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  • 14.06.2013

    Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 19.10.2012 – 6 K 2439/11 F

    - Eine Einschränkung des Abzugsverbots des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG für die Gewinnminderung aus dem Ansatz des niedrigeren
    Teilwertes der Beteiligung im Rahmen der Liquidation einer Tochtergesellschaft lässt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der
    Norm nicht rechtfertigen.




    - Für die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung auf ein der Tochtergesellschaft von einem Gesellschafter begebenen Darlehens
    nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG reicht eine wesentliche Beteiligung des Gesellschafters zu irgendeinem Zeitpunkt während der
    Darlehenslaufzeit aus.




    8 b Abs. 3 Satz 4 KStG ist weder verfassungswidrig noch ist eine einschränkende Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen
    geboten.


    Tatbestand

    Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin 2004 der „O-GmbH”, an der sie seinerzeit
    mit 24,4 % (6100 €) beteiligt war, ein Darlehen in Höhe von 61.000 € gewährt hatte. Ausweislich des Vertrages bekannte die
    „O-GmbH” am 11.3.2004 ein Darlehen von 61.000 € erhalten zu haben. Sicherheiten wurden nicht bestellt. Das Darlehen war mit
    5% jährlich zu verzinsen. Tilgungsfreiheit bis zum 31.12.2006 wurde vereinbart. Für den Fall der Einstellung der Zahlungen
    oder einem mindestens zweimonatigem Verzug wurde ein sofortiges Kündigungsrecht des Darlehensgebers vereinbart.



    Auf die vereinbarte Verzinsung von 5 % wurde in mehreren Gesellschafterbeschlüssen – zuletzt bis zum 31.12.2007 - verzichtet.
    In der Bilanz zum 31.12.2008 schrieb die Klägerin das – bis dahin in unveränderter Höhe bestehende - Darlehen – nebst Zinsen
    - auf einen Erinnerungswert in Höhe von 1 € mit der Begründung ab, dass auf Grund der wirtschaftlich schwierigen Situation
    der „O-GmbH” mit einer Rückzahlung nicht zu rechnen sei.



    Gleichfalls zum 31.12.2008 schrieb die Klägerin die Beteiligung an der „O-GmbH” auf einen Erinnerungswert von 1 € ab.



    Der Prüfer ließ den Ansatz des niedrigeren Teilwertes in beiden Fällen nicht zu, weil die Voraussetzungen zum Ansatz des
    niedrigeren Teilwertes nicht dargelegt worden seien. Die entsprechenden Änderungsbescheide wurden nicht angefochten.



    Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 26.11.2009 erwarb die Klägerin einen weiteren Anteile von 6.400 € an der „O-GmbH”
    zum Kaufpreis von 1 € hinzu, so dass sie nunmehr mit 50 % an dieser beteiligt war.



    Über das Vermögen der „O-GmbH” wurde am 01.04.2010 mit Beschluss des Amtsgerichts „X-Stadt” (”...”) auf Eigenantrag vom 29.01.2010
    das Insolvenzverfahrens eröffnet.



    In ihrer Gewinnermittlung für 2009 berücksichtigte die Klägerin einen hinsichtlich des Darlehens um 61.000 € und der Beteiligung
    um 6.941,23 € geminderten Teilwert nunmehr zum 31.12.2009. Der Beklagte rechnete in den Steuerfestsetzungen für 2009 die Gewinnminderungen
    aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwertes der Beteiligung sowie des Darlehens gemäß § 8 b Abs. 3 KStG außerbilanziell hinzu.
    Die dagegen gerichteten Einsprüche wies er als unbegründet zurück.



    Mit der dagegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, das Abzugsverbot des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG halte verfassungsrechtlichen
    Maßstäben nicht stand und greife mit Blick auf die Insolvenz der „O-GmbH” nicht ein. Die Regelung verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip
    sowie gegen Art. 3 Grundgesetz. Die geltend gemachten Verluste seien tatsächlich entstanden und könnten überdies zu einer
    Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz führen. Die „O-GmbH” befinde sich seit Anfang 2010 in Liquidation. Eine solche stehe
    der Anwendung des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG entgegen.



    Auch die Forderungsabschreibung des an die „O-GmbH” ausgereichten Darlehens sei in vollem Umfang anzuerkennen. Satz 4 des
    § 8 b Abs. 3 KStG sei gleichfalls verfassungswidrig. Einer Anwendung stünden Gründe des Vertrauensschutzes entgegen. Zum maßgeblichen
    Zeitpunkt der Darlehensgewährung habe keine wesentliche Beteiligung im Sinne der Vorschrift bestanden. Die Norm verstoße sowohl
    gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip als auch gegen das Korrespondenzprinzip.



    Auf Aufforderung des Gerichts gemäß § 79 b Abs. 2 FGO bis zum 15.08.2009 die zum Ansatz des niedrigeren Teilwertes zum 31.12.2009
    berechtigenden Tatsachen hinsichtlich der Beteiligung an der „O-GmbH” als auch der Darlehensforderung gegen die „O-GmbH” unter
    Vorlage von Nachweisen darzulegen, führt die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.08.2012 aus, die „O-GmbH” habe in den letzten
    Jahren ihrer Existenz ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Wie sich aus einem in Bezug genommenen Gutachten des vorläufigen
    Insolvenzverwalters ergebe, habe die „O-GmbH” bereits ab Frühjahr 2009 ihre Mietschulden nicht mehr beglichen, ab Oktober
    2009 seien die Arbeitslöhne nicht mehr gezahlt und Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abgeführt worden. Die „O-GmbH” habe
    im Laufe des Jahres 2009 weite Teile ihres Geschäftsfelds verloren. Die bisherige Mehrheitsbeteiligte „E-GmbH & Co. KG”, die
    zugleich Anteilseigner eines Großkunden der „O-GmbH” gewesen sei, habe sich bereits 2008 von der Beteiligung an dem Großkunden
    getrennt, sodass sie ein Interesse an der „O-GmbH” verloren habe. Mit vollständiger Veräußerung der Anteile an der „O-GmbH”
    im Juli 2009 (davon zur Hälfte an die Klägerin) seien auch die Aufträge des Großkunden für die „O-GmbH” verloren gewesen.
    Im Herbst des Jahres 2009 habe dann ein weiterer Großkunde die Zusammenarbeit mit der „O-GmbH” beendet. Dementsprechend habe
    der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Gutachten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dargelegt, dass die „O-GmbH”
    bereits seit längerer Zeit zahlungsunfähig gewesen sei. Die Einstellung der Zahlung von Arbeitslöhnen, Sozialversicherungsbeiträgen
    sowie Steuern könne auch den Gesellschaftern einer GmbH nicht verborgen bleiben. Dementsprechend sei die existenzbedrohende
    Lage der „O-GmbH” der Klägerin bereits im Laufe des Jahres 2009 bekannt gewesen.



    Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2012 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass nunmehr die
    Frage, ob die Voraussetzungen zum Ansatz des niedrigeren Teilwertes für das Darlehen und den Beteiligungsansatz an der „O-GmbH”
    zum 31. Dezember 2009 vorliegen, unstreitig zu bejahen ist. Desweiteren haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass
    bei Erwerb der über 25 Prozent hinausgehenden Beteiligung sowohl der Geschäftsanteil als auch das Darlehen nur noch 1 € wert
    waren.



    Die Klägerin beantragt,



    den Bescheid auf den 31.12.2009 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer vom
    05.11.2010 bzw. 20.06.2011 sowie den Bescheid auf den 31.12.2009 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
    vom 16.11.2010 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16.06.2010 dahingehend zu ändern, dass die Hinzurechnung
    einer Teilwertabschreibung auf einen Geschäftsanteil in Höhe von 6.941,23 Euro sowie die Hinzurechnung der Forderungsabschreibung
    eines Darlehens in Höhe von 61.000 Euro rückgängig gemacht werden.



    Der Beklagte beantragt,



    die Klage abzuweisen.



    Er ist der Auffassung, die Sätze 3 und 4 des § 8 b Abs. 3 KStG seien verfassungsgemäß. Korrespondierend zur Steuerfreiheit
    der Veräußerungsgewinne schreibe § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG vor, dass Gewinnminderungen, die mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft
    im Zusammenhang stünden, bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen seien. Im Streitfall sei das Insolvenzverfahren
    erst im Frühjahr 2010 eröffnet worden. Unterlagen, die eine Teilwertabschreibung bereits vor dem Eröffnungsjahr rechtfertigen
    könnten, seien nicht eingereicht worden. Demzufolge sei die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung schon dem Grunde nach
    nicht in 2009 anzuerkennen.



    Satz 4 des § 8 b Abs. 3 KStG stelle darauf ab, dass der Anteilseigner an der darlehensnehmenden Gesellschaft zu mehr als
    25 % beteiligt „ist oder war”. Daraus ergebe sich, dass die wesentliche Beteiligung entweder im Zeitpunkt der Gewinnminderung
    (beteiligt ist) oder im Zeitpunkt der Darlehenshingabe (beteiligt war) vorgelegen haben müsse. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt
    der Gewinnminderung unmittelbar mit 50 % beteiligt gewesen. Somit seien die Voraussetzungen der Einkommenshinzurechnung erfüllt.



    Gründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs.
    1 Satz 1 FGO), denn diese sind rechtmäßig.



    Dass die Voraussetzungen zum Ansatz des niedrigeren Teilwertes vorliegen, ist nach den Darlegungen der Klägerin im Schriftsatz
    vom 15. August 2012, sowohl hinsichtlich des Beteiligungsansatzes als auch des Darlehens, nunmehr zwischen den Beteiligten
    zu Recht unstreitig. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag
    entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des
    Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Wie sich aus dem Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt, hat die „O-GmbH”
    sämtliche Zahlungen bereits im September 2009 eingestellt. Die Miete war schon seit längerem nicht gezahlt worden. Auch waren
    zwei Hauptabnehmer weggefallen. Diese Umstände lagen am Bilanzstichtag 31.12.2009 vor, so dass der Ansatz der Beteiligung
    und des Darlehens lediglich mit dem Erinnerungswert nicht zu beanstanden war.



    Diese Gewinnminderungen hat der Beklagte zu Recht gem. § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG (Gewinnminderung aus dem Ansatz des niedrigeren
    Teilwertes der Beteiligung) bzw. gem. § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG (Gewinnminderung aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwertes
    des Darlehens) dem Einkommen der Klägerin hinzugerechnet.



    Nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG sind u.a. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem Anteil an einer Körperschaft, deren
    Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
    gehören, entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.



    Dass die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwertes an der „O-GmbH” eingetretene Gewinnminderung im Hinblick auf § 8 b Abs.
    3 Satz 3 KStG tatbestandsmäßig ist, ist zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt
    die Regelung nicht gegen Grundrechte der Klägerin. § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG ist im Hinblick auf die Regelungssymmetrie zu
    den steuerfreien Gewinnen aus der Veräußerung als steuersystematisch korrekt anzusehen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung
    des FG München in seinem Urteil vom 23.02.2010 (6 K 1177/07, DStRE 2011, 742, die NZB wurde als unbegründet zurückgewiesen,
    BFH Beschluss vom 3.11.2010 I B 43/10), auf das hinsichtlich der weiteren Begründung verwiesen wird (vgl. auch Gosch, KStG,
    2. Auflage, § 8 b KStG Rz. 261). Soweit die Klägerin meint, die Regelung sei auf Liquidationsverluste nicht anzuwenden, meint
    diese Kritik (vgl. Herzig, DB 2003, 1459) den Untergang der Verluste der Tochtergesellschaft im Rahmen der Liquidation. Eine
    solche Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. I.Ü. mag eine Einschränkung der Regelung für Liquidationsverluste wünschenswert
    sein. Aus dem Wortlaut und dem Zweck der Norm lässt sie sich allerdings nicht rechtfertigen.



    Nach § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG gehören zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 auch Gewinnminderungen im Zusammenhang
    mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das
    Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar
    am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Die Norm soll Umgehungen
    des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG durch Hingabe von Darlehen statt Eigenkapital vermeiden (vgl. BT-Drs. 16/6920 S. 73).



    Hinsichtlich des Zeitpunkts, wann eine Beteiligung zu mehr als einem Viertel vorliegen muss, werden verschiedene Auffassungen
    vertreten. So meinen Teile der Literatur, dass die Beteiligung bei Begebung des Darlehens „wesentlich” gewesen sein müsse.
    Andere meinen, die Beteiligung müsse im Zeitpunkt der Gewinnminderung „wesentlich” sein. Schließlich wird vertreten, eine
    „wesentliche” Beteiligung im Zeitpunkt der Kündigungsmöglichkeit des Darlehens reiche aus (vgl. zum Streitstand z.B. Dötsch/Pung
    in Dötsch-Jost-Pung-Witt, KSt, § 8 b KStG Rz. 131). Dann stellt sich die Frage, ob ein – wie im Streitfall - gegenüber dem
    Nennwert geminderter Wert der Forderung zum Zeitpunkt der Kündigungsmöglichkeit Auswirkung auf die Höhe der Hinzurechnung
    haben muss.



    Die Klägerin war zwar bei der Darlehenshingabe unter 25 % beteiligt, nach Auffassung des Senates entscheidend ist aber, dass
    sie ihre Beteiligung im November 2009 auf über 25 % aufgestockt hat, so dass sie im Zeitpunkt der Gewinnminderung an der „O-GmbH”
    „wesentlich” beteiligt war.



    Die Formulierung in § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG „beteiligt ist oder war” bezieht sich nach Auffassung des Senates auf den Gesellschafter
    und nicht auf den Zeitpunkt des Darlehensausfalls oder der Darlehensbegebung. Die „wesentliche” Beteiligung lässt sich anhand
    des Wortlautes der Norm nicht in eine zeitliche Beziehung zum Darlehen oder der Gewinnminderung bringen. Aus dem Wortlaut
    ergibt sich daher, dass eine „wesentliche” Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit für die Hinzurechnung
    ausreicht. Das Darlehen muss allerdings von einem Gesellschafter – also zu Beteiligungszeiten - begeben worden sein, so dass
    eine Auslegung, wonach eine Beteiligung ausreicht, die schon vor der Darlehenshingabe beendet ist, zu weit gehen würde.



    Der weite Wortlaut des § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG ist weder einschränkend auszulegen, noch verfassungswidrig.



    Eine einschränkende Auslegung wird gefordert, weil eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung nur aufgrund einer sachgerechten
    Basis vermutet werden dürfe (vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG § 8 b KStG Rn. 60 g), oder es auf die wesentliche
    Beteiligung gar nicht ankäme, wenn sie nur „irgendwann” vorliegen müsse (Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, KStG, § 8 b KStG Rn.
    185).



    Der weite Wortlaut der Vorschrift ist nach Auffassung des Senats nicht aus teleologischen Gründen einschränkend auszulegen.
    Zwar heißt es in den Gesetzesmaterialien: „Bei Darlehen, die ein zu mehr als 25 Prozent beteiligter Gesellschafter an die
    Gesellschaft gibt, wird grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgegangen (BT-Drs 16/6290 S. 73)”.
    Hieraus könnte abgeleitet werden, dass die Formulierungen „gibt” und „beteiligter Gesellschafter”, jeweils im Präsenz, die
    wesentliche Beteiligung auf den Zeitpunkt der Darlehenshingabe bezieht. Da der engere Wortlaut der Gesetzesmaterialien im
    Widerspruch zu dem weiten Gesetzeswortlaut steht, ohne dass weitere Anhaltspunkte für einen Bezug der Beteiligung auf die
    Darlehenshingabe erkennbar wäre, gebührt nach Überzeugung des Senats dem Gesetzeswortlaut der Vorrang. Zudem entspricht die
    eng am Wortlaut orientierte Auslegung der Motivation des Gesetzgebers, Umgehungen mittels einer Vermutung zu vermeiden.



    § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder verfassungswidrig noch ist eine einschränkende Auslegung
    aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.



    Der Gesetzgeber hat im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes
    einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen,
    an die das Gesetz die Rechtsfolge knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert, wird vor allem durch zwei eng miteinander
    verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit
    und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit
    darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit),
    während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Belastung niedriger Einkommen angemessen
    sein muss (BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfgE 127,1, BVerfg-Urteil vom 09.12.2008,
    2 BvL 1, 2/07, 1, 2/08. BVerfgE 122, 210, 230 ff. m. w. N.). Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt
    eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte
    Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt. Ausnahmen von dem jedenfalls für die Ertragsteuern und damit auch für die Körperschaftsteuer
    geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher Ertragskraft bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BFH-Beschluss
    vom 10.08.2011, I R 39/10, BFH/NV 2012, 135, m. w. N.).



    Die weite gesetzliche Regelung des § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Spielraum des
    Gesetzgebers. Denn die Norm soll Umgehungen des § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG durch Hingabe von Darlehen statt Eigenkapital vermeiden.
    Die Norm erfasst typisierend mittels einer wiederlegbaren Vermutung eine Vielzahl, wenngleich nicht alle denkbaren Umgehungsfälle
    – hierzu hätte sie auf das Kriterium der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung abstellen können-. Die regelmäßig mit einer
    Typisierung und auch einer gesetzlichen Vermutung verbundene Unschärfe, die zur Erfassung nicht gesellschaftsrechtlich veranlasster
    Gewinnminderungen führen kann, wird durch die „Escape”-Klausel des § 8 b Abs 6 KStG, wonach der Steuerpflichtige die Vermutung
    der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Darlehenshingabe durch Darlegung der Fremdüblichkeit des Darlehens (Abs. 6 des
    § 8 b KStG) widerlegen kann, ausgeglichen. Die damit einhergehende Verlagerung der Darlegungslast hält der Senat insbesondere
    auch deshalb für angemessen, weil Motivation und nähere Umstände der zur Gewinnminderung führenden Darlehenshingabe, anhand
    derer die Frage ob eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt, zu beurteilen ist, stets der Sphäre des Gesellschafter
    entstammen.



    Die Kosten des Verfahrens trägt gem. § 135 Abs. 1 FGO die Klägerin.



    Die Revision war zuzulassen, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

    VorschriftenKStG § 8 b Abs. 3 Satz 3, KStG § 8 b Abs. 3 Satz 4, KStG § 8 b Abs 6, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, GG Art. 3 Abs. 1