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  • 14.06.2013

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 14.03.2012 – 2 K 1321/11

    1. Zu den Voraussetzungen für die
    Annahme einer stillen Gesellschaft:

    Für die Annahme eines
    Gesellschaftsverhältnisses (in Form einer Risikogemeinschaft) spricht
    insbesondere, wenn den Anlegern eine erhebliche Erfolgsbeteiligung an den
    Geschäften zugesagt wird und sie überdies bis zur Höhe ihres Kapitals an den
    Verlusten aus den getätigten Handelsgeschäften beteiligt werden. Die
    Kapitalanlagen beinhalten damit sowohl erhebliche Gewinnchancen als auch
    beträchtliche Risiken, die nicht nur in der erwähnten Verlustbeteiligung,
    sondern auch im Fehlen jeglicher Sicherheit begründet sind. Eine derartige
    Risikogemeinschaft, vor allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung, bildet
    ein typisches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses.

    Gedanken des Verbraucherschutzes
    stehen der Annahme einer stillen Gesellschaft nicht entgegen.

    2. Zum Zufluss von Kapitalerträgen
    bei Novation:

    Bei Wiederanlage von Erträgen liegt
    ein Zufluss vor, solange die Anleger tatsächlich die Wahl haben, sich die
    Erträge auszahlen zu lassen.

    3. Zur Annahme eines
    Treuhandverhältnisses:

    Ein treuhänderisches Halten von
    Kapitalbeteiligungen durch den Initiator des Schneeballsystems kann nicht
    angenommen werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit von Weisungen
    der Anleger hinsichtlich der Gestaltung der Anlagen vorliegen und das
    angebliche Treugut in den Bilanzen des angeblichen Treuhänders nicht
    dargestellt ist.


    Tatbestand

    Streitig ist die
    einkommensteuerliche Berücksichtigung von Erträgen, die aus einer in
    betrügerischer Absicht im Rahmen einer als Schneeballsystem betriebenen
    Kapitalanlage gezahlt worden sind.

    Die Kläger werden gemeinsam zur
    Einkommensteuer veranlagt, §§ 26, 26b EStG. Sie haben neben den hier streitigen
    Einkünften solche aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger bezieht überdies
    als Gesellschafter einer OHG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seit dem Jahre 1998
    standen sie in Geschäftsbeziehungen zu der Firma C GmbH (im Folgenden: C).


    Die C wurde 1985 gegründet.
    Gegenstand des Unternehmens war die Unternehmensberatung und Vermittlung von
    Kapitalanlagen. Alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer war seit Februar 1986
    Herr C. K. (in der Folge K). Am 1. Oktober 2001 wurde eine weitere Person als
    Geschäftsführer, Frau U. L. (damals J.) bestellt. Im Laufe des Oktober 2001
    wurde durch Ermittlungsmaßnahmen gegen die C GmbH und Anordnung der
    Untersuchungshaft gegen K bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen diesen
    wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz eingeleitet worden war. Am 2.
    November 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C eröffnet. K
    wurde wegen Betruges zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er ist
    mittlerweile verstorben.

    Insgesamt warb die C ca. 2.800
    Kunden als Kapitalanleger an, wobei durch den wichtigsten Vermittler, den
    gelernten Maschinenbauschlosser E. N. (im Folgenden: N), im Raum B ca. 2000
    Anleger geworben wurden. Die C betätigte sich nach der Darstellung K?s
    mit der Vermittlung von Kontrakten im Termingeschäft (angeboten als
    nichtsteuerbare Differenzgeschäfte) und später innerhalb der I-Pools mit
    Währungs- und Devisenfutures, also mit Finanzterminkontrakten an verschiedenen
    US-Börsen. Bis 1998 wurden zum Teil reale Termingeschäfte von der C
    abgewickelt. Nach den Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen K handelte
    es sich in den Jahren 1993 bis 1998 um ein Handelsvolumen in Höhe von insgesamt
    8 Millionen US-Dollar. Soweit tatsächlich Börsentermingeschäfte durch die C
    getätigt wurden, erfolgte dies bis 1993 durch das Brokerhaus D. Nach K?s
    Angaben konnte sie durch Börsentermingeschäfte bis 1993 einen Gewinn in Höhe
    von 1 Million US-Dollar realisieren. Nach Schließung des Büros dieses
    Brokerhauses wurden die Geschäfte über das Brokerhaus P fortgesetzt. K
    eröffnete bei dem Brokerhaus P im Jahre 1993 zwei Konten auf die C GmbH. Dies
    waren ein sog. Aktien- bzw. Commoditykonto und ein Konto, auf dem Treasury
    Bills verbucht wurden. Für beide Konten hatte ausschließlich K Kontovollmacht.
    Es handelte sich jeweils um ein sog. „Omnibuskonto”, für das keine
    Unterkonten bestanden. Allein K traf über dieses Konto Anlageentscheidungen.
    Durch Verluste des Jahres 1993 auf Grund von Fehlentscheidungen wurden sowohl
    erwirtschaftete Gewinne als auch angelegte Kundengelder größtenteils
    aufgebraucht. K begann daraufhin, zur Vertuschung der Verluste Abrechnungen zu
    fingieren. Es wurden von Anlegern vereinnahmte Anlagegelder im Rahmen eines
    Schneeballsystems an diese als Rendite ausgezahlt. Dies erfolgte zwischen 1993
    und 1998. Mitte 1998 wurden letztmals über das Brokerhaus P Börsengeschäfte
    durch die C durchgeführt. Nach 1998 hat K keinerlei Handel mit Brokerhäusern
    mehr betrieben und sämtliche Vorgänge, die reale Geschäfte vortäuschen sollten,
    fingiert. Im Jahre 1998 kam es wegen geplanter Änderung der Steuergesetze ab
    1999 zu erheblichen Rückforderungen seitens der Anleger. Diese mussten durch
    Privateinlagen (Verkauf eines Fahrzeugs und Beleihung mehrerer
    Lebensversicherungen) befriedigt werden. Bereits mit Wirkung ab 1998 fand eine
    Novellierung des Kreditwesengesetzes statt, auf Grund derer nicht allein das
    Einlagegeschäft, als typisches Bankgeschäft, sondern auch
    Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt für das
    Kreditwesen bedurft hätten. Um eine nach vorläufiger Erteilung der Genehmigung
    anstehende Prüfung zu umgehen, strebte K nunmehr das Angebot von
    Finanzinnovationen an, die über einen Fonds im Ausland abgewickelt werden
    sollten. Den Anlegern gegenüber wurde dies mit geänderten inländischen Regeln
    zur Besteuerung der angeblich durchgeführten Geschäfte der C begründet. Im
    Laufe des Jahres 1999 wurden die Kläger veranlasst, ihre Anlagen auf einen
    sogenannten „I Pool” der „I Incorporation” zu
    übertragen. Sämtliche Anteile dieser Gesellschaft gehörten K unter
    Zwischenschaltung zweier von ihm erworbener und mittels Generalvollmacht
    geführter US-Briefkastenfirmen, der US A Incorporation und der I Incorporation.
    Das Aktienkapital der I Incorporation in Höhe von 1 Million Dollar wurde durch
    Kapitalanlagegelder der Kunden aufgebracht. Im Rahmen dieser Umschichtung
    forderte K die Anleger auf, eine auf den 4. Januar 1999 datierende auf den
    Beginn des Jahres 1998 rückwirkende Umschreibung ihrer Kapitalanlagen
    vorzunehmen. In der Anfangsphase der Umstellung auf den I Pool wurden die
    Kundengelder auf ein Konto der Sparkasse S überwiesen. Es handelte sich um ein
    Konto, dass als sog. „Währungsdifferenzkonto” der C am 1. Oktober
    1991 von K eröffnet worden war. Verfügungsberechtigt war zunächst allein K, ab
    dem 23. Februar 1996 noch eine weitere Person. Etwa ab April 2000 erfolgte eine
    Verlagerung der Umsatztätigkeit. Vereinnahmte Kundengelder wurden zu diesem
    Zeitpunkt von den Konten der C GmbH zu Konten, die auf den Namen der I
    Corporation bei der Sparkasse S eröffnet worden waren, umgeschichtet. Es
    handelte sich um ein Konto, das zunächst für eine Firma I Incorporation mit
    Sitz in Florida im Jahre 1992 eröffnet worden war. Am 20. Juli 1992 erhielt K
    Zeichnungsberechtigung. Am 15. März 2000 wurde dieses Konto auf die Firma I
    Incorporation in Oregon umgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt waren für das Konto
    sowohl K als auch eine weitere Person zeichnungsberechtigt. Am 15. März 2000
    wurde ein weiteres Konto auf die I Incorporation, Oregon bei der Sparkasse S
    umgeschrieben. Die gleichen Personen waren zeichnungsberechtigt. Weiterhin
    wurden bei der Sparkasse S noch Konten für die I Incorporation sowie die C GmbH
    eröffnet.

    Tatsächlich wurden - auch in der
    Folge - über die I keinerlei tatsächliche Börsengeschäfte mehr abgewickelt,
    sondern ausschließlich im Rahmen eines Schneeballsystems umgeschichtet, indem
    Gelder auf den verschiedenen Konten bei der Sparkasse S verschoben wurden. Bei
    der internen Verwaltung der Kapitalanlagen nutzte K zwei Softwareprogramme,
    bezeichnet als „System 1” und „System 2”. Im Rahmen
    des Systems 2 wurde der monatliche Abrechnungslauf für den Pool dergestalt
    gesteuert, dass K mit einem von ihm festgesetzten Index Gewinne oder Verluste
    betreffend die bis dahin eingezahlten und durch Buchgewinne aufgelaufenen
    Kapitalanlagen bestimmte.

    Wegen dieser Feststellungen wird
    verwiesen auf den Tatbestand des Urteils des Senates vom 10. Februar 2004 (2 K
    1550/03). Sie bilden den für alle Geschäfte des K maßgeblichen Sachverhalt und
    basieren aus der Auswertung der Steuerfahndungsakten der Anleger im damaligen
    Verfahren, Strafverfahrensakten des K und Insolvenzakten der involvierten
    Gesellschaften.

    Auch die Kläger beteiligten sich an
    den Angeboten der C GmbH. Aus ihrer Sicht wurden die folgenden
    Geschäftsbedingungen der C Grundlage ihrer Anlagen:

    ”.....

    1. Der Kunde ermächtigt die Fa. C,
    Terminkontrakte an US-Börsen in seinem Namen und für seine Rechnung zu handeln.
    Die Ausführung des Handels obliegt während der gesamten Anlagezeit einzig und
    allein dem entsprechenden Brokerhaus.

    2. Der Kunde verpflichtet sich,
    folgende Zahlungen zu leisten:

    a) Mindesteinlage:

    Zahlung einer Mindesteinlagesumme.
    In diesem Falle teilt der Kunde das entsprechende Sammelkonto anteilig mit
    weiteren Anlegern,

    b) oder Zahlung der vollen Summe,
    die für eine Kontoeröffnung beim Broker erforderlich ist. In diesem Falle wird
    für den Kunden beim Broker ein Einzelkonto unterhalten.

    c) .......

    d) ........

    e) 30 % Beteiligung am
    erwirtschafteten Gewinn. Die Gewinnbeteiligung wird vor Auszahlung an den
    Kunden in Abzug gebracht.

    3. Alle Terminkontrakte werden im
    Namen und für Rechnung des Kunden erworben.

    4. ......

    a) Der Anlagebetrag ist vom Kunden
    direkt an den erwünschten Broker zu übersenden.

    ...............

    Vertragsausführung:

    5. Die C wickelt alle Verträge nur
    über Brokerhäuser ab, die Mitglied bedeutender und wichtiger Commodity- bzw.
    Devisenbörsen sind.

    .....

    Ausführungsbestätigung,
    Kontoauszug, Kontoauflösung:

    8.

    a) Nach Ausführung der Erst- oder
    Folgeorder erhält der Kunde unverzüglich eine schriftliche
    Vertragsausführungsbestätigung. Gleichzeitig erhält der Kunde jeweils einen
    monatlichen schriftlichen Kontoauszug, aus dem die entsprechenden Bewegungen
    und der Kontostand, bzw. der jeweilige Anteil bekannt gegeben werden.

    b) ........

    c) Durch schriftliche Anweisung
    kann der Kunde jederzeit die Auflösung seines Anteils und die Auszahlung seines
    Guthabens verlangen, und zwar zum Monatsende des Kündigungseingangs.

    ....

    Haftung

    9. Die C ist nicht berechtigt,
    Kundengelder (Barzahlungsmittel, Schecks, Überweisungen) entgegen zu nehmen.
    Sollten bei der C versehentlich Kundengelder eingehen, so werden diese
    Anlagebeträge sofort an den entsprechenden Broker weitergeleitet.

    ...”

    Wegen der gesamten Bedingungen wird
    verwiesen auf die AGB der C (Blatt 214 der Prozessakten).

    Ausweislich der als „Antrag
    auf Kontoeröffnung und Kontoführung” bezeichneten Kapitalanlageverträge
    stellte der Kläger der C am 7. Dezember 1998 einen Betrag von 50.000 DM zur
    Verfügung. Dieser Betrag wurde bar an den Vermittler N der C übergeben. Sodann
    erging eine Auftragsbestätigung über den Handel über „Kontrakte
    US-Commodities” (Bl. 4 der Steuerfahndungsakten Bd. I, Fach
    Originalunterlagen der Firma C) vom 28. Januar 1999. Das Geld sollte nach dem
    weiteren Inhalt der Bestätigung an für die Anleger kontoführende Brokerhäuser
    in New York bzw. Chicago überwiesen werden.

    In der Folgezeit erhielten die
    Kläger periodische Abrechnungen über ihre jeweilige Kontraktsumme mit den
    gutgeschriebenen Gewinnen/Verlusten. Hierzu wird auf die monatlichen
    Abrechnungen für den Zeitraum 31. Dezember 1998 bis 1. September 1999 verwiesen
    (Blatt 6-21 der Steuerfahndungsakten Bd. I, Fach Originalunterlagen der Firma
    C). Ausweislich eines als Kundenregistrierung beschriebenen Formblattes (Blatt
    27-29 der Steuerfahndungsakten Bd. I, Fach Originalunterlagen Firma C) des
    „I Pools” (ohne Datum) beteiligten sich die Kläger nunmehr
    gemeinsam nach der Umstellung auf den I Pool an einem sogenannten Pool
    „2 C...” in Höhe von 43.093,75 $. Insoweit erfolgte eine
    Umschichtung der von der C verwalteten Anlagegelder auf den Pool. Die Kläger
    waren von der Umstellung auf den I Pool insoweit betroffen, als alte C-Anlagen
    darauf umgeschichtet wurden. Tatsächliche neue Einzahlungen auf diese neue
    Anlageform erfolgten seitens der Kläger nicht mehr. Ausweislich der Aussagen
    des K wurden die von den Anlegern eingebrachten Gelder lediglich auf Konten der
    Sparkasse S verwaltet bzw. zur Unterhaltung seiner Firma C GmbH, zum Erwerb
    ausländischer Kapitalbeteiligungen in seinem Namen und zum Kauf von Immobilien
    verwandt. In der Folge erhielten die Kläger wieder monatliche Abrechnungen über
    die aus so genannten Eingangstrades im Laufe des Monats erzielten Gewinne,
    wobei nunmehr keine Angaben zu angeblich gehandelten Gütern oder Währungen mehr
    erfolgten (Blatt 21-24 sowie 30-39 und 42-52 der Steuerfahndungsakten Bd. I,
    Fach Originalunterlagen der Firma C). Diese Abrechnungen umfassten den Zeitraum
    1. September 1999 bis 9. Oktober 2001.

    Der dargestellten Einzahlung des
    Klägers an die C bzw. der Umschichtung der Anlage in den Pool stehen nach den
    Ermittlungen des Beklagten Erträge in folgender Höhe entgegen:

    Renditen insgesamt tatsächliche Auszahlungen Gutschriften
    1999: 22.211 DM 0,-- DM22.211 DM
    2000: 61.122 DM 6234 DM 54.888 DM
    83.333 DM 6234 DM 77.099 DM
    Zusammen ergibt sich ein Betrag von
    83.333 DM an tatsächlich ausgezahlten und gutgeschriebenen Renditen. Der Betrag
    von 6.234 DM wurde im Jahre 2000 mit einer als Agio bezeichneten Gegenforderung
    der C verrechnet. Der Beklagte bewertete diesen Vorgang als tatsächliche
    Auszahlung in Form eines abgekürzten Zahlungsweges und berücksichtigte zugleich
    6234 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Jahre
    1999 sollen 12.962 DM aus Geschäften über die C zugeflossen sein, die Differenz
    zu 22.211 DM sollte auf dem Engagement der Kläger bei der I beruhen.

    Feststellungen des Beklagten zu
    einem gutgeschriebenen Betrag von 1.335,20 DM für das Jahr 1998 wurden wegen
    Nichterreichens des Sparerfreibetrags von 12.000 DM nicht berücksichtigt.
    Gutschriften über insgesamt 65.612,67 DM für das Jahr 2001 wurden mit
    Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. September 2003 zunächst berücksichtigt.
    Der Beklagte führte hierzu aus, dass beabsichtigt sei nach § 163 Satz 1 AO aus
    sachlichen Billigkeitsgründen im Veranlagungszeitraum 2001, dem Jahr der
    Insolvenzeröffnung der C die gutgeschriebenen Erträge steuermindernd als
    negative Einnahme zu berücksichtigen. Mangels Entstehens eines damit
    einhergehenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte unterbliebe eventuell ein
    Abzug nach näherer Maßgabe des § 10 d EStG nach 2000. Im Übrigen wurden mit
    Einkommensteueränderungsbescheid 1999 sowie erstmaligem Bescheid für 2000
    jeweils vom 24. September 2003 neben den sonstigen Kapitaleinkünften die
    dargestellten Beträge berücksichtigt. Der Beklagte ging dabei davon aus, dass
    es sich um Einkünfte aus einer stillen Beteiligung der Kläger an der C nach §
    20 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehandelt hat.

    Gegen die geänderten bzw.
    erstmaligen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 legten die
    Kläger Einspruch ein, den sie in der Folge damit begründeten, dass hinsichtlich
    der Anwendung des Urteils des BFH im Verfahren VI R 36/04 (Urteil vom 28.
    Oktober 2008; Musterverfahren für das C-Schneeballsystem) im vorliegenden
    Verfahren erhebliche Bedenken bestünden und dies auf der Annahme einer stillen
    Gesellschaft durch das Gericht beruhe sowie hinsichtlich der Frage der
    Steuerpflicht von Scheinrenditen, dem Vorliegen der Novationsvoraussetzungen
    und wegen der Nichtbeachtung des Verbraucherschutzgedankens der Makler- und
    Bauträgerverordnung. Der Streitfall sei nicht mit dem Sachverhalt des
    Musterfalls identisch. Bei der C sei von mangelnder Leistungsfähigkeit
    auszugehen gewesen. Wie im Urteil des BFH vom 16. März 2010 (III R 4/07) seien
    auch im Streitfall Auszahlungsverlangen keinesfalls komplikationslos vonstatten
    gegangen. Da die C Kapitalertragsteuer nicht abgeschöpft habe, seien höhere
    Scheinrenditen angefallen, was zur doppelten Besteuerung desselben Kapitals
    geführt habe.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 10.
    Februar 2011 wurden die Einsprüche gegen die Bescheide der Jahre 1999 und 2000
    als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verwies hierzu auf die
    Entscheidung des BFH vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04). Diese Entscheidung
    sowie die vorherige Entscheidung des Finanzgerichtes hätten bis 1998
    steuerfreie Differenzgeschäfte verneint. Die Entscheidungen hätten die Annahme
    einer typisch stillen Gesellschaft an dem Handelsgewerbe der C bestätigt. Die
    vermeintliche Übertragung des Kapitals auf den I Pool hätten sie als
    unbeachtlich angesehen. Dem Streitfall liege ein mit der damaligen Entscheidung
    weitgehend identischer Sachverhalt zu Grunde. Die Kläger hätten keine Umstände
    dargelegt, die auf bedeutsame Abweichungen hinweisen würden. Der
    Verbraucherschutzgedanke der MaBV sei im Verfahren des BFH schon Gegenstand der
    Argumentation gewesen. Die Verordnung regele die zivilrechtlichen Verhältnisse
    zwischen den Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft sowie Kontrollmaßnahmen
    durch unabhängige Wirtschaftsprüfer. Für das Besteuerungsverfahren seien sie
    ohne Bedeutung, da das pflichtwidrige Verhalten der C im Sinne der Verordnung
    nichts daran ändere, dass nach dem tatsächlichen Geschehen die Voraussetzungen
    des § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG erfüllt worden seien. Das Urteil des BFH AZ: III
    R 4/07 habe bei den Novationsvoraussetzungen im Bezug auf die Frage der
    Leistungsbereitschaft des Schuldners Klarstellungen gebracht. Die unbedingte
    Leistungsbereitschaft der C sei bereits im Musterverfahren bestätigt worden.
    Etwas anderes hätten die Kläger auch nicht vorgetragen. Die unterbliebene
    Abzugsverpflichtung für die Kapitalertragsteuer führe nicht dazu, dass
    geringere als die gutgeschriebenen Renditen der Besteuerung zu Grunde zu legen
    seien. Auch hier sei der tatsächliche Sachverhalt entscheidend.

    Eine Entscheidung über den
    Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 unterblieb im Hinblick auf
    eine mögliche Korrektur im Rahmen der von den obersten Finanzbehörden des
    Bundes und der Länder zugesagten Billigkeitsmaßnahme, da ein nachfolgendes
    Verwaltungsverfahren (Änderung nach § 10 d EStG) anstehe.

    Mit ihrer Klage hiergegen wegen
    1999 und 2000 tragen die Kläger vor, weder aus dem Vermögen der C noch der I
    seien Zahlungen an sie bewirkt worden. Die C habe auf strenge Trennung ihres
    Firmenvermögens von Anlagegeldern geachtet. Ihr Geschäftsführer habe die Gelder
    veruntreut. Die Gelder seien von den Klägern auf ein Treuhandkonto überwiesen
    worden. Über Terminkontrakte oder ihre spätere Fondsbeteiligung seien ihnen die
    Entwicklungen monatlich mitgeteilt worden. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt
    zweifeln müssen, dass die Firma nicht als Finanzportfolioverwalter
    Warentermingeschäfte oder Fondsanlagen ausführe. Das Finanzamt sei nicht in der
    Lage, die der Besteuerung zu Grunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Es
    akzeptiere eine „Betrügerbuchhaltung” als richtig. Die Kläger seien nicht in
    der Lage, das relevante Zahlenmaterial nachzuvollziehen. Die C hab sich mit der
    Vermittlung von Kapitalanlagen beschäftigt, wofür eine gewerberechtliche
    Erlaubnis (§ 34c GewO) erforderlich gewesen sei. Sie habe aufgrund ihres
    Geschäftsbetriebes der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und
    Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer (MABV) unterlegen.
    Damit seien die Gelder nicht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäftes
    übergegangen. Die Verordnung verwirkliche den aktiven Verbraucherschutz, dieser
    werde ad absurdum geführt, würde das Finanzamt die Kläger neben dem für sie
    entstandenen Schaden noch durch die Besteuerung von Scheingewinnen schädigen.
    Die Rechtsstellung des Kunden würde damit derartig vom Gedanken der Verordnung
    abweichen, dass sie nicht mehr mit den Motiven des Gesetzgebers vereinbar sei.
    Auch die MaBV sei Element der öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung, die vom BFH
    gewählte Konstruktion einer stillen Beteiligung stünde dann in krassem
    rechtswidrigem Widerspruch zu ihren Bestimmungen. Die Kläger hätten sich an der
    Broschüre „Unser Wissen-Ihr Erfolg” orientiert. Auf diese werde verwiesen
    (Platz 145-157 der Prozessakten). Darin werde insbesondere bestimmt, dass das
    Kapital keinesfalls der C zufließe, sondern es bei Brokerhäusern deponiert
    werde. Es sei ein Treuhandverhältnis zwischen Klägern und C begründet worden.
    Anhand der Pflichten der Beteiligten ergäben sich Merkmale der Treuhand. Diese
    sei auch von den Klägern gewollt gewesen.

    Vor jeder steuerrechtlichen
    Bewertung ergebe sich ein gewisses Unbehagen bei der Besteuerung von
    stehengelassenen Scheinrenditen eines Schneeballsystems. Die vom BFH im
    „C-Musterfall” aufgestellten Grundsätze würden durch sein Urteil vom 16. März
    2010 (VIII R 4/07) in einem Punkt modifiziert. An der Leistungsbereitschaft des
    Betreibers fehle es, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Kunden die
    sofortige Auszahlung ablehne und stattdessen über anderweitige
    Zahlungsmodalitäten verhandele. Im Streitfall seien die Feststellungen zur
    tatsächlichen Leistungsfähigkeit recht dürftig. Das Schneeballsystem habe kurz
    vor dem Zusammenbruch gestanden. K habe private Habe verwertet, um Liquidität
    zu schaffen. Für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Novation trage das
    Finanzamt die Darlegungs- und Feststellungslast. Es sei nicht darauf
    abzustellen, dass im singulären Einzelfall tatsächlich eine Auszahlung hätte
    bewirkt werden können. Ein Zufluss im Wege der Novation liege nur vor, wenn
    neben der Gutschrift auf dem Konto des Kunden auch eine
    Wiederanlageentscheidung getroffen werde. Die Novation müsse Folge der Ausübung
    der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers über den Gegenstand der
    Altforderung sein. Liege die Novation in seinem Interesse impliziere dies die
    Verfügungsmacht über die Altforderung. Dies sei aus Sicht des BFH inkonsequent.
    Bei konsequenter Umsetzung seiner Grundsätze müsste bereits der erstmalige
    Ausweis auf einem Konto zum Zufluss führen, ohne Wiederanlageentscheidung.
    Durch die Rechtsprechung des BFH sei der Zufluss nicht nur maßgeblich für die
    Bestimmung des Besteuerungszeitraums, sondern werde in zweifelhafter Vermengung
    der Regelungsgegenstände auch zur Begründung eines Besteuerungsgegenstandes
    genutzt.

    Die Kläger beantragen,

    die Einkommensteuerbescheide 1999
    und 2000 vom 24. September 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom
    10. Februar 2011 dahin zu ändern, dass Renditen aus solchen Kapitalanlagen, die
    über die Firma C GmbH vermittelt worden sind, nicht als Kapitaleinnahmen aus
    einer stillen Beteiligung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu
    berücksichtigen sind.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er trägt hierzu vor, zur
    Problematik der Besteuerung der C-Scheinrenditen (einschließlich der Auslegung
    des Vertragsverhältnisses und des Vorliegens der Novationsvoraussetzungen)
    liege mit dem Urteil vom 28. Dezember 2008 (VIII R 36/04, Bundessteuerblatt II
    2009, 190) höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Die Kläger hätten keinerlei
    Aspekte oder Unterlagen vorgelegt, aus denen sich nennenswerte Abweichungen zu
    dem Sachverhalt ergäben, der dem oben genannten Verfahren zu Grunde gelegen
    habe. Die Vertragsunterlagen der C sowie der Zeichnungsprospekt des I Pool
    hätten schon im damaligen Verfahren vorgelegen. Die Broschüre „Unser Wissen-Ihr
    Erfolg” sei im Jahre 1990 aufgelegt worden. Die Kläger hätten ihre Anlage am 7.
    Dezember 1998 gezeichnet. Die Broschüre sei bereits veraltet gewesen und ab
    Mitte 1998 seien die dort beschriebenen Geschäfte nicht mehr durchgeführt
    worden. Der darin geschilderte Geschehensablauf sei auch nicht dementsprechend
    durchgeführt worden. Auch diese Schrift sei in einem früheren Verfahren bereits
    bekannt gewesen. Die mit der Klagebegründung herausgestellten Aussagen der
    Broschüren stimmten im Wesentlichen mit den Vertragsbestimmungen des
    C-Anlagevertrages überein. Der Prospekt sei erst im Juni 2001 aufgelegt worden,
    die auf den 4. Januar 1999 rückdatierte Umschreibung auf den I Pool sei aber im
    Dezember 1999 oder Januar 2000 erfolgt. Da der Prospekt gefehlt habe und aus
    dem Registrierungsformular der eigentliche Vertragspartner sowie die konkrete
    Beteiligungsstruktur nicht erkennbar gewesen seien, ergebe sich, dass es den
    Klägern nicht auf eine ganz bestimmte Vertragskonstellation angekommen sei. Der
    Beklagte habe zu jeder Zeit die Auffassung vertreten, dass die C der
    Vertragspartner der Anleger gewesen und der Pool lediglich zur Erweckung eines
    bestimmten Scheins ohne eigene wirtschaftliche Betätigung zwischengeschaltet
    worden sei. Der K sei als Organ der C gegenüber den Kunden aufgetreten. Den
    Geschäftskontrakt habe der Vermittler N hergestellt, diesem sei am 7. Dezember
    1998 der Scheck über den Anlagebetrag von 50.000 DM übergeben und von diesem an
    die C weitergeleitet worden. Auch eine im Oktober 2001 letztlich gescheiterte
    Anforderung von 85.000 DM sei über N abgewickelt worden. Diese Tatsachen
    belegten, dass das veruntreute Vermögen der C zuzurechnen gewesen sei. Eine
    Überweisung des Anlagebetrags nach Umschreibung auf den Pool sei nicht erfolgt.


    Der Gedanke des § 4 MaBV gehe nicht
    so weit, dass dadurch Vorschriften wie § 38 AO oder § 2 Abs. 1 EStG außer Kraft
    gesetzt würden, auch nicht bei strafbaren Handlungen, welche zur Erfüllung
    steuerlicher Tatbestandsmerkmale führten. Die Pflichten aus der MaBV für
    Anlageberater führten nicht dazu, dass ein fingierter statt des tatsächlich
    verwirklichten Sachverhaltes der Besteuerung zu Grunde gelegt würde. Die
    Vertragspartner hätten unabhängig von der MaBV andere Vertragsverhältnisse als
    ein Treuhandverhältnis eingehen können. Fraglich sei daher, ob für die im
    Innenverhältnis bestehende stille Gesellschaft die Verordnung anwendbar sei.
    Die C habe trotz tatsächlich hoher Auszahlung an die Anleger im Zeitraum 1999
    bis Oktober 2001 über ausreichende Gelder verfügt, um leistungsfähig und
    leistungsbereit zu sein. Auf die Zahlen im Musterverfahren werde verwiesen. In
    den Streitjahren habe zu keinem Zeitpunkt die Gefahr eines Zusammenbruchs
    bestanden.

    Hierzu tragen die Kläger noch vor,
    der BFH habe sich im Musterverfahren nicht mit der grundlegenden Problematik
    zwischen der MaBV und den steuerrechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt
    oder auseinandersetzen wollen. Der K habe zweifellos den Bestimmungen der MaBV
    unterlegen. Insoweit wollten die Kläger keinen „fingierten” Sachverhalt der
    Besteuerung unterwerfen. Fraglich seien die rechtlichen Konsequenzen der
    bestehenden Tatsache. Es dürfe den Klägern nicht zum Nachteil gereichen, dass
    die C den klaren Bestimmungen zuwider gehandelt habe und alle staatlichen
    Kontrollinstanzen bei ihren Aufsichts- und Kontrollverpflichtungen versagt
    hätten. Die Regelungen der MaBV seien dazu bestimmt, das Vertragsverhältnis der
    Parteien dahingehend vorzuprägen, dass die Konstruktion einer stillen
    Beteiligung gar nicht denkbar sei. Für die stille Beteiligung hätte das
    Eigentum an den Anlagegeldern auf die C übergehen müssen, was mit den
    Bestimmungen der MaBV unvereinbar sei. Aus Sicht der Kläger könne von einer
    stillen Beteiligung nicht ausgegangen werden, insoweit sei eine Steuerbarkeit
    auf der Grundlage einer solchen Beteiligung nicht gegeben. Die stille
    Beteiligung sei wegen Verstoßes gegen die MaBV nichtig. Deren Bestimmungen
    seien nicht disponibel. Hierzu werde auf die Rechtsprechung verwiesen (Urteil
    des OLG Düsseldorf vom 14. April 2010, I-15 U 1/09; Urteil des BGH vom 12.
    April 2011, II ZR 197/09). Die Entscheidung zur Inanspruchnahme der
    Dienstleistungen der C sei durch die genannte Informationsbroschüre sowie den
    I-Prospekt motiviert gewesen. Sie seien Grundlage der Beratung durch N gewesen.


    Mit seiner Entscheidung vom 22.
    September 2010 (II R 62/08, BFH/NV 2011, 7) bewerte der 2. Senat des BFH die
    Zahlungen eines Anlagebetrügers an die betrogenen Steuerpflichtigen unabhängig
    von dem vom Schuldner angegebenen Zahlungsgrund als Rückzahlung des Kapitals.
    Da der Betrüger von Anfang an keine Überschüsse habe erzielen wollen und die
    Ertragszahlungen aus der Substanz erfolgt seien, hätten die Anleger
    zivilrechtlich keine Ansprüche auf Ertragszahlungen. Sie seien daher als
    Erfüllung von Rückzahlungsansprüchen zu bewerten. Wenn eine Schuld tatsächlich
    nicht bestehe, könne der Schuldner auch nicht die Tilgung einer bestimmten
    Schuld nach § 366 Abs. 1 BGB bestimmen. Dies passe nicht zur Rechtsprechung des
    8. Senates. Der 2. Senat vertrete die Auffassung, dass eine gegen einen
    Anlagebetrüger gerichtete Forderung nicht mit ihrem Nennwert, sondern mit einem
    darunter liegenden Wert (eventuell auch ohne Wert) zu bewerten sei. Sei eine
    Verbindlichkeit für Zwecke der Vermögensteuer mit 0 DM/€ zu bewerten,
    dürfte der entsprechende Schuldner auch einkommensteuerrechtlich kaum als
    leistungsfähig zu bezeichnen sein.

    In der Literatur werde die
    Auffassung vertreten, dass eine Forderung wie ein geldwertes Gut im Sinne des §
    8 Abs. 1 EStG zu bewerten sei. § 11 EStG stehe in engem Regelungszusammenhang
    mit diesem Paragraphen. Bei den Einkünften werde zwar nicht die Forderung
    sondern erst der Zufluss des geschuldeten Geldbetrags erfasst. Ausnahmsweise
    stelle aber auch der Zufluss einer Forderung eine Einnahme dar. Ob es sich bei
    der Novation um einen solchen Sonderfall handele, seit der Rechtsprechung des
    BFH nicht klar zu entnehmen. Dies sei aber zu bejahen. In Anlagebetrugsfällen
    vereinbarten die Beteiligten eine Novation, an die Stelle der
    Geldzahlungsschuld trete an Erfüllungs Statt (§ 164 Abs. 1 BGB) die Erhöhung
    des Beteiligungskapitals. Es gebe keine Verkürzung des Leistungsweges, sondern
    nur eine Leistung im Sinne der erhöhten Beteiligung. Den Anlegern seien nicht
    Zinsen, sondern eine Kapitalforderung als geldwertes Gut zugeflossen. Diese sei
    zu bewerten, in Fällen wie dem Streitfall regelmäßig wegen der
    Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit 0 DM/€.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Im Streitfall handelt es sich wegen
    der Frage der Steuerbarkeit und -pflicht der tatsächlich ausgezahlten sowie
    gutgeschriebenen Erträge um solche, die nach den vom BFH in dem Musterverfahren
    (Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, Bundessteuerblatt II 2009, 190)
    aufgestellten Grundsätzen als Erträge aus einer stillen Beteiligung der Kläger
    an der C GmbH zu werten sind, mit entsprechenden Einkünften nach § 20 Abs. 1
    Nr. 4 EStG.

    Der Annahme steuerpflichtiger
    Einkünfte aus einer stillen Beteiligung aufgrund von Zahlungen der C als
    Schuldnerin steht die Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen dieser
    und den Klägern nicht entgegen.

    Ebenso wenig steht einer
    Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG entgegen, dass verbraucherschützende
    Regelungen die Bildung einer Innengesellschaft verhinderten. Auch die
    Ausführungen der Kläger zu den Voraussetzungen einer den Zufluss nach § 11 EStG
    bewirkenden Novation der ihnen gutgeschriebenen Erträge durch Stehenlassen und
    Anwachsen ihrer Kapitalanlagen sowie zu der Bewertung dieser Zuflüsse geben
    keinen Anlass, von der Annahme von Kapitaleinkünften in Höhe der von der C
    ausgewiesenen Beträge abzusehen.

    Mit der Entscheidung des
    Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04, Bundessteuerblatt II 2009,
    190) ist für die von dem K als Gesellschafter und Geschäftsführer der C GmbH
    unter deren Namen vertriebenen Kapitalanlagen geklärt, dass es sich bei der den
    Anlegern angebotenen Anlageform um eine stille Beteiligung im Sinne des § 20
    Abs. 1 Nummer 4 EStG gehandelt hat.

    Nach dem Urteil setzt eine stille
    Gesellschaft nach dem HGB den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem
    Unternehmensträger („Inhaber eines Handelsgeschäfts”) und einem Anderen voraus,
    kraft dessen sich der Andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit
    einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erhält.
    Da die stille Gesellschaft nur als Innengesellschaft existiert und nach außen
    hin nicht in Erscheinung tritt, muss die Einlage nach § 230 HGB so geleistet
    werden, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht;
    die Einlage wird daher kein Gesamthandsvermögen. Ferner erfordert die stille
    Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck, was bedeutet, dass das gemeinsame Streben
    zur Erreichung gemeinsamer Ziele im Vordergrund stehen muss. Mit der Einigung
    auf den gemeinsamen Zweck werden die gemeinsamen Vorstellungen der Parteien
    über Grundlagen und Ziele des Vertrages zum Vertragsinhalt erhoben; diese
    dürfen indes nicht mit den Motiven der Parteien für ihre Beteiligung an der
    Gesellschaft vermengt werden. Letztlich unterscheidet daher die „Gemeinsamkeit
    des Zwecks” die Gesellschaft von den reinen Austauschverhältnissen.

    Hierzu hat der BFH ausgeführt, dass
    der erkennende Senat in dem damaligen Verfahren 2 K 1550/03 in
    revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend von einer stillen
    Gesellschaft ausgegangen ist. Dabei soll der Wortlaut der getroffenen
    Vereinbarung, insbesondere die fehlende Erwähnung des Begriffs „stille
    Gesellschaft” dem nicht entgegenstehen. Entscheidend ist, was die
    Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob dieser -unter Heranziehung
    aller Umstände zu ermittelnde- Vertragswille dem objektiven Rechtsbild der
    (stillen) Gesellschaft entspricht. Ergibt sich danach, dass sich die
    Vertragspartner zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verbunden haben und
    nicht lediglich jeweils ihre eigenen Interessen verfolgen, so ist die
    Vereinbarung als Gesellschaftsvertrag zu qualifizieren. Demzufolge hat der BFH
    die Annahme des erkennenden Senats in der damaligen Entscheidung, dass die
    Verträge zwischen den damaligen Klägern (wie auch der Kläger im Streitfall) und
    der C dem gemeinsam verfolgten Zweck gedient haben ein Handelsgewerbe durch die
    nach außen in Erscheinung tretende C zu betreiben, ebenfalls bestätigt. Das von
    der C betriebene Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB wurde durch die
    (damaligen) Kläger zur Erreichung des gemeinsamen Ziels in der Gestalt
    gefördert, dass sie der C auf unbestimmte Zeit nicht unerhebliche Mittel als
    Kapital überließen, mit dem diese ihre Handelsgeschäfte betreiben sollte.


    Im Streitfall sind keine Umstände
    dafür erkennbar, dass die Kläger sowie die C in Abweichung vom Sachverhalt des
    damaligen Falles ihrer vertraglichen Bindung andere Regelungen zu Grunde gelegt
    hätten oder aber das Ziel der Erwirtschaftung von Renditen aus den
    Kapitalanlagen in anderer Weise als im Sachverhalt des damaligen Verfahrens
    tatsächlich verfolgt worden wäre. Für den damaligen Streitfall führte der BFH
    aus, dass das überlassene Kapital zugleich den Gesellschafterbeitrag sowie die
    stille Einlage der Kläger verkörpert habe und in das Vermögen der C
    übergegangen sei. Deren Beitrag zur stillen Gesellschaft bestand in der
    Übernahme der Verpflichtung, die Handelsgeschäfte unter Einsatz des von den
    Anlegern als stillen Gesellschaftern bereit gestellten Kapitals zu betreiben.


    Für die Annahme eines
    Gesellschaftsverhältnisses (in Form einer Risikogemeinschaft) spricht (sowohl
    im damaligen Verfahren wie im Streitfall) insbesondere, dass den Anlegern eine
    erhebliche Erfolgsbeteiligung (70 % des Gewinns erhielten laut den auch von den
    Klägern akzeptierten Vertragskonditionen der C in deren „Antrag auf
    Kontoeröffnung und Kontoführung” die Kläger, 30 % die C) an den Geschäften
    zugesagt war und sie überdies bis zur Höhe ihres Kapitals an den Verlusten aus
    den getätigten Handelsgeschäften beteiligt waren. Die Kapitalanlagen auch der
    (jetzigen) Kläger beinhalteten daher sowohl erhebliche Gewinnchancen als auch
    beträchtliche Risiken, die nicht nur in der erwähnten Verlustbeteiligung,
    sondern auch im Fehlen jeglicher Sicherheit begründet waren. Eine derartige
    Risikogemeinschaft, vor allem die Vereinbarung der Verlustbeteiligung, bildet
    ein typisches Merkmal eines Gesellschaftsverhältnisses.

    Aufgrund der zwischen den
    Vertragsparteien vereinbarten Erfolgsbeteiligung hat der BFH auch die
    Auffassung des erkennenden Senats bestätigt, dass sowohl die damaligen Anleger
    als auch die C ein Interesse am Unternehmenserfolg der Gesellschaft hatten.
    Anderes gilt auch nicht für die von den Klägern eingegangenen Verpflichtungen
    gegenüber der C. Der Antrag auf Eröffnung eines Kontos mit den beigefügten
    Vertragskonditionen im Streitfall entsprach nach wie vor denjenigen, den die
    damaligen Kläger im Verfahren des BFH bzw. alle anderen 2800 Anleger
    unterschrieben hatten. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der von den
    jetzigen Klägern vorgelegten Broschüre „Unser Wissen-Ihr Erfolg”. Unabhängig
    von den darin genannten Ausführungen über die so genannten C-Terminkontrakte
    wird auch in dieser Informationsschrift festgehalten, dass wiederum der C 30 %
    des erwirtschafteten Gewinns zustehen sollten. Hierin manifestiert sich der
    wesentliche gemeinsame Zweck der stillen Gesellschaft, zu deren Zweck die
    Kläger der C 50.000 DM Geld überließen. Ungeachtet weiterer Ausführungen in der
    vorliegenden Entscheidung haben die Kläger bereits mit diesem gemeinsamen Zweck
    nicht das Ziel verfolgt, der C Geldmittel zur Verfügung zu stellen, damit diese
    (ohne eigene Gewinnbeteiligung oder Risiko!) im Namen und auf Rechnung der
    Kläger Termingeschäfte über Brokerhäuser abwickeln sollte.

    Weiterhin führt der BFH in seiner
    Entscheidung (VIII R 36/04) aus, dass fehlende Kontrollrechte der Anleger in
    dem System der C nicht gegen ein Gesellschaftsverhältnis sprechen.

    Er bestätigt sodann die
    Entscheidung des erkennenden Senats als Vorinstanz, dass die 1999 auf
    Veranlassung der C erfolgte Umschichtung der Kapitalanlagen auf den „I Pool”
    nichts an der steuerlichen Bewertung des Vertragsverhältnisses geändert habe.
    Der dieser Schlussfolgerung zu Grunde liegende Sachverhalt ist auch im
    Streitfall identisch mit dem vom BFH entschiedenen Falle. Nach wie vor konnte
    die C aufgrund eigener Entscheidungskompetenz über die Anlagen der Kläger
    verfügen und ihnen Abrechnungen erteilen. Der BFH lässt es dabei offen, ob
    aufgrund des (auch im hiesigen Streitfall) nicht datierten Formblattes des „I
    Pools” eine rechtlich wirksame Umschichtung der Kapitalanlagen erfolgt ist und
    wenn ja, mit welchem Inhalt. Hinsichtlich aller geschädigten Anleger der C
    gilt, dass sich nach dieser Umschichtung an dem tatsächlichen Geschehensablauf
    nichts änderte. Die diesbezügliche tatrichterliche Überzeugungsbildung stellt
    nach Aussage des BFH keinen Verstoß gegen die Verfahrensordnung, die
    Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze dar. Wegen des identischen
    Geschehensablaufes im Streitfall sind daher die Grundsätze des BFH auch auf
    diesen übertragbar.

    Mit seiner Entscheidung vom 28.
    Oktober 2008 (VIII R 36/04) teilt der BFH sodann auch die Auffassung des
    erkennenden Senates, dass es sich bei allen getätigten Anlagen der damaligen
    Kläger (sowie im Ergebnis aller insgesamt 2800 Anleger) bei der C nicht um
    Treuhandverhältnisse im Sinne des § 39 Abs. 2 Nummer 1 AO gehandelt habe.
    Jedenfalls konnte er den tatrichterlichen Feststellungen im damaligen Urteil
    keinen Verstoß gegen die Verfahrensordnung, die Denkgesetze oder allgemeine
    Erfahrungssätze entnehmen.

    Aufgrund des tatsächlichen
    Geschehensablaufes, der Übergabe des Anlagebetrages von 50.000 DM in bar an
    einen Vermittler der C, der Gewinnabrede hinsichtlich erwirtschafteter Renditen
    sowie der fehlenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Kläger im
    Streitfall sind die Grundsätze des Urteils vom 10. Februar 2004 (2 K 1550/03,
    Juris Dokument) auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Im damaligen Urteil
    wurde hierzu ausgeführt:

    „Bei dieser Bewertung ist, wie die
    Kläger zutreffend feststellen, auf den Willen zum Abschluss konkreter
    rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen abzustellen. Entscheidend für eine
    Besteuerung sind diejenigen Tatbestände, die objektiv verwirklicht wurden (§ 38
    AO).

    Danach hat im Streitfall seitens
    der Kläger der Wille bestanden, die Anlagen bei der C GmbH in der letztlich
    verwirklichten Form zu tätigen. Soweit durch diesen Willen steuerliche Folgen
    ausgelöst worden sind, sind andere diesbezügliche Motive bei Abschluss der
    Vereinbarungen unbeachtlich. Nach dem wirtschaftlich Gewollten und der
    tatsächlichen Ausgestaltung haben die Kläger der C Geld überlassen, damit diese
    Terminkontrakte auf eigene Rechnung tätigt und daraus Gewinne erwirtschaftet,
    wobei es den Anlegern nicht auf eine bestimmte Anlage, sondern auf eine hohe
    Rendite ankam.

    Entgegen der Auffassung der Kläger
    wird dabei im Folgenden nicht darauf abgestellt, dass sie bei Verwirklichung
    der steuerlich relevanten Vorgänge mit Wissen und Wollen bezüglich des von dem
    K verwirklichten betrügerischen Schneeballsystems gehandelt haben. Etwaige
    geheime Vorbehalte des Anbieters der Kapitalanlage sind, sofern der Anleger
    hiervon keine Kenntnis besitzt, weder zivilrechtlich (§ 116 BGB) noch - weil es
    insoweit auf das von den Parteien nach außen hin erkennbar gewordene
    wirtschaftlich Gewollte ankommt - einkommensteuerrechtlich von Belang.


    Im Streitfall hat es sich bei den
    Kapitalanlagen der Kläger um eine typische stille Gesellschaft nach § 230 des
    Handelsgesetzbuchs (HGB) gehandelt, womit sie Einkünfte i.S. von § 20 Abs. 1
    Nr. 4 Alternative 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt haben.

    ...

    Dabei sprechen für die Annahme
    eines Gesellschaftsverhältnisses eine hohe Erfolgsbeteiligung an den
    betriebenen Geschäften und die Verpflichtung, Verluste der betreffenden
    Geschäfte mit zu tragen.

    ...

    Im Streitfall handelt es sich um
    typische stille Gesellschaften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 des
    Einkommensteuergesetzes (EStG). Anhaltspunkte für das Vorliegen von atypischen
    stillen Gesellschaften und damit von Mitunternehmerschaften i.S. von § 15 Abs.
    1 Nr. 2 EStG bestehen nicht. So haben die Vertragsbeteiligten namentlich nicht
    vereinbart, dass die Anleger - über die Beteiligung am laufenden
    Geschäftsergebnis hinaus - schuldrechtlich am Geschäftsvermögen (an
    dessen stillen Reserven) partizipieren und ihre Kontroll- und Mitwirkungsrechte
    über die in § 233 HGB vorgesehenen Befugnisse hinaus gehen und etwa denen eines
    Kommanditisten i.S. von §§ 164 und 166 HGB entsprechen sollten.

    Mit der Annahme einer typischen
    stillen Gesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 EStG ist zugleich
    auch die Frage verneint, ob die von der C getätigten Geschäfte den Klägern im
    Rahmen einer Treuhandabrede direkt zuzurechnen sind.

    Zwar stellen die Antragsunterlagen
    und allgemeinen Geschäftsbedingungen der C ihrem Wortlaut in Ziff. 1 und 2 nach
    die Beauftragung zu Börsengeschäften dar, die im Namen und für Rechnung der
    Anleger abgewickelt werden sollten. Allein dies reicht allerdings nicht aus für
    die Annahme eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO
    hinsichtlich des an die C überlassenen Kapitals.

    Nach den Grundsätzen der
    Rechtsprechung kann ein Treuhandverhältnis nur dann der Besteuerung zu Grunde
    gelegt werden, wenn es zum einen im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und
    zum anderen vereinbarungsgemäß durchgeführt worden ist. Es muss zweifelsfrei
    erkennbar sein, dass der Treuhänder in dieser Eigenschaft - und nicht für
    eigene Rechnung - tätig geworden ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R
    56/93, Bundessteuerblatt II 1998, 152). Dem Treuhänder wird nach außen hin eine
    Rechtsstellung eingeräumt, die er intern nur beschränkt ausüben soll und die
    auch über intern verfolgte Zwecke nicht hinaus geht. Der Treuhänder soll nur
    insoweit seine Rechtsstellung ausüben, als es der Zweck des
    Treuhandverhältnisses erfordert. Dem Treuhänder wird also durch den Treugeber
    eine Rechtsmacht eingeräumt, die im Innenverhältnis durch den Treuhandvertrag
    begrenzt ist. Zur Treuhandabrede gehört u.a. die Möglichkeit des Treugebers,
    Weisungen hinsichtlich des nach außen hin dem Treuhänder zustehenden
    Wirtschaftsgutes zu erteilen, Abrechnung und Rückübertragung zu verlangen. Der
    Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen (tatsächliche
    Sachherrschaft). Der Treuhänder muss ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des
    Treugebers handeln. Das Treuhandverhältnis darf nicht einfach fingiert werden.
    Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ist ein
    strenger Maßstab anzulegen. Es setzt also Vereinbarungen und tatsächliche
    Beziehungen voraus, wobei auf deren materiellen Gehalt abzustellen ist, aus
    denen sich, insbesondere für den Streitfall, eindeutig ergibt:

    Abhängigkeit des Treuhänders von
    Weisungen des Treugebers sowie Handeln des Treuhänders im fremden Interesse,
    und zwar eindeutig erkennbar

    Tatsächliche Buchführung, aus der
    sich eine klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen ergibt, in der Bilanz
    nachvollziehbar erkennbar durch Ausweis als Treuhandvermögen (die bloße
    Vereinbarung, das Eigentum als Treuhandeigentum zu besitzen, genügt nicht)


    Zu Weisungsabhängigkeit:

    Von einer derartigen
    Rechtsbeziehung eines Treuhandverhältnisses ist im Streitfall nicht auszugehen,
    da die Kläger weder aufgrund der getroffenen Vereinbarungen noch tatsächlich
    als potentielle Treugeber durch bindende Weisungen an die C als Treuhänder die
    tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagebeträge nach deren Übergabe ausgeübt
    haben. Allein die C hatte während der Dauer der Überlassung des Kapitals die
    Verfügungsmöglichkeit darüber. So entschied K faktisch ohne
    Bestimmungsmöglichkeit der Anleger über die Art der getätigten Börsengeschäfte
    und welche Waren– oder Devisentermingeschäfte über von der C beauftragte
    Brokerhäuser an verschiedenen Börsen abgewickelt werden sollten. Dem Senat ist
    dementsprechend kein Fall bekannt geworden, in dem eine Vereinbarung bzw.
    Weisung über Art und Umfang der durchzuführenden Börsengeschäfte, zur
    nachträglichen Änderung der Bedingungen der Kapitalüberlassung oder zu einem
    Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Geschäfte bestanden hätte. Letztlich hatten
    die Kläger auch nicht die Absicht, die Art der Geschäfte zu bestimmen. Sie
    erhielten im konkreten Fall keine Kenntnis davon, da die Art der
    Börsengeschäfte aus den regelmäßig erstellten Abrechnungen der C nicht
    ersichtlich geworden ist. Soweit sie über die Art der Börsengeschäfte nicht
    informiert wurden, wurde dies von ihnen nicht beanstandet.

    Entsprechend handelte K, indem er
    für jeden Kunden einen Index für die Renditeberechnung selbst festlegte. In den
    Abrechnungen wurde nur aus dem Anfangsbestand des Kapitals einer
    Abrechnungsperiode durch Multiplikation mit dem Index der angebliche Ertrag
    eines bestimmten Zeitraumes errechnet. Dies erfolgte spätestens ab 1999 mit
    Installierung des sogenannten „Systems 2” durch Eingabe eines
    Indexes in den Programmlauf, wonach gleichförmig allen Anlegern eine
    einheitliche monatliche Rendite ausgewiesen wurde. Abrechnungsunterlagen über
    eine konkrete Zurechnung einzelner, realer Geschäfte zu einzelnen Anlegern
    lagen nicht vor, auch nicht in den Fällen, in denen Termingeschäfte tatsächlich
    getätigt worden sind und gegenüber dem Anleger genau hätten abgerechnet werden
    können. Dies ist den Klägern aus den monatlichen Abrechnungen auch ersichtlich
    gewesen.

    Die vorgenannte Abwicklung der
    Geschäfte wurde durch die Kläger widerspruchslos hingenommen. So vereinnahmte
    die C im Widerspruch zu dieser Regelung im Streitfall praktisch ausnahmslos
    bare Zahlungsmittel oder Schecks seitens der Anleger. Entgegen der eindeutigen
    vertraglichen Regelung in Ziff. 4a und 9 der Geschäftsbedingungen leisteten
    auch die Kläger sämtliches Kapital nachweislich an die C selbst durch Übergabe
    ... (im Streitfall der 50.000 DM) an den N ... (im Streitfall im Dezember
    1998). Dieser bestätigte dann mit der Auftragsbestätigung, dass der Betrag an
    ein Brokerhaus weiter überwiesen worden sei. Es ist den Anlegern nicht
    entgangen, dass ihre Gelder entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht auf
    Brokerkonten überwiesen wurden und dass sodann die Anlageinitiative für
    konkrete Terminkontrakte nicht bei ihnen, sondern bei der C lag.

    Entsprechend der abredewidrigen
    Überweisung des Geldes auf C-Konten bzw. der Barübergabe an Verantwortliche der
    C erfolgte auch die Auszahlung von Renditen von Konten der C. Auch dies war für
    die Anleger ersichtlich. Aus einem Schreiben der C an die Anleger vom 05.
    August 1998 (bekannt aus dem Musterverfahren 2 K 1550/03), ergibt sich, dass
    die C doch in den Besitz von Kundengeldern gekommen ist, und zwar üblicherweise
    bei Auszahlung von Geldern an die Kunden. In dem Schreiben wird ausgeführt,
    dass aufgrund einer Auszahlungsanweisung des Anlegers angeblich der jeweilige
    Betrag beim Broker angefordert und auf ein Sonderkonto der C-Hausbank (kein
    Betriebskonto der C GmbH) transferiert werde. Die endgültige Auszahlung an die
    Anleger werde sodann tatsächlich von Seiten der C mittels Scheck oder
    Überweisung verfügt. In der Folge wird zwar geschildert, dass man eine andere
    Handhabe seitens der beteiligten Treuhandbanken anstrebe, dies ist aber
    tatsächlich unbeachtlich, da eine derartige Änderung weder angestrebt,
    vollzogen noch von den Anlegern gefordert worden ist. Mangels tatsächlicher
    Geschäfte ist eine andere Handhabe auch nicht möglich gewesen. Zur
    Aufrechterhaltung des Schneeballsystems mussten Gelder nur auf Konten der C
    gehalten und untereinander verschoben werden.

    Im Übrigen wechselte die C auch
    ohne entsprechende Genehmigung oder einen hierzu ergangenen Auftrag der Anleger
    die angeblichen oder tatsächlich beauftragten Brokerhäuser, hierzu bestimmt
    alleine sie, welche Brokerhäuser angeblich beauftragt werden. Hierauf hatten
    die Anleger keinerlei Einfluss.

    Abweichungen zur vertraglichen
    Abrede bestanden auch, soweit die C die Termingeschäfte nicht im Namen der
    Anleger, sondern in ihrem eigenen Namen ausgeführt hat. Im Ergebnis war für sie
    allein entscheidend, welche Erträge die CS aus einer von ihr – zum
    größten Teil vorgespiegelten – Anlagestrategie erwirtschaftet haben
    wollte. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats auch aus der Art der
    Verbreitung der C-Angebote. Deren Erfolg bestand in der mündlichen Weitergabe
    der vermeintlich guten Erfahrung von Anlegern insbesondere im Bereich B
    aufgrund der Werbung des Vermittlers N, der nach den Feststellungen des
    Berichtes des Landeskriminalamtes ca. 2000 Kunden geworben hatte, unter Hinweis
    der auch in der Auftragsbestätigung in Aussicht gestellten Renditechance.
    Schuldner der Erträge war aus Sicht der Anleger nach dem tatsächlich Gewollten
    und auch Durchgeführten die C selbst.

    Soweit Buchführungsunterlagen bzw.
    Konten zu einzelnen Anlegern und deren Anlegegeldern nicht vorhanden gewesen
    sind, wäre eine Einwirkungsmöglichkeit der Anleger zu konkreten
    Anlageentscheidungen auch organisatorisch nicht möglich gewesen. Es erfolgte
    keine von den Geldern anderer Anleger getrennte Verwaltung der einzelnen
    Anlagen. Im Wesentlichen wurden die Anlagegelder auf inländischen Konten der C
    GmbH bei der Sparkasse S angelegt, indem zwecks Umtausches in Dollar und
    Rücktausch in DM zwischen verschiedenen Währungskonten gewechselt wurde.
    Auffällig dabei ist auch, dass die auf den Auftragsbestätigungen angegebene
    Nummer des Treuhandkontos in den bisher dem Senat bekannt gewordenen Fällen
    identisch gewesen ist.

    Unerheblich ist dabei auch, dass
    Konten der C, auf die Zahlungen bzw. von denen Zahlungen erfolgt sind, nicht
    mit Geschäftskonten der Firma identisch gewesen sind. Allein der Umstand der
    Einrichtung eines weiteren Kontos reicht nicht für die Annahme eines
    Treuhandverhältnisses aus. Zur Differenzierung der darauf eingezahlten Beträge
    erforderliche Abrechnungsunterlagen für den einzelnen Anleger waren (durch den
    Insolvenzverwalter der C nach einer stichprobenhaften Prüfung) nicht
    festzustellen. Firmeninterne Abrechnungsunterlagen bestanden nicht (Seite 14
    Abs. 1 des Grundlagenberichts des Insolvenzverwalters).

    Bei den für die Verwaltung der
    Anlagebeträge eingerichteten Konten der C handelte es sich auch aus Sicht der
    kontoführenden Bank nicht um Treuhandkonten, auf denen für die C fremde Gelder
    ein- und ausgezahlt werden sollten. Dass diese Konten in der C-internen
    Buchhaltung und der bilanziellen Gewinnermittlung keinen Eingang gefunden
    haben, widerspricht dem nicht. Vielmehr war eine derartige Handhabung
    erforderlich, um das betrügerische Schneeballsystem aufrecht erhalten zu
    können, im Falle der Aufnahme in eine Buchführung oder bei einer auf den
    einzelnen Anleger abgestellten Buchführung wäre dieses System offenkundig
    geworden.

    Folgerichtig bestanden auch bei den
    Broker-Firmen keine auf den Namen der einzelnen Anleger eröffneten Konten.
    Insbesondere die Einrichtung von einem Konto nur auf den Namen der C bei der
    Broker-Firma P spricht gegen eine Abwicklung der Geschäfte auf Rechnung der
    einzelnen Anleger. Dass es sich dabei um ein sogenanntes Omnibuskonto ohne
    weitere Unterkonten gehandelt hat, ist für die Frage einer Treuhand zwischen
    den Klägern und der C GmbH ohne Belang.

    Dem widerspricht auch nicht, dass
    die C durch ihren verantwortlichen Geschäftsführer K gegenüber dem genannten
    Brokerhaus Einzelheiten zum angeblichen Hintergrund ihres dortigen Kontos
    gemacht hat. Der Insolvenzverwalter führt dazu aus:

    ”....... mit einem an die P
    ... Inc., New York, gerichteten Schreiben vom 22. September 1993 erklärt die C,
    dass das P-Konto als treuhänderisch verwaltetes „Omnibus-Konto”
    geführt wird, wobei die Kunden mit ihrem jeweils errechneten Anteil Eigner an
    dem jeweiligen Bankguthaben seien.”

    Für das Brokerhaus war aus diesem
    Schreiben weder erkennbar noch von Bedeutung, welche Rechtsbeziehungen hinter
    den von der C bei ihm angelegten Geldern bestanden. Darüber hinaus ist der
    Regelungsgehalt des Schreibens unklar und den Anlegern wohl auch unbekannt
    gewesen. Auf das Schreiben vom 23. September 1993 wird Bezug genommen (Bl. 95
    – 96 des Bandes Sonderakten I, Grundlagenbericht Insolvenzverwalter C).


    Entsprechend ist die von den
    Klägern vorgetragene theoretische Möglichkeit einer Weisung schon wegen der
    fehlenden Kontentrennung und Buchführung organisatorisch nach den tatsächlichen
    Umständen ausgeschlossen gewesen.

    Gegen eine Treuhandschaft sprechen
    auch die Umstände im Rahmen der Umstellung auf den I-Pool im Jahre 1999. So
    haben die Kläger ohne weiteres durch einen ohne Datum und überdies
    offensichtlich rückwirkend gedachten Antrag einer Umstellung auf einen
    angeblichen Fonds zugestimmt. Eine Änderung der Geschäftsabwicklung ist damit
    nicht verbunden gewesen. Darüber hinaus sind im Rahmen eines fondsgebundenen
    Anlagebetrages gerade die von den Klägern behaupteten Einwirkungsmöglichkeiten
    auf einzelne Anlageentscheidungen ausgeschlossen gewesen. Die Anleger
    partizipieren in einem - wirklich aufgelegten - Fonds am Gesamtergebnis aller
    von ihm getätigten Kapitalanlagen. Es ist weder möglich, die Ergebnisse
    einzelner Geschäfte bestimmten Anlegern zuzurechnen, noch ist es denkbar, dass
    einzelne Anleger aufgrund bestimmter Weisungen Einfluss auf die Tätigkeit des
    Fonds nehmen. Damit würde ihre Verfügungsmöglichkeit nicht mehr nur alleine den
    Erfolg ihrer Anlageentscheidung bestimmen, vielmehr verwirklichten sich
    insbesondere deren Risiken in dem Fonds zum eventuellen Nachteil anderer
    Anleger. Unabhängig von der betrügerischen Handhabe bei Vorspiegelung der
    Fonds-Lösung könnten die Kläger daher auch bei unterstellter korrekter Handhabe
    keine Treugeberstellung in einem Fonds innegehabt haben.

    Bilanzielle Behandlung des
    vermeintlichen Treugutes:

    Bei der Frage nach der
    vereinbarungsgemäßen Durchführung eines Treuhandverhältnisses kommt der
    bilanziellen Behandlung des Treuguts durch den Treuhänder eine wesentliche
    Bedeutung zu, um für außen stehende Dritte die Treuhand erkennbar zu machen.
    Deshalb ist einem Treuhandverhältnis die steuerliche Anerkennung grundsätzlich
    zu versagen, wenn das Treuhandvermögen in der Bilanz des Treuhänders nicht als
    solches dargestellt wird (BFH Urteil vom 10. Juni 1987 I R 149/83,
    Bundessteuerblatt II 1988, 25, vom 28. Februar 2001 I R 12/00 Bundessteuerblatt
    II 2001, 468).

    Diesem Erfordernis entspricht der
    Streitfall nicht, in Ergänzung zu der erörterten Problematik, dass aufgrund
    fehlender Buchführung die Kläger selbst über ihr Treugut nicht jederzeit selbst
    bestimmen konnten.

    In den Bilanzen der C fanden die
    angeblichen treuhänderisch gehaltenen Gelder keine Berücksichtigung. Letztlich
    wiesen sie nur die sich aus den Provisionsansprüchen gegen über den Anlegern
    ergebenden Ansprüche sowie die Ansprüche der Vermittler aus, sowie
    Bankbestände, die nicht im Zusammenhang mit den Anlagegeldern standen (Blatt 9
    und 10 des Grundlagenberichtes des Insolvenzverwalters der C, Sonderakte 1).
    Letztlich führte damit die fehlende buchhalterische Erfassung der Anlagegelder
    auch zum fehlenden bilanziellen Ausweis.

    Die im Streitfall hiernach
    unzutreffende bilanzielle Behandlung der „Treuhand”verhältnisse
    ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die C die getroffenen Vereinbarungen von
    Anfang an als nicht bindend betrachtet und tatsächlich nicht umgesetzt hat, was
    auch den Klägern bei Ausübung einer Kontrolle im Sinne ihrer angeblichen
    Treuhandschaft hätte auffallen müssen.

    Dem widerspricht nicht, dass die
    Bilanzen der C von unabhängiger Seite geprüft worden sind. Diese Prüfung mag
    die von dem K im Rahmen des Betrugssystems nach außen dargestellte
    vermeintliche geschäftliche Tätigkeit, insbesondere die Einnahmen aus den
    Provisionen als korrekt geprüft haben. Gegenstand der Prüfung war aber gerade
    nicht die vermögensgefährdende tatsächliche Tätigkeit der C.

    Alle weiteren Einwendungen der
    Kläger gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft tragen ebenfalls nicht.


    Unerheblich ist, dass die C gerade
    auch gegenüber den Klägern mit den Steuervorteilen ihres Anlagemodells geworben
    hatte. Eine steuerlich vorteilhafte Gestaltung kann nur dann anerkannt werden,
    wenn sie auch wirtschaftlich ernsthaft gewollt war. Entsprechend wurde eine
    Gestaltung, die nicht dem wirtschaftlich Gewollten und Durchgeführten
    entsprach, aus rein steuerlichen Gründen formal dargestellt. So geht der
    Hinweis der Kläger fehl, sie hätten allein aus steuerlichen Gründen eine Anlage
    im Termingeschäft gewählt. Der Senat bezweifelt dabei, dass die Kläger die
    fehlende Steuerbarkeit der Termingeschäfte als Motiv für eine
    Treuhandvereinbarung mit allen tatbestandlich erforderlichen Voraussetzungen
    angesehen haben.

    Entgegen der Auffassung der Kläger
    ist mit dem Hinweis, eine stille Beteiligung sei nicht angestrebt gewesen, die
    Eingehung einer derartigen Beteiligung nicht auszuschließen. So ergibt sich bei
    der Gewinnverteilung mit 70 % zugunsten der Kläger und 30 % zugunsten der C,
    dass beide ein Interesse am Unternehmenserfolg der Gesellschaft gehabt haben
    müssen. Diese Regelung wäre bei im Namen und für Rechnung der Anleger
    getätigten Termingeschäften für die C nicht erforderlich gewesen. Sie hätte nur
    Gegenleistungen für die Geschäftsbesorgung, und zwar erfolgsunabhängig, zu
    erwarten gehabt. Daher gehen auch Überlegungen fehl, wonach Weisungen eines
    Anlegers mit dem Ergebnis einer verlustträchtigen oder gar unsinnigen
    Anlagestrategie von der C zu beachten gewesen wären. Ein derartiges Verhalten
    konnte in Anbetracht der Verlustbeteiligung der Gesellschaft von dieser nicht
    nachvollzogen werden, da sie sich damit selbst geschädigt hätte. Insoweit ist
    im Sinne der C nicht von der Möglichkeit einer Weisungsbefugnis der Anleger
    auszugehen gewesen.

    Aufgrund der geschilderten
    Einzelpunkte war es bei Gesamtwürdigung des Falles nach der tatsächlichen
    Handhabung von beiden Seiten nicht gewollt, dass die Anleger direkt in
    vertragliche Beziehungen zum Broker traten und dass die C nur als Vermittler
    auftreten sollte. Dabei ist die abredewidrige Handhabung der Geschäfte in den
    genannten Punkten nicht dahingehend zu interpretieren gewesen, dass einzelne
    Abweichungen als noch vom Willen der Vertragsparteien im Sinne einer
    Treuhandschaft gedeckt gewesen seien.

    Dem widerspricht nicht, dass die
    Anleger im Streitfall zivilrechtlich die korrekte Einhaltung der Verträge
    hätten einklagen können. Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung ist allein
    § 41 Abs. 2 AO, der auf die tatsächlich verwirklichte Gestaltung, auch wenn sie
    einer anderen möglicherweise zivilrechtlich durchsetzbaren anderweitigen
    Vertragsgestaltung nicht entspricht, abstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn
    keine der Vertragsparteien in Kenntnis der tatsächlichen Durchführung der
    Geschäfte ernsthaft die Durchsetzung des eigentlichen Vertragsinhalts fordert.


    Darüber hinaus spricht gegen die
    Durchführung einer Treuhandschaft, dass der verantwortliche K durch Betrug oder
    Veruntreuung der Gelder, indem er diese abredewidrig und vermögensgefährdend in
    ein Schneeballsystem einführte, zur Durchführung dieses Systems Eigenbesitz an
    dem überlassenen Kapital begründen musste (§ 872 BGB). Insoweit handelt es sich
    um ein gegen Treuhandschaft gerichtetes Indiz, dass unabhängig von der
    Zustimmung der Kläger wirkt, da sie diesbezüglich nicht willentlich vom
    vereinbarten Vertragswerk abgewichen sind. Letztlich haben sie aber durch die
    jahrelange Duldung der tatsächlichen Durchführung der Geschäfte die Handlungen
    des K möglich gemacht. Soweit nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 letzte
    Tatbestandsalternative AO Wirtschaftsgüter beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer
    zuzurechnen sind, war eine diesbezügliche Zurechnung der Wirtschaftsgüter bei
    den vermeintlichen Treuhändern, den Anlegern, nicht mehr möglich. Gerade
    innerhalb des Schneeballsystems war ausschließlich K derjenige, der die
    tatsächliche Gewalt über das Geld mit dem Willen ausübte, es wie ihm gehörend
    zu beherrschen. Dabei war es nicht erforderlich, dass sich der Wille auf
    Eigentum oder rechtmäßigen Erwerb stützte (Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen
    Gesetzbuch, 56. Aufl., § 872, Rnr. 1). Ausweislich der Ausführungen des K
    führte er zwar in den hier streitigen Veranlagungszeiträumen mit dem
    überlassenen Kapital noch Börsengeschäfte durch, in Anbetracht des insgesamt
    betrügerischen Systems, das mindestens eine Vermögensgefährdung des teilweise
    noch in Börsengeschäfte investierten Anlegerkapitals bewirkte, sind auch diese
    Beträge dem K als Eigenbesitz zuzurechnen. So konnte und wollte er mangels
    einer Buchführung eine konkrete Zuordnung solcher Gewinne zu einzelnen Anlegern
    nicht ermöglichen. Vielmehr wurde das Geld wiederum dem Schneeballsystem
    insgesamt zugeführt, um bei Auszahlungswünschen beliebiger Anleger zur
    Verfügung zu stehen. Entgegen der Ansicht der Kläger, die bei ihrer Beurteilung
    nur von Fremdbesitz ausgehen, ist für die Beurteilung einer Treuhandschaft auch
    darauf abzustellen, welche Folgen ein durch eine strafbare Handlung begründeter
    Eigenbesitz auslöst. Diese Rechtsfolge tritt daher ein, unabhängig davon, ob
    die Anleger die abredewidrige Verwendung des überlassenen Geldes gebilligt
    haben oder nicht.

    ....” (Zitat Ende)

    Die Kläger können im Streitfall
    keinen anderen Geschehensablauf darstellen. Der der obigen Bewertung zu Grunde
    liegende Sachverhalt des Musterverfahrens ist identisch mit demjenigen im
    Streitfall. Anderweitige Motive oder Vorstellungen der Kläger sind
    unbeachtlich, da letztlich der von ihnen und der C verwirklichte Sachverhalt
    der Besteuerung zu Grunde zu legen gewesen ist.

    Der Annahme einer stillen
    Gesellschaft und Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG stehen auch keine
    Gedanken des Verbraucherschutzes entgegen. Es ist für den Senat nicht
    nachzuvollziehen, inwieweit im Streitfall die Verordnung über die Pflichten der
    Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und
    Baubetreuer (MABV) mit ihrer den Schutz des Verbrauchers bezweckenden
    Zielrichtung dazu führen könnte, dass ein tatsächlich verwirklichter
    Besteuerungstatbestand –hier Einkünfte aus der Überlassung von Kapital an
    einen Dritten- nicht unter eine Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes fallen
    soll. Hiervor soll die Verordnung nicht schützen. Es besteht auch kein
    Schutzinteresse, da der nach den Grundsätzen der Rechtsprechung bei den Klägern
    zu bejahende Zufluss der „Renditen” keinen Schaden oder eine Gefährdung der
    Vermögensinteressen für die Anleger darstellt.

    Dieser Gedanke liegt auch der
    Vorschrift des § 41 AO zu Grunde. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist es für die
    Besteuerung unerheblich, ob ein Rechtsgeschäft unwirksam ist oder es wird,
    soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses
    Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. In einer Reihe von
    Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (so in den so genannten Ambros-Fällen:
    mehrere Urteile vom 22. Juli 1997, u.a. VIII R 57/95, Bundessteuerblatt II
    1997, 755; vom 10. Juli 2007 VIII R 35/00, Bundessteuerblatt II 2001, 646)
    stellt der BFH wie auch in der Entscheidung „C” vom 28. Oktober 2008 darauf ab
    (wird nachfolgend noch dargestellt), dass ein Zufluss trotz einer fehlenden
    eindeutigen und unbestrittenen Leistungsverpflichtung des Schuldners zu bejahen
    ist, wenn dieser sich erkennbar auf zivilrechtliche Einwendungen (z.B. wegen
    Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrages) und Einreden gegen die Forderung
    des Gläubigers nicht berufen will. Der BFH erkennt gerade darin einen Fall des
    § 41 Abs. 1 Satz 1 AO. Auch die Kläger hätten sich dagegen verwahrt, dass K
    sich ihnen gegenüber auf die Nichtigkeit ihrer rechtsgeschäftlichen
    Vereinbarung mit der C berufen hätte, indem er unter Hinweis auf die MaBV ein
    Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht hätte. Sie hätten auf der
    faktischen Durchführung des Geschäftes bestanden.

    Der Entscheidung des
    Bundesfinanzhofes vom 28. Oktober 2008 (VIII R 36/04, Bundessteuerblatt II
    2009, 190) ist zu entnehmen, dass hinsichtlich aller den Klägern mit den in den
    monatlichen Abrechnungen gutgeschriebenen Renditen von einem Zufluss im Sinne
    des § 11 EStG auszugehen ist. Das Urteil führt hierzu aus, dass die den Klägern
    von der C gutgeschriebenen, d.h. wieder angelegten (Schein-) Renditen für
    sämtliche Streitjahre zu Kapitaleinkünften im Sinne von § 20 Abs. 1 Nummer 4
    Alternative 1 EStG führten. Denn auch Renditen aus Gutschriften aus so
    genannten „Schneeballsystemen” können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne
    von § 20 Abs. 1 Nummer 4 EStG führen. Nach der ständigen Entsprechung des BFH
    sind Einnahmen im Sinne des § 11 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige
    über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen dem
    Steuerpflichtigen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem
    Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Ebenso
    kann eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken,
    wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Verpflichtung
    zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der
    Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.
    Allerdings muss der Gläubiger in der Lage sein, den Erfolg ohne weiteres Zutun
    des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners
    herbeizuführen.

    Ein Zufluss kann zudem durch eine
    gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt werden, dass
    der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In dieser
    Schuldumwandlung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine
    bisherige Forderung liegen, die einkommenssteuerlich so zu werten ist, als ob
    der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen (= Zufluss
    beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu
    geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfolgung
    gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrags beim Gläubiger). Der zuletzt
    beschriebene lange Leistungsweg wird durch die Novationsvereinbarung lediglich
    verkürzt, indem auf den überflüssigen Umweg der Aus- und Rückzahlung des
    Geldbetrags verzichtet wird.

    Von einem Zufluss des aufgrund der
    Altforderung geschuldeten Betrags kann in derartigen Fällen der
    Schuldumschaffung nach der Rechtsprechung allerdings nur dann ausgegangen
    werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen
    Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der
    Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht.
    Für die Beantwortung der Frage, ob dies zutrifft, kommt auch dem Umstand
    Bedeutung zu, in wessen Interesse die Novation lag. Lag sie im alleinigen oder
    überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht
    über den Gegenstand der Altforderung.

    In dem genannten Musterverfahren
    hat der BFH einen Zufluss der gutgeschriebenen „Renditen” nach § 11 Abs. 1 Satz
    1 EStG gemäß diesen Grundsätzen angenommen. Die Kläger im damaligen Verfahren
    wie auch die jetzigen Kläger hatten die freie Wahl, sich die ihnen
    gutgeschriebenen „Renditen” auszahlen zu lassen oder aber wieder anzulegen,
    d.h. zum Zweck der Erhöhung ihrer Kapitalanlagen zu verwenden. Sie haben sich
    angesichts dieser Umstände in Ausübung ihrer Dispositionsbefugnis über die
    gutgeschriebenen und fälligen Geldbeträge unter Verzicht auf die sofortige
    Auszahlung für die Wiederanlage entschieden. Hiermit liegt auch im Streitfall
    zivilrechtlich eine Novation vor.

    Im vorliegenden Streitfall ist
    nicht erkennbar und nicht vorgetragen, dass vor dem Zusammenbruch des
    C-Schneeballsystems im Jahre 2001 überhaupt einmal eine tatsächliche Auszahlung
    seitens der Kläger verlangt worden wäre. Erst im hier nicht betroffenen Jahr
    2001 konnte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Anforderung von 85.000
    € durch die C nicht mehr befriedigt werden. Auch eine Auszahlung in Höhe
    von 6.233,50 DM im Jahr 2000 beruhte nur auf einer Verrechnung mit fälligen
    Ansprüchen der C wegen Provision. Im Ergebnis lag diesbezüglich keine
    tatsächliche Auszahlung, sondern ein abgekürzter Zahlungsweg vor.

    Der BFH führt weiter aus, ohne
    Belang sei es, dass die Anleger einer Novation nicht zugestimmt hätten, wenn
    ihnen die Täuschungsmanöver der C bekannt gewesen wären. Es handelt sich
    hierbei um einen für die Einkommensteuer unbeachtlichen Motivirrtum.
    Unbeachtlich ist auch, dass die Wahl der Kläger zur Wiederanlage der „Renditen”
    zugleich dem nach außen hin nicht bekundeten Interesse der C entsprach, zwecks
    Aufrechterhaltung ihres Schneeballsystems möglichst wenige „Renditen” auszahlen
    zu müssen.

    Entgegen der Auffassung der Kläger
    sind in beiden Streitjahren auch keine Umstände dafür erkennbar, dass die C
    nicht leistungsbereit oder - fähig gewesen sein könnte. So spielt es nach der
    Entscheidung des BFH keine Rolle, ob die C in Höhe der gutgeschriebenen
    Renditen im Schneeballsystem entsprechende Netto-Zuwächse erwirtschaftet hat
    und daher zivilrechtlich zu entsprechenden Leistung verpflichtet war. Zwar
    setzt der Zufluss eines Geldbetrags im Falle dessen bloßer Gutschrift in den
    Büchern des Schuldners im Regelfall voraus, dass insoweit eine eindeutige und
    unbestrittene Leistungsverpflichtung des Schuldners besteht, diesem also
    insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Etwas anderes gilt aber
    dann, wenn sich der Schuldner erkennbar auf zivilrechtliche Einwendungen und
    Einreden gegen die Forderung des Gläubigers nicht berufen will.

    So lag es im Streitfall sowie im
    Musterverfahren. Die C schrieb den Anlegern Renditen gut, zahlte diese nach
    Eintritt der vereinbarten Fälligkeit an die Anleger aus und räumte ihnen im
    Wege der Novation neue (Kapital-) Forderungen ein, unabhängig davon, ob sie zu
    diesen Leistungen zivilrechtlich verpflichtet war oder nicht.

    Neben der Leistungsbereitschaft ist
    nach den Grundsätzen des BFH in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 (VIII R
    36/04) auch von der Leistungsfähigkeit der C im gesamten streitigen Zeitraum
    auszugehen gewesen. Für die Annahme eines Zuflusses durch Novation darf der
    entsprechende Schuldner nicht zahlungsunfähig sein. Als Zahlungsunfähigkeit in
    diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde
    Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Schulden noch
    im Wesentlichen zu berichtigen. Dies ist vor dem „Zusammenbruch” des Schuldners
    im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder
    Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde.
    Ausgehend hiervon kommt der BFH zu dem Schluss, dass die C in den maßgebenden
    Zeitpunkten der jeweiligen Wiederanlagen der „Renditen” bis Oktober 2001
    objektiv zahlungsfähig war. Dies folgt aus der Tatsache, dass sie im Zeitraum
    1996-2001 (gemäß den Feststellungen im Musterverfahren) allen
    Auszahlungsverlangen sowohl in Bezug auf „Renditen” als auch in Bezug auf
    gekündigte Kapitalanlagen prompt nachkam.

    Unter Berücksichtigung der
    Ausführungen des BFH zur Zahlungsfähigkeit der C folgt der Senat dieser
    Auffassung, insbesondere da nach den Feststellungen im Musterverfahren noch im
    Juli 2001 eine Auszahlung von immerhin 110.000 DM an die damaligen Kläger
    geleistet wurde. Weder die damaligen Kläger, denen überdies noch Gutschriften
    in Höhe von rund 120.000 DM im Juli 2001 gutgeschrieben wurden, noch die Kläger
    im Streitfall hatten Anlass, an der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der C
    zu zweifeln. Für alle Anleger galt, dass erst staatsanwaltschaftliche
    Ermittlungen im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten der C eher zufällig,
    nämlich im Zuge der Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen den
    Sohn eines Kapitalanlegers aufgenommen wurden. Dies führte erst zur Verhaftung
    des K und dem Antrag der C auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31. Oktober
    2001 (so Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008, VIII R 36/04).

    Der Senat teilt nicht die Bedenken
    der Kläger, dass der 8. Senat des BFH sich mit seinen Entscheidungen in einem
    Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des 2. Senates zur Vermögensteuer
    befindet. Das hierzu von den Klägern zitierte Urteil vom 22. September 2010 (II
    R 62/08, BFH/NV 2011, 7) erging zur Vermögensteuer und betraf die Frage,
    welcher Wert der Forderung auf Rückzahlung betrügerisch erlangten Kapitals
    gegenüber dem Betrüger beizumessen ist. Die Entscheidung des 8. Senates vom 28.
    Oktober 2008 (VIII R 36 /04) befasst sich nicht mit der Bewertung einer
    Kapitalforderung, sondern mit der Besteuerung eines tatsächlichen Zuflusses im
    Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies stellt die Entscheidung zur
    Vermögensteuer vom 22. September 2010 auch ausdrücklich heraus, wenn darin
    aufgeführt wird, anders als bei der Beurteilung der Frage, ob Einnahmen aus
    Kapitalvermögen vorliegen, komme es bewertungs- und vermögensteuerrechtlich auf
    die Zivilrechtslage an. Bei der Entscheidung über die Vermögensteuer sei nicht
    von den Grundsätzen der Entscheidungen zur Einkommensteuer auszugehen. Vielmehr
    handele es sich um Rückzahlungen. Die Entscheidung des 2. Senates enthält also
    für die Einkommensteuer keine Wertungswidersprüche zur Rechtsprechung des 8.
    Senates. Dies gilt umso mehr, da es sich um das abgetrennte Verfahren wegen
    Vermögensteuer des ursprünglichen Verfahrens des 8. Senates handelte, welches
    dieser mit Urteil vom 16. März 2010 (VIII R 4/07; Ambros) zuvor bereits
    entschieden hatte.

    In Anbetracht dieser für den
    Streitfall maßgeblichen Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Einkommensteuer
    erkennt der Senat auch keine Möglichkeit, aufgrund der von den Klägern
    angesprochenen Meinungen in der Literatur (Wolff-Diepenbruck in „Festschrift
    für Wolfgang Spindler zum 65. Geburtstag (Köln 2011, Seite 897-912) zu einem
    abweichenden Ergebnis zu gelangen. Die Frage, ob den Klägern eine Forderung
    zugeflossen sei, deren Wert zum Zuflusszeitpunkt zu bewerten sei, ist durch die
    Musterentscheidung des BFH entschieden. So hat er klargestellt, dass in der
    Novation der Zufluss des Geldbetrages als solchem und nicht der Zufluss einer
    Forderung zu sehen ist, die zur
    unmittelbaren Erhöhung des
    Beteiligungskapitals führt.

    Die Kläger können auch die
    Entscheidung des BFH vom 16. März 2010 (VIII R 4/07, BFH/NV 2010, 1527) nicht
    dafür anführen, dass die dargestellte Rechtsprechung zu den Ambros- und
    C-Fällen im Wandel begriffen sei. Vielmehr handelt es sich um die Wiederholung
    der Grundsätze zum Zufluss von „Renditen” in Schneeballsystemen, ergänzt um den
    Hinweis, dass es an der Leistungsbereitschaft des Betreibers des
    Schneeballsystems fehlen könne, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des
    Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über
    anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Derartige Vorkommnisse in den
    Jahren 1999 und 2000 haben die Kläger weder vorgetragen noch ist es bei allen
    sonstigen Anlegern im gleichen Schneeballsystem zu derartigen
    Zahlungsverweigerungen gekommen. Insoweit hat der Beklagte keine Probleme wegen
    diesbezüglicher Zweifel den Nachweis eines steuerbegründenden
    Sachverhaltselementes führen zu können.

    Da mit der Musterentscheidung des
    BFH für das Schneeballsystem der C entgegen der Auffassung der Kläger alle
    maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind, bestand kein Grund für die Zulassung
    der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO).

    Die Kostenentscheidung beruht auf §
    135 Abs. 1 Satz 1 FGO.

    VorschriftenEStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, AO § 41 Abs. 1 Satz 1