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  • 14.06.2013

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 22.08.2012 – 2 K 1388/11

    1. Zu den Voraussetzungen für
    die Annahme einer stillen Gesellschaft:


    Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses
    (in Form einer Risikogemeinschaft) spricht insbesondere, wenn den
    Anlegern eine erhebliche Erfolgsbeteiligung an den Geschäften
    zugesagt wird und sie überdies bis zur Höhe ihres
    Kapitals an den Verlusten aus den getätigten Handelsgeschäften beteiligt
    werden. Die Kapitalanlagen beinhalten damit sowohl erhebliche Gewinnchancen
    als auch beträchtliche Risiken, die nicht nur in der erwähnten
    Verlustbeteiligung, sondern auch im Fehlen jeglicher Sicherheit
    begründet sind. Eine derartige Risikogemeinschaft, vor
    allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung, bildet ein typisches
    Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses.


    Gedanken des Verbraucherschutzes stehen der Annahme einer stillen
    Gesellschaft nicht entgegen.


    2. Zum Zufluss von Kapitalerträgen
    bei Novation:


    Bei Wiederanlage von Erträgen liegt ein Zufluss vor,
    solange die Anleger tatsächlich die Wahl haben, sich die
    Erträge auszahlen zu lassen.


    3. Zur Annahme eines Treuhandverhältnisses:

    Ein treuhänderisches Halten von Kapitalbeteiligungen
    durch den Initiator des Schneeballsystems kann nicht angenommen
    werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit
    von Weisungen der Anleger hinsichtlich der Gestaltung der Anlagen
    vorliegen und das angebliche Treugut in den Bilanzen des angeblichen
    Treuhänders nicht dargestellt ist.


    Tatbestand

    Streitig ist die einkommensteuerliche Berücksichtigung
    von Erträgen, die aus einer in betrügerischer
    Absicht im Rahmen einer als Schneeballsystem betriebenen Kapitalanlage
    gezahlt worden sind.


    Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, §§ 26,
    26b EStG. Sie haben neben den hier streitigen Einkünften
    solche aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und
    Verpachtung. Seit dem Jahre 1996 standen sie in Geschäftsbeziehungen
    zu der Firma C GmbH (im Folgenden: C).


    Die C wurde 1985 gegründet. Gegenstand des Unternehmens
    war die Unternehmensberatung und Vermittlung von Kapitalanlagen.
    Alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer
    war seit Februar 1986 Herr C. K. (in der Folge K). Am 1. Oktober
    2001 wurde eine weitere Person als Geschäftsführer,
    Frau U. L. (damals J.) bestellt. Im Laufe des Oktober 2001 wurde
    durch Ermittlungsmaßnahmen gegen die C GmbH und Anordnung
    der Untersuchungshaft gegen K bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren
    gegen diesen wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz
    eingeleitet worden war. Am 2. November 2001 wurde das Insolvenzverfahren über
    das Vermögen der C eröffnet. K wurde wegen Betruges
    zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er ist
    mittlerweile verstorben.


    Insgesamt warb die C ca. 2.800 Kunden als Kapitalanleger an,
    wobei durch den wichtigsten Vermittler, den gelernten Maschinenbauschlosser
    E. N. (im Folgenden: N), im Raum B ca. 2000 Anleger geworben wurden.
    Die C betätigte sich nach der Darstellung K?s
    mit der Vermittlung von Kontrakten im Termingeschäft (angeboten
    als nichtsteuerbare Differenzgeschäfte) und später
    innerhalb der I-Pools mit Währungs- und Devisenfutures,
    also mit Finanzterminkontrakten an verschiedenen US-Börsen.
    Bis 1998 wurden zum Teil reale Termingeschäfte von der
    C abgewickelt. Nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen
    K handelte es sich in den Jahren 1993 bis 1998 um ein Handelsvolumen
    in Höhe von insgesamt 8 Millionen US-Dollar. Soweit tatsächlich
    Börsentermingeschäfte durch die C getätigt
    wurden, erfolgte dies bis 1993 durch das Brokerhaus D. Nach K?s
    Angaben konnte sie durch Börsentermingeschäfte
    bis 1993 einen Gewinn in Höhe von 1 Million US-Dollar realisieren.
    Nach Schließung des Büros dieses Brokerhauses
    wurden die Geschäfte über das Brokerhaus P fortgesetzt.
    K eröffnete bei dem Brokerhaus P im Jahre 1993 zwei Konten
    auf die C GmbH. Dies waren ein sog. Aktien- bzw. Commoditykonto
    und ein Konto, auf dem Treasury Bills verbucht wurden. Für
    beide Konten hatte ausschließlich K Kontovollmacht. Es
    handelte sich jeweils um ein sog. „Omnibuskonto”,
    für das keine Unterkonten bestanden. Allein K traf über dieses
    Konto Anlageentscheidungen. Durch Verluste des Jahres 1993 auf Grund von
    Fehlentscheidungen wurden sowohl erwirtschaftete Gewinne als auch angelegte
    Kundengelder größtenteils aufgebraucht. K begann
    daraufhin, zur Vertuschung der Verluste Abrechnungen zu fingieren.
    Es wurden von Anlegern vereinnahmte Anlagegelder im Rahmen eines
    Schneeballsystems an diese als Rendite ausgezahlt. Dies erfolgte
    zwischen 1993 und 1998. Mitte 1998 wurden letztmals über
    das Brokerhaus P Börsengeschäfte durch die C durchgeführt. Nach
    1998 hat K keinerlei Handel mit Brokerhäusern mehr betrieben
    und sämtliche Vorgänge, die reale Geschäfte
    vortäuschen sollten, fingiert. Im Jahre 1998 kam es wegen
    geplanter Änderung der Steuergesetze ab 1999 zu erheblichen Rückforderungen
    seitens der Anleger. Diese mussten durch Privateinlagen (Verkauf
    eines Fahrzeugs und Beleihung mehrerer Lebensversicherungen) befriedigt
    werden. Bereits mit Wirkung ab 1998 fand eine Novellierung des Kreditwesengesetzes
    statt, auf Grund derer nicht allein das Einlagegeschäft,
    als typisches Bankgeschäft, sondern auch Finanzdienstleistungen
    einer Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
    bedurft hätten. Um eine nach vorläufiger Erteilung
    der Genehmigung anstehende Prüfung zu umgehen, strebte
    K nunmehr das Angebot von Finanzinnovationen an, die über
    einen Fonds im Ausland abgewickelt werden sollten. Den Anlegern
    gegenüber wurde dies mit geänderten inländischen
    Regeln zur Besteuerung der angeblich durchgeführten Geschäfte
    der C begründet. Im Laufe des Jahres 1999 wurden die Kläger
    veranlasst, ihre Anlagen auf einen sogenannten „I Pool” der „I
    Incorporation” zu übertragen. Sämtliche
    Anteile dieser Gesellschaft gehörten K unter Zwischenschaltung
    zweier von ihm erworbener und mittels Generalvollmacht geführter
    US-Briefkastenfirmen, der US A Incorporation und der I Incorporation.
    Das Aktienkapital der I Incorporation in Höhe von 1 Million
    Dollar wurde durch Kapitalanlagegelder der Kunden aufgebracht. Im
    Rahmen dieser Umschichtung forderte K die Anleger auf, eine auf
    den 4. Januar 1999 datierende auf den Beginn des Jahres 1998 rückwirkende
    Umschreibung ihrer Kapitalanlagen vorzunehmen. In der Anfangsphase
    der Umstellung auf den I Pool wurden die Kundengelder auf ein Konto
    der Sparkasse S überwiesen. Es handelte sich um ein Konto,
    dass als sog. „Währungsdifferenzkonto” der
    C am 1. Oktober 1991 von K eröffnet worden war. Verfügungsberechtigt
    war zunächst allein K, ab dem 23. Februar 1996 noch eine
    weitere Person. Etwa ab April 2000 erfolgte eine Verlagerung der
    Umsatztätigkeit. Vereinnahmte Kundengelder wurden zu diesem
    Zeitpunkt von den Konten der C GmbH zu Konten, die auf den Namen
    der I Corporation bei der Sparkasse S eröffnet worden waren, umgeschichtet.
    Es handelte sich um ein Konto, das zunächst für
    eine Firma I Incorporation mit Sitz in Florida im Jahre 1992 eröffnet
    worden war. Am 20. Juli 1992 erhielt K Zeichnungsberechtigung. Am
    15. März 2000 wurde dieses Konto auf die Firma I Incorporation
    in Oregon umgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt waren für
    das Konto sowohl K als auch eine weitere Person zeichnungsberechtigt.
    Am 15. März 2000 wurde ein weiteres Konto auf die I Incorporation,
    Oregon bei der Sparkasse S umgeschrieben. Die gleichen Personen
    waren zeichnungsberechtigt. Weiterhin wurden bei der Sparkasse S
    noch Konten für die I Incorporation sowie die C GmbH eröffnet.


    Tatsächlich wurden - auch in der Folge - über
    die I keinerlei tatsächliche Börsengeschäfte
    mehr abgewickelt, sondern ausschließlich im Rahmen eines Schneeballsystems
    umgeschichtet, indem Gelder auf den verschiedenen Konten bei der
    Sparkasse S verschoben wurden. Bei der internen Verwaltung der Kapitalanlagen
    nutzte K zwei Softwareprogramme, bezeichnet als „System
    1” und „System 2”. Im Rahmen des Systems
    2 wurde der monatliche Abrechnungslauf für den Pool dergestalt
    gesteuert, dass K mit einem von ihm festgesetzten Index Gewinne
    oder Verluste betreffend die bis dahin eingezahlten und durch Buchgewinne
    aufgelaufenen Kapitalanlagen bestimmte.


    Wegen dieser Feststellungen wird verwiesen auf den Tatbestand
    des Urteils des Senates vom 10. Februar 2004 (2 K 1550/03). Sie
    bilden den für alle Geschäfte des K maßgeblichen
    Sachverhalt und basieren aus der Auswertung der Steuerfahndungsakten
    der Anleger im damaligen Verfahren, Strafverfahrensakten des K und
    Insolvenzakten der involvierten Gesellschaften.


    Auch die Kläger beteiligten sich an den Angeboten der
    C-GmbH. Aus ihrer Sicht wurden die folgenden Geschäftsbedingungen
    der C Grundlage ihrer Anlagen:


    ”.....

    1. Der Kunde ermächtigt die Fa. C, Terminkontrakte
    an US-Börsen in seinem Namen und für seine Rechnung
    zu handeln. Die Ausführung des Handels obliegt während
    der gesamten Anlagezeit einzig und allein dem entsprechenden Brokerhaus.


    2. Der Kunde verpflichtet sich, folgende Zahlungen zu leisten:

    a) Mindesteinlage:

    Zahlung einer Mindesteinlagesumme. In diesem Falle teilt der
    Kunde das entsprechende Sammelkonto anteilig mit weiteren Anlegern,


    b) oder Zahlung der vollen Summe, die für eine Kontoeröffnung
    beim Broker erforderlich ist. In diesem Falle wird für
    den Kunden beim Broker ein Einzelkonto unterhalten.


    c) ......

    d) .......

    e) 30 % Beteiligung am erwirtschafteten Gewinn. Die
    Gewinnbeteiligung wird vor Auszahlung an den Kunden in Abzug gebracht.


    3. Alle Terminkontrakte werden im Namen und für Rechnung
    des Kunden erworben.


    4. ......

    a) Der Anlagebetrag ist vom Kunden direkt an den erwünschten
    Broker zu über senden.


    .........

    Vertragsausführung:

    5. Die C wickelt alle Verträge nur über Brokerhäuser
    ab, die Mitglied bedeutender und wichtiger Commodity- bzw. Devisenbörsen
    sind.


    .....

    Ausführungsbestätigung, Kontoauszug, Kontoauflösung:

    8.

    a) Nach Ausführung der Erst- oder Folgeorder erhält
    der Kunde unverzüglich eine schriftliche Vertragsausführungsbestätigung.
    Gleichzeitig erhält der Kunde jeweils einen monatlichen
    schriftlichen Kontoauszug, aus dem die entsprechenden Bewegungen
    und der Kontostand, bzw. der jeweilige Anteil bekannt gegeben werden.


    b) ........

    c) Durch schriftliche Anweisung kann der Kunde jederzeit die
    Auflösung seines Anteils und die Auszahlung seines Guthabens
    verlangen, und zwar zum Monatsende des Kündigungseingangs.


    ....

    Haftung

    9. Die C ist nicht berechtigt, Kundengelder (Barzahlungsmittel,
    Schecks, Überweisungen) entgegen zu nehmen. Sollten bei
    der C versehentlich Kundengelder eingehen, so werden diese Anlagebeträge
    sofort an den entsprechenden Broker weitergeleitet.


    ...”

    Wegen der gesamten Bedingungen wird verwiesen auf die AGB der
    C (Blatt 270 der Prozessakten).


    Ausweislich der als „Antrag auf Kontoeröffnung
    und Kontoführung” bezeichneten Kapitalanlageverträge
    stellte der Kläger der C am 8. Juni 1996 einen Betrag von
    20.000 DM zur Verfügung. Dieser Betrag wurde laut dem Antrag
    in Bar an den Vermittler N der C übergeben worden sein
    (Antrag auf Kontoeröffnung sowie Quittung: Blatt 95-96
    der Prozessakten; Einzahlungsbestätigung Blatt 100 der
    Prozessakten). Am 18. Juni 1996 erging eine Auftragsbestätigung über
    den Handel über „Kontrakte US-Commodities” (Bl.
    97-98 der Prozessakten) über 20.000 DM. Das Geld sollte
    nach dem weiteren Inhalt der Bestätigung an ein für
    die Anleger der C kontoführendes Brokerhäuser
    New York überwiesen werden. Am 13. September 1996 leistete
    der Kläger weitere 10.000 DM gemäß einem
    Antrag auf Kontoeröffnung und Kontoführung gemäß Quittung vom
    13. September 1996 in bar an den Vermittler N (Blatt 101-102 der
    Prozessakten). Gleiches gilt für die Erhöhung
    der Anlage um weitere 58.482 DM in mehreren Stufen in 1997, 20.000
    DM am 11. Dezember 1998 (Antrag auf Kontoeröffnung und
    Kontoführung: Blatt 185 der Anlegerakte II) und weitere 20.000
    DM im Jahre 2000.


    In der Folgezeit erhielt der Kläger periodische Abrechnungen über
    seine jeweilige Kontraktsumme mit den gutgeschriebenen Gewinnen/Verlusten.
    Hierzu wird exemplarisch auf die monatlichen Abrechnungen für
    den Zeitraum 28. Juni 1996 bis 29. Januar 1999 (Blatt 3-134 der
    C-Anlegerakten I) verwiesen. Ausweislich zweier als Kundenregistrierung
    beschriebenen Formblätter (Blatt 200-201 der C-Anlegerakte
    II, Blatt 120-121 der Prozessakten) des „I Pools” (ohne
    Datum) beteiligte sich der Kläger nunmehr nach der Umstellung
    auf den I-Pool an einem sogenannten Pool „2 C...” in
    Höhe von 25.000 DM und 150.600,69 $. Insoweit
    erfolgte eine Umschichtung der von der C verwalteten Anlagegelder
    auf den Pool. Der Kläger war von der Umstellung auf den
    Intervelas Futures Pool insoweit betroffen, als alte C-Anlagen darauf
    umgeschichtet wurden. Ausweislich der Aussagen des K wurden die
    von den Anlegern eingebrachten Gelder lediglich auf Konten der Sparkasse
    S verwaltet bzw. zur Unterhaltung seiner Firma C-GmbH, zum Erwerb
    ausländischer Kapitalbeteiligungen in seinem Namen und
    zum Kauf von Immobilien verwandt. In der Folge erhielt der Kläger
    wieder monatliche Abrechnungen über die aus so genannten
    Eingangstrades im Laufe des Monats erzielten Gewinne, wobei nunmehr
    keine Angaben zu angeblich gehandelten Gütern oder Währungen
    mehr erfolgten (unter anderem Blatt 204-211, 216-222, 225-226, 229,
    232-233 der C-Anlegerakte II). Diese Abrechnungen umfassten den
    Zeitraum Februar 2000 bis 9. Oktober 2001.


    Den dargestellten Einzahlungen des Klägers an die C
    bzw. der Umschichtung der Anlage in den Pool stehen nach den Ermittlungen
    des Beklagten laut Steuerfahndung Erträge in folgender
    Höhe entgegen:


    Renditen insgesamttatsächliche Auszahlungen

    199717.287 DM 0,-- DM
    199854.173 DM5.902 DM
    199992.485 DM12.900 DM
    2000195.469 DM100.072 DM
    Im Jahr 2001 wurde dem Kläger insgesamt 183.179 DM gutgeschrieben.
    Im Jahre 2001 ließ der Kläger sich 90.000 DM auszahlen,
    unter anderem am, 22. Januar 2001 20.000 DM (nach Anforderung mit
    Datum vom 22. Dezember 2000, Blatt 234 und 235 der C-Anlegerakte
    II), am 5. April 2001 10.000 DM, am 10. Mai 2001 20.000 DM, am 8.
    Juni 2001 30.000 DM sowie ab dem 22. August 2001 500 DM monatlich.


    Gutschriften für das Jahr 2001 wurden mit Einkommensteuerbescheid
    2001 vom 15. Mai 2003 zunächst berücksichtigt.
    Der Beklagte führte hierzu aus, dass beabsichtigt sei nach § 163
    Satz 1 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen im Veranlagungszeitraum
    2001, dem Jahr der Insolvenzeröffnung der C die gutgeschriebenen
    Erträge steuermindernd, als negative Einnahme zu berücksichtigen.
    Mangels Entstehens eines damit einhergehenden negativen Gesamtbetrags der
    Einkünfte unterbliebe eventuell ein Abzug nach näherer
    Maßgabe des § 10 d EStG nach 2000.


    Im Übrigen wurden mit geänderten Einkommensteuerbescheiden
    1997-2000 vom 15. Mai 2003 die dargestellten Beträge als
    steuerpflichtige Kapitaleinkünfte berücksichtigt.
    Der Beklagte ging dabei davon aus, dass es sich um Einkünfte
    aus einer stillen Beteiligung der Kläger an der C nach § 20
    Abs. 1 Nr. 4 EStG gehandelt hat.


    Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997
    bis 2001 legten die Kläger mit der Begründung
    Einspruch ein, sie hätten bis 1998 nur steuerfreie Differenzgeschäfte
    getätigt und ab 1999 nur Wertsteigerungen erzielt, die
    nicht der Besteuerung zu unterwerfen wären. In der Folge
    begründeten sie weiterhin, dass hinsichtlich der Anwendung
    des Urteils des BFH im Verfahren VI R 36/04 (Urteil vom 28. Oktober
    2008; Musterverfahren für das C-Schneeballsystem) im vorliegenden
    Verfahren erhebliche Bedenken bestünden und dies auf der
    Annahme einer stillen Gesellschaft durch das Gericht beruhe sowie
    hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht von Scheinrenditen, dem
    Vorliegen der Novationsvoraussetzungen und wegen der Nichtbeachtung
    des Verbraucherschutzgedankens der Makler- und Bauträgerverordnung. Der
    Streitfall sei nicht mit dem Sachverhalt des Musterverfahrens identisch.
    Bei der C sei von mangelnder Leistungsfähigkeit auszugehen
    gewesen. Wie im Urteil des BFH vom 16. März 2010 (III R 4/07) seien
    auch im Streitfall Auszahlungsverlangen keinesfalls komplikationslos vonstatten
    gegangen. Da die C Kapitalertragsteuer nicht abgeschöpft
    habe, seien höhere Scheinrenditen angefallen, was zur doppelten
    Besteuerung desselben Kapitals geführt habe.


    Am 6. Juni 2003 erging ein nach § 172 Abs. 1 Satz 1
    Nummer 2 AO geänderter Einkommensteuerbescheid 2000, in
    dem noch Darlehenszinsen in Höhe von 1000 DM als Werbungskosten
    berücksichtigt wurden.


    Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2011 wurden die Einsprüche gegen
    die Bescheide der Jahre 1997 bis 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Der
    Beklagte verwies hierzu auf die Entscheidung des BFH vom 28. Oktober 2008
    (VIII R 36/04).
    Diese Entscheidung sowie die vorherige Entscheidung des Finanzgerichtes
    hätten bis 1998 steuerfreie Differenzgeschäfte
    verneint. Die Entscheidungen hätten die Annahme einer typisch
    stillen Gesellschaft an dem Handelsgewerbe der C bestätigt.
    Die vermeintliche Übertragung des Kapitals auf den I Pool
    hätten sie als unbeachtlich angesehen. Dem Streitfall liege
    ein mit der damaligen Entscheidung weitgehend identischer Sachverhalt
    zu Grunde. Die Kläger hätten keine Umstände dargelegt,
    die auf bedeutsame Abweichungen hinweisen würden. Der Verbraucherschutzgedanke
    der MaBV sei auch im Verfahren des BFH schon Gegenstand der Argumentation
    gewesen. Die Verordnung regele die zivilrechtlichen Verhältnisse
    zwischen den Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft sowie Kontrollmaßnahmen
    durch unabhängige Wirtschaftsprüfer. Für
    das Besteuerungsverfahren seien sie ohne Bedeutung, da das pflichtwidrige
    Verhalten der C im Sinne der Verordnung nichts daran ändere,
    dass nach dem tatsächlichen Geschehen die Voraussetzungen
    des § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG erfüllt worden seien.
    Das Urteil des BFH AZ: III
    R 4/07 habe bei den Novationsvoraussetzungen im Bezug
    auf die Frage der Leistungsbereitschaft des Schuldners Klarstellungen
    gebracht. Die unbedingte Leistungsbereitschaft der C sei bereits
    im Musterverfahren bestätigt worden. Etwas anderes hätten
    die Kläger nicht vorgetragen. Die unterbliebene Abzugsverpflichtung
    für die Kapitalertragsteuer führe nicht dazu,
    dass geringere als die gutgeschriebenen Renditen der Besteuerung
    zu Grunde zu legen seien. Auch hier sei der tatsächliche
    Sachverhalt entscheidend.


    Eine Entscheidung über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001
    unterblieb im Hinblick auf eine mögliche Korrektur für
    2000 im Rahmen der von den obersten Finanzbehörden des
    Bundes und der Länder zugesagten Billigkeitsmaßnahme,
    da ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren (Änderung nach § 10
    d EStG) anstehe.


    Mit ihrer Klage hiergegen wegen Einkommensteuer 1997 bis 2000
    tragen die Kläger vor, weder aus dem Vermögen
    der C noch der I seien Zahlungen an sie bewirkt worden. Die C habe
    auf strenge Trennung ihres Firmenvermögens von Anlagegeldern
    geachtet. Ihr Geschäftsführer habe die Gelder
    veruntreut. Die Gelder seien von den Klägern auf ein Treuhandkonto überwiesen
    worden. Hierzu werde verwiesen auf die Broschüre „Futures-Report” vom
    10. April 1987. Für die Terminkontrakte oder ihre spätere
    Fondbeteiligung seien ihnen die Entwicklungen monatlich mitgeteilt
    worden. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt zweifeln müssen,
    dass die Firma nicht als Finanzportfolioverwalter Warentermingeschäfte
    oder Fondanlagen ausführe. Das Finanzamt sei nicht in der
    Lage, die der Besteuerung zu Grunde liegenden Unterlagen vorzulegen.
    Es akzeptiere eine „Betrügerbuchhaltung” als
    richtig. Die Kläger seien nicht in der Lage, das relevante
    Zahlenmaterial nachzuvollziehen. Die C hab sich mit der Vermittlung
    von Kapitalanlagen beschäftigt, wofür eine gewerberechtliche Erlaubnis
    34c GewO) erforderlich gewesen sei. Sie habe aufgrund
    ihres Geschäftsbetriebes der Verordnung über die
    Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater,
    Bauträger und Baubetreuer (MABV) unterlegen. Damit seien
    die Gelder nicht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes übergegangen.
    Die Verordnung verwirkliche den aktiven Verbraucherschutz, dieser
    werde ad absurdum geführt, würde das Finanzamt die
    Kläger neben dem für sie entstandenen Schaden
    noch durch die Besteuerung von Scheingewinnen schädigen.
    Die Rechtsstellung des Kunden würde damit derartig vom
    Gedanken der Verordnung abweichen, dass sie nicht mehr mit den Motiven
    des Gesetzgebers vereinbar sei. Auch die MaBV sei Element der öffentlich-rechtlichen
    Rechtsordnung, die vom BFH gewählte Konstruktion einer
    stillen Beteiligung stünde dann im krassen rechtswidrigen
    Widerspruch zu ihren Bestimmungen. Die Kläger hätten
    sich an der Broschüre „Unser Wissen-Ihr Erfolg” orientiert.
    Auf diese werde verwiesen (Blatt 135-147 der Prozessakten). Darin
    werde insbesondere bestimmt, dass das Kapital keinesfalls der C zufließe,
    sondern es bei Brokerhäusern deponiert werde. Es sei ein
    Treuhandverhältnis zwischen den Klägern und der
    C begründet worden. Anhand der Pflichten der Beteiligten
    ergäben sich Merkmale der Treuhand. Diese sei von den Klägern
    gewollt gewesen.


    Vor jeder steuerrechtlichen Bewertung ergebe sich ein gewisses
    Unbehagen bei der Besteuerung von stehengelassenen Scheinrenditen
    eines Schneeballsystems. Die vom BFH im „C-Musterfall” aufgestellten
    Grundsätze würden durch sein Urteil vom 16. März
    2010 (VIII R 4/07)
    in einem Punkt modifiziert. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers
    fehle es, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Kunden hin die
    sofortige Auszahlung ablehne und stattdessen über anderweitige
    Zahlungsmodalitäten verhandele. Im Streitfall seien die
    Feststellungen zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit recht
    dürftig. Das Schneeballsystem habe kurz vor dem Zusammenbruch gestanden.
    K habe private Habe verwertet, um Liquidität zu schaffen.


    Für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Novation
    trage das Finanzamt die Darlegungs- und Feststellungslast. Es sei
    nicht darauf abzustellen, dass im singulären Einzelfall
    tatsächlich eine Auszahlung hätte bewirkt werden
    können. Ein Zufluss im Wege der Novation liege nur vor,
    wenn neben der Gutschrift auf dem Konto des Kunden auch eine Wiederanlageentscheidung
    getroffen werde. Die Novation müsse Folge der Ausübung
    der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers über
    den Gegenstand der Altforderung sein. Liege die Novation in seinem
    Interesse impliziere dies die Verfügungsmacht über
    die Altforderung. Dies sei aus Sicht des BFH inkonsequent. Bei konsequenter
    Umsetzung seiner Grundsätze müsste bereits der
    erstmalige Ausweis auf einem Konto zum Zufluss führen,
    ohne Wiederanlageentscheidung. Durch die Rechtsprechung des BFH
    sei der Zufluss nicht nur maßgeblich für die Bestimmung
    des Besteuerungszeitraums, sondern werde in zweifelhafter Vermengung
    der Regelungsgegenstände auch zur Begründung eines
    Besteuerungsgegenstandes genutzt.


    Die Kläger beantragen,

    die Einkommensteuerbescheide
    1997 bis 1999 vom 15. Mai 2003 und 2000 in der Fassung des Änderungsbescheides
    vom 6. Juni 2003 sowie in der Fassung der Einspruchsentscheidung
    vom 28. Februar 2011 dahin zu ändern, dass Renditen aus
    solchen Kapitalanlagen, die über die Firma C GmbH vermittelt
    worden sind, nicht als Kapitaleinnahmen aus einer stillen Beteiligung bei
    den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen
    sind.


    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er trägt hierzu vor, zur Problematik der Besteuerung
    der C-Scheinrenditen (einschließlich der Auslegung des
    Vertragsverhältnisses und des Vorliegens der Novationsvoraussetzungen)
    liege mit dem Urteil vom 28. Dezember 2008 (VIII R 36/04, Bundessteuerblatt
    II 2009, 190) höchstrichterliche Rechtsprechung
    vor. Die Kläger hätten keinerlei Aspekte oder
    Unterlagen vorgelegt, aus denen sich nennenswerte Abweichungen zu
    dem Sachverhalt ergäben, der dem oben genannten Verfahren
    zu Grunde gelegen habe. Die Vertragsunterlagen der C sowie der Zeichnungsprospekt
    des I Pool hätten schon im damaligen Verfahren vorgelegen.
    Die Broschüre „Unser Wissen-Ihr Erfolg” sei
    im Jahre 1990 aufgelegt worden, der darin geschilderte Geschehensablauf
    sei nicht durchgeführt worden. Auch diese Schrift sei in
    einem früheren Verfahren bereits bekannt gewesen. Die mit
    der Klagebegründung herausgestellten Aussagen der Broschüren stimmten
    im Wesentlichen mit den Vertragsbestimmungen des C-Anlagevertrages überein.
    Der Prospekt sei erst im Juni 2001 aufgelegt worden, die auf den
    4. Januar 1999 rückdatierte Umschreibung auf den I Pool
    sei aber im Dezember 1999 oder Januar 2000 erfolgt. Da der Prospekt
    gefehlt habe und aus dem Registrierungsformular der eigentliche
    Vertragspartner sowie die konkrete Beteiligungsstruktur nicht erkennbar
    gewesen seien, ergebe sich, dass es den Klägern nicht auf
    eine ganz bestimmte Vertragskonstellation angekommen sei. Der Beklagte
    habe zu jeder Zeit die Auffassung vertreten, dass die C der Vertragspartner
    der Anleger gewesen und der Pool lediglich zur Erweckung eines bestimmten
    Scheins ohne eigene wirtschaftliche Betätigung zwischengeschaltet worden
    sei. Der K sei als Organ der C gegenüber den Kunden aufgetreten.
    Den Geschäftskontrakt habe der Vermittler N hergestellt,
    diesem sei jeweils der Anlagebetrag übergeben und an die
    C weitergeleitet worden. Diese Tatsachen belegten, dass das veruntreute
    Vermögen der C zuzurechnen gewesen sei. Eine Überweisung
    des Anlagebetrags nach Umschreibung auf den Pool sei nicht erfolgt.


    Der Gedanke des § 4 MaBV gehe nicht so weit, dass dadurch
    Vorschriften wie § 38 AO oder § 2 Abs. 1 EStG
    außer Kraft gesetzt würden, auch nicht bei strafbaren
    Handlungen, welche zur Erfüllung steuerlicher Tatbestandsmerkmale führten.
    Die Pflichten aus der MaBv für Anlageberater führten
    nicht dazu, dass ein fingierter statt des tatsächlich verwirklichten
    Sachverhaltes der Besteuerung zu Grunde gelegt würde. Die
    Vertragspartner hätten unabhängig von der MaBV andere
    Vertragsverhältnisse als ein Treuhandverhältnis
    eingehen können. Fraglich sei daher, ob für die
    im Innenverhältnis bestehende stille Gesellschaft die Verordnung
    anwendbar sei. Die C habe trotz tatsächlich hoher Auszahlung
    an die Anleger im Zeitraum 1999 bis Oktober 2001 über ausreichende
    Gelder verfügt, um leistungsfähig und leistungsbereit
    zu sein. Auf die Zahlen im Musterverfahren werde verwiesen. In den
    Streitjahren habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr eines Zusammenbruchs
    bestanden. Organisatorische Probleme bei Auszahlungsbegehren, wie
    in 2000 von der Mitarbeiterin der C Frau J. vorgeschoben, hätten
    im Einzelfall tatsächlich Grund für eine spätere
    Auszahlung sein können. Hierin bestehe keine Besonderheit
    zu ehrlich wirtschaftenden Unternehmen. Auch bei diesen komme es
    zu ungewollten Verzögerungen der Zahlungsabwicklung. Daraus
    lasse sich keine mangelnde Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit
    ableiten. Der Hinweis, die C habe in den Streitjahren kurz vor dem
    Zusammenbruch gestanden und sei auf private Einlagen des K angewiesen gewesen,
    sei nicht stichhaltig. Dies basiere auf einer Begebenheit Anfang August
    1998, welche zu einer kurzen Zahlungsstockung von wenigen Wochen geführt
    habe. Dies habe K durch den Einsatz eigener Mittel behoben, er habe somit
    nicht mit einem Zusammenbruch gerechnet. Bereits Ende August 1998 sei
    wieder allen Auszahlungsverlangen nachgekommen worden. In der Zeit vom
    9. Juli 1998 bis zum 27. August 1998 habe die C keine Abrechnungen erstellt,
    folglich sei eine wirksame Novation nicht erfolgt.


    Hierzu tragen die Kläger noch vor, der BFH habe sich
    im Musterverfahren nicht mit der grundlegenden Problematik zwischen
    der MaBV und den steuerrechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt
    oder auseinandersetzen wollen. Der K habe zweifellos den Bestimmungen
    der MaBV unterlegen. Insoweit wollten die Kläger keinen „fingierten” Sachverhalt
    der Besteuerung unterwerfen. Fraglich seien die rechtlichen Konsequenzen
    der bestehenden Tatsachen. Es dürfe den Klägern
    nicht zum Nachteil gereichen, dass die C den klaren Bestimmungen
    zuwider gehandelt habe und alle staatlichen Kontrollinstanzen bei
    ihren Aufsichts- und Kontrollverpflichtungen versagt hätten.
    Die Regelungen der MaBV seien dazu bestimmt, das Vertragsverhältnis
    der Parteien dahingehend vorzuprägen, dass die Konstruktion
    einer stillen Beteiligung gar nicht denkbar sei. Für die
    stille Beteiligung hätte das Eigentum an den Anlagegeldern auf
    die C übergehen müssen, was mit den Bestimmungen
    der MaBV unvereinbar sei. Aus Sicht der Kläger könne
    von einer stillen Beteiligung nicht ausgegangen werden, insoweit
    sei eine Steuerbarkeit auf der Grundlage einer solchen Beteiligung
    nicht gegeben. Die stille Beteiligung sei wegen Verstoßes
    gegen die MaBV nichtig. Deren Bestimmungen seien nicht disponibel.
    Hierzu werde auf die Rechtsprechung verwiesen (Urteil des OLG Düsseldorf
    vom 14. April 2010, I-15
    U 1/09; Urteil des BGH vom 12. April 2011, II ZR 197/09).
    Die Entscheidung zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen der C
    sein durch die genannte Informationsbroschüre sowie den
    I-Prospekt motiviert gewesen. Sie seien Grundlage der Beratung durch
    N gewesen.


    Mit seiner Entscheidung vom 22. September 2010 (II R 62/08, BFH/NV
    2011, 7) bewerte der 2. Senat des BFH die Zahlungen eines
    Anlagebetrügers an die betrogenen Steuerpflichtigen unabhängig
    von dem vom Schuldner angegebenen Zahlungsgrund als Rückzahlung
    des Kapitals. Da der Betrüger von Anfang an keine Überschüsse
    habe erzielen wollen und die Ertragszahlungen aus der Substanz erfolgt
    seien, hätten die Anleger zivilrechtlich keine Ansprüche
    auf Ertragszahlungen. Sie seien daher als Erfüllung von
    Rückzahlungsansprüchen zu bewerten. Wenn eine
    Schuld tatsächlich nicht bestehe, könne der Schuldner
    auch nicht die Tilgung einer bestimmten Schuld nach § 366
    Abs. 1 BGB bestimmen. Dies passe nicht zur Rechtsprechung des 8.
    Senates. Der 2. Senat vertrete die Auffassung, dass eine gegen einen
    Anlagebetrüger gerichtete Forderung nicht mit ihrem Nennwert
    sondern mit einem darunter liegenden Wert (eventuell auch ohne Wert)
    zu bewerten sei. Sei eine Verbindlichkeit für Zwecke der
    Vermögensteuer mit 0 DM/€ zu bewerten,
    dürfte der entsprechende Schuldner auch einkommensteuerrechtlich
    kaum als leistungsfähig zu bezeichnen sein.


    In der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass eine Forderung
    wie ein geldwertes Gut im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG zu
    bewerten sei. § 11 EStG stehe in engem Regelungszusammenhang
    mit diesem Paragraphen. Bei den Einkünften werde zwar nicht
    die Forderung sondern erst der Zufluss des geschuldeten Geldbetrags
    erfasst. Ausnahmsweise stelle aber auch der Zufluss einer Forderung
    eine Einnahme dar. Ob es sich bei der Novation um einen solchen
    Sonderfall handele, seit der Rechtsprechung des BFH nicht klar zu
    entnehmen. Dies sei aber zu bejahen. In Anlagebetrugsfällen
    vereinbarten die Beteiligten eine Novation, an die Stelle der Geldzahlungsschuld
    trete an Erfüllungs Statt (§ 164 Abs. 1 BGB) die
    Erhöhung des Beteiligungskapitals. Es gebe keine Verkürzung des
    Leistungsweges sondern nur eine Leistung im Sinne der erhöhten
    Beteiligung. Den Anlegern seien nicht Zinsen sondern eine Kapitalforderung
    als geldwertes Gut zugeflossen. Diese sei zu bewerten, in Fällen
    wie dem Streitfall regelmäßig wegen der Zahlungsunfähigkeit
    des Schuldners mit 0 DM/€.


    Wegen weiteren Vortrags der Kläger wird auf ein Schreiben
    ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Januar 2012 verwiesen
    (Blatt 197-205 der Prozessakten). Hierin tragen sie noch vor, aus
    Sicht der Finanzverwaltung habe der BFH wohl mit den Ambros-Entscheidungen
    einen Sondertatbestand erfunden, wonach im Nachhinein Schein Gewinne
    aus einem Schneeballsystem besteuern seien. Dies sei nicht der Fall,
    in den vorliegenden Fällen habe es sich um Kapitalanlagen
    des Klägers mit der Weisungsgebundenheit der C gehandelt.
    Ihm habe der Wille gefehlt, eine Stille Gesellschaft mit einem Unternehmen
    einzugehen.


    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Im Streitfall handelt es sich wegen der Frage der Steuerbarkeit
    und -pflicht der tatsächlich ausgezahlten sowie gutgeschriebenen
    Erträge um solche, die nach den vom BFH in dem Musterverfahren
    (Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, Bundessteuerblatt
    II 2009, 190) aufgestellten Grundsätzen als stille
    Beteiligung der Kläger an der C-GmbH zu werten sind, mit
    entsprechenden Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr.
    4 EStG.


    Der Annahme steuerpflichtiger Einkünfte aus einer stillen
    Beteiligung aufgrund von Zahlungen der C als Schuldnerin steht die
    Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen
    dieser und den Klägern nicht entgegen.


    Ebenso wenig steht einer Besteuerung nach § 20 Abs.
    1 Nr. 4 EStG entgegen, dass verbraucherschützende Regelungen
    die Bildung einer Innengesellschaft verhinderten. Auch die Ausführungen
    der Kläger zu den Voraussetzungen einer den Zufluss nach § 11
    EStG bewirkenden Novation der ihnen gutgeschriebenen Erträge
    durch Stehenlassen und Anwachsen ihrer Kapitalanlagen sowie zu der Bewertung
    dieser Zuflüsse geben keinen Anlass, von der Annahme von
    Kapitaleinkünften in Höhe der von der C ausgewiesenen
    Beträge abzusehen.


    Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 2008
    (VIII R 36/04, Bundessteuerblatt
    II 2009, 190) ist für die von dem K als Gesellschafter
    und Geschäftsführer der C GmbH unter deren Namen
    vertriebenen Kapitalanlagen entschieden, dass es sich bei der den
    Anlegern angebotenen Anlageform um eine stille Beteiligung im Sinne
    des § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG gehandelt hat.


    Nach dem Urteil setzt eine stille Gesellschaft nach dem HGB den
    vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger
    („Inhaber eines Handelsgeschäfts”) und
    einem Anderen voraus, kraft dessen sich der Andere ohne Bildung
    eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt
    und eine Gewinnbeteiligung erhält. Da die stille Gesellschaft
    nur als Innengesellschaft existiert und nach außen hin
    nicht in Erscheinung tritt, muss die Einlage nach § 230
    HGB so geleistet werden, dass sie in das Vermögen des Inhabers
    des Handelsgeschäfts übergeht; die Einlage wird
    daher kein Gesamthandsvermögen. Ferner erfordert die stille
    Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck, was bedeutet, dass das gemeinsame
    Streben zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Vordergrund stehen muss.
    Mit der Einigung auf den gemeinsamen Zweck werden die gemeinsamen
    Vorstellungen der Parteien über Grundlagen und Ziele des
    Vertrages zum Vertragsinhalt erhoben; diese dürfen indes
    nicht mit den Motiven der Parteien für ihre Beteiligung
    an der Gesellschaft vermengt werden. Letztlich unterscheidet daher
    die „Gemeinsamkeit des Zwecks” die Gesellschaft
    von den reinen Austauschverhältnissen.


    Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass der erkennende Senat
    in dem damaligen Verfahren 2 K 1550/03 in revisionsrechtlich nicht
    zu beanstandender Weise zutreffend von einer stillen Gesellschaft
    ausgegangen ist. Dabei soll der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung,
    insbesondere die fehlende Erwähnung des Begriffs „stille
    Gesellschaft” dem nicht entgegenstehen. Entscheidend ist,
    was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob dieser
    - unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde - Vertragswille
    dem objektiven Rechtsbild der (stillen) Gesellschaft entspricht.
    Ergibt sich danach, dass sich die Vertragspartner zur Erreichung
    eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und nicht lediglich jeweils
    ihre eigenen Interessen verfolgen, so ist die Vereinbarung als Gesellschaftsvertrag
    zu qualifizieren. Demzufolge hat der BFH die Annahme des erkennenden
    Senats in der damaligen Entscheidung, dass die Verträge
    zwischen den damaligen Klägern (wie auch der Kläger
    im Streitfall) und der C dem gemeinsam verfolgten Zweck gedient
    haben ein Handelsgewerbe durch die nach außen in Erscheinung
    tretende C zu betreiben, ebenfalls bestätigt. Das von der
    C betriebene Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB
    wurde durch die (damaligen) Kläger zur Erreichung des gemeinsamen
    Ziels in der Gestalt gefördert, dass sie der C auf unbestimmte
    Zeit nicht unerhebliche Mittel als Kapital überließen,
    mit dem diese ihre Handelsgeschäfte betreiben sollte.


    Im Streitfall sind keine Umstände dafür erkennbar,
    dass die Kläger sowie die C in Abweichung vom Sachverhalt
    des damaligen Falles ihrer vertraglichen Bindung andere Regelungen
    zu Grunde gelegt hätten oder aber das Ziel der Erwirtschaftung
    von Renditen aus den Kapitalanlagen in anderer Weise als im Sachverhalt
    des damaligen Verfahrens tatsächlich verfolgt worden wäre.
    Für den damaligen Streitfall führte der BFH aus,
    dass das überlassene Kapital zugleich den Gesellschafterbeitrag
    sowie die stille Einlage der Kläger verkörpert
    habe und in das Vermögen der C übergegangen sei.
    Deren Beitrag zur stillen Gesellschaft bestand in der Übernahme
    der Verpflichtung, die Handelsgeschäfte unter Einsatz des
    von den Anlegern als stillen Gesellschaftern bereit gestellten Kapitals
    zu betreiben.


    Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses
    (in Form einer Risikogemeinschaft) spricht (sowohl im damaligen
    Verfahren wie im Streitfall) insbesondere, dass den Anlegern eine
    erhebliche Erfolgsbeteiligung (70 % des Gewinns erhielten
    laut den auch von den Klägern akzeptierten Vertragskonditionen
    der C in deren „Antrag auf Kontoeröffnung und
    Kontoführung” die Kläger, 30 % die
    C) an den Geschäften zugesagt war und sie überdies
    bis zur Höhe ihres Kapitals an den Verlusten aus den getätigten
    Handelsgeschäften beteiligt waren. Die Kapitalanlagen auch
    der (jetzigen) Kläger beinhalteten daher sowohl erhebliche
    Gewinnchancen als auch beträchtliche Risiken, die nicht
    nur in der erwähnten Verlustbeteiligung, sondern auch im
    Fehlen jeglicher Sicherheit begründet waren. Eine derartige
    Risikogemeinschaft, vor allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung,
    bildet ein typisches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses.


    Aufgrund der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Erfolgsbeteiligung hat
    der BFH auch die Auffassung des erkennenden Senats bestätigt,
    dass sowohl die damaligen Anleger als auch die C ein Interesse am
    Unternehmenserfolg der Gesellschaft hatten. Anderes gilt auch nicht
    für die von den Klägern eingegangenen Verpflichtungen
    gegenüber der C. Der Antrag auf Eröffnung eines
    Kontos mit den beigefügten Vertragskonditionen im Streitfall
    entsprach nach wie vor denjenigen, den die damaligen Kläger
    im Verfahren des BFH bzw. alle anderen 2800 Anleger unterschrieben
    hatten. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der von den jetzigen
    Klägern vorgelegten Broschüre „Unser
    Wissen-Ihr Erfolg”. Unabhängig von den darin genannten
    Ausführungen über die so genannten C-Terminkontrakte
    wird auch in dieser Informationsschrift festgehalten, dass wiederum
    der C 30 % des erwirtschafteten Gewinns zustehen sollten.
    Hierin manifestiert sich der wesentliche gemeinsame Zweck der stillen Gesellschaft,
    zu deren Zweck die Kläger der C 50.000 DM Geld überließen. Ungeachtet
    weiterer Ausführungen in der vorliegenden Entscheidung
    haben die Kläger bereits mit diesem gemeinsamen Zweck nicht
    das Ziel verfolgt, der C Geldmittel zur Verfügung zu stellen,
    damit diese (ohne eigene Gewinnbeteiligung oder Risiko!) im Namen
    und auf Rechnung der Kläger Termingeschäfte über
    Brokerhäuser abwickeln sollte.


    Weiterhin führt der BFH in seiner Entscheidung (VIII R 36/04)
    aus, dass fehlende Kontrollrechte der Anleger in dem System der C
    nicht gegen ein Gesellschaftsverhältnis sprechen.


    Er bestätigt sodann die Entscheidung des erkennenden
    Senats als Vorinstanz, dass die 1999 auf Veranlassung der C erfolgte
    Umschichtung der Kapitalanlagen auf den „I Pool” nichts
    an der steuerlichen Bewertung des Vertragsverhältnisses
    geändert habe. Der dieser Schlussfolgerung zu Grunde liegende Sachverhalt
    ist auch im Streitfall identisch mit dem vom BFH entschiedenen Falle.
    Nach wie vor konnte die C aufgrund eigener Entscheidungskompetenz über
    die Anlagen der Kläger verfügen und ihnen Abrechnungen
    erteilen. Der BFH lässt es dabei offen, ob aufgrund des
    (auch im hiesigen Streitfall) nicht datierten Formblattes des „I
    Pools” eine rechtlich wirksame Umschichtung der Kapitalanlagen
    erfolgt ist und wenn ja, mit welchem Inhalt. Hinsichtlich aller geschädigten
    Anleger der C gilt, dass sich nach dieser Umschichtung an dem tatsächlichen
    Geschehensablauf nichts änderte. Die diesbezügliche
    tatrichterliche Überzeugungsbildung stellt nach Aussage
    des BFH keinen Verstoß gegen die Verfahrensordnung, die
    Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze dar. Wegen
    des identischen Geschehensablaufes im Streitfall sind daher die
    Grundsätze des BFH auch auf diesen übertragbar.


    Mit seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04)
    teilt der BFH sodann auch die Auffassung des erkennenden Senates,
    dass es sich bei allen getätigten Anlagen der damaligen
    Kläger (sowie im Ergebnis aller insgesamt 2800 Anleger)
    bei der C nicht um Treuhandverhältnisse im Sinne des § 39
    Abs. 2 Nummer 1 AO gehandelt habe. Jedenfalls konnte er den tatrichterlichen
    Feststellungen im damaligen Urteil keinen Verstoß gegen
    die Verfahrensordnung, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
    entnehmen.


    Aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufes, der Übergabe
    des Anlagebetrages von 50.000 DM in bar an einen Vermittler der
    C, der Gewinnabrede hinsichtlich erwirtschafteter Renditen sowie
    der fehlenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten
    der Kläger im Streitfall sind die Grundsätze des Urteils
    vom 10. Februar 2004 (2
    K 1550/03, Juris Dokument) auf den vorliegenden Fall
    zu übertragen. Im damaligen Urteil wurde hierzu ausgeführt:


    „Bei dieser Bewertung ist, wie die Kläger zutreffend
    feststellen, auf den Willen zum Abschluss konkreter rechtsgeschäftlicher
    Vereinbarungen abzustellen. Entscheidend für eine Besteuerung
    sind diejenigen Tatbestände, die objektiv verwirklicht
    wurden (§ 38 AO).


    Danach hat im Streitfall seitens der Kläger der Wille
    bestanden, die Anlagen bei der C GmbH in der letztlich verwirklichten
    Form zu tätigen. Soweit durch diesen Willen steuerliche
    Folgen ausgelöst worden sind, sind andere diesbezügliche
    Motive bei Abschluss der Vereinbarungen unbeachtlich. Nach dem wirtschaftlich
    Gewollten und der tatsächlichen Ausgestaltung haben die
    Kläger der C Geld überlassen, damit diese Terminkontrakte
    auf eigene Rechnung tätigt und daraus Gewinne erwirtschaftet,
    wobei es den Anlegern nicht auf eine bestimmte Anlage, sondern auf
    eine hohe Rendite ankam.


    Entgegen der Auffassung der Kläger wird dabei im Folgenden
    nicht darauf abgestellt, dass sie bei Verwirklichung der steuerlich
    relevanten Vorgänge mit Wissen und Wollen bezüglich
    des von dem K verwirklichten betrügerischen Schneeballsystems
    gehandelt haben. Etwaige geheime Vorbehalte des Anbieters der Kapitalanlage
    sind, sofern der Anleger hiervon keine Kenntnis besitzt, weder zivilrechtlich
    116 BGB) noch - weil es insoweit auf das von den Parteien
    nach außen hin erkennbar gewordene wirtschaftlich Gewollte
    ankommt - einkommensteuerrechtlich von Belang.


    Im Streitfall hat es sich bei den Kapitalanlagen der Kläger
    um eine typische stille Gesellschaft nach § 230 des Handelsgesetzbuchs
    (HGB) gehandelt, womit sie Einkünfte i.S. von § 20
    Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt
    haben.


    ...

    Dabei sprechen für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses
    eine hohe Erfolgsbeteiligung an den betriebenen Geschäften
    und die Verpflichtung, Verluste der betreffenden Geschäfte
    mit zu tragen.


    ...Im Streitfall handelt es sich um typische stille Gesellschaften
    i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes
    (EStG). Anhaltspunkte für das Vorliegen von atypischen
    stillen Gesellschaften und damit von Mitunternehmerschaften i.S.
    von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bestehen nicht. So haben die
    Vertragsbeteiligten namentlich nicht vereinbart, dass die Anleger
    - über die Beteiligung am laufenden Geschäftsergebnis
    hinaus - schuldrechtlich am Geschäftsvermögen
    (an dessen stillen Reserven) partizipieren und ihre Kontroll- und
    Mitwirkungsrechte über die in § 233 HGB vorgesehenen
    Befugnisse hinaus gehen und etwa denen eines Kommanditisten i.S.
    von §§ 164 und 166 HGB entsprechen sollten.


    Mit der Annahme einer typischen stillen Gesellschaft i.S. von § 20
    Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 EStG ist zugleich auch die Frage verneint,
    ob die von der C getätigten Geschäfte den Klägern
    im Rahmen einer Treuhandabrede direkt zuzurechnen sind.


    Zwar stellen die Antragsunterlagen und allgemeinen Geschäftsbedingungen
    der C ihrem Wortlaut in Ziff. 1 und 2 nach der Beauftragung zu Börsengeschäften dar,
    die im Namen und für Rechnung der Anleger abgewickelt werden
    sollten. Allein dies reicht allerdings nicht aus für die
    Annahme eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 39
    Abs. 2 Nr. 1 AO hinsichtlich des an die C überlassenen Kapitals.


    Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung kann ein Treuhandverhältnis
    nur dann der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn es zum einen
    im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und zum anderen vereinbarungsgemäß durchgeführt
    worden ist. Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder
    in dieser Eigenschaft - und nicht für eigene Rechnung -
    tätig geworden ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, Bundessteuerblatt
    II 1998, 152, 156). Dem Treuhänder wird nach außen
    hin eine Rechtsstellung eingeräumt, die er intern nur beschränkt
    ausüben soll und die auch über intern verfolgte
    Zwecke nicht hinaus geht. Der Treuhänder soll nur insoweit
    seine Rechtsstellung ausüben, als es der Zweck des Treuhandverhältnisses
    erfordert. Dem Treuhänder wird also durch den Treugeber
    eine Rechtsmacht eingeräumt, die im Innenverhältnis durch
    den Treuhandvertrag begrenzt ist. Zur Treuhandabrede gehört
    u.a. die Möglichkeit des Treugebers, Weisungen hinsichtlich
    des nach außen hin dem Treuhänder zustehenden
    Wirtschaftsgutes zu erteilen, Abrechnung und Rückübertragung
    zu verlangen. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis
    beherrschen (tatsächliche Sachherrschaft). Der Treuhänder
    muss ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers
    handeln. Das Treuhandverhältnis darf nicht einfach fingiert
    werden. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis
    tatsächlich besteht, ist ein strenger Maßstab
    anzulegen. Es setzt also Vereinbarungen und tatsächliche
    Beziehungen voraus, wobei auf deren materiellen Gehalt abzustellen
    ist, aus denen sich, insbesondere für den Streitfall, eindeutig
    ergibt:


    Abhängigkeit des Treuhänders
    von Weisungen des Treugebers sowie Handeln des Treuhänders
    im fremden Interesse, und zwar eindeutig erkennbar


    Tatsächliche Buchführung, aus der
    sich eine klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen
    ergibt, in der Bilanz nachvollziehbar erkennbar durch Ausweis als
    Treuhandvermögen ( die bloße Vereinbarung, das
    Eigentum als Treuhandeigentum zu besitzen, genügt nicht
    )


    Zu Weisungsabhängigkeit:

    Von einer derartigen Rechtsbeziehung eines Treuhandverhältnisses
    ist im Streitfall nicht auszugehen, da die Kläger weder
    aufgrund der getroffenen Vereinbarungen noch tatsächlich
    als potentielle Treugeber durch bindende Weisungen an die C als
    Treuhänder die tatsächliche Sachherrschaft über
    die Anlagebeträge nach deren Übergabe ausgeübt
    haben. Allein die C hatte während der Dauer der Überlassung
    des Kapitals die Verfügungsmöglichkeit darüber.
    So entschied K faktisch ohne Bestimmungsmöglichkeit der
    Anleger über die Art der getätigten Börsengeschäfte
    und welche Waren- oder Devisentermingeschäfte über
    von der C beauftragte Brokerhäuser an verschiedenen Börsen
    abgewickelt werden sollten. Dem Senat ist dementsprechend kein Fall
    bekannt geworden, in dem eine Vereinbarung bzw. Weisung über
    Art und Umfang der durchzuführenden Börsengeschäfte,
    zur nachträglichen Änderung der Bedingungen der
    Kapitalüberlassung oder zu einem Genehmigungsvorbehalt
    für bestimmte Geschäfte bestanden hätte.
    Letztlich hatten die Kläger auch nicht die Absicht, die
    Art der Geschäfte zu bestimmen. Sie erhielten im konkreten
    Fall keine Kenntnis davon, da die Art der Börsengeschäfte
    aus den regelmäßig erstellten Abrechnungen der C
    nicht ersichtlich geworden ist. Soweit sie über die Art
    der Börsengeschäfte nicht informiert wurden, wurde
    dies von ihnen nicht beanstandet.


    Entsprechend handelte K, indem er für jeden Kunden einen
    Index für die Renditeberechnung selbst festlegte. In den
    Abrechnungen wurde nur aus dem Anfangsbestand des Kapitals einer
    Abrechnungsperiode durch Multiplikation mit dem Index der angebliche
    Ertrag eines bestimmten Zeitraumes errechnet. Dies erfolgte spätestens
    ab 1999 mit Installierung des sogenannten „Systems 2” durch
    Eingabe eines Indexes in den Programmlauf, wonach gleichförmig
    allen Anlegern eine einheitliche monatliche Rendite ausgewiesen
    wurde. Abrechnungsunterlagen über eine konkrete Zurechnung
    einzelner, realer Geschäfte zu einzelnen Anlegern lagen
    nicht vor, auch nicht in den Fällen, in denen Termingeschäfte
    tatsächlich getätigt worden sind und gegenüber
    dem Anleger genau hätten abgerechnet werden können.
    Dies ist den Klägern aus den monatlichen Abrechnungen auch
    ersichtlich gewesen.


    Die vorgenannte Abwicklung der Geschäfte wurde durch
    die Kläger widerspruchslos hingenommen. So vereinnahmte
    die C im Widerspruch zu dieser Regelung im Streitfall praktisch
    ausnahmslos bare Zahlungsmittel oder Schecks seitens der Anleger.
    Entgegen der eindeutigen vertraglichen Regelung in Ziff. 4a und
    9 der Geschäftsbedingungen leisteten auch die Kläger
    sämtliches Kapital nachweislich an die C selbst durch Übergabe
    ... (im Streitfall der 50.000 DM) an den N ... (im Streitfall im
    Dezember 1998). Dieser bestätigte dann mit der Auftragsbestätigung,
    dass der Betrag an ein Brokerhaus weiter überwiesen worden
    sei. Es ist den Anlegern nicht entgangen, dass ihre Gelder entgegen
    den vertraglichen Vereinbarungen nicht auf Brokerkonten überwiesen
    wurden und dass sodann die Anlageinitiative für konkrete
    Terminkontrakte nicht bei ihnen, sondern bei der C lag.


    Entsprechend der abredewidrigen Überweisung des Geldes
    auf C-Konten bzw. der Barübergabe an Verantwortliche der
    C erfolgte auch die Auszahlung von Renditen von Konten der C. Auch
    dies war für die Anleger ersichtlich. Aus einem Schreiben
    der C an die Anleger vom 05. August 1998 (bekannt aus dem Musterverfahren 2 K 1550/03),
    ergibt sich, dass die C doch in den Besitz von Kundengeldern gekommen
    ist und zwar üblicherweise bei Auszahlung von Geldern an
    die Kunden. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass aufgrund
    einer Auszahlungsanweisung des Anlegers angeblich der jeweilige
    Betrag beim Broker angefordert und auf ein Sonderkonto der C-Hausbank
    (kein Betriebskonto der C GmbH) transferiert werde. Die endgültige Auszahlung
    an die Anleger werde sodann tatsächlich von Seiten der
    C mittels Scheck oder Überweisung verfügt. In
    der Folge wird zwar geschildert, dass man eine andere Handhabe seitens
    der beteiligten Treuhandbanken anstrebe, dies ist aber tatsächlich
    unbeachtlich, da eine derartige Änderung weder angestrebt,
    vollzogen noch von den Anlegern gefordert worden ist. Mangels tatsächlicher
    Geschäfte ist eine andere Handhabe auch nicht möglich
    gewesen. Zur Aufrechterhaltung des Schneeballsystems mussten Gelder
    nur auf Konten der C gehalten und untereinander verschoben werden.


    Im Übrigen wechselte die C auch ohne entsprechende Genehmigung
    oder einen hierzu ergangenen Auftrag der Anleger die angeblichen
    oder tatsächlich beauftragten Brokerhäuser, hierzu
    bestimmt alleine sie, welche Brokerhäuser angeblich beauftragt
    werden. Hierauf hatten die Anleger keinerlei Einfluss.


    Abweichungen zur vertraglichen Abrede bestanden auch, soweit
    die C die Termingeschäfte nicht im Namen der Anleger, sondern
    in ihrem eigenen Namen ausgeführt hat. Im Ergebnis war
    für sie allein entscheidend, welche Erträge die CS
    aus einer von ihr - zum größten Teil vorgespiegelten
    - Anlagestrategie erwirtschaftet haben wollte. Dies ergibt sich
    nach Auffassung des Senats auch aus der Art der Verbreitung der
    C-Angebote. Deren Erfolg bestand in der mündlichen Weitergabe
    der vermeintlich guten Erfahrung von Anlegern insbesondere im Bereich
    B aufgrund der Werbung des Vermittlers N, der nach den Feststellungen
    des Berichtes des Landeskriminalamtes ca. 2000 Kunden geworben hatte,
    unter Hinweis der auch in der Auftragsbestätigung in Aussicht gestellten
    Renditechance. Schuldner der Erträge war aus Sicht der
    Anleger nach dem tatsächlich Gewollten und auch Durchgeführten
    die C selbst.


    Soweit Buchführungsunterlagen bzw. Konten zu einzelnen
    Anlegern und deren Anlegegeldern nicht vorhanden gewesen sind, wäre
    eine Einwirkungsmöglichkeit der Anleger zu konkreten Anlageentscheidungen
    auch organisatorisch nicht möglich gewesen. Es erfolgte
    keine von den Geldern anderer Anleger getrennte Verwaltung der einzelnen
    Anlagen. Im Wesentlichen wurden die Anlagegelder auf inländischen
    Konten der C GmbH bei der Sparkasse S angelegt, indem zwecks Umtausches
    in Dollar und Rücktausch in DM zwischen verschiedenen Währungskonten
    gewechselt wurde. Auffällig dabei ist auch, dass die auf
    den Auftragsbestätigungen angegebene Nummer des Treuhandkontos
    in den bisher dem Senat bekannt gewordenen Fällen identisch
    gewesen ist.


    Unerheblich ist dabei auch, dass Konten der C, auf die Zahlungen
    bzw. von denen Zahlungen erfolgt sind, nicht mit Geschäftskonten
    der Firma identisch gewesen sind. Allein der Umstand der Einrichtung
    eines weiteren Kontos reicht nicht für die Annahme eines
    Treuhandverhältnisses aus. Zur Differenzierung der darauf
    eingezahlten Beträge erforderliche Abrechnungsunterlagen
    für den einzelnen Anleger waren (durch den Insolvenzverwalter
    der C nach einer stichprobenhaften Prüfung) nicht festzustellen.
    Firmeninterne Abrechnungsunterlagen bestanden nicht (Seite 14 Abs.
    1 des Grundlagenberichts des Insolvenzverwalters).


    Bei den für die Verwaltung der Anlagebeträge
    eingerichteten Konten der C handelte es sich auch aus Sicht der
    kontoführenden Bank nicht um Treuhandkonten, auf denen
    für die C fremde Gelder ein- und ausgezahlt werden sollten.
    Dass diese Konten in der C-internen Buchhaltung und der bilanziellen
    Gewinnermittlung keinen Eingang gefunden haben, widerspricht dem
    nicht. Vielmehr war eine derartige Handhabung erforderlich, um das
    betrügerische Schneeballsystem aufrecht erhalten zu können,
    im Falle der Aufnahme in eine Buchführung oder bei einer
    auf den einzelnen Anleger abgestellten Buchführung wäre dieses
    System offenkundig geworden.


    Folgerichtig bestanden auch bei den Broker-Firmen keine auf den
    Namen der einzelnen Anleger eröffneten Konten. Insbesondere
    die Einrichtung von einem Konto nur auf den Namen der C bei der
    Broker-Firma P spricht gegen eine Abwicklung der Geschäfte
    auf Rechnung der einzelnen Anleger. Dass es sich dabei um ein sogenanntes
    Omnibuskonto ohne weitere Unterkonten gehandelt hat, ist für
    die Frage einer Treuhand zwischen den Klägern und der C
    GmbH ohne Belang.


    Dem widerspricht auch nicht, dass die C durch ihren verantwortlichen Geschäftsführer
    K gegenüber dem genannten Brokerhaus Einzelheiten zum angeblichen
    Hintergrund ihres dortigen Kontos gemacht hat. Der Insolvenzverwalter
    führt dazu aus:


    ”....... mit einem
    an die P ... Inc., New York, gerichteten Schreiben vom 22. September
    1993 erklärt die C, dass das P-Konto als treuhänderisch
    verwaltetes „Omnibus-Konto” geführt wird,
    wobei die Kunden mit ihrem jeweils errechneten Anteil Eigner an
    dem jeweiligen Bankguthaben seien.”


    Für das Brokerhaus war aus diesem Schreiben weder erkennbar
    noch von Bedeutung, welche Rechtsbeziehungen hinter den von der
    C bei ihm angelegten Geldern bestanden. Darüber hinaus
    ist der Regelungsgehalt des Schreibens unklar und den Anlegern wohl
    auch unbekannt gewesen. Auf das Schreiben vom 23. September 1993
    wird Bezug genommen (Bl. 95 - 96 des Bandes Sonderakten I, Grundlagenbericht
    Insolvenzverwalter C).


    Entsprechend ist die von den Klägern vorgetragene theoretische
    Möglichkeit einer Weisung schon wegen der fehlenden Kontentrennung
    und Buchführung organisatorisch nach den tatsächlichen
    Umständen ausgeschlossen gewesen.


    Gegen eine Treuhandschaft sprechen auch die Umstände
    im Rahmen der Umstellung auf den I-Pool im Jahre 1999. So haben
    die Kläger ohne weiteres durch einen ohne Datum und überdies
    offensichtlich rückwirkend gedachten Antrag einer Umstellung
    auf einen angeblichen Fonds zugestimmt. Eine Änderung der
    Geschäftsabwicklung ist damit nicht verbunden gewesen.
    Darüber hinaus sind im Rahmen eines fondsgebundenen Anlagebetrages
    gerade die von den Klägern behaupteten Einwirkungsmöglichkeiten
    auf einzelne Anlageentscheidungen ausgeschlossen gewesen. Die Anleger
    partizipieren in einem - wirklich aufgelegten - Fonds am Gesamtergebnis
    aller von ihm getätigten Kapitalanlagen. Es ist weder möglich,
    die Ergebnisse einzelner Geschäfte bestimmten Anlegern
    zuzurechnen, noch ist es denkbar, dass einzelne Anleger aufgrund
    bestimmter Weisungen Einfluss auf die Tätigkeit des Fonds
    nehmen. Damit würde ihre Verfügungsmöglichkeit
    nicht mehr nur alleine den Erfolg ihrer Anlageentscheidung bestimmen, vielmehr
    verwirklichten sich insbesondere deren Risiken in dem Fonds zum eventuellen
    Nachteil anderer Anleger. Unabhängig von der betrügerischen Handhabe
    bei Vorspiegelung der Fonds-Lösung könnten die
    Kläger daher auch bei unterstellter korrekter Handhabe
    keine Treugeberstellung in einem Fonds innegehabt haben.


    Bilanzielle Behandlung des vermeintlichen Treugutes:

    Bei der Frage nach der vereinbarungsgemäßen
    Durchführung eines Treuhandverhältnisses kommt
    der bilanziellen Behandlung des Treuguts durch den Treuhänder
    eine wesentliche Bedeutung zu, um für außen stehende Dritte
    die Treuhand erkennbar zu machen. Deshalb ist einem Treuhandverhältnis
    die steuerliche Anerkennung grundsätzlich zu versagen,
    wenn das Treuhandvermögen in der Bilanz des Treuhänders
    nicht als solches dargestellt wird (BFH Urteil vom 10. Juni 1987 I R 149/83, Bundessteuerblatt
    II 1988, 25, vom 28. Februar 2001 I R 12/00 Bundessteuerblatt
    II 2001, 468).


    Diesem Erfordernis entspricht der Streitfall nicht, in Ergänzung
    zu der erörterten Problematik, dass aufgrund fehlender
    Buchführung die Kläger selbst über ihr
    Treugut nicht jederzeit selbst bestimmen konnten.


    In den Bilanzen der C fanden die angeblichen treuhänderisch
    gehaltenen Gelder keine Berücksichtigung. Letztlich wiesen
    sie nur die sich aus den Provisionsansprüchen gegen über
    den Anlegern ergebenden Ansprüche sowie die Ansprüche
    der Vermittler aus, sowie Bankbestände, die nicht im Zusammenhang
    mit den Anlagegeldern standen (Blatt 9 und 10 des Grundlagenberichtes
    des Insolvenzverwalters der C, Sonderakte 1). Letztlich führte damit
    die fehlende buchhalterische Erfassung der Anlagegelder auch zum fehlenden
    bilanziellen Ausweis.


    Die im Streitfall hiernach unzutreffende bilanzielle Behandlung
    der „Treuhand”verhältnisse ist ein gewichtiges
    Indiz dafür, dass die C die getroffenen Vereinbarungen
    von Anfang an als nicht bindend betrachtet und tatsächlich nicht
    umgesetzt hat, was auch den Klägern bei Ausübung
    einer Kontrolle im Sinne ihrer angeblichen Treuhandschaft hätte
    auffallen müssen.


    Dem widerspricht nicht, dass die Bilanzen der C von unabhängiger
    Seite geprüft worden sind. Diese Prüfung mag die
    von dem K im Rahmen des Betrugssystems nach außen dargestellte
    vermeintliche geschäftliche Tätigkeit, insbesondere
    die Einnahmen aus den Provisionen als korrekt geprüft haben.
    Gegenstand der Prüfung war aber gerade nicht die vermögensgefährdende
    tatsächliche Tätigkeit der C.


    Alle weiteren Einwendungen der Kläger gegen die Annahme
    einer stillen Gesellschaft tragen ebenfalls nicht.


    Unerheblich ist, dass die C gerade auch gegenüber den
    Klägern mit den Steuervorteilen ihres Anlagemodells geworben
    hatte. Eine steuerlich vorteilhafte Gestaltung kann nur dann anerkannt
    werden, wenn sie auch wirtschaftlich ernsthaft gewollt war. Entsprechend
    wurde eine Gestaltung, die nicht dem wirtschaftlich Gewollten und
    Durchgeführten entsprach, aus rein steuerlichen Gründen
    formal dargestellt. So geht der Hinweis der Kläger fehl,
    sie hätten allein aus steuerlichen Gründen eine
    Anlage im Termingeschäft gewählt. Der Senat bezweifelt
    dabei, dass die Kläger die fehlende Steuerbarkeit der Termingeschäfte
    als Motiv für eine Treuhandvereinbarung mit allen tatbestandlich
    erforderlichen Voraussetzungen angesehen haben.


    Entgegen der Auffassung der Kläger ist mit dem Hinweis,
    eine stille Beteiligung sei nicht angestrebt gewesen, die Eingehung
    einer derartigen Beteiligung nicht auszuschließen. So ergibt
    sich bei der Gewinnverteilung mit 70 % zugunsten der Kläger
    und 30 % zugunsten der C, dass beide ein Interesse am Unternehmenserfolg
    der Gesellschaft gehabt haben müssen. Diese Regelung wäre
    bei im Namen und für Rechnung der Anleger getätigten
    Termingeschäften für die C nicht erforderlich
    gewesen. Sie hätte nur Gegenleistungen für die
    Geschäftsbesorgung, und zwar erfolgsunabhängig, zu
    erwarten gehabt. Daher gehen auch Überlegungen fehl, wonach
    Weisungen eines Anlegers mit dem Ergebnis einer verlustträchtigen
    oder gar unsinnigen Anlagestrategie von der C zu beachten gewesen
    wären. Ein derartiges Verhalten konnte in Anbetracht der
    Verlustbeteiligung der Gesellschaft von dieser nicht nachvollzogen
    werden, da sie sich damit selbst geschädigt hätte. Insoweit
    ist im Sinne der C nicht von der Möglichkeit einer Weisungsbefugnis
    der Anleger auszugehen gewesen.


    Aufgrund der geschilderten Einzelpunkte war es bei Gesamtwürdigung
    des Falles nach der tatsächlichen Handhabung von beiden
    Seiten nicht gewollt, dass die Anleger direkt in vertragliche Beziehungen
    zum Broker traten und dass die C nur als Vermittler auftreten sollte.
    Dabei ist die abredewidrige Handhabung der Geschäfte in
    den genannten Punkten nicht dahingehend zu interpretieren gewesen,
    dass einzelne Abweichungen als noch vom Willen der Vertragsparteien
    im Sinne einer Treuhandschaft gedeckt gewesen seien.


    Dem widerspricht nicht, dass die Anleger im Streitfall zivilrechtlich
    die korrekte Einhaltung der Verträge hätten einklagen
    können. Maßgeblich für die steuerliche
    Beurteilung ist allein § 41 Abs. 2 AO, der auf die tatsächlich
    verwirklichte Gestaltung, auch wenn sie einer anderen möglicherweise
    zivilrechtlich durchsetzbaren anderweitigen Vertragsgestaltung nicht
    entspricht, abstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn keine der Vertragsparteien
    in Kenntnis der tatsächlichen Durchführung der
    Geschäfte ernsthaft die Durchsetzung des eigentlichen Vertragsinhalts
    fordert.


    Darüber hinaus spricht gegen die Durchführung
    einer Treuhandschaft, dass der verantwortliche K durch Betrug oder
    Veruntreuung der Gelder, indem er diese abredewidrig und vermögensgefährdend
    in ein Schneeballsystem einführte, zur Durchführung
    dieses Systems Eigenbesitz an dem überlassenen Kapital
    begründen musste (§ 872 BGB). Insoweit handelt
    es sich um ein gegen Treuhandschaft gerichtetes Indiz, dass unabhängig
    von der Zustimmung der Kläger wirkt, da sie diesbezüglich
    nicht willentlich vom vereinbarten Vertragswerk abgewichen sind.
    Letztlich haben sie aber durch die jahrelange Duldung der tatsächlichen
    Durchführung der Geschäfte die Handlungen des
    K möglich gemacht. Soweit nach § 39 Abs. 2 Nr.
    2 Satz 2 letzte Tatbestandsalternative AO Wirtschaftsgüter
    beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen sind, war eine diesbezügliche
    Zurechnung der Wirtschaftsgüter bei den vermeintlichen
    Treuhändern, den Anlegern, nicht mehr möglich.
    Gerade innerhalb des Schneeballsystems war ausschließlich K
    derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das
    Geld mit dem Willen ausübte, es wie ihm gehörend
    zu beherrschen. Dabei war es nicht erforderlich, dass sich der Wille
    auf Eigentum oder rechtmäßigen Erwerb stützte
    (Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 56. Aufl., § 872,
    Rnr. 1). Ausweislich der Ausführungen des K führte
    er zwar in den hier streitigen Veranlagungszeiträumen mit
    dem überlassenen Kapital noch Börsengeschäfte durch,
    in Anbetracht des insgesamt betrügerischen Systems, das
    mindestens eine Vermögensgefährdung des teilweise
    noch in Börsengeschäfte investierten Anlegerkapitals
    bewirkte, sind auch diese Beträge dem K als Eigenbesitz zuzurechnen.
    So konnte und wollte er mangels einer Buchführung eine
    konkrete Zuordnung solcher Gewinne zu einzelnen Anlegern nicht ermöglichen. Vielmehr
    wurde das Geld wiederum dem Schneeballsystem insgesamt zugeführt,
    um bei Auszahlungswünschen beliebiger Anleger zur Verfügung
    zu stehen. Entgegen der Ansicht der Kläger, die bei ihrer
    Beurteilung nur von Fremdbesitz ausgehen, ist für die Beurteilung
    einer Treuhandschaft auch darauf abzustellen, welche Folgen ein
    durch eine strafbare Handlung begründeter Eigenbesitz auslöst.
    Diese Rechtsfolge tritt daher ein, unabhängig davon, ob
    die Anleger die abredewidrige Verwendung des überlassenen Geldes
    gebilligt haben oder nicht.


    ....” (Zitat Ende)

    Die Kläger können im Streitfall keinen anderen
    Geschehensablauf darstellen. Der der obigen Bewertung zu Grunde
    liegende Sachverhalt des Musterverfahrens ist identisch mit dem
    des Streitfalles. Anderweitige Motive oder Vorstellungen der Kläger
    sind unbeachtlich, da letztlich der von ihnen und der C verwirklichte
    Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde zu legen gewesen ist.


    Der Annahme einer stillen Gesellschaft und Einkünften
    aus § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG stehen keine Prinzipien des
    Verbraucherschutzes entgegen. Es ist für den Senat nicht
    nachzuvollziehen, inwieweit im Streitfall die Verordnung über
    die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater,
    Bauträger und Baubetreuer (MABV) mit ihrer den Schutz des
    Verbrauchers bezweckenden Zielrichtung dazu führen könnte,
    dass ein tatsächlich verwirklichter Besteuerungstatbestand
    - hier Einkünfte aus der Überlassung von Kapital
    an einen Dritten - nicht unter eine Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes
    fallen soll. Hiervor soll die Verordnung nicht schützen.
    Es besteht auch kein Schutzinteresse, da der nach den Grundsätzen
    der Rechtsprechung bei den Klägern zu bejahende Zufluss
    der „Renditen” keinen Schaden oder eine Gefährdung
    der Vermögensinteressen für die Anleger darstellt.


    Dieser Gedanke liegt auch der Vorschrift des § 41 AO
    zu Grunde. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist es für
    die Besteuerung unerheblich, ob ein Rechtsgeschäft unwirksam
    ist oder es wird, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche
    Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und
    bestehen lassen. In einer Reihe von Entscheidungen des Bundesfinanzhofes
    (so in den so genannten Ambros-Fällen: mehrere Urteile
    vom 22. Juli 1997, u.a. VIII R 57/95, Bundessteuerblatt
    II 1997, 755; vom 10. Juli 2007 VIII R 35/00, Bundessteuerblatt
    II 2001, 646) stellt der BFH wie auch in der Entscheidung „C” vom
    28. Oktober 2008 darauf ab (wird nachfolgend noch dargestellt),
    dass ein Zufluss trotz einer fehlenden eindeutigen und unbestrittenen
    Leistungsverpflichtung des Schuldners zu bejahen ist, wenn dieser
    sich erkennbar auf zivilrechtliche Einwendungen (z.B. wegen Nichtigkeit
    des schuldrechtlichen Vertrages) und Einreden gegen die Forderung
    des Gläubigers nicht berufen will. Der BFH erkennt gerade
    darin einen Fall des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO. Auch die Kläger
    hätten sich dagegen verwahrt, dass K sich ihnen gegenüber
    auf die Nichtigkeit ihrer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung
    mit der C berufen hätte, indem er unter Hinweis auf die
    MaBV ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht hätte.
    Sie hätten auf der faktischen Durchführung des
    Geschäftes bestanden.


    Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04, Bundessteuerblatt
    II 2009, 190) ist auch zu entnehmen, dass hinsichtlich
    aller den Klägern mit den in den monatlichen Abrechnungen
    gutgeschriebenen Renditen von einem Zufluss im Sinne des § 11
    EStG auszugehen ist. Das Urteil führt hierzu aus, dass
    die den Klägern von der C gutgeschriebenen, d.h. wieder
    angelegten (Schein-) Renditen für sämtliche Streitjahre
    zu Kapitaleinkünften im Sinne von § 20 Abs. 1
    Nummer 4 Alternative 1 EStG führten. Denn auch Renditen
    aus Gutschriften aus so genannten „Schneeballsystemen” können
    zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20
    Abs. 1 Nummer 4 EStG führen. Nach der ständigen
    Entsprechung des BFH sind Einnahmen im Sinne des § 11 EStG
    zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen
    kann. Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen
    in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto
    des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben
    werden. Ebenso kann eine Gutschrift in den Büchern des
    Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht
    nur das buchmäßige Festhalten einer Verpflichtung
    zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht
    wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung
    zur Verfügung steht. Allerdings muss der Gläubiger
    in der Lage sein, den Erfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen
    leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen.


    Ein Zufluss kann zudem durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen
    Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass der Betrag
    fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In dieser
    Schuldumwandlung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über
    seine bisherige Forderung liegen, die einkommenssteuerlich so zu
    werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche
    Zahlung beglichen (= Zufluss beim Gläubiger) und
    der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu
    geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur
    Verfolgung gestellt hätte (= Wiederabfluss des
    Geldbetrags beim Gläubiger). Der zuletzt beschriebene lange
    Leistungsweg wird durch die Novationsvereinbarung lediglich verkürzt, indem
    auf den überflüssigen Umweg der Aus- und Rückzahlung
    des Geldbetrags verzichtet wird.


    Von einem Zufluss des aufgrund der Altforderung geschuldeten
    Betrags kann in derartigen Fällen der Schuldumschaffung
    nach der Rechtsprechung allerdings nur dann ausgegangen werden,
    wenn sich die Innovation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen
    Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über
    den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien
    Entschluss des Gläubigers beruht. Für die Beantwortung
    der Frage, ob dies zutrifft, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu,
    in wessen Interesse die Novation lag. Lag sie im alleinigen oder überwiegenden
    Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über
    den Gegenstand der Altforderung.


    In dem genannten Musterverfahren hat der BFH einen Zufluss der
    gutgeschriebenen „Renditen” nach § 11
    Abs. 1 Satz 1 EStG gemäß diesen Grundsätzen angenommen.
    Die Kläger im damaligen Verfahren wie auch die jetzigen
    Kläger hatten die freie Wahl, sich die ihnen gutgeschriebenen „Renditen” auszahlen
    zu lassen oder aber wieder anzulegen, d.h. zum Zweck der Erhöhung
    ihrer Kapitalanlagen zu verwenden. Sie haben sich angesichts dieser
    Umstände zum großen Teil in Ausübung
    ihrer Dispositionsbefugnis über die gutgeschriebenen und
    fälligen Geldbeträge unter Verzicht auf die sofortige
    Auszahlung für die Wiederanlage entschieden. Hiermit liegt
    auch im Streitfall zivilrechtlich eine Novation vor.


    Im vorliegenden Streitfall ist erkennbar geworden, dass vor dem
    Zusammenbruch des C-Schneeballsystems noch in 2001 an den Kläger
    auf Anforderung tatsächlich ausgezahlt wurden,, unter anderem
    am 22. Januar 2001 20.000 DM (nach Anforderung mit Datum vom 22.
    Dezember 2000, Blatt 234 und 235 der C-Anlegerakte II), am 5. April
    2001 10.000 DM, am 10. Mai 2001 20.000 DM, am 8. Juni 2001 30.000
    DM sowie ab dem 22. August 2001 500 DM monatlich. Im Vorjahr (2000)
    wurden noch 76.000 DM auf Anforderung ausgezahlt. Erst ab Oktober
    2001 konnte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine
    eventuelle Anforderung durch die C nicht mehr befriedigt werden.


    Der BFH führt weiter aus, ohne Belang sei es, dass die
    Anleger einer Novation nicht zugestimmt hätten, wenn ihnen
    die Täuschungsmanöver der C bekannt gewesen wären.
    Es handelt sich hierbei um einen für die Einkommensteuer unbeachtlichen
    Motivirrtum. Unbeachtlich ist auch, dass die Wahl der Kläger zur
    Wiederanlage der „Renditen” zugleich dem nach
    außen hin nicht bekundeten Interesse der C entsprach, zwecks
    Aufrechterhaltung ihres Schneeballsystems möglichst wenige „Renditen” und
    Beträge auszahlen zu müssen.


    Entgegen der Auffassung der Kläger sind in beiden Streitjahren
    auch keine sonstigen Umstände dafür erkennbar,
    dass die C nicht leistungsbereit oder - fähig gewesen sein
    könnte. So spielt es nach der Entscheidung des BFH keine Rolle,
    ob die C in Höhe der gutgeschriebenen Renditen im Schneeballsystem entsprechende
    Netto-Zuwächse erwirtschaftet hat und daher zivilrechtlich
    zu entsprechenden Leistung verpflichtet war. Zwar setzt der Zufluss
    eines Geldbetrags im Falle dessen bloßer Gutschrift in
    den Büchern des Schuldners im Regelfall voraus, dass insoweit
    eine eindeutige und unbestrittene Leistungsverpflichtung des Schuldners
    besteht, diesem also insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht
    zusteht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Schuldner erkennbar
    auf zivilrechtliche Einwendungen und Einreden gegen die Forderung
    des Gläubigers nicht berufen will.


    So lag es im Streitfall sowie im Musterverfahren. Die C schrieb
    den Anlegern Renditen gut, zahlte diese nach Eintritt der vereinbarten
    Fälligkeit an die Anleger aus und räumte ihnen
    im Wege der Novation neue (Kapital-) Forderungen ein, unabhängig
    davon, ob sie zu diesen Leistungen zivilrechtlich verpflichtet war
    oder nicht.


    Neben der Leistungsbereitschaft ist nach den Grundsätzen
    des BFH in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04) auch
    von der Leistungsfähigkeit der C im gesamten streitigen
    Zeitraum auszugehen gewesen. Für die Annahme eines Zuflusses
    durch Novation darf der entsprechende Schuldner nicht zahlungsunfähig
    sein. Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf
    dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen
    des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Schulden noch
    im Wesentlichen zu berichtigen. Dies ist vor dem „Zusammenbruch” des Schuldners
    im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung
    des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen
    des Schuldners noch nicht gestellt wurde. Ausgehend hier kommt der
    BFH zu dem Schluss, dass die C in den maßgebenden Zeitpunkten
    der jeweiligen Wiederanlagen der „Renditen” bis
    Oktober 2001 objektiv zahlungsfähig war. Dies folgt aus
    der Tatsache, dass sie im Zeitraum 1996-2001 (gemäß den
    Feststellungen im Musterverfahren) allen Auszahlungsverlangen sowohl
    in Bezug auf „Renditen” als auch in Hinsicht auf
    gekündigte Kapitalanlagen prompt nachkam. Hierzu ist auf
    das bereits Ausgeführte zum Zufluss der Renditen im Fall
    der Kläger zu verweisen.


    Im übrigen gelten auch hier die Feststellungen im Musterverfahren,
    insbesondere da noch nach den dortigen Feststellungen im Juli 2001
    eine Auszahlung von immerhin 110.000 DM an die damaligen Kläger
    geleistet wurde. Weder die damaligen Kläger noch die Kläger
    im Streitfall hatten Anlass, an der Zahlungsfähigkeit und
    -bereitschaft der C zu zweifeln. Für alle Anleger galt,
    dass erst staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Zusammenhang mit
    den Geschäftsaktivitäten der C eher zufällig,
    nämlich im Zuge der Ermittlungen wegen des Verdachts der
    Geldwäsche gegen den Sohn eines Kapitalanlegers aufgenommen wurden.
    Dies führte erst zur Verhaftung des K und dem Antrag der
    C auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31. Oktober
    2001 (so Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008, VIII R 36/04).


    Der Senat teilt nicht die Bedenken der Kläger, dass
    der 8. Senat des BFH sich mit seiner Entscheidung in einem Wertungswiderspruch
    zur Rechtsprechung des 2. Senates zur Vermögensteuer befindet.
    Das hierzu von den Klägern zitierte Urteil vom 22. September
    2010 (II R 62/08, BFH/NV
    2011, 7) erging zur Vermögensteuer und betraf
    die Frage, welcher Wert der Forderung auf Rückzahlung betrügerisch
    erlangten Kapitals gegenüber dem Betrüger beizumessen
    ist. Die Entscheidung des 8. Senates vom 28. Oktober 2008 (VIII
    R 36 /04) befasst sich nicht mit der Bewertung einer Kapitalforderung
    sondern mit der Besteuerung eines tatsächlichen Zuflusses
    im Rahmen der Einkünfte das Kapitalvermögen. Dies
    stellt die Entscheidung zur Vermögensteuer vom 22. September
    2010 auch ausdrücklich heraus, wenn darin aufgeführt
    wird, anders als bei der Beurteilung der Frage, ob Einnahmen aus
    Kapitalvermögen vorliegen, komme es bewertungs- und vermögenssteuerrechtlich
    auf die Zivilrechtslage an. Bei der Entscheidung über die
    Vermögensteuer sei nicht von den Grundsätzen der
    Entscheidungen zur Einkommensteuer auszugehen. Vielmehr handele
    es sich um Rückzahlungen. Die Entscheidung des 2. Senates
    enthält also für die Einkommensteuer keine Wertungswidersprüche
    zur Rechtsprechung des 8. Senates. Dies gilt umso mehr, da es sich
    um das abgetrennte Verfahren wegen Vermögensteuer des ursprünglichen
    Verfahrens des 8. Senates handelte, welches dieser mit Urteil vom
    16. März 2010 (VIII R 4/07; Ambros) zuvor bereits
    entschieden hatte.


    In Anbetracht dieser für den Streitfall maßgeblichen
    Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Einkommensteuer erkennt
    der Senat auch keine Möglichkeit, aufgrund der von den
    Klägern angesprochenen Meinungen in der Literatur (Wollff-Diepenbruck
    in „Festschrift für Wolfgang Spindler zum 65.
    Geburtstag (Köln 2011, Seite 897-912) zu einem abweichenden
    Ergebnis zu gelangen. Die Frage, ob den Klägern eine Forderung
    zugeflossen sei, deren Wert zum Zuflusszeitpunkt zu bewerten sei,
    ist durch die Musterentscheidung des BFH entschieden. So hat er
    klargestellt, dass in der Novation der Zufluss des Geldbetrages als
    solchem und nicht der Zufluss einer Forderung zu sehen ist, die
    zur unmittelbaren Erhöhung des Beteiligungskapitals führt.


    Die Kläger können auch die Entscheidung des
    BFH vom 16. März 2010 (VIII R 4/07, BFH/NV
    2010, 1527) nicht dafür anführen, dass
    die dargestellte Rechtsprechung zu den Ambros- und C-Fällen
    im Wandel begriffen sei. Vielmehr handelt es sich um die Wiederholung
    der Grundsätze zum Zufluss von „Renditen” in Schneeballsystemen,
    ergänzt um den Hinweis, dass es an der Leistungsbereitschaft
    des Betreibers des Schneeballsystems fehlen könne, wenn
    er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung
    ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten
    verhandelt. Derartige Vorkommnisse in den Jahren 1999 und 2000 haben
    die Kläger weder vorgetragen noch ist es bei allen sonstigen
    Anlegern im gleichen Schneeballsystemen zu derartigen Zahlungsverweigerungen
    gekommen. Insoweit hat der Beklagte keine Probleme wegen diesbezüglicher
    Zweifel den Nachweis eines steuerbegründenden Sachverhaltselementes
    nicht führen zu können.


    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit werden
    auch nicht erneut durch die Entscheidung des Finanzgericht Saarland
    vom 10. Mai 2012 (1
    K 2327/03, juris-Dokument) ausgelöst. Die
    tragenden Argumente diese Entscheidung setzen sich mit den Widersprüchen
    der oben zitierten Rechtsprechung des II. und des VIII. Senates
    des BFH auseinander, welche unterschiedliche Rechtsfolgen für
    die Einkommensteuer und Vermögensteuer im Rahmen von betrügerischen
    Schneeballsystemen sehen. Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung,
    dass der II. des BFH eine uneinheitliche Rechtsprechung ausdrücklich
    ausschließt, indem er selbst klarstellt, dass er die von
    ihm aufgestellten Grundsätze für die Einkommensteuer
    nicht angewandt wissen will.


    Die Entscheidung des Finanzgericht Saarland greift überdies
    erneut diejenigen Problempunkte von Kapitalanlagen in betrügerischen
    Schneeballsystemen auf, die der erkennende Senat bereits mit seiner
    Entscheidung vom 10. Februar 2004 (2 K 1550/03) zum Anlass genommen
    hatte, hinsichtlich nur in der betrügerischen Buchhaltung
    gutgeschriebenen Renditen (Scheinrenditen) nicht von einem Zufluss
    bei den Kapitalanlegern auszugehen. Bereits damals wurde, wie erneut
    die Entscheidung der FG Saarland, die wirtschaftliche Werthaltigkeit
    derartiger Gutschriften angesichts des Missverhältnisses
    zwischen gutgeschriebenen Beträgen und tatsächlichem
    Kapital im Schneeballsystem vom Senat angezweifelt und insbesondere
    die kriminelle Energie mit den entsprechenden planmäßigen
    Vorbehalten des Betrügers hinsichtlich der unbedingten
    Bereitschaft zur Leistung an die Kapitalanleger zum Anlass genommen,
    einen Zufluss im Wege der Novation zu verneinen. Der Senat musste
    allerdings erkennen, dass der BFH in der nachfolgenden Entscheidung
    vom 28. Oktober 2008 (VIII
    R 36/04, Bundessteuerblatt II 2009, 190) derartige Bedenken
    nicht teilte.


    Da mit der Musterentscheidung des BFH für das Schneeballsystem
    der C entgegen der Auffassung der Kläger alle maßgeblichen
    Rechtsfragen geklärt sind, bestand kein Grund für
    die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO).


    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenEStG § 11, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4