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  • 02.08.2013

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 27.11.2012 – 1 K 229/11

    1. Zur Frage, ob in einer Abfindung
    in Höhe des Barwerts einer Pensionsanwartschaft eine vGA
    zu erblicken ist - hier verneint.


    2. Zur Ermittlung des Barwerts einer Pensionszusage.


    Tatbestand

    Streitig ist, ob eine Abfindungszahlung für eine Pensionsanwartschaft
    als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
    zu beurteilen ist.


    Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH Kundendienst
    im Bereich von Kraftfahrzeugteilen, insb. von Produkten der
    Z
    -AG.
    Die Geschäftsanteile in Höhe von 244.000 DM hielten
    bis 01.11.2006
    Y
    (geb. 18.04.1954) und jeweils in Höhe
    von 2.000 DM seine Kinder
    XY
    ,
    WY
    und
    VY.
    Y

    war auch alleiniger Geschäftsführer.


    XY
    erwarb mit notariellem Vertrag vom 09.11.2006
    die Geschäftsanteile an der Klägerin von seinen
    Geschwistern. Zum 01.11.2006 gründeten
    Y
    und
    XY
    die „Y
    und XY GbR”, an der sich
    Y
    zu 65% und
    XY
    zu
    35% beteiligten.
    Y
    brachte in diese GbR aus
    dem Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens das von der
    Klägerin genutzte Grundstück in 1, Str. 1 und
    seine Geschäftsanteile an der Klägerin ein.


    Im Geschäftsführervertrag der Klägerin
    mit
    Y
    vom April 1990 sagte die Klägerin
    Y
    folgende
    Altersversorgung zu:


    §7

    Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung

    3.
    Der
    Geschäftsführer erhält ein lebenslanges
    Ruhegehalt mit 60 % Witwenrentenanwartschaft, wenn


    a) er dauernd arbeitsunfähig wird,

    b) der Geschäftsführervertrag mit
    oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres endet.


    Der Anspruch auf Zahlung des Ruhegehalts entfällt,
    wenn die Gesellschaft den Vertrag aufgrund eines vom Geschäftsführer
    verschuldeten wichtigen Grundes kündigt.


    4.
    Das Ruhegehalt beträgt
    jährlich 72.000 DM.


    5.
    Stirbt der Geschäftsführer
    während der Dauer des Vertrages oder während der
    Zeit, in der ihm ein Anspruch auf Ruhegeld zusteht, so erhält
    seine Ehefrau ein Witwengeld i.H.v. 60 Prozent seines Ruhegehaltes.


    6.
    Ruhegehalt und Witwengeld ändern
    sich im gleichen Zeitpunkt und im gleichen Verhältnis,
    in dem sich das monatliche Grundgehalt eines leitenden Regierungsdirektors
    des Landes Bayern gegenüber dem Stand bei Eintritt in den
    Ruhestand ändert.


    7.
    Ruhegehalt und Witwengeld werden
    in gleichen monatlichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende
    gezahlt.


    8.
    Eine Beleihung, Abtretung oder
    Verpfändung des Ruhegehaltsanspruchs ist ausgeschlossen.


    § 11

    Schlussbestimmungen

    1.
    Vertragsänderungen
    bedürfen in jedem Falle der Schriftform sowie der ausdrücklichen
    Zustimmung der Gesellschafterversammlung.




    Mit Nachtrag vom 31.07.2006 zum Geschäftsführervertrag,
    den auf Seiten der Klägerin alle damaligen Gesellschafter
    und als Pensionsberechtigter
    Y
    unterschrieben, wurde
    festgehalten:


    Der Gesellschafter der Firma Kläger GmbH
    ,
    Herr Y
    , beabsichtigt, einen Teil seiner Anteile an
    der Firma Kläger GmbH
    an seinen Sohn, Herrn XY
    ,
    zu übertragen. Um seinem Sohn eine von Pensionsansprüchen
    unbelastete Gesellschaft übergeben zu können,
    verzichtet Herr Y auf seinen Provisionsanspruch (einschließlich
    Witwenanwartschaft) gegenüber der Kläger
    GmbH
    .


    Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:

    Herr Y verzichtet mit Wirkung vom August 2006 auf seinen
    Pensionsanspruch. Als Abfindung erhält er von der Kläger
    GmbH
    einen Einmalbetrag von 171.268,00 €. Dieser
    Betrag kommt im August 2006 zur Auszahlung.


    Der im August 2006 an Y ausbezahlte Betrag wurde als Arbeitslohn
    von
    Y
    der Lohnsteuer unterworfen und als Betriebsausgabe
    behandelt. Die Pensionsrückstellung wurde gewinnwirksam
    aufgelöst.
    Y
    arbeitete als Geschäftsführer
    der Klägerin bis zum heutigen Tag weiter.


    Im Rahmen einer Außenprüfung im Jahr 2008 kam
    die Prüferin in Zusammenarbeit mit dem Fachprüfer
    für versicherungsmathematische Fragen zum Schluss, dass
    die Abfindungszahlung als vGA in Höhe von 171.286 € (Zahlendreher)
    und bei
    Y
    aufgrund der Betriebsaufspaltung und Betriebsvermögenseigenschaft
    der Geschäftsanteile als gewerbliche Einkünfte
    zu behandeln sei.


    Das Finanzamt folgte den Feststellungen und erließ am
    07.09.2009 einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid
    für 2006. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.


    Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, dass
    die Abfindung nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sei. Das Abfindungsverbot
    des BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung)
    greife nicht, da
    Y
    als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer
    nicht in seinen Anwendungsbereich falle. Die Pensionszusage sei
    unverfallbar ausgestaltet gewesen und habe lediglich unter der auflösenden
    Bedingung des § 7 des Vertrages gestanden, wonach sie entfalle,
    wenn die Gesellschaft dem Geschäftsführer aufgrund
    eines von ihm verschuldeten wichtigen Grundes kündige.
    Hier sei eine negative Abgrenzung formuliert worden. Die Abfindung
    verstoße nicht gegen das Nachzahlungsverbot, da mit der Änderung
    des Zahlungsmodus nicht in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen
    werde.


    Die für eine vGA notwendige Vermögensminderung
    liege ebenfalls nicht vor, da der Abfindungszahlung der Wegfall
    der Pensionsverpflichtung gegenüberstehe. Nach den Grundsätzen
    des Vorteilsausgleichs stehe der Abfindung ein gleich hoher Verzicht
    gegenüber. Da
    Y
    bis zum heutigen Tage unverändert,
    als Geschäftsführer der Klägerin tätig
    sei, könne der Einlagewert nicht mit einem Wert von 0 € angesetzt
    werden.


    Die Klägerin hat
    sinngemäß beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid
    vom 07.09.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2011
    dahin zu ändern, dass die vGA in Höhe von 171.286 € entfällt.


    Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und für
    den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.


    Zur Begründung hat es auf seine Einspruchsentscheidung
    verwiesen, wonach in der Abfindung eine vGA liege. Die Versorgungsansprüche
    des Geschäftsführers seien nach dem Wortlaut der
    Zusage verfallbar, da sie keine eindeutigen und präzisen
    Regelungen über Zeitpunkt und Berechnungsgrundlagen zur Unverfallbarkeit
    enthielten. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
    würde einen verfallbaren Pensionsanspruch nicht abfinden,
    da er keinen Wert habe. Ein Wert sei ihm nur dann beizumessen, wenn
    im Zeitpunkt des Verzichts noch die Möglichkeit bestehe,
    dass dieser unverfallbar werde. Sei aber ausgeschlossen, dass der
    Pensionsanspruch in die Unverfallbarkeit hineinwachse, sei der Anspruch
    wertlos.


    Die Motivation für den Verzicht, die Anteile frei verkaufen
    oder verschenken zu können, sei gesellschaftsrechtlich
    und nicht betrieblich veranlasst.


    Die Abfindung verstoße gegen das Nachzahlungsverbot,
    da eine künftige monatliche Zahlung ab dem 65. Lebensjahr
    in eine sofort fällige Einmalzahlung umgewandelt werde.


    Gründe

    Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat zu Unrecht
    eine vGA von 171.286 € angenommen. Die Abfindungszahlung
    stellt keine vGA sondern Lohnaufwand dar.


    Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz
    (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung
    (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch
    das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die
    Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4
    Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und
    in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
    Für den größten Teil der entschiedenen
    Fälle hat die Rechtsprechung die Veranlassung durch das
    Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft
    ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendete,
    den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
    einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte
    (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.01.2004 I R 50/03, BStBl II 2005,
    524).


    Die Abfindungszahlung ist nicht durch das Gesellschaftsverhältnis
    veranlasst. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
    hätte diese auch einem Nichtgesellschafter gezahlt.


    1. Dabei kann dahinstehen, ob der
    Verzicht auf die Pensionszusage durch
    Y
    auch durch
    seine Gesellschafterstellung mit verursacht wurde. Hierfür spricht,
    dass seine im Nachtrag vom 31.07.2006 festgehaltene Motivation eine
    private war. Er wollte die Klägerin von ihrer Pensionsverpflichtung freistellen,
    da diese Belastung mittelbar auch seinen Sohn als Nachfolger in der
    Gesellschafterposition beschwert hätte. Für einen
    durch das Gesellschaftsverhältnis mitbegründeten
    Anlass spricht auch, dass ein fremder Geschäftsführer
    unter den gegebenen Voraussetzungen nicht auf seine Anwartschaft
    verzichtet hätte. Schließlich stand
    Y
    neben
    seinem regelmäßigen Gehalt eine Aussicht auf eine
    Altersversorgung zu, die sich monatlich verbesserte. Mit der Vereinbarung
    vom 31.07.2006 konnte er zwar einen Ausgleich für die schon
    verdiente Altersversorgung vereinnahmen, jedoch beraubte er sich
    der Ansammlung weiterer Ansprüche und einer Erhöhung seiner
    künftigen Versorgung.


    Da in diesem Verfahren jedoch nicht über die Einlage
    des
    Y
    in das Vermögen der Klägerin
    und seine Anschaffungskosten für die Beteiligung zu entscheiden
    ist, sondern, ob die Auszahlung eine vGA darstellt, kann die Ursache
    für den Verzicht auf die Pensionszusage auf Seiten des
    Y
    offen
    bleiben.


    2. Die Abfindungszahlung hat ihren rechtlichen
    Grund im Nachtrag vom 31.07.2006 zum Geschäftsführervertrag
    zwischen der Klägerin und
    Y
    . In dem ursprünglichen
    Anstellungsvertrag vom April 1990 war für keinen Beteiligten
    die Möglichkeit, die Berechtigung oder die Verpflichtung
    zur Abfindung der Pensionsanwartschaft vorgesehen.


    Die Vereinbarung vom 31.07.2006 wäre von einem ordentlichen
    und gewissenhaften Geschäftsleiter auch mit einem Nichtgesellschafter
    dem Grunde nach abgeschlossen worden, da sie für die Klägerin
    vorteilhaft war.


    Für die Klägerin war der Abschluss dieser Vereinbarung
    wirtschaftlich vorteilhaft, da sie nunmehr die Geschäftsführertätigkeit
    durch
    Y
    gegen eine geringere Gegenleistung erhielt.
    Y
    standen
    nur noch die laufenden Bezüge und ggf. eine Tantieme lt.
    Zusage vom 14.10.2005 zu. Er hatte nun aber keinen Anspruch mehr
    auf Verbesserung der Altersversorgung.


    Die Möglichkeit, dass sich die Vereinbarung wegen der
    Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos (vorzeitiger Tod des
    Y
    und
    damit Wegfall des Versorgungsanspruchs oder Reduzierung auf die
    Witwenrente) nachträglich als nachteilig erweisen könnte,
    hätte den gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter
    nicht vom Abschluss der Vereinbarung abgehalten. Gleiches gilt für
    die Möglichkeit, dass
    Y
    vorzeitig aus den
    Diensten der Klägerin ausscheiden und der Versorgungsanspruch
    entfallen könnte. Für den Eintritt derartiger
    Umstände gibt es keine gesteigerte Wahrscheinlichkeit.


    3. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
    hätte die Rentenanwartschaft jedenfalls auch mit einer
    Zahlung in dieser Höhe abgefunden.


    Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
    würde eine Forderung gegenüber der Gesellschaft
    nur mit dem Betrag begleichen, der ihrem Teilwert entspricht.


    a) Der Teilwert entspricht den Wiederbeschaffungskosten, den
    der Versorgungsberechtigte zu dem Zeitpunkt der Abfindung hätte
    aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft
    gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben (Barwert).


    Nach der Entscheidung des Großen Senates des BFH (Beschluss
    vom 09.06.1997 GrS
    1/94, BStBl II 1998, 307) werden die Abtretung
    einer Forderung des Gesellschafters und der Erlass oder der Verzicht
    des Gesellschafters auf eine solche Forderung gleich behandelt.
    Der Wert des Vermögenszugangs ist in diesen Fällen
    mit dem Betrag zu bemessen, den der Betriebsinhaber für den
    Erwerb der Forderung oder die Herbeiführung des Verzichts
    hätte aufwenden müssen. Er entspricht dem noch
    werthaltigen Teil der Forderung. Der Nennwert der Forderung oder
    der bei der Gesellschaft passivierte Betrag ist dagegen nicht entscheidend.
    Dies rührt daher, weil die nach § 6a Einkommensteuergesetz
    (EStG) gebildete Rückstellung neben versicherungsmathematischen
    Faktoren wie Lebenserwartung, Zahlungsbeginn und Abzinsungen auch
    die Teilbeträge, die die noch zu erdienende Anwartschaft betreffen,
    den sog. „Future Service”, berücksichtigt.
    Der Teilwert der Pensionsanwartschaft bei vereinbarter Beendigung
    der Pensionszusage kann sich aber nur auf den bereits erdienten
    Anspruch beziehen; er ergibt sich daher aus dem Rückstellungsbetrag
    abzüglich des Future Service. Es kommt nur darauf an, welchen
    Betrag der Berechtigte zum Zeitpunkt des Verzichtes hätte
    aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft
    gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben.


    Diesen Wertansatz schreibt auch § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG
    (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) vor,
    wenn eine unverfallbare Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung
    bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzufinden ist.
    Danach soll der ausscheidende Anwartschaftsberechtigte den wahren
    Wert seiner Anwartschaft erhalten. Auf die Belastung des Versorgungsträgers
    kommt es dagegen nicht an (Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung
    der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, 3. Auflage, § 3
    Rz 93). Anzusetzen ist der Barwert der künftigen Versorgungsleistungen
    im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also
    der Wiederbeschaffungswert dieser Anwartschaft bei Ausscheiden aus
    dem Betrieb.


    Im Gegensatz zu dieser Art der Wertermittlung bei Ausscheiden
    aus dem Betrieb würde ein Arbeitnehmer im Falle einer Abfindung
    bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht nur einen Ausgleich
    der erdienten Anwartschaft fordern, sondern eine Gegenleistung dafür
    beanspruchen, dass er auf die Möglichkeit verzichtet, rein
    dienstzeitabhängig bei Verbleib im Unternehmen weitere
    Anwartschaften, den Future Service, erdienen zu können
    (Wellisch, Ablösung von Pensionszusagen, BB 2008, 2562).


    b) Der Barwert der Pensionsanwartschaft zum 31.07.2006 beträgt
    171.268 €.


    In der Praxis hat sich zur Ermittlung des Barwertes die sog.
    m-n-tel-Methode bewährt. Zur Bestimmung des anteiligen
    Anspruchs aus einer unverfallbaren Anwartschaft im Versorgungsfall
    bei einem schon vorher ausgeschiedenen Arbeitnehmer wird nach § 2
    Abs. 1 BetrAVG verfahren. Dabei wird die ohne Ausscheiden zustehende
    Leistung im Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit
    zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum
    Erreichen der Altersgrenze zugesprochen (sog. m-n-tel-Methode).
    Der so berechnete Anteil soll auf den Past Service, den schon erdienten
    Anteil der Anwartschaft, entfallen. Dieser Anteil wird ebenfalls zur
    Grundlage für die Bestimmung des Übertragungswertes
    einer Pensionszusage auf einen neuen Arbeitgeber bei einem Arbeitgeberwechsel
    gemacht. Für die Finanzverwaltung sind solche Berechnungen
    insbesondere im Hinblick auf den steuerlich begünstigten
    Ausgleichsbetrag nach § 3 Nr. 66 EStG erforderlich, den
    ein Unternehmen zu leisten hat, wenn die Anwartschaft aus dem Past
    Service auf einen Pensionsfonds übertragen wird. In all
    diesen Fällen ist - jedenfalls unter anderem - die m-n-tel-Methode
    anwendbar (vgl. Wellisch, a.a.O.).


    Die Finanzverwaltung wendet diese Methode der Teilwertermittlung
    neuerdings ausdrücklich für den Verzicht eines
    Gesellschafter-Geschäftsführers auf seine Pensionsanwartschaft
    an (BMF-Schreiben vom 14.08.2012, IV
    C 2-S 2743/10/10001, BStBl I 2012, 874).
    Danach ist der Teilwert der Pensionsanwartschaft im Zweifel nach
    den Wiederbeschaffungskosten gegenüber einem vergleichbaren
    Schuldner zu bestimmen. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners
    berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung
    sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass
    der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten
    nichtselbständig tätig ist (mit Verweis auf das
    BFH-Urteil vom 15.10.1997 I R 58/93, BStBl II 1998,
    305).


    Der Fachprüfer für versicherungsmathematische
    Fragen hat hierzu verschiedene Berechnungen vorgelegt und erläutert.
    Abhängig von dem zugrunde gelegten Zinsfuß ergeben
    sich danach folgende Barwerte zum 31.07.2006 nach den Richttafeln
    2005:


    Barwert der AnwartschaftZinsfuß 4 % €Zinsfuß 5 % €Zinsfuß 5 % €
    zum 31.12.2005352.860285.175232.638
    zum 31.12.2006365.154297.559244.695
    interpoliert zum 31.07.2006360.032292.399239.671
    Insbesondere im Hinblick darauf, dass nicht mehr mit hinreichender
    Verlässlichkeit festgestellt werden kann, welchen Zinsfuß Versicherungsgesellschaften
    zugrunde gelegt hätten, wenn
    Y
    sich zum 31.07.2006
    ein Angebot für eine Altersversorgung hätte machen lassen,
    gehen die Beteiligten einvernehmlich davon aus, dass der Barwert zum
    31.07.2006 171.268 € betragen hat. Nach Darstellung des
    Fachprüfers dürfte für ein Angebot in
    2006 von einem niedrigeren marktüblichen Zinsfuß als
    4% auszugehen sein. Danach hätte
    Y
    wohl
    einen höheren Betrag als 360.000 € einer Versicherungsgesellschaft überlassen
    müssen, um eine entsprechende Absicherung für
    den Leistungsfall, wie er sie von der Klägerin erhalten
    hatte, zugesagt zu bekommen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
    wäre daher auf jeden Fall bereit gewesen, mit einer Zahlung in
    dieser Höhe die Versorgungsanwartschaft abzufinden. Dabei
    bleibt sogar unberücksichtigt, dass ein fremder Arbeitnehmer
    zusätzlich einen Ausgleich für den Future Service
    gefordert hätte, da das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wurde
    und er somit, alleine durch seine weitere Betriebszugehörigkeit,
    seine Versorgung kontinuierlich erhöht hätte.


    4. Eine vGA liegt auch nicht aus anderen Gründen
    vor.


    a) Die Abfindungszahlung erfolgte aufgrund einer steuerlich
    anzuerkennenden Vereinbarung.


    Eine vGA bezüglich eines beherrschenden Gesellschafters
    ist bereits anzunehmen, wenn eine Kapitalgesellschaft eine Leistung
    an ihn oder eine ihm nahestehende Person erbringt, für
    die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich
    wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung
    fehlt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22.12.2008 I B 161/08, BFH/NV
    2009, 969 m.w.N.).


    Die Abfindungszahlung hat ihren rechtlichen Grund im Nachtrag
    vom 31.07.2006 zum Geschäftsführervertrag zwischen
    der Klägerin und
    Y
    . Die dort getroffenen Regelungen
    sind klar und unmissverständlich formuliert, wurden vor
    der Auszahlung im August 2006 getroffen und auch tatsächlich wie
    vereinbart durchgeführt.


    Eine vGA ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Möglichkeit
    oder die Verpflichtung zur Abfindung nicht bereits in der Pensionszusage
    vom April 1990 enthalten war. Im Gegenteil: Wäre dies der
    Fall gewesen, so läge jedenfalls dann ein für
    die steuerliche Anerkennung schädlicher Vorbehalt vor,
    wenn die Abfindung sich nach der Höhe der Pensionsrückstellung
    nach § 6a EStG beim Versorgungsverpflichteten und nicht
    nach dem Barwert der Versorgungsanwartschaft des Berechtigten richten
    würde (BFH-Urteil vom 10.11.1998 I R 49/97, BStBl II 2005,
    261). Eine jederzeitige Abfindung in der Pensionszusage
    spräche zudem für eine mangelnde Ernstlichkeit
    der beabsichtigten Versorgung. Im Streitfall trafen die Beteiligten
    jedoch eine neue Vereinbarung, da beidseitig ein Interesse an der
    Abfindung entstanden war.


    b) Die Grundsätze zur Abfindung einer verfallbaren
    Pensionsanwartschaft stehen nicht entgegen.


    aa) Nach der Rechtsprechung
    des BFH ist ein verfallbarer Pensionsanspruch bei Beendigung des
    Arbeitsverhältnisses regelmäßig mit 0 € zu bewerten
    (vgl. BFH-Urteil vom 08.06.2011 I R 62/10, BFH/NV
    2011, 2117). Dies rührt daher, weil bei Aufhebung
    des Arbeitsvertrages die übliche Bedingung für
    die Fälligkeit des Versorgungsversprechens, die Beschäftigung
    im Dienste der Versorgungsverpflichteten bis zur Erreichen der Altersgrenze,
    nicht mehr eintreten kann. Der Versorgungsanspruch entfällt;
    er ist auch nicht zeitanteilig bezogen auf die bisherige Tätigkeitszeit entstanden.
    Dies rechtfertigt die Annahme, dass ein fremder Dritter diese Rechtsposition
    nicht entgeltlich erwerben würde. Diese Beurteilung schlägt
    auf den Teilwert der Versorgungsanwartschaft aus Sicht des Berechtigten
    durch.


    bb) Im Streitfall ist die Versorgungszusage als eine verfallbare
    ausgestaltet.


    Nach § 7 Nr. 1 Satz 1 des Geschäftsführervertrages
    vom April 1990 setzt der Bezug des Ruhegehalts die dauernde Arbeitsunfähigkeit
    oder die Beendigung des Geschäftsführervertrages
    mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres voraus. Würde
    Y
    jedoch
    vorher seine Geschäftsführertätigkeit
    beenden, so stünde ihm keinerlei Versorgungsanspruch, auch kein
    anteiliger, zu. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin,
    dass mit diesem Verständnis Satz 2 des § 7 Nr.
    1 des Vertrages, wonach der Anspruch auf Ruhegehalt bei Kündigung
    seitens der Klägerin aus wichtigem Grund entfallen würde,
    keinen Sinn machen würde. Dennoch kann
    Y
    aus
    dem Vertrag keinen Anspruch aus einer unverfallbaren Anwartschaft
    geltend machen, denn aus der Sinnlosigkeit eines Folgesatzes kann
    nicht geschlossen werden, dass ein vorhergehender Satz, entgegen
    seinem Wortlaut und entgegen dem erkennbaren Willen der Beteiligten
    auszulegen ist. Die Unverfallbarkeit kann auch nicht aus § 1
    Abs. 1 BetrAVG a.F. abgeleitet werden, da diese Norm nicht für
    Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar anwendbar
    ist (BFH-Urteil vom 14.03.2006 I R 38/05, BFH/NV
    2006, 1515).


    cc) Trotz der Verfallbarkeit der Pensionszusage im Vertrag vom
    April 1990 ist der Teilwert der Anwartschaft nicht mit 0 €,
    sondern mit dem Barwert von 171.268 € anzusetzen. Im Gegensatz
    zu den ergangenen Entscheidungen über verfallbare Pensionsansprüche
    ist der Streitfall von der Besonderheit gekennzeichnet, dass der
    Geschäftsführervertrag nicht beendet wurde.
    Y
    hätten
    daher mit Erreichen der Altersgrenze als aktiver Geschäftsführer
    Ruhegehaltsansprüche zugestanden. Auch wenn die Beteiligten übereingekommen
    wären, dass
    Y
    künftig keine Altersversorgungsansprüche
    mehr erwerben sollte, so wären die bis zu dieser Vertragsänderung
    erdienten Anwartschaften mit Erreichen des Versorgungsfalls zum
    Vollrecht erstarkt. Sowohl ein Erwerber des Betriebes als auch die
    Klägerin und
    Y
    mussten daher im Juli 2006
    dieser Verpflichtung bzw. Forderung den Wert beimessen, der durch
    den künftigen Bedingungseintritt wahrscheinlich realisiert
    würde.


    c) Die Abfindungszahlung verstößt nicht gegen
    das Nachzahlungsverbot.


    aa) Bei Zusage sofort unverfallbarer,
    aber zeitanteilig bemessener Rentenansprüche an beherrschende
    Gesellschafter-Geschäftsführer darf die Anwartschaft
    sich wegen des für diesen Personenkreis geltenden Nachzahlungsverbots
    nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Versorgungszusage und
    der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken,
    nicht aber auf die Zeit seit Diensteintritts (BFH-Urteil vom 20.08.2003 I R 99/02, BFH/NV
    2004, 373).


    bb) Das Finanzamt geht zutreffend davon aus, dass mit der Abfindungsvereinbarung
    vom 31.07.2006 ein neuer Schuldgrund geschaffen wurde, der Grundlage
    für die Auszahlung im August 2006 war. Das Gericht folgt jedoch
    nicht der Schlussfolgerung, dass damit auch eine Nachzahlung für vergangene
    Zeiträume gewährt worden sei. Wie der Fachprüfer
    nachvollziehbar dargestellt hat, hatte
    Y
    eine Rentenanwartschaft
    im Juli 2006 erdient, die - je nach Zinsfuß - einen Teilwert
    von jedenfalls mehr als 240.000 € erreicht hatte. Die Veräußerung
    dieser Anwartschaft stellt keine Nachzahlung dar, da
    Y
    bereits
    einen entsprechenden Vermögensgegenstand für seine
    Versorgung innehatte. Zwar war seine Anwartschaft noch nicht in
    einen Anspruch erwachsen, da noch weitere Bedingungen eintreten
    mussten, jedoch waren diese absehbar und flossen durch die versicherungsmathematischen
    Faktoren in die Bewertung des Teilwertes ein.
    Y
    hat
    durch die Abfindung keine zusätzliche Vergütung
    für einen vergangenen Zeitraum erhalten, die ihm nicht
    bereits aufgrund der Versorgungszusage vom April 1990 zugestanden
    hätte.


    d) Die Entscheidung des erkennenden Senates steht im Einklang
    mit der BFH-Rechtsprechung, der neueren Ansicht der Finanzverwaltung
    und den Literaturmeinungen zum Verzicht auf Pensionsanwartschaften.


    aa) Der Große
    Senat des BFH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 09.06.1997
    (GrS 1/94,
    a.a.O.) herausgearbeitet, dass der Verzicht des Gesellschafters
    auf seinen Vergütungsanspruch zum Zufluss des werthaltigen
    Teils der Forderung führt, wenn der Gesellschafter den
    Erlass gewährt, um dadurch eine Einlage zugunsten seiner
    Beteiligung zu bewirken. Die Einlage wird als Tausch gegen Gesellschafterrechte
    oder jedenfalls als eine Stärkung der Gesellschafterrechte
    im Hinblick auf eine Vermehrung der künftigen Ausschüttungsmöglichkeiten
    beurteilt. Im Gegensatz zu einem Verzicht, der mit einer tatsächlichen
    Vermögenseinbuße einhergeht und deshalb nicht
    als Zufluss gewertet werden kann, stellt die Einlage in die Gesellschaft
    eine reine Vermögensumschichtung dar. Wie bei einer freiwilligen
    und einvernehmlichen Novation wird der Anspruch in Betriebskapital
    umgewandelt.


    Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.10.1997 (I R 58/93,
    a.a.O.) diese Grundsätze fortentwickelt und für
    die Bewertung der Einlage die Wiederbeschaffungskosten für
    eine gleichwertige Anwartschaft ausgemacht. Damit hat er die Grundlage
    geschaffen für die Unterscheidung des bereits erdienten
    Anteils, dem Past Service und dem in der Bewertung der Pensionsrückstellung
    ebenfalls enthaltenen, aber unbeachtlichen Future Service. Der Bundesminister
    der Finanzen hat diese Differenzierung 15 Jahre später
    aufgegriffen und bei einem vollständigen Verzicht eine
    verdeckte Einlage insoweit angenommen, als auf den bereits erdienten
    Past Service verzichtet wird. Auf den Future Service kann jedoch
    ohne steuerliche Korrekturrechnungen auf Seiten des Verpflichteten
    oder des Berechtigten verzichtet werden (vgl. Killat, Verzicht auf
    den future service, DStZ
    2012, 642).


    bb) Im Streitfall hat
    Y
    nur auf den Future Service
    verzichtet. Den bereits erdienten Past Service hat er gegen eine
    Vergütung in Höhe seines tatsächlichen
    Barwertes veräußert. Für eine Vermögensverschiebung
    seines Anspruchs in das Betriebskapital der Klägerin verbleibt
    kein Raum. Er hat nicht auf einen Anspruch verzichtet, um künftig
    höhere Gewinnausschüttungen zu erhalten, sondern
    hat den Vermögenswert bereits jetzt realisiert. Das Ausschüttungspotential
    hat sich dadurch nicht erhöht. Folgerichtig ist der Zufluss
    bei ihm als Arbeitslohn zu besteuern. Der Veräußerungsvorgang
    kann in dieser Fallgestaltung auch nicht in zwei Einzelakte aufgespaltet
    werden, wonach in einem ersten Schritt ein Verzicht auf den Pensionsanspruch
    und nach den Grundsätzen des Großen Senates ein
    Zufluss zum Teilwert angenommen würde und in einem weiteren
    Schritt die Auszahlung des Geldbetrages an
    Y
    , nun ohne
    Rechtsgrund, erneut zu einem Zufluss in dieser Höhe und
    zu Einkünften bei
    Y
    führen würde.
    Eine Aufspaltung würde zu einer nicht sachgerechten Doppelbesteuerung
    führen, obwohl nur das Vermögen des Gesellschafters und
    nicht das der Gesellschaft vermehrt wurde.


    5. Die Körperschaftsteuer 2006 ist
    wie folgt festzusetzen:


    Die Revision wird zugelassen, da über die Frage, ob
    in einer Abfindung in Höhe des Barwertes einer Pensionsanwartschaft
    eine vGA zu erblicken ist, bisher - soweit ersichtlich - noch nicht
    höchstrichterlich entschieden wurde.


    Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, da er in
    der Sache unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO).

    VorschriftenKStG § 8 Abs. 3 NS. 2, EStG § 4 Abs. 1 S. 1