeiträumen der Inhaftierung von Mai bis Dezember 2007 sowie von August 2008 bis März 2009 (in seinem 25.-27. Lebensjahr) Bs Behinderung dafür kausal
    gewesen ist, dass er außerstande war, sich selbst zu unterhalten.


    Nach Ansicht des erkennenden Senats steht die herrschende Auffassung, wonach eine Inhaftierung/Unterbringung infolge strafrechtlicher
    Verurteilung des behinderten Kindes die Kausalität zwischen seiner Behinderung und seiner Unfähigkeit, für den eigenen Lebensunterhalt
    aufzukommen, entfallen lässt (BFH-Beschlüsse vom 8. November 2012 VI B 86/12; vom 25. Februar 2009 III B 47/08, BFH/NV 2009,
    929; FG Nürnberg Urteil vom 17. Januar 2008 IV 352/2005, NWB direkt 2008, 7; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2003
    5 K 1017/01, Haufe-Index 950887), im Widerspruch zu dem oben geschilderten Verbot einer abstrakten Betrachtungsweise bzw.
    dem Gebot der konkreten Bewertung der Gesamtumstände.


    Es ist vielmehr auch in diesen Fällen unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob die Behinderung
    für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt in erheblichem Maße (mit-) ursächlich ist. Das erkennende Gericht ist zu diesem
    Ergebnis gekommen, weil die Rechtsprechung inzwischen dazu übergegangen ist, in einer Vielzahl von Sachverhaltsgestaltungen,
    in denen es entweder um den Zusammenhang zwischen Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt (eines nichtinhaftierten
    Kindes) oder um die Beurteilung einer Strafhaft (bei Unterbrechung einer Ausbildung/einer Ausbildungsplatzsuche) ging, diese
    Würdigung der Gesamtumstände zu verlangen.


    So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind, dessen Einkünfte
    nicht für den Selbstunterhalt ausreichen, entschieden, welche Kriterien zur Beurteilung einer erheblichen Mitursächlichkeit
    herangezogen werden können (BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07, BStBl II 2010, 1057). Indizien für die Fähigkeit
    zum Selbstunterhalt können beispielsweise sein eine nicht behinderungsspezifische Berufsausbildung, der Bezug von Arbeitslosengeld
    II, oder die in einem ärztlichen Gutachten getroffene Feststellung, das Kind sei nach Art und Umfang seiner Behinderung in
    der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen
    Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Kriterien, die für eine erhebliche Mitursächlichkeit
    der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sprechen, können der Grad der Behinderung, ein
    längerer Zeitraum ohne Stellenangebote oder mehrfache erfolglose Bewerbungen sein.


    Ebenso wurden beispielhaft Kriterien im Falle eines erwerbstätigen behinderten Kindes gefunden (BFH-Urteil vom 15. März 2012
    III R 29/09, BFHE 237, 68, BFH/NV 2012, 1125). So ist denkbar, dass das Kind „normale” Einkünfte im Rahmen einer „normalen”
    Tätigkeit erzielt, diese jedoch nicht ausreichen, um seinen behindertenbedingten Mehrbedarf zu decken. Auch kann die Behinderung
    das Kind in seiner Leistungsfähigkeit gemindert haben, so dass es deshalb keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen kann. Weiterhin
    kann die Behinderung das Kind in seiner Berufswahl derart eingeschränkt haben, dass es nur eine behinderungsspezifische Ausbildung
    ergreifen konnte und/oder nur auf einem behinderungsspezifischen Arbeitsplatz tätig sein kann.


    Zunehmend wird auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung dazu übergegangen, in einer Inhaftierung nicht ohne Weiteres
    eine unschädliche Unterbrechung einer Ausbildung zu sehen, sondern vielmehr im konkreten Fall Art und Weise der Tatbegehung
    zu untersuchen, um daraus zu schließen, ob das Kind weiterhin ausbildungswillig ist. Die abstrakte Betrachtungsweise in der
    höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sich ein Kind auch dann weiterhin in Ausbildung befinden soll, wenn es in Untersuchungshaft
    genommen wird oder wegen eines laufenden Strafverfahrens im Ausland nicht ausreisen darf und deshalb die begonnene Ausbildung
    nicht fortsetzen kann (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067) wird in neuerer Zeit mehrheitlich abgelehnt
    (FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 12. Februar 2008 4 K 435/06, EFG 2008, 1393; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.
    Juli 2010 10 K 10288/08, EFG 2011, 152, dagegen Revision XI R 50/10 anhängig; FG Baden-Württemberg Urteil vom 30. März 2011
    2 K 5243/09, EFG 2011, 1262; FG Münster Urteil vom 8. Juni 2011 10 K 3649/09 Kg, EFG 2012, 339).


    Für Fälle wie den hier vorliegenden gibt es noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen. In der Rechtsprechung wurde jedoch
    bereits entschieden, dass die einer Erwerbstätigkeit entgegenstehende Strafhaft durch ein vorwerfbares strafbares Verhalten
    des Kindes verursacht wurde und nicht ausschließlich durch seine Behinderung, wenn das Strafgericht lediglich von verminderter
    Schuldunfähigkeit ausgegangen ist. (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.3.2003 – 5 K 1017/01, Haufe-Index 950887).


    Nach Ansicht des erkennenden Senats ist diese Rechtsprechung jedoch im Lichte der oben geschilderten neueren Entwicklung zu
    modifizieren. Auch bei einer Tatbegehung durch ein behindertes Kind können Kriterien vorliegen, nach denen (unmittelbar) die
    Behinderung Grund für die Verfehlung war und damit (mittelbar) erheblich zu der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt beiträgt,
    indem das Kind infolge der anschließenden strafrechtlichen Inhaftierung oder Unterbringung nicht erwerbstätig sein kann. So
    ist denkbar, dass die Behinderung derartiger Natur ist, dass die rechtswidrige Tat behinderungsbedingt im Zustand der Schuldunfähigkeit
    20 Strafgesetzbuch [StGB]) oder verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen wurde und die Anordnung der Unterbringung
    in einem psychiatrischen Krankenhaus nach sich zog, was für eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung spricht. Denkbar
    ist auch die gegenteilige Möglichkeit, das heißt, die Behinderung ist ohne jeglichen Einfluss auf die Tat gewesen, etwa bei
    der Begehung eines Betrugsdelikts durch ein körperbehindertes Kind.


    Im Streitfall ist das erkennende Gericht nach Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass Bs Behinderung in erheblichem
    Umfang dafür mitursächlich gewesen ist, dass er für seinen Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen konnte.


    Aus dem im finanzgerichtlichen Verfahren erstellten fachpsychiatrischen Gutachten vom 16. April 2012, dem im strafrechtlichen
    Ermittlungsverfahren durch Prof. Dr. Dr. D erstellten Gutachten vom 29. Mai 2007 und den Feststellungen im Strafurteil der
    1. großen Strafkammer – als Schwurgericht – des Landgerichts C vom 9. November 2007 ergibt sich, dass die Behinderung des
    Sohnes des Klägers, durch den durch sie verursachten Alkoholmissbrauch und die durch sie einhergehende Einschränkung der Hemmungsschwäche
    eine erhebliche Mitursache für seine Tat setzte, so dass entsprechend auch die anschließende Inhaftierung erheblich durch
    die Behinderung verursacht wurde.


    Dem im finanzgerichtlichen Verfahren erstellten fachpsychiatrischen Gutachten vom 16. April 2012 nach konsumierte der Sohn
    des Klägers seit seinem 16. Lebensjahr Marihuana, was nach gesichertem fachpsychiatrischem Wissen die Wahrscheinlichkeit,
    an einer schizophrenen Psychose zu erkranken, um das Vierfache gegenüber einer nicht konsumierenden Bevölkerungsgruppe steigert.
    Entsprechend erkrankte B im Jahre 2001 (im 20. Lebensjahr) an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Zusammen mit dem
    Abgleiten in einen schweren Alkoholmissbrauch (da die Erkrankung auch typischerweise die Willensbildung und den Antrieb betrifft)
    kam es dann dazu, dass der Sohn des Klägers im Rahmen einer Konfrontationssituation unter aktuellem Alkoholeinfluss seine
    Mutter tötete.


    Die 1. große Strafkammer – als Schwurgericht – des Landgerichts C hat sich bei ihrer Urteilsfindung in wesentlichen Teilen
    den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. D angeschlossen, der ein von der Staatsanwaltschaft C in Auftrag gegebenes
    fachpsychiatrisches Gutachten zu der Frage erstellt hatte, ob bei dem Sohn des Klägers zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen
    der §§ 20, 21 StGB vorhanden gewesen waren und dazu in der mündlichen Verhandlung vor der 1. großen Strafkammer – als Schwurgericht
    – des Landgerichts C als Zeuge gehört wurde. So war die Kammer überzeugt davon, dass zum Zeitpunkt der Tat (ebenso wie zum
    Zeitpunkt der Hauptverhandlung) die negativen Symptome einer schizophrenen Psychose fast alle und in einer hohen Intensität
    bei dem Sohn des Klägers vorhanden gewesen waren, die festgestellten Krankheitssymptome zu einer Persönlichkeitsveränderung
    geführt haben (Seiten 5, 17,18 des strafrechtlichen Urteils vom 9. November 2007) und der Missbrauch von Drogen und Alkohol
    ebenfalls als ein Symptom der Krankheit aufzufassen ist (Seite 5 des strafrechtlichen Urteils vom 9. November 2007). Außerdem
    konnte sie nicht ausschließen, dass B zum Zeitpunkt der Tat in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte. Die rechnerisch
    ermittelte Blutalkoholkonzentration von max. 2,08 Promille hat mit großer Wahrscheinlichkeit die durch die schizophrene Psychose
    ausgelöste Hemmungsschwäche verstärkt und dazu geführt, dass B bei vorhandener Einsichtsfähigkeit durch seine krankhafte seelische
    Störung in hohem Maße in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, was zum Tatzeitpunkt möglicherweise dazu führte,
    dass er nur eingeschränkt in der Lage gewesen war, die entstandene Konfliktsituation adäquat zu bewältigen (Ziff. 8. Seite
    13, Seite 40 des strafrechtlichen Urteils vom 9. November 2007, Ziff. 13. Seite 36 des strafrechtlichen Urteils vom 9. November
    2007). Zusammenfassend kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Sohn des Klägers bei Begehung der Tat in einem so hohen Maße
    von seiner Persönlichkeitsstörung in Zusammenwirkung mit der relativ hohen Blutalkoholkonzentration beeinflusst worden war,
    dass dies bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht außer Betracht bleiben konnte. Die Fähigkeit Bs, dem
    Tatanreiz zu widerstehen, war im Vergleich zum Durchschnittsbürger deutlich verringert (Ziff. IV.2. Seite 41 des strafrechtlichen
    Urteils vom 9. November 2007).


    Über die Feststellungen der 1. großen Strafkammer – als Schwurgericht – des Landgerichts C hinaus hat Prof. Dr. Dr. D in sein
    Gutachten vom 29. Mai 2007 aufgenommen, dass infolge der chronischen lebenslangen Krankheit des Sohnes des Klägers und der
    Tatsache, dass die krankheitsbedingten persistierenden Alterationen im Bereich seiner Persönlichkeit eine mitdeterminierende
    Rolle für seine Tat spielten, prinzipiell eine Wiederholbarkeit von ähnlich strukturierten Straftaten möglich sei (Seite 100
    des Gutachtens vom 19. Mai 2007).


    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 136 Abs. 1, 138 FGO unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigungserklärungen. Die
    Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO
    i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


    Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO.

    VorschriftenEStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, StGB § 20, StGB § 21